Gestaltungsplan AVA
Sondernutzungsplan · Aarau
Dokument
- Nummer
- 1997-001511
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Aarau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 06.08.1997
- In Kraft seit
- 06.08.1997
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4001-1997-E.pdf
•
Stadt Aarau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "AVA",
Aarau
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Verkehrsflächen- & Umgebungsplan - Nutzungsplan Rückwärtiger Sockelbereich & Niveau -1 - Baukuben- & Nutzungsplan Niveau 0 - 3
Zimmermann Architekten ETH SIA, Aarau
Verfasser:
Mitwirkungsbericht vom :
21. August 1995
Vorprüfungsbericht vom:
20. Januar 1995 13. November 1995 bis:
Öffentliche Auflage vom:
8. Januar 1996
Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann:
Genehmigung:
Der Stadtschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
12. Dezember 1995
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DerStaatsschreiber:
Stadt Aarau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "AVA",
Aarau
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Verkehrsflächen- & Umgebungsplan - Nutzungsplan Rückwärtiger Sockelbereich & Niveau -1 - Baukuben- & Nutzungsplan Niveau 0 - 3
Übersichtsplan 1 : 25000
Verfasser:
Zimmermann Architekten ETH SIA, Aarau
Mitwirkungsbericht vom :
21. August 1995
Vorprüfungsbericht vom:
20. Januar 1995
Öffentliche Auflage vom:
13. November 1995 bis:
8. Januar 1996
Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann:
Genehmigung:
12. Dezember 1995
Der Stadtschreiber:
Sondernutzungsvorschriften
Der Stadtrat der Stadt Aarau erlässt, gestützt auf § 21 des Kant. Baugesetzes vom 19. 1. 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften: Zweck
Art. 1
Der Gestaltungsplan "AVA " soll im ausgewiesenen Gebiet die baurechtliche Umsetzung des aus der Architekturkonkurrenz siegreich hervorgegangenen Projektes in einer städtebaulich und architektonisch überzeugenden Art gewährleisten. Der Gestaltungsplan "AVA" ordnet Art und Mass der zulässigen Nutzung, die kubische Gliederung und Gestaltung der Überbauung sowie die Erschliessung und Gestaltung der Umgebung.
Perimeter
Art. 2 Der Gestaltungsplan "AVA" umfasst das in den Plänen ausgewiesene Gebiet auf den
Parzellen 1174 und teilweise 1171.
Bestandteile
Art. 3
Der Gestaltungsplan "AVA" besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - den drei Teilplänen - Verkehrsflächen- & Umgebungsplan - Nutzungsplan Rückwärtiger Sockelbereich & Niveau -1 - Baukuben- & Nutzungsplan Niveau 0 - 3 Die drei erwähnten Teilpläne sind zusammengefasst in einem Plan dargestellt.
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Geringfügige Abweichungen
Art. 4 Soweit mit dem Gestaltungsplan "AVA" keine abweichenden Regelungen aufgestellt
werden, gelten die Vorschriften der Bau- und Zonenordnung der Stadt Aarau vom 8.11.81 inkl. Teilrevisionen vom 13.5.91 und 21.3.1994 sowie die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und der dazugehörenden Allgemeinen Bauverordnung.
Art. 5 Die Baubewilligungsbehörde kann geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan
bewilligen, sofern der Charakter der Überbauung nicht beeinträchtigt wird und keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden.
Baukuben
Art. 6
Der Baukuben- und Nutzungsplan legt mittels Mantellinien die äusseren Abmessungen und Ausdehnungen der Bauten (inkl. An- und Aufbauten) fest. - 1 -
Nutzungen
Art.
7
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Bauordnung. Weitergehend werden in den Teilplänen die folgenden Nutzungsbestimmungen festgelegt: - Auf dem Perimeter des Gestaltungsplanes "AVA" gilt eine Ausnützungsziffer von 1.30 - Verteilung der Nutzungen gemäss den Festlegungen in den Teilplänen des Gestaltungsplanes "AVA". - Auf dem Perimeter des Gestaltungsplanes "AVA" gilt ein Wohnanteil von mindestens 40 % der zu realisierenden BGF. Umgebungsgestaltung
Art. 8
Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan mit folgenden Inhalten einzureichen: - Art der Gestaltung der Grünflächen; insbesondere sind nachzuweisen: - Gestaltung des Gartenhofes zwischen den beiden Hauptbaukörpern. - Gestaltung des südlichen Anschlusses an den Park der Parzelle 1193 in naturnaher Art (Bepflanzung mit einheimischen Gewächsen). - Nachweis genügend grosser und ausreichend besonnter gemeinschaftlicher Aussenräume und Spielflächen für Kinder. - Gestaltung der Erschliessungsanlagen mit Bezeichnung zentraler Entsorgungsbereiche. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen.
Rückwärtiger Sockelbereich
Art. 9
Die südliche Hangkante ist im bezeichneten Bereich als Bebauungssockel für die Wohnbauten auszubilden.
Erschliessung
Art. 10
Fussgänger- und Veloerschliessung sowie die Motorfahrzeugerschliessung erfolgen von der Bleichemattstrasse her über die in den Plänen des Gestaltungsplanes "AVA" bezeichneten Bereiche.
Parkierung
Art. 11
Für die innerhalb des Perimeters erstellten Nutzflächen sind max. 130 Parkplätze anzuordnen. Zusätzlich sind zu Gunsten Parz. 3109 und 2078 - 2098 weitere 62 Parkplätze zu erstellen. Entlang der Bleichemattstrasse ist die Anordnung von Besucherparkplätzen erlaubt. Eine Nutzung der Einstellhalle im Untergeschoss bzw. im rückwärtigen Sockelbereich als öffentliches Parkhaus ist nicht zulässig. Es sind genügend, gut zugängliche Veloabstellplätze zu erstellen.
Inkrafttreten
Art. 12
Der Gestaltungsplan "AVA " tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
- 2
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
06. August 1997
Art. Nr.
1997-001511
Stadt Aarau; Gestaltungsplan "AVA"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 29. Juli 1997 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "AVA" der Stadt Aarau vom 8. Januar 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 29. Juli 1997 der Abteilung Raumplanung) Stadtrat, 5000 Aarau Aargauisches Versicherungsamt AVA, Direktion, Bahnhofstrasse 101, 5001 Aarau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.
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