Gestaltungsplan Torfeld Nord inkl. Änderung 2013
Sondernutzungsplan · Aarau
Dokument
- Nummer
- 13.2
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Aarau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 14.03.2012
- In Kraft seit
- 11.06.2013
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4001-2013-E-2.pdf
Stadt Aarau
Kanton Aargau Kanton Aargau
Gestaltungsplan Torfeld Nord
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Änderung 2013
Abteilung Raumentwicklung
gemass § 21 BauG
Ergänzungen §§ 5 Abs. 2 SNV und 13 Abs. 3 SNV sowie Planlegende weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:1000 Sondernutzungsvorschriften
14. März 2012
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5. Februar 2013
Öffentliche Auflage vom:
25. Februar 2013
Beschlossen vom Stadtrat:
8. April 2013
Der Stadtammann: ;. V
Genehmigung:
bis:
26. März 2013
Der Stadtschreiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
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Ubersichtsplan 1:25000
Vorprüfungsbericht vom:
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Baufelder
Misch- und Freihaltebereiche
Sondernutzungsvorschriften 14. März 2012
Änderung Sondernutzungsvorschriften 2013
Art. 5 Abs. 2
Art. 5 Abs. 2
2
Ausserhalb der Baufelder sind nur Tief-, Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV zulässig, jedoch abgesehen von unterirdischen Parkierungsanlagen - nur soweit, als der Gestaltungsplan die entsprechenden Flächen nicht anderen Nutzungen vorbehält (spezifische Nutzungsbereiche, Erschliessungsflächen, -verbindungen und -bereiche). Gegenüber der Rohrerstrasse sind zudem - unter Vorbehalt von § 2 ABauV - die gesetzlichen Strassenabstände einzuhalten.
Ausserhalb der Baufelder sind nur Tief-, Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV zulässig, jedoch abgesehen von unterirdischen Parkierungsanlagen und den Bauten gemäss § 13 Abs. 3 - nur soweit, als der Gestaltungsplan die entsprechenden Flächen nicht anderen Nutzungen vorbehält (spezifische Nutzungsbereiche, Erschliessungsflächen, -verbindungen und bereiche). Gegenüber der Rohrerstrasse sind zudem - unter Vorbehalt von § 2 ABauV - die gesetzlichen Strassenabstände einzuhalten.
Art. 13 Abs. 3
Art. 13 Abs. 3
3 Der Plan scheidet einen maximalen Bereich für einen Brückenkopf einer Fussgänger- und Velopasserelle Torfeld Nord - Torfeld Süd aus, welcher bis zur deren Erstellung vollständig freizuhalten ist.
3 Der Plan scheidet einen maximalen Bereich für einen Brückenkopf einer Fussgänger- und Velopasserelle Torfeld Nord - Torfeld Süd sowie eine Energiezentrale aus, welcher bis zur deren Erstellung vollständig freizuhalten ist. Die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss § 3Obis Abs. 4 lit. e BNO zwischen Brückenkopf und Energiezentrale können im gegenseitigen Einvernehmen der Bauherrschaften dieser Anlagen verkürzt werden. Es gilt kein obligatorischer Wohnanteil.
2
2
Legende GP 14.03.2012
Legende GP 2013
Genehmigungsinhalt
Genehmigungsinhalt
Perimeter, Ergänzungsbereich, Baufelder und Nutzungsbereiche
Perimeter, Ergänzungsbereich, Baufelder und Nutzungsbereiche
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I
Perimeter
Perimeter
Ergänzungsbereich
Ergänzungsbereich
Baufelder mit Nummer und Baufeldgrenzen
Baufelder mit Nummer und Baufeldgrenzen
Zu erhaltendes Gebäude
Zu erhaltendes Gebäude
Private Erschliessungsfläche
LA
Private Erschliessungsfläche
Öffentlicher Park
Öffentlicher Park
Naturnahe Fläche
Naturnahe Fläche
Strassen, Wege, Erschliessungsbereiche, gemischte Bereiche und Freihaltebereiche
Strassen, Wege, Erschliessungsbereiche, gemischte Bereiche und Freihaltebereiche
Strasse (Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG)
II
Strasse (Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG)
0000
Fuss- und Radweg, Mindestbreite 5 m, Lage gemäss Ueberbauungsprojekten
0000
Fuss- und Radweg, Mindestbreite 5 m, Lage gemäss Ueberbauungsprojekten
00000C
Fussweg, Mindestbreite 3 m, Lage gemäss Ueberbauungsprojekten
00000C
Fussweg, Mindestbreite 3 m, Lage gemäss Ueberbauungsprojekten
A
Anschlusspunkt A Rohrerstrasse mit definiertem Bereich
Anschlusspunkt A Rohrerstrasse mit definiertem Bereich
Mischbereich Erschliessung/Park
Mischbereich Erschliessung/Park
Freihaltebereich Schwerverkehr, Mindestbreite 7 m, Lage gemäss Ueberbauungsprojekt
••••••••••
Freihaltebereich Brückenkopf Fussgänger- und Velopasserelle sowie Energiezentrale maximal (Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG)
Freihaltebereich Brückenkopf Fussgänger- und Velopasserelle maximal (Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG)
Uebriges
Uebriges
Aufgehobene Baulinie
0
Aufgehobene Baulinie
0
Neuer Baumstandort, Bereich verbindlich, Baumstellung orientierend
Orientierungsinhalt
J
Interessenbereich Bahn (eisenbahnrechtliches Enteignungsverfahren möglich)
Neuer Baumstandort, Bereich verbindlich, Baumstellung orientierend
Orientierungsinhalt Ensembleschutzzone (§ 35 BNO)
Ensembleschutzzone (§ 35 BNO)
B — F Anschlusspunkte (Verkehrsanbindung an die Rohrerstrasse)
Freihaltebereich Schwerverkehr, Mindestbreite 7 m, Lage gemäss Ueberbauungsprojekt
B — F Anschlusspunkte (Verkehrsanbindung an die Rohrerstrasse) L._._._.J L I
Interessenbereich Bahn (eisenbahnrechtliches Enteignungsverfahren möglich)
geplante Bahnanlagen
geplante Bahnanlagen
Markanter Baum bestehend
Markanter Baum bestehend
Vorgesehene Trinkwasserleitung Vorgesehene Abwasserleitung
-
Vorgesehene Trinkwasserleitung Vorgesehene Abwasserleitung
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweft Abteilung Raumentwicklung
Stadt Aarau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Torfeld Nord gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
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Mitwirkungsbericht vom:
Keine Eingaben
Vorprüfungsbericht vom:
15. Juni 2011
Öffentliche Auflage vom:
13. September - 12. Oktober 2011
Beschlossen vom Stadtrat am:
16. Januar 2012
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Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
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Allgemeine Bestimmungen
§ Zweck
"Der Gestaltungsplan legt die konzeptionellen Grundzüge für die städtebaulich optimierte Ueberbauung und Erschliessung in der Spezialzone "Torfeld Nord" gemäss § 30bis BNO fest. 2 Der Gestaltungsplan "Torfeld Nord" will die nachhaltige Erneuerung und - soweit wünschbar - Erhaltung des zentrumsnahen Entwicklungsgebiets fördern und sichern und dabei die ausgewogene Nutzungsdurchmischung bei gleichzeitiger Sicherstellung der spezifischen Qualitäten des Gebiets ermöglichen. 3 Die relativ hohe Baunutzungsdichte wird durch einen öffentlichen Park, die Erhaltung einer bestehenden Gartenanlage und naturnah zu gestaltende Flächen ausgeglichen.
§2 Bestandteile und Grundlagen
'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a) Plan 1:1000; b) Sondernutzungsvorschriften. 2 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:
a) Planungsbericht zur Nutzungsplanung "Torfeld Nord"; b) Verkehrserschliessung Torfeld Nord, Grobkonzept für die Gebietserschliessung, abgestimmt mit Betrieb und Gestaltung der Rohrerstrasse (K110); c) Grobbeurteilung der Wirkungen auf die Umwelt (Luft und Lärm).
