Gestaltungsplan Binzenhof

Sondernutzungsplan · Aarau

Dokument

Nummer
1995-002262
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Aarau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
18.10.1995
In Kraft seit
18.10.1995

Karte

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STADT AARAU KANTON AARGAU UT SU)

Gestaltungsplan Binzenhof

Massstab 1 : 500 mit Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: « Technischer Bericht

Legende Genehmigungsinhalt: rs Gestaltungsplanperimeter Baubereich A

Baubereich B

Parkierungsbereich

Legende Orientierungsinhalt:

= Rechtskräftige Baulinie

Verfasser: h Stadtbauamt Aarau, Sektion Stadtplanung

Verwendungszweck: Genehmigung Datum: 15. Mai 1995 Mitwirkungsbericht vom: 13. März 1995 Vorprüfungsbericht vom: 11. Februar 1994 Oeffentliche Auflage vom: 16. Mai bis zum 14. Juni 1994

Beschlossen vom Stadtrat am: 13. März 1995

Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: Dr. M. Guignard Dr. M. Gossweiler

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung: we Aarau,den 18. Oktober 1a

Der Staatsschreiber:

Sondernutzungsvorschriften

Der Stadtrat Aarau erlässt gestützt auf $ 21 Baugesetz des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.

Art. 1 Allgemeines Soweit mit den Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden

Regelungen aufgestellt werden, gelten die Bestimmungen der Bauordnung der Stadt Aarau (BO) vom 8. November 1981, inkl. Teilrevisionen.

Art. 2 Zweck Im Sinne der haushälterischen Nutzung des Bodens, soll mit Hilfe

des Gestaltungsplanes, unter besonderer Beachtung von $ 4 bis BO, die Realisierung der zulässigen Ausnützung von 0,6 ermöglicht und der Charakter der bestehenden Siedlung gewahrt und unterstützt werden. Die Einheitlichkeit des Quartiers muss in jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.

Art. 3 Baubereiche Bauten sind innerhalb der Baubereiche zu erstellen. Tiefbauten

dürfen unter Beachtung von & 18 BO ausserhalb der Baubereiche erstellt werden, sofern die Dachfläche intensiv begrünt wird.

Art. 4 Baubereiche A Innerhalb der Baubereiche A sind max. 2 anrechenbare Geschos-

se zulässig.

Art. 5 Baubereiche B Innerhalb der Baubereiche B sind max. 3 anrechenbare Geschos-

se zulässig.

Art. 6 Parkierungs- Oberirdische Bauten und Anlagen für das Abstellen von Fahrzeu-

bereich gen sowie Ein- / Ausfahrten zu Tiefgaragen sind innerhalb der Baubereiche oder im Parkierungsbereich zu erstellen. Es gelten die Grenzabstände gemäss $ 19 BO.

Art. 7 Kleinbauten Kleinbauten und Anbauten im Sinne von $ 19 BO sind unter

Beachtung der Baulinie innerhalb der Baubereiche oder im Parkierungsbereich zu erstellen.

Art. 8

Zugangswege Die Zugangswege sind nordseitig der Häuser anzulegen.

Art. 9 Lärmschutz Es gelten die Empfindlichkeitsstufen gemäss $ 38 BO. Bei Bau-

vorhaben auf den Parzellen 3573, 3574 und 3575 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis zu erbringen, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.

Art. 10 Abbruch Der Abbruch von Bauten setzt voraus, dass der Ersatzbau rechts-

h kräftig bewilligt ist.

Art. 11

Ausnahmen Ausnahmen können gemäss 8 67 BauG gestattet werden.

Binzenhof

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

18. Oktober 1995

BI/kr

Art. Nr.

2262

Stadt Aarau; Gestaltungsplan "Binzenhof' mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei BaudepartementNortrag vom 20. September 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Gestaltungsplan "Binzenhof" mit Sondernutzungsvorschriften der Stadt Aarau vom 13. März 1995 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 20. September 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Stadtrat 5000 Aarau - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: