Erschliessungsplan Badergässli

Sondernutzungsplan · Aarau

Dokument

Nummer
2006-001025
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Aarau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
09.08.2006
In Kraft seit
09.08.2006

Karte

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Text

SNP-4001-2006-E-1.pdf

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2 STADT AARAU KANTON AARGAU

GENEHMIGUNGSINHALT R ı . Kanton Aargau Erschliessungsplan Badergässli Departement — rot Strassenlinien mit Enteignungsrecht f au, Verkehr und Umwelf gemäss $ 132 BauG gemäss $ 17 BauG Abteilung Raumentwicklung = ' 5 Entlang dem Badergässli gilt für Klein- und Anbauten

Situationsplan 1:500 (818 ABauV) ein Strassenabstand von 1.00 m

ORIENTIERUNGSINHALT GR Datum

blau Rechtskräftige Baulinien

schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung

Bi] hellgelb Bestehende öffentliche Strassenfläche

Verfasser: Stadtbauamt Aarau, Sektion Stadtplanung

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unuuneununnun schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes Vorprüfungsbericht vom: 29.09.2004

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Öffentliche Auflage vom: 06.12.2004 bis: 12.01.2005 SAHAUE Ensembleschutzzone

Beschlossen vom Stadtrat am: 21.11.2005

Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: |

|

Dr. M. Guignard

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung: Aarau,den J. August 2006

Der Staatsschreiber:

1:\23883Aarau EP Badergäsli\.\Genehmigungsakten_110506.cdr / 11.05.2006.cdr

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

09. August 2006

Art. Nr. 2006-001025

Gemeinde Aarau; Erschliessungsplan "Badergässli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Stadt Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Mai 2005 29. September 2004 6. Dezember 2004 bis 12. Januar 2005 21. November 2005 7. Juni 2006 20. März 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Juni 1981, genehmigt vom Grossen Rat am 11. September 1984. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Badergässli erschliesst 13 weitgehend überbaute Parzellen der Wohn- und Gewerbezone WG3 im Norden und der Kernzone Altstadt im Süden. Das rund 130 m lange Strässchen dient zudem als Fussgänger- und Velozugang zu den Schulanlagen im Schachen. Die bestehende Strassenbreite von 2.20 m bis 3.50 m genügt für die – zum Teil gewerbliche – Nutzung nicht. Das Badergässli soll daher auf 3.50 m Breite ausgebaut werden, mit einzelnen Ausweitungen auf 5 m. Die rechtskräftigen Baulinien von 2003 bleiben bestehen. Für Klein- und Anbauten gilt neu ein Strassenabstand von 1 m. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans (Strassenlinien mit Enteignungsrecht sowie der Strassenabstand für Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV von 1 m).

Versand: 15. August 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der geplante, minimale Ausbau des Badergässlis berücksichtigt die bestehende Bebauung und möglichen Nutzungen der angrenzenden Bauzonen sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Badergässli" der Stadt Aarau vom 21. November 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Protokollauszug  Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: