Gestaltungsplan Bahnhof Nord inkl. Änderung 2004
Sondernutzungsplan · Aarau
Dokument
- Nummer
- 2004-000764
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Aarau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 04.09.1996
- In Kraft seit
- 26.05.2004
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4001-2004-E-1.pdf
Kanton Aargau
Stadt Aarau
Gestaltungsplan Bahnhof Nord
gemäss § 21 BauG
Verbindlicher Teil - Revision 2003 Übersichtsplan Mst. 1:25'000 .t4e f. s 11.1
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Datum 22. September 2003
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Genehmigungsexemplar
Vorprüfungsbericht vom: 11. September 2003
Mitwirkungsbericht vom:
Mitwirkung und Öffentliche Auflage vom:
bis:
13. Oktober 2003
Beschlossen vom Stadtrat am:
-247-14evereet-2903-
Dr. M. Guignard
4. Leve,-A 4-1- 1°1:51
Gossw i er
Genehmigung des Regierungsrates vom:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
12. November 2003
Der Stadtschreiber:
Der, Stadtammann:
-- •—•
Z. rta: 2(304. / Sta tss hreiber: Der
Kanton Aargau
Stadt Aarau Gestaltungsplan Bahnhof Nord
Verbindlicher Teil Revision 2003
Bemerkung zu Mitwirkung und öffentlicher Auflage Bestandteil des Verfahrens sind nur die Aenderungen in den Sondernutzungsvorschriften (rot) und die in den Plänen 014 bis 016 dargestellten Aenderungen der Nutzungs- und Verkehrsflächenpläne.
Inhalt
1. Sondernutzungsvorschriften - Revision 2003 (22. Sept. 2003)
Verfasser: Architekt
Ingenieur
Theo Hotz AG Architekten und Planer Münchhaldenstrasse 21 8034 Zürich
Tel. Fax.
01 422 47 33 01 422 57 11
WEVVO Bauingenieure AG Hohlgasse 45 5001 Aarau
Tel. Fax.
062 836 90 90 062 836 90 99
Kanton Aargau
Stadt Aarau
Gestaltungsplan Bahnhof Nord
gemäss § 21 BauG
Verbindlicher Teil - Revision 2003
Aenderungen Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes siehe § 3
Datum: 22. September 2003
Bemerkung zu Mitwirkung und öffentlicher Auflage Bestandteil des Verfahrens sind nur die Aenderungen in den Sondernutzungsvorschriften (rot) und die in den Plänen 014 bis 016 dargestellten Aenderungen der Nutzungs- und Verkehrsflächenpläne.
Seite 2 / Fassung 1995
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN (Fassung 1995 — Bisher)
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan "Bahnhof Nord" bezweckt die städtebaulich, architektonisch und betrieblich gute Ueberbauung und Nutzung des nördlichen Bahnhofquartiers sowie dessen zweckmässige Erschliessung. Der Gestaltungsplan will insbesondere die Realisierung des im November 1992 erstplazierten, überarbeiteten Wettbewerbsprojektes "Nördliches Bahnhofgebiet Aarau" (im folgenden: Wettbewerbsprojekt) in seiner Grundidee ermöglichen und damit sicherstellen, dass gegenüber dem heutigen Zustand des Bahnhofquartiers eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 2 Umfang des
Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan umfasst den in den verbindlichen Plänen eingezeichneten Perimeter. Dieser weicht stellenweise auf verschiedenen Niveaus voneinander ab, was aus den Plänen ebenfalls ersichtlich ist.
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplans
1Der Gestaltungsplan besteht aus den verbindlichen Bestandteillen: - Sondernutzungsvorschriften - Baukubenpläne Erdgeschoss (EG), 1. Obergeschoss (OG), 2./3. OG, 4./5. OG - Nutzungs- und Verkehrsflächenpläne EG, 1. Untergeschoss (UG), 2. UG Zudem verleihen nachfolgende Bestimmungen (§6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 12) einzelnen Elementen und Aussagen der in Abs. 2 aufgeführten Pläne des Wettbewerbsprojektes verbindliche Wirkung.
Seite 2 / Fassung 2003
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN (Fassung 2003 — Neu)
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan "Bahnhof Nord" bezweckt die städtebaulich, architektonisch und betrieblich gute Ueberbauung und Nutzung des nördlichen Bahnhofquartiers sowie dessen zweckmässige Erschliessung. Der Gestaltungsplan will insbesondere die Realisierung des im November 1992 erstplazierten, überarbeiteten Wettbewerbsprojektes "Nördliches Bahnhofgebiet Aarau" (im folgenden: Wettbewerbsprojekt) in seiner Grundidee ermöglichen und damit sicherstellen, dass gegenüber dem heutigen Zustand des Bahnhofquartiers eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 2 Umfang des
Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan umfasst den in den verbindlichen Plänen eingezeichneten Perimeter. Dieser weicht stellenweise auf verschiedenen Niveaus voneinander ab, was aus den Plänen ebenfalls ersichtlich ist.
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplans
1Der Gestaltungsplan besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Baukubenpläne Erdgeschoss (EG), 1. Obergeschoss (OG), 2./3. OG, 4./5. OG - Nutzungs- und Verkehrsflächenpläne EG, 1. Untergeschoss (UG), 2. UG Zudem verleihen nachfolgende Bestimmungen (§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 12) einzelnen Elementen und Aussagen der in Abs. 2 aufgeführten Pläne des Wettbewerbsprojektes verbindliche Wirkung.
Seite 3 / Fassung 1995
2Folgende Bestandteile haben nur erläuternden Charakter: - Begleitbericht - Verkehrsablaufpläne EG, 1. UG, 2. UG - Etappierungspläne EG, OG (als Beispiel), 1. UG, 2. UG, je 1. und 2. Etappe (erstere enthaltend Phasen A - C) - Grundeigentumsplan - angepasste Pläne des Wettbewerbsprojektes EG, 1./2./3. OG, 4./5. OG, 1. UG, 2. UG sowie Schnitte und Fassaden (über die verbindliche Wirkung einzelner Elemente und Aussagen vgl. zuvor Abs. 1)
Art. 4 Geringfügige
Abweichungen
Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, sofern dessen Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 5 Messbasis
Messbasis bilden zwei in den Baukubenplänen eingezeichnete, vermessene Punkte.
Art. 6 Grundsätze für
die Ueberbauung
1Die Ueberbauung nach dem vorliegenden Gestaltungsplan setzt den Abbruch des bestehenden Bahnhofgebäudes und des früheren AEVV-Gebäudes (Gebäude Nr. 576) voraus. 2Die konzeptionelle und formale Gestaltung der Neuüberbauung hat die Grundidee des Wettbewerbsprojektes zu übernehmen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um - die zusätzlich zum rechtwinkligen Gebäudevolumen schräg verlaufenden Baukörperlinien, - die inneren geschossübergreifenden Hallenbereiche mit den angrenzenden und sich gegenüberliegenden spezifischen Nutzungen,
Seite 3 / Fassung 2003
2Folgende Bestandteile haben nur erläuternden Charakter: - Begleitbericht - Verkehrsablaufpläne EG, 1. UG, 2. UG - Etappierungspläne EG, OG (als Beispiel), 1. UG, 2. UG, je 1. und 2. Etappe (erstere enthaltend Phasen A - C) - Grundeigentumsplan - angepasste Pläne des Wettbewerbsprojektes EG, 1./2./3. OG, 4./5. OG, 1. UG, 2. UG sowie Schnitte und Fassaden (über die verbindliche Wirkung einzelner Elemente und Aussagen vgl. zuvor Abs. 1) - Eriauterungsuericht zur Revision 2003
Art. 4 Geringfügige
Abweichungen
Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, sofern dessen Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 5 Messbasis
Messbasis bilden zwei in den Baukubenplänen eingezeichnete, vermessene Punkte.
Art. 6 Grundsätze für
die Ueberbauung
iDie Ueberbauung nach dem vorliegenden Gestaltungsplan setzt den Abbruch des bestehenden Bahnhofgebäudes und des früheren AEVV-Gebäudes (Gebäude Nr. 576) voraus. 2Die konzeptionelle und formale Gestaltung der Neuüberbauung hat die Grundidee des Wettbewerbsprojektes zu übernehmen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um - die zusätzlich zum rechtwinkligen Gebäudevolumen schräg verlaufenden Baukörperlinien, die inneren geschossübergreifenden Hallenbereiche mit den -ang-re-nzenden und sich gegenüberliegenden- spezifischen Nutzungen,
Seite 4 / Fassung 1995
- die funktionell bedingten äusseren Gebäuderücksprünge im Erdgeschoss (Bahngeleise mit Cargo-Erschliessung, Vorhallen), - die Gliederung und Rhythmisierung der Fassadenbereiche. 3Die mögliche Aufstockung des westlichen Bankgebäudes (Gebäude Nr. 4034) muss sich in die Gesamtgestaltung des nördlichen Bahnhofquartiers einpassen.
34 weitere Artikel
Art. 7 Hochbauten
1Die äussere horizontale Maximalausdehnung der geschlossenen Hochbauten ist in den Baukubenplänen mit Hauptvolumen und Abschlussvolumen (je begrenzt durch Mantellinien) festgelegt. 2Die Maximalhöhe der geschlossenen Hochbauten ist in den Baukubenplänen mit Koten zu den Abschlussvolumen festgelegt. 3Die horizontale und vertikale Minimalausdehnung richtet sich nach dem angepassten Wettbewerbsprojekt. Einzelne zusätzliche Rücksprünge im Bereich der Gebäudeecken und der Erschliessungskerne, die auch der Gliederung der Fassaden dienen, richten sich jedoch nach den funktionellen Erfordernissen. 4Das 5. OG des Wettbewerbsprojektes (Technikgeschoss) kann technisch bedingt um maximal 2,5 m erhöht werden. Im übrigen ist die horizontale und vertikale Durchstossung der maximal und minimal zulässigen Gebäudevolumen durch Vor-, An- und Aufbauten bis auf einzelne, technisch bedingte Ausnahmen nicht zulässig. 5Auf die mögliche Aufstockung des westlichen Bankgebäudes (Gebäude Nr. 4034) ist Abs. 3 nicht anwendbar. Eine zusätzliche Passerelle zur Verbindung der beiden Bankgebäude (Gebäude Nr. 4034 und 4100) im Obergeschossbereich ist möglich, jedoch hat sie sich optimal in das Gesamtbild einzufügen.
Seite 4/ Fassung 2003
- die funktionell bedingten äusseren Gebäuderücksprünge im Erdgeschoss (Bahngeleise mit Cargo Erschliessung, Vorhallen), - die Gliederung und Rhythmisierung der Fassadenbereiche. 3Die mögliche Aufstockung des westlichen Bankgebäudes (Gebäude Nr. 4034) muss sich in die Gesamtgestaltung des nördlichen Bahnhofquartiers einpassen.
Art. 7 Hochbauten
1Die äussere horizontale Maximalausdehnung der geschlossenen Hochbauten ist in den Baukubenplänen mit Hauptvolumen und Abschlussvolumen (je begrenzt durch Mantellinien) festgelegt. 2Die Maximalhöhe der geschlossenen Hochbauten ist in den Baukubenplänen mit Koten zu den Abschlussvolumen festgelegt. 3Die horizontale und vertikale Minimalausdehnung richtet sich nach dem angepassten Wettbewerbsprojekt. Einzelne zusätzliche Rücksprünge im Bereich der Gebäudeecken und der Erschliessungskeme, die auch der Gliederung der Fassaden dienen, richten sich jedoch nach den funktionellen Erfordernissen. 4In Abweichung von den Schemaschnitten in den Baukubenplänen ist nutzungsbedingt ein zusätzliches Geschoss innerhalb der Maximalhöhe zulässig. 45Das 5. OG oberste Geschoss des Wettbewerbsprojektes (Technikgeschoss) kann technisch bedingt um maximal 2,5 m erhöht werden. Im übrigen ist die horizontale und vertikale Durchstossung der maximal und minimal zulässigen Gebäudevolumen durch Vor-, An- und Aufbauten bis auf einzelne, technisch bedingte Ausnahmen nicht zulässig. Auf die mögliche Aufstockung des westlichen Bankgebäudes (Gebäude Nr. 4034) ist Abs. 3 nicht anwendbar. Eine zusätzliche Passerelle zur Verbindung der beiden Bankgebäude (Gebäude Nr. 4034 und 4100) im Obergeschossbereich ist möglich, jedoch hat sie sich optimal in das Gesamtbild einzufügen.
Seite 5 / Fassung 1995
Art. 8 Ueberdachungen,
Vordächer
1Die in den Baukubenplänen eingezeichneten Ueberdachungen und Vordächer (Perron, Bushof) sind im Grundsatz verbindlich. Ihre Ausdehnung, Höhe, Abstützung und allenfalls seitliche Einwandung richten sich nach ihrem jeweiligen Zweck, der aus dem Verkehrsflächen- und Nutzungsplan EG ersichtlich ist, sowie nach den Erfordernissen der architektonischen Einpassung. 2Weitere Ueberdachungen und Vordächer sind zulässig, müssen sich jedoch ins Gesamtprojekt einfügen.
Art. 9 Nutzungen
1Die zulässigen Nutzungen sind in den Verkehrsflächen- und Nutzungsplänen räumlich abgegrenzt. Verschiebungen der Nutzungsgrenzen sind soweit zulässig, als sie infolge der in § 7 zugelassenen Spielräume sowie der Feinprojektierung der Erschliessung und Parkierung notwendig werden. Insbesondere sind Verschiebungen der Fussgängerpassagen im Bereich "Dienstleistung Bahnhof" möglich. 2In den Obergeschossen sind generell die Nutzungen "Dienstleistung allgemein" und "Nebenräume und Technik" sowie betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen. 3Die in den Plänen verwendeten Begriffe definieren folgende Nutzungen: - Dienstleistung Bahnhof Dem Bahn- und Bahnpostbetrieb dienende Nutzungen und Nebennutzungen wie Benutzerräume und -schalter, Betriebsräume, Passantenläden, Kioske, Gaststätten, Bankschalter, je mit Nebenräumen - Dienstleistung allgemein Dienstleistung im weitesten Sinne, wie Läden, Gaststätten, Hotels, Tagungszentrum, Büros, Schulen - Oeffentliche Interessen Aussenflächen für Platzgestaltung, Veranstaltungen, Aussenbetriebe von Gaststätten
Seite 5 / Fassung 2003
Art. 8 Ueberdachungen,
Vordächer
1Die in den Baukubenplänen eingezeichneten Ueberdachungen und Vordächer (Perron, Bushof) sind im Grundsatz verbindlich. Ihre Ausdehnung, Höhe, Abstützung und allenfalls seitliche Einwandung richten sich nach ihrem jeweiligen Zweck, der aus dem Verkehrsflächen- und Nutzungsplan EG ersichtlich ist, sowie nach den Erfordernissen der architektonischen Einpassung. 2VVeitere Ueberdachungen und Vordächer sind zulässig, müssen sich jedoch ins Gesamtprojekt einfügen.
Art. 9 Nutzungen
1Die zulässigen Nutzungen sind in den Verkehrsflächen- und Nutzungsplänen räumlich abgegrenzt. Verschiebungen der Nutzungsgrenzen sind soweit zulässig, als sie infolge der in § 7 zugelassenen Spielräume sowie der Feinprojektierung der Erschliessung und Parkierung notwendig werden. Insbesondere sind Verschiebungen der Issgänge nnen- !ind Fussgängerpassagen im Bereich "Dienstleistung Bahnhof" möglich. 2In den Obergeschossen sind generell die Nutzungen "Dienstleistung allgemein", 'Wohnen- sowie und "Nebenräume und Technik" sowie-betr4ebenetwendige-WGh-n-ungen zugelassen. 3Die in den Plänen verwendeten Begriffe definieren folgende Nutzungen: - Dienstleistung Bahnhof Dem Bahn- und Bahnpostbetrieb dienende Nutzungen und Nebennutzungen wie 3enutzerinnen- unc Benutzerräume sowie Passantenläden, Schalter, Betriebsräume, Passantinne, Kioske, Gaststätten, Bankschalter, je mit Nebenräumen - Dienstleistung allgemein Dienstleistung im weitesten Sinne, wie Läden, Gaststätten, Hotels, Tagungszentrum, Büros, Schulen - Kundinnen und Kunden / Dienstleistungsvorbereiche Gebäudeinterne Zirkulation der Bahn- und Dienstleistungskundinnen und -kunden, teilweise auch Aussennutzungen für angrenzende Dienstleistungen - Oeffentliche Interessen Aussenflächen für Platzgestaltung, Veranstaltungen, Aussenbetriebe von Gaststätten
Seite 6 / Fassung 1995
- Gleisanlagen - Bushof Dient zusätzlich der Erschliessung der Hotelvorfahrt sowie der Durchfahrt für Anlieferung - Taxi Warteplätze und Vorfahrt für Taxi - Individualverkehr Erschliessungs- und Anlieferungsflächen für den Individualverkehr auf Erdgeschossniveau - Motorfahrzeuge unterirdisch Erschliessungs-, Anlieferungs- und Parkierungsflächen für den motorisierten Individualverkehr in den Untergeschossen - Bereich für Erschliessungsrampe Parkgarage, mit Fahrtrichtung (die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt) Bereich in welchem die Rampe angeordnet werden muss - Vorfahrt/Kurzparking Vorfahrtbereich für den motorisierten Individualverkehr sowie öffentliche Parkplätze mit kurzer Parkdauer - Velos/Mofas Abstellplätze mit Zu- und VVegfahrtsbereichen - Fussgänger Die Fussgängerbereiche können zudem teilweise auch folgenden Nutzungen zugänglich gemacht werden: - gebäudeextem der Veloerschliessung und der Anlieferung - gebäudeintern der Nutzung für Gaststätten - Nebenräume und Technik Räume für Haustechnik, Lager und Luftschutz - Geschossübergreifende Innenhallen
Seite 6 / Fassung 2003
- Gleisanlagen - Bushof Dient zusätzlich der Erschliessung der Hotelvorfahrt sowie der Durchfahrt für Anlieferung - Taxi Warteplätze und Vorfahrt für Taxi - Individualverkehr Erschliessungs- und Anlieferungsflächen für den Individualverkehr auf Erdgeschossniveau - Motorfahrzeuge unterirdisch Erschliessungs-, Anlieferungs- und Parkierungsflächen für den motorisierten Individualverkehr in den Untergeschossen - Bereich für Erschliessungsrampe Parkgarage, mit Fahrtrichtung (die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt) Bereich in welchem die Rampe angeordnet werden muss - Vorläufige Erschliessungsrampe Bestehende Erschliessungsrampe Parkgarage (bis zur Erstellung der Erschliessungsrampe Poststrasse) - Vorfahrt/Kurzparking Vorfahrtbereich für den motorisierten Individualverkehr sowie öffentliche Parkplätze mit kurzer Parkdauer. - Hotelvorfahrt - Velos/Mofas Abstellplätze mit Zu- und Wegfahrtsbereichen - Fussgängerinnen und Fussgänger Die Fussgängerinnen- und Fussgängerbereiche können zudem teilweise auch ' --.)Igenden Nutzungen der Veloerschliessung und uer Artileterung zugänglich gemacht werden. gebäudcextern der Veloerschliessung und der Anlieferung gebäudeintern-der-N-utzung-für-Gaststätten- Nebenräume und Technik Räume für Haustechnik, Lager und Luftschutz - Geschossübergreifende Innenhallen
Seite 7 / Fassung 1995
4Die Nutzungs- und Verkehrsflächen, welche allenfalls zur Enteignung berechtigen, sind in den Nutzungs- und Verkehrsflächenplänen bezeichnet. Enteignet werden können nur Rechte, soweit sie für die zweckmässige, im öffentlichen Interesse liegende Erschliessung und Parkierung im Rahmen des Gestaltungsplanes notwendig sind. Bei Enteignung unterirdischer Parkflächen ist an möglichst adäquater Lage Realersatz zu stellen. Von der Realersatzpflicht ausgenommen sind Dauermieter- und Zuteilungsrechte, welche die Höchstzahlen von § 11 Abs. 3 überschreiten.
Art. 10 Verkehrserschliessung
lln der Planung und Realisierung der Verkehrsanlagen ist der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. In den Fussgänger-, Velo-, Parkierungs- und Taxibereichen sind geeignete Massnahmen zu treffen, um ausreichenden Schutz vor Belästigungen, Ueberfällen und dergleichen zu gewährleisten. 2Rampen und Aufzüge für Fussgänger sind rollstuhl- und kinderwagengängig zu gestalten. Zudem haben sie den Anforderungen von §§ 22 f. ABauV zu genügen.
Art. 11 Insbesondere
Parkierung
1In den unterirdischen Parkierungsanlagen innerhalb des Perimeters können höchstens 720 Parkplätze erstellt werden. Die im Anhang aufgeführte Tabelle gibt einen möglichen Ueberblick zur Aufteilung der unterirdischen Parkplätze. 2Das minimal nachzuweisende Angebot für die Neuüberbauungen bestimmt sich nach den städtischen "Richtlinien über die Festlegung der Anzahl Pflichtparkplätze" vom 22. August 1994. Es kann dabei ganz oder teilweise durch Ersatzbeschaffung in der näheren Umgebung abgedeckt werden.
Seite 7 / Fassung 2003
4Die umweltrechtlichen Anforderungen für die Bewilligung lärmempfindlicher Räume in lärmbelasteten Gebieten sind wenn möglich mit gestalterisch-konzeptionellen Mitteln zu gewährleisten. Ausnahmen sind möglich, wobei die betreffenden lärmempfindlichen Räume mit einer ausreichenden lärmgedämpften Lüftung auszurüsten sind. Bei Wohnungen sind solche Ausnahmen auf einzelne lärmempfindliche Räume zu beschränken 45Die Nutzungs- und Verkehrsflächen, welche allenfalls zur Enteignung berechtigen, sind in den Nutzungs- und Verkehrsflächenplänen bezeichnet. Enteignet werden können nur Rechte, soweit sie für die zweckmässige, im öffentlichen Interesse liegende Erschliessung und Parkierung im Rahmen des Gestaltungsplanes notwendig sind. Bei Enteignung unterirdischer Parkflächen ist an möglichst adäquater Lage Realersatz zu stellen. Von der Realersatzpflicht ausgenommen sind Dauermieterinnen und mieter ',GI sowie Zuteilungsrechte, welche die Höchstzahlen von
Art. 11
Abs. 3 überschreiten.
Art. 10 Verkehrserschliessung
1In der Planung und Realisierung der Verkehrsanlagen ist der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. In den ussgängerinnen Fussgänger-, Velo-, Parkierungs- 19E1 sowie Taxibereichen sind geeignete Massnahmen zu treffen, um ausreichenden Schutz vor Belästigungen, Ueberfällen und dergleichen zu gewährleisten. 2Rampen und Aufzüge für Fussgängerinnen unci Fussgänger sind rollstuhl- und kinderwagengängig zu gestalten. Zudem haben sie den Anforderungen von §§ 22 f. ABauV zu genügen.
Art. 11 Insbesondere
Parkierung
1Die mögliche Anzahl Parkplätze in den unterirdischen Parkierungsanlagen innerhalb des Perimeters ist durch die Leistungsfähigkeit der externen und internen Verkehrsinfrastruktur begrenzt, maximal mit 720 Parkplätze Die im Anhang aufgeführte Tabelle gibt einen möglichen Ueberblick zur Aufteilung der unterirdischen Parkplätze. 2Das minimal nachzuweisende Angebot für die Neuüberbauungen bestimmt sich nach städtischen "F;ichttinien Reglement über die Festlegung der Anzahl Pflichtparkplätze" vom 22. A 194 Januar 199E. Es kann dabei ganz oder teilweise durch Ersatzbeschaffung in der näheren Umgebung abgedeckt werden.
Seite 8 / Fassung 1995
3Die Bewirtschaftung der zusätzlichen unterirdischen Parkplätze ist in einem Reglement zu regeln. Dabei dürfen maximal 320 der unterirdischen Plätze (inklusive der bestehenden) Dauermietem zugeteilt sein. Zusätzlich dürfen von den Dauermieterparkplätzen maximal 50 °A fest zugeteilt sein. Die übrigen Plätze sind zusammen mit den Kunden- und den Park- & Rail-Parkplätzen in ein offenes Bewirtschaftungssystem zu integrieren. 4Für Vorfahrt/Kurzparking sind oberirdisch mindestens 40 Parkplätze und im 2. UG direkt unter der Bahnhofhalle mindestens 25 Parkplätze zu errichten. 5Für Behinderte sind gemäss VSS-Norm SN 641 400 in ausreichender Anzahl speziell bezeichnete Parkplätze anzubieten, ebenso für Motorräder. 6Innerhalb des Perimeters sind an geeigneter Lage, aufgeteilt auf die wichtigsten Zufahrtsachsen, insgesamt mindestens 500 Velound Mofa-Abstellplätze zu schaffen.
Art. 12 Etappierung
1Bei etappierter Erstellung des Wettbewerbsprojektes und seiner Verkehrserschliessung muss die Einheitlichkeit des Gesamtprojektes sichergestellt werden. 2Die Etappierung ist zudem so zu konzipieren, dass die Erschliessung der im Perimeter liegenden und angrenzenden Betriebe und der bestehenden Parkierungsanlagen gewährleistet bleibt.
Art. 13 Privatrechtliche
Vereinbarungen
Sämtliche für die Realisierung der durch den Gestaltungsplan ermöglichten Bauvorhaben inner- und ausserhalb des Perimeters notwendigen Vereinbarungen über Landumlegungen, Grenzbereinigungen, Anpassung bestehender und Schaffung neuer Dienstbarkeiten und Grundlasten sind soweit möglich privatrechtlich zu regeln.
Art. 14 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan "Bahnhof Nord" tritt mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Anhang
Mögliche Aufteilung der Parkplatzzahlen
Seite 8/ Fassung 2003
3Die Bewirtschaftung der zusätzlichen unterirdischen Parkplätze ist in einem Reglement zu regeln. Dabei dürfen maximal 320 420 der unterirdischen Plätze (inklusive der bestehenden) Dauermieterinnen und -mietem zugeteilt sein. Zusätzlich dürfen von den Dauermieterinnen und -mieterparkplätzen maximal )0 60 % fest zugeteilt sein. Die übrigen Plätze sind zusammen mit den Kundinnen- und Kunden- und sowie den Park- & Rail-Parkplätzen in ein offenes Bewirtschaftungssystem zu integrieren. Unentgeltliches Kurzparking soll vermieden werden 4Für Vorfahrt/Kurzparking sind oberirdisch mindestens 40 15 Parkplätze und im 2. UG direkt unter der Bahnhofhalle mindestens 2-5 35 Parkplätze zu errichten. 5Für Behinderte sind gemäss VSS-Norm SN 641 400 in ausreichender Anzahl speziell bezeichnete Parkplätze anzubieten, ebenso für Motorräder. 6Innerhalb des Perimeters sind an geeigneter Lage, aufgeteilt auf die wichtigsten Zufahrtsachsen, insgesamt mindestens 500 Velound Mofa-Abstellplätze zu schaffen.
Art. 12 Etappierung
1Bei etappierter Erstellung des Wettbewerbsprojektes und seiner Verkehrserschliessung muss die Einheitlichkeit des Gesamtprojektes sichergestellt werden. 2Die Etappierung ist zudem so zu konzipieren, dass die Erschliessung der im Perimeter liegenden und angrenzenden Betriebe und der bestehenden Parkierungsanlagen gewährleistet bleibt. Dies gilt namentlich bei einem vorläufigen Verzicht auf die ParkhausErschliessungsrampe in der Poststrasse.
Art. 13 Privatrechtliche
Vereinbarungen
Sämtliche für die Realisierung der durch den Gestaltungsplan ermöglichten Bauvorhaben inner- und ausserhalb des Perimeters notwendigen Vereinbarungen über Landumlegungen, Grenzbereinigungen, Anpassung bestehender und Schaffung neuer Dienstbarkeiten und Grundlasten sind soweit möglich privatrechtlich zu regeln.
Art. 14 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan "Bahnhof Nord" tritt mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Anhang
Mögliche Aufteilung der Parkplatzzahlen
Seite 9 / Fassung 1995
Anhang
Mögliche Aufteilung der Parkplatzzahlen Bemerkung Die Tabelle hat in ihrer Gesamtheit orientierenden Charakter, da sie auf den maximal möglichen Nutzflächen beruht. Die verbindlichen Vorschriften zur Parkierung befinden sich in § 11.
Auszug aus dem Parkplatznachweis vom 29. November 1994 (Anhang 12 zum Umweltverträglichkeitsbericht UVB) Reduzierter Bedarf Dienstleistungen Bahnhofneubau Aufstockung SBV Ersatz Rinag/PTT Bahnhofstrasse 96 Vorfahrt 2. UG Zwischentotal neue PP Best. Bahnhofparking * Best. SBV-Parking Best. AKB-Parking ** Zwischentotal bestehend SBB - P & R neu Total
minimal nachzu-
maximal ersatz-
weisendes Angebot abgabeberechtigt
Angestellte
Besucher
Total
57
153
210
120
90
8 20 20 0 105 120 81 14 215 0 320***
3 0 8 25 189 118 0 7 125 86 400
11 20 28 25 294 238 81 21 340 86 720
6 20 15 25 186 238 81 21 340 86 612
5 0 13 0 108 0 0 0 0 0 108
Ohne Parking Aarauerhof (nicht im Gestaltungsplan-Perimeter) ** intir
Anteil im Gestaltungsplan-Perimeter (Ausgangszustand) Maximal 50 % der Angestellten- bzw. Dauermieterparkplätze dürfen einem festen Platz zugeteilt sein. Die restlichen Angestellten-Parkplätze sind in ein offenes Parkierungssystem zu integrieren.
Seite 9 / Fassung 2003
Anhang
Mögliche Aufteilung der Parkplatzzahlen Bemerkung Die Tabelle hat in ihrer Gesamtheit orientierenden Charakter, da sie auf den maximal möglichen Nutzflächen beruht. Die verbindlichen Vorschriften zur Parkierung befinden sich in § 11.
Auszug aus dem Parkplatznachweis vom 29. November 1994 Begleitbericht zur Revision 2003 vom 22. September 2003 (An-ha-n-g-1-2-ZUM-1 darfsnachweis)
Angestellte / .ewohnerinnen •d Bewohner
Wohnen Bahnhofneubai Restaurant/Läden Bahnhofneubau Dienstleistungen Bahnhofneubau Aufstockung SBV Ersatz Rinag/PTT Bahnhofstrasse 96 Vorfahrt 2. UG Zwischentotal neue PP Best. Bahnhofparking * Best. SBV-Parking Best. AKB-Parking ** Zwischentotal bestehend SBB - P & R neu , Total
-1-i-GhkeitsbeFirvfet-IALB-) (Anhang 1 Parkplatzbe-
Reduzierter Bedarf Besucher und
minimal nachzu-
Total
weisendes Angebot
Besucherinnen
67 8
7 65
72 13
105
52
83
8 20 20 0 228 120 81 14 215 0
3 0 8 35 170 118 0 7 125 0
11 20 28 35 398 238 81 21 340 0
443***
295
738
6 20 15 35 2238 81 21 340 106 720***
Ohne Parking Aarauerhof (nicht im Gestaltungsplan-Perimeter) Anteil im Gestaltungsplan-Perimeter (Ausgangszustand) Maximal 50 60 °A) der Angestellten- bzw Dauermicterparkplätzo Bewohnerinnen- und Bewohnerparkplätz - dürfen einem festen Platz zugeteilt sein. Die restlichen Angestelltenparkplätze sind in ein offenes Parkierungssystem zu integrieren.
Kanton Aargau
Stadt Aarau
Gestaltungsplan Bahnhof Nord
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes siehe § 3
Übersichtsplan Mst. 1 25000 • 7
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Datum : 31. Juli 1995 Mitwirkungsbericht vom:
17. Mai 1994
Vorprüfungsbericht vom:
12. Dezember 1994
1.Öffentliche Auflage vom:
05. Januar 1995
bis:
03. Februar 1995
2. Öffentliche Auflage vom:
21. August 1995
bis:
19. September 1995
Beschlossen vom Stadtrat am:
04. Dezember 1995 Der Stadtschreiber:
Der Stadtammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
14. Sefsterrazet Aci%
Der Staatsschreiber: BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU
1 Eq ** *
Abteilung Verkehr
In V
•
2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan "Bahnhof Nord" bezweckt die städtebaulich, architektonisch und betrieblich gute Ueberbauung und Nutzung des nördlichen Bahnhofquartiers sowie dessen zweckmässige Erschliessung. Der Gestaltungsplan will insbesondere die Realisierung des im November 1992 erstplazierten, überarbeiteten Wettbewerbsprojektes "Nördliches Bahnhofgebiet Aarau" (im folgenden: Wettbewerbsprojekt) in seiner Grundidee ermöglichen und damit sicherstellen, dass gegenüber dem heutigen Zustand des Bahnhofquartiers eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 2 Umfang des
Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan umfasst den in den verbindlichen Plänen eingezeichneten Perimeter. Dieser weicht stellenweise auf verschiedenen Niveaus voneinander ab, was aus den Plänen ebenfalls ersichtlich ist.
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplans
1Der Gestaltungsplan besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Baukubenpläne Erdgeschoss (EG), 1. Obergeschoss (OG), 2./3. OG, 4./5. OG - Nutzungs- und Verkehrsflächenpläne EG, 1. Untergeschoss (UG), 2. UG Zudem verleihen nachfolgende Bestimmungen (§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 12) einzelnen Elementen und Aussagen der in Abs. 2 aufgeführten Pläne des Wettbewerbsprojektes verbindliche Wirkung.
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2Folgende Bestandteile haben nur erläuternden Charakter: - Begleitbericht - Verkehrsablaufpläne EG, 1. UG, 2. UG - Etappierungspläne EG, OG (als Beispiel), 1. UG, 2. UG, je 1. und 2. Etappe (erstere enthaltend Phasen A - C) - Grundeigentumsplan - angepasste Pläne des Wettbewerbsprojektes EG, 1./2./3. OG, 4./5. OG, 1. UG, 2. UG sowie Schnitte und Fassaden (über die verbindliche Wirkung einzelner Elemente und Aussagen vgl. zuvor Abs. 1)
Art. 4 Geringfügige
Abweichungen
Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, sofern dessen Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 5 Messbasis
Messbasis bilden zwei in den Baukubenplänen eingezeichnete, vermessene Punkte.
Art. 6 Grundsätze für
die Ueberbauung
1Die Ueberbauung nach dem vorliegenden Gestaltungsplan setzt den Abbruch des bestehenden Bahnhofgebäudes und des früheren AEVV-Gebäudes (Gebäude Nr. 576) voraus. 2Die konzeptionelle und formale Gestaltung der Neuüberbauung hat die Grundidee des Wettbewerbsprojektes zu übernehmen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um - die zusätzlich zum rechtwinkligen Gebäudevolumen schräg verlaufenden Baukörperlinien, - die inneren geschossübergreifenden Hallenbereiche mit den angrenzenden und sich gegenüberliegenden spezifischen Nutzungen,
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2Folgende Bestandteile haben nur erläuternden Charakter: - Begleitbericht - Verkehrsablaufpläne EG, 1. UG, 2. UG - Etappierungspläne EG, OG (als Beispiel), 1. UG, 2. UG, je 1. und 2. Etappe (erstere enthaltend Phasen A - C) - Grundeigentumsplan - angepasste Pläne des Wettbewerbsprojektes EG, 1./2./3. OG, 4./5. OG, 1. UG, 2. UG sowie Schnitte und Fassaden (über die verbindliche Wirkung einzelner Elemente und Aussagen vgl. zuvor Abs. 1)
Art. 4 Geringfügige
Abweichungen
Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, sofern dessen Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 5 Messbasis
Messbasis bilden zwei in den Baukubenplänen eingezeichnete, vermessene Punkte.
Art. 6 Grundsätze für
die Ueberbauung
1Die Ueberbauung nach dem vorliegenden Gestaltungsplan setzt den Abbruch des bestehenden Bahnhofgebäudes und des früheren AEVV-Gebäudes (Gebäude Nr. 576) voraus. 2Die konzeptionelle und formale Gestaltung der Neuüberbauung hat die Grundidee des Wettbewerbsprojektes zu übernehmen. Es handelt sich dabei im wesentlichen um - die zusätzlich zum rechtwinkligen Gebäudevolumen schräg verlaufenden Baukörperlinien, - die inneren geschossübergreifenden Hallenbereiche mit den angrenzenden und sich gegenüberliegenden spezifischen Nutzungen,
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- die funktionell bedingten äusseren Gebäuderücksprünge im Erdgeschoss (Bahngeleise mit Cargo-Erschliessung, Vorhallen), - die Gliederung und Rhythmisierung der Fassadenbereiche. 3Die mögliche Aufstockung des westlichen Bankgebäudes (Gebäude Nr. 4034) muss sich in die Gesamtgestaltung des nördlichen Bahnhofquartiers einpassen.
Art. 7 Hochbauten
1Die äussere horizontale Maximalausdehnung der geschlossenen Hochbauten ist in den Baukubenplänen mit Hauptvolumen und Abschlussvolumen (je begrenzt durch Mantellinien) festgelegt. 2Die Maximalhöhe der geschlossenen Hochbauten ist in den Baukubenplänen mit Koten zu den Abschlussvolumen festgelegt. 3Die horizontale und vertikale Minimalausdehnung richtet sich nach dem angepassten Wettbewerbsprojekt. Einzelne zusätzliche Rücksprünge im Bereich der Gebäudeecken und der Erschliessungskerne, die auch der Gliederung der Fassaden dienen, richten sich jedoch nach den funktionellen Erfordernissen. 4Das 5. OG des Wettbewerbsprojektes (Technikgeschoss) kann technisch bedingt um maximal 2,5 m erhöht werden. Im übrigen ist die horizontale und vertikale Durchstossung der maximal und minimal zulässigen Gebäudevolumen durch Vor-, An- und Aufbauten bis auf einzelne, technisch bedingte Ausnahmen nicht zulässig. 5Auf die mögliche Aufstockung des westlichen Bankgebäudes (Gebäude Nr. 4034) ist Abs. 3 nicht anwendbar. Eine zusätzliche Passerelle zur Verbindung der beiden Bankgebäude (Gebäude Nr. 4034 und 4100) im Obergeschossbereich ist möglich, jedoch hat sie sich optimal in das Gesamtbild einzufügen.
Art. 8 Ueberdachungen,
Vordächer
1Die in den Baukubenplänen eingezeichneten Ueberdachungen und Vordächer (Perron, Bushof) sind im Grundsatz verbindlich. Ihre Ausdehnung, Höhe, Abstützung und allenfalls seitliche Einwandung richten sich nach ihrem jeweiligen Zweck, der aus dem Verkehrsflächen- und Nutzungsplan EG ersichtlich ist, sowie nach den Erfordernissen der architektonischen Einpassung.
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2Weitere Ueberdachungen und Vordächer sind zulässig, müssen sich jedoch ins Gesamtprojekt einfügen.
Art. 9 Nutzungen
1Die zulässigen Nutzungen sind in den Verkehrsflächen- und Nutzungsplänen räumlich abgegrenzt. Verschiebungen der Nutzungsgrenzen sind soweit zulässig, als sie infolge der in § 7 zugelassenen Spielräume sowie der Feinprojektierung der Erschliessung und Parkierung notwendig werden. Insbesondere sind Verschiebungen der Fussgängerpassagen im Bereich "Dienstleistung Bahnhof" möglich. 2In den Obergeschossen sind generell die Nutzungen "Dienstleistung allgemein" und "Nebenräume und Technik" sowie betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen. 3Die in den Plänen verwendeten Begriffe definieren folgende Nutzungen: - Dienstleistung Bahnhof Dem Bahn- und Bahnpostbetrieb dienende Nutzungen und Nebennutzungen wie Benutzerräume und -schalter, Betriebsräume, Passantenläden, Kioske, Gaststätten, Bankschalter, je mit Nebenräumen - Dienstleistung allgemein Dienstleistung im weitesten Sinne, wie Läden, Gaststätten, Hotels, Tagungszentrum, Büros, Schulen - Oeffentliche Interessen Aussenflächen für Platzgestaltung, Veranstaltungen, Aussenbetriebe von Gaststätten - Gleisanlagen - Bushof Dient zusätzlich der Erschliessung der Hotelvorfahrt sowie der Durchfahrt für Anlieferung - Taxi Warteplätze und Vorfahrt für Taxi - Individualverkehr Erschliessungs- und Anlieferungsflächen für den Individualverkehr auf Erdgeschossniveau
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- Motorfahrzeuge unterirdisch Erschliessungs-, Anlieferungs- und Parkierungsflächen für den motorisierten Individualverkehr in den Untergeschossen - Bereich für Erschliessungsrampe Parkgarage, mit Fahrtrichtung (die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt) Bereich in welchem die Rampe angeordnet werden muss - Vorfahrt/Kutzparking Vorfahrtbereich für den motorisierten Individualverkehr sowie öffentliche Parkplätze mit kurzer Parkdauer - Velos/Mofas Abstellplätze mit Zu- und VVegfahrtsbereichen - Fussgänger Die Fussgängerbereiche können zudem teilweise auch folgenden Nutzungen zugänglich gemacht werden: - gebäudeextern der Veloerschliessung und der Anlieferung - gebäudeintern der Nutzung für Gaststätten - Nebenräume und Technik Räume für Haustechnik, Lager und Luftschutz - Geschossübergreifende Innenhallen 4Die Nutzungs- und Verkehrsflächen, welche allenfalls zur Enteignung berechtigen, sind in den Nutzungs- und Verkehrsflächenplänen bezeichnet. Enteignet werden können nur Rechte, soweit sie für die zweckmässige, im öffentlichen Interesse liegende Erschliessung und Parkierung im Rahmen des Gestaltungsplanes notwendig sind. Bei Enteignung unterirdischer Parkflächen ist an möglichst adäquater Lage Realersatz zu stellen. Von der Realersatzpflicht ausgenommen sind Dauermieter- und Zuteilungsrechte, welche die Höchstzahlen von § 11 Abs. 3 überschreiten.
Art. 10 Verkehrserschliessung
1In der Planung und Realisierung der Verkehrsanlagen ist der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. In den Fussgänger-, Velo-, Parkierungs- und Taxibereichen sind geeignete Massnahmen zu treffen, um ausreichenden Schutz vor Belästigungen, Ueberfällen und dergleichen zu gewährleisten. 2Rampen und Aufzüge für Fussgänger sind rollstuhl- und kinderwagengängig zu gestalten. Zudem haben sie den Anforderungen von §§ 22 f. ABauV zu genügen.
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Art. 11 Insbesondere
Parkierung
1In den unterirdischen Parkierungsanlagen innerhalb des Perimeters können höchstens 720 Parkplätze erstellt werden. Die im Anhang aufgeführte Tabelle gibt einen möglichen Ueberblick zur Aufteilung der unterirdischen Parkplätze. 2Das minimal nachzuweisende Angebot für die Neuüberbauungen bestimmt sich nach den städtischen "Richtlinien über die Festlegung der Anzahl Pflichtparkplätze" vom 22. August 1994. Es kann dabei ganz oder teilweise durch Ersatzbeschaffung in der näheren Umgebung abgedeckt werden. 30ie Bewirtschaftung der zusätzlichen unterirdischen Parkplätze ist in einem Reglement zu regeln. Dabei dürfen maximal 320 der unterirdischen Plätze (inklusive der bestehenden) Dauermietern zugeteilt sein. Zusätzlich dürfen von den Dauermieterparkplätzen maximal 50 °A fest zugeteilt sein. Die übrigen Plätze sind zusammen mit den Kunden- und den Park- & Rail-Parkplätzen in ein offenes Bewirtschaftungssystem zu integrieren. 4Für Vorfahrt/Kurzparking sind oberirdisch mindestens 40 Parkplätze und im 2. UG direkt unter der Bahnhofhalle mindestens 25 Parkplätze zu errichten. 5Für Behinderte sind gemäss VSS-Norm SN 641 400 in ausreichender Anzahl speziell bezeichnete Parkplätze anzubieten, ebenso für Motorräder. 6Innerhalb des Perimeters sind an geeigneter Lage, aufgeteilt auf die wichtigsten Zufahrtsachsen, insgesamt mindestens 500 Velound Mofa-Abstellplätze zu schaffen.
Art. 12 Etappierung
1Bei etappierter Erstellung des Wettbewerbsprojektes und seiner Verkehrserschliessung muss die Einheitlichkeit des Gesamtprojektes sichergestellt werden. 2Die Etappierung ist zudem so zu konzipieren, dass die Erschliessung der im Perimeter liegenden und angrenzenden Betriebe und der bestehenden Parkierungsanlagen gewährleistet bleibt.
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Art. 13 Privatrechtliche
Vereinbarungen
Sämtliche für die Realisierung der durch den Gestaltungsplan ermöglichten Bauvorhaben inner- und ausserhalb des Perimeters notwendigen Vereinbarungen über Landumlegungen, Grenzbereinigungen, Anpassung bestehender und Schaffung neuer Dienstbarkeiten und Grundlasten sind soweit möglich privatrechtlich zu regeln.
Art. 14 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan "Bahnhof Nord" tritt mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Anhang
Mögliche Aufteilung der Parkplatzzahlen
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Anhang
Mögliche Aufteilung der Parkplatzzahlen Bemerkung Die Tabelle hat in ihrer Gesamtheit orientierenden Charakter, da sie auf den maximal möglichen Nutzflächen beruht. Die verbindlichen Vorschriften zur Parkierung befinden sich in § 11.
Auszug aus dem Parkplatznachweis vom 29. November 1994 (Anhang 12 zum Umweltverträglichkeitsbericht UVB)
Dienstleistungen Bahnhofneubau Aufstockung SBV Ersatz Rinag/PTT Bahnhofstrasse 96 Vorfahrt 2. UG Zwischentotal neue PP Best. Bahnhofparking * Best. SBV-Parking Best. AKB-Parking ** Zwischentotal bestehend SBB - P & R neu Total
Reduzierter Bedarf Angestellte Besucher Total 57 153 210 8 20 20 0 105 120 81 14 215 0 320***
3 0 8 25 189 118 0 7 125 86 400
minimal nachzu-
maximal ersatz-
weisendes Angebot abgabeberechtigt
11 20 28 25 294 238 81 21 340 86 720
120 6 20 15 25 186 238 81 21 340 86 612
90 5
o 13
o 108
o o o 0 0 108
Ohne Parking Aarauerhof (nicht im Gestaltungsplan-Perimeter) Anteil im Gestaltungsplan-Perimeter (Ausgangszustand) ***
Maximal 50% der Angestellten- bzw. Dauermieterparkplätze dürfen einem festen Platz zugeteilt sein. Die restlichen Angestellten-Parkplätze sind in ein offenes Parkierungssystem zu integrieren.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
26. Mai 2004
Art. Nr. 2004-000764
Stadt Aarau; Gestaltungsplan "Bahnhof Nord, Revision 2003"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Stadt Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. Dezember 2003 11. September 2003 13. Oktober bis 12. November 2003 1. Dezember 2003 9. Februar 2004 23. Februar 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 24. März 2003 (genehmigt am 25. Juni 2003) und die Bauzonenplanänderung vom 20. November 1995 (genehmigt am 10. September 1996). Sie setzt eine geringfügige Änderung der BNO voraus, die der Einwohnerrat am 15. Dezember 2003 beschlossen hat und welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Gestaltungsplan zur Genehmigung vorliegt. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der rechtskräftige Gestaltungsplan (genehmigt durch den Regierungsrat am 4. September 1996) bleibt in seinen wesentlichen Inhalten unverändert, insbesondere bezüglich Baukuben und Anzahl Parkplätze. Die Nutzungen und Verkehrsflächen werden im Erdgeschoss sowie im ersten und zweiten Untergeschoss angepasst, um für die Ausgestaltung des Bauprojekts eine grössere Flexibilität zu erlangen. Die Sondernutzungsvorschriften werden entsprechend der gemäss BNO neu zugelassenen Einkaufs- und Wohnnutzungen angepasst. Weitere Änderungen sind formeller Natur. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die farbig dargestellten Inhalte der Nutzungs- und Verkehrsflächenpläne betreffend das Erdgeschoss sowie das 1. und 2. Untergeschoss und die rot bezeichneten Änderungen der Sondernutzungsvorschriften.
Versand: 4. Juni 2004
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Verfahrenskoordination
Der vorliegende Gestaltungsplan und die erforderliche Änderung der BNO sind inhaltlich und verfahrensmässig aufeinander abgestimmt. Es ist daher angezeigt, beide Vorlagen gleichzeitig zu genehmigen. Die Genehmigungen des Gestaltungsplans und der BNOÄnderung werden gleichzeitig publiziert. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
4.3.1 Allgemeine Beurteilung Das Ziel der Revision, das Nutzungsspektrum zu erweitern und die Erschliessung zu vereinfachen, entspricht den geänderten Rahmenbedingungen. 4.3.2 Wohnen, Lärmschutz In den Obergeschossen wird neu Wohnen zugelassen (§ 9 Abs. 2 SNV). Gemäss Emissionsplan 2015 des Bundes betragen die Bahnlärm-Emissionswerte (Lr) im Bahnhofbereich am Tag 79 dB(A) und in der Nacht 77 dB(A). Die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe III betragen 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Über innen liegende Lichthöfe können die Wohnungen so belüftet werden, dass die IGW grösstenteils eingehalten sind (Begleitbericht S. 5). Soweit bei einzelnen Wohnungen beziehungsweise Fenstern die IGW je nach Detailprojekt nicht restlos eingehalten werden können, regelt § 9 Abs. 4 SNV die erforderlichen Massnahmen. Diese Vorschrift ist im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) rechtmässig und sachgerecht. 4.3.3 Erschliessung Das Strassennetz im Bereich des Bahnhofs ist stark belastet. Die geplante Einkaufsnutzung (§ 29 Abs. 1 lit. b BNO) erhöht das Verkehrsaufkommen zusätzlich. Der Gestaltungsplan berücksichtigt diesen Sachverhalt angemessen. Die Anzahl Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren entsprechend der Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur zu begrenzen (§ 11 Abs. 1 SNV). In jedem Fall dürfen weiterhin nicht mehr als 720 Parkplätze erstellt werden. Die Bewirtschaftung der Parkplätze wird in einem Reglement festgehalten; dabei soll im Sinne des Massnahmenplans Luft unentgeltliches Parkieren vermieden werden (§ 11 Abs. 3 SNV). Die Details werden im Baubewilligungsverfahren und der dazugehörenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) festgelegt. Der Gestaltungsplan lässt westlich des neu geplanten Bushofes auch eine Hotelzufahrt zum "Aarauerhof" zu. Die zulässige Nutzung ist noch nicht im Detail festgelegt (Bushof / Hotelvorfahrt). Die Bushaltestelle am Bahnhofplatz ist auf Grund ihrer Lage und den zahlreichen Umsteigebeziehungen von zentraler Bedeutung. Es ist zu vermeiden, dass wartende Fahrzeuge die Zu- und Wegfahrt der Busse behindern und so Verspätungen verursachen. Die Klärung der notwendigen Detailmassnahmen (z.B. betriebliche und bauliche Vorkehren, Signalisation) ist Gegenstand der nachfolgenden Verfahren.
-3-
4.3.4 Umweltverträglichkeitsprüfung Beim Erlass des heute rechtskräftigen Gestaltungsplans ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt worden. Die Anzahl der Parkplätze und die zulässigen Nutzungen bleiben gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan unverändert. Die Flächen für Dienstleistungen sind lediglich so präzisiert worden, dass davon maximal 6'000 m2 als Verkaufsflächen genutzt werden können. Die nur unerheblich veränderten Umweltauswirkungen erforderten keine erneute Prüfung der Umweltverträglichkeit. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Bahnhof Nord, Revision 2003, der Stadt Aarau vom 1. Dezember 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt, zusammen mit der entsprechenden Bau- und Nutzungsordnung, Revision 2003, beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
-4-
6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.