Art. 3 Perimeter und
Ergänzungsbereich
'Der Gestaltungsplan umfasst den Perimeter gemäss Plan.
2 Der Gestaltungsplan spart einen Ergänzungsbereich aus, dessen Gestaltung vorläufig nicht näher geregelt wird. Im Ergänzungsbereich dürfen Baubewilligungen erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan im Nutzungsplanungsverfahren nach den Vorgaben von § 30b's BNO, insbesondere durch Ausscheidung von Baufeldern, rechtskräftig ergänzt worden ist (Ergänzungsplanung); vorbehalten sind Bauten und Nutzungen, welche unter der Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG zulässig sind.
3
Art. 4 Geringfügige
Abweichungen
Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird.
Baufelder und Bauvorschriften
Art. 5 Baufelder
1- Der Plan scheidet die Baufelder 1 - 10 mittels Baufeldgrenzen aus. Unter Vorbehalt der in § 6 festgehaltenen Ausnahmen können die Baufelder bis an ihre Grenzen unter Einhaltung der Baudaten gemäss § 30b's Abs. 4 BNO beliebig überbaut werden. Sind zwei Baufelder durch eine gemeinsame Grenze voneinander abgetrennt und wird hier nicht geschlossen gebaut, gilt für die einzuhaltenden Abstände § 30bis Abs. 4 lit. e BNO.
2 Ausserhalb der Baufelder sind nur Tief-, Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV zulässig, jedoch - abgesehen von unterirdischen Parkierungsanlagen nur soweit, als der Gestaltungsplan die entsprechenden Flächen nicht anderen Nutzungen vorbehält (spezifische Nutzungsbereiche, Erschliessungsflächen, -verbindungen und -bereiche). Gegenüber der Rohrerstrasse sind zudem - unter Vorbehalt von § 2 ABauV - die gesetzlichen Strassenabstände einzuhalten.
Art. 6 Sonderregelungen
für einzelne Baufelder
'In Baufeld 1 (Lindenhofareal) ist ein städtebaulicher Akzent mit Signalwirkung gegenüber dem Kreuzplatz und der Bahnlinie zu setzen. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe für alle Geschosse - einschliesslich von Attikageschossen - auf der Südwestseite beträgt 27 m; ein oder mehrere Gebäude bzw. Teile davon müssen hier eine Gebäudehöhe von mindestens 20 m erreichen. Für Baufeld 1 gilt kein obligatorischer Wohnanteil. 2In Baufeld 2 muss das ehemalige Zeughaus in seiner äusseren Erscheinung sowie in den wesentlichen Elementen seiner Konstruktion erhalten bleiben. Unter diesen Voraussetzungen sind massvolle Erweiterungen von Gebäude und Nutzflächen sowie untergeordnete bauliche Verbindungen mit der Ueberbauung auf Baufeld 1 unter Wahrung der Ziele des Ensembleschutzes zulässig. Im übrigen ist § 35 BNO anwendbar. Für Baufeld 2 gilt kein obligatorischer Wohnanteil.
3 Für die Baufelder 3, 4, 8, 9 und 10 gilt kein obligatorischer Wohnanteil.
4
In den Baufeldern 3, 4 und 7 - 10 ist die Ueberbauungsflächenbegrenzung ab drittem Geschoss gemäss § 30b's Abs. 4 lit. c BNO nicht anwendbar.
4
5In Baufeld 4 kann der Ladenflächenanteil gemäss § 30b's Abs. 4 lit. b BNO auf maximal 150 m2 erhöht werden.
6In den Baufeldern 5 — 7 kann über die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG hinaus anlässlich von Erweiterungen und Umbauten von Bauten und Betrieben, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplans bestehen, auf den Wohnanteil gemäss § 30" Abs. 4 lit. a BNO verzichtet werden.
2In den Baufeldern 8 - 10 ist der städtebaulichen Erscheinung gegenüber der Bahnlinie besondere Beachtung zu schenken.
Art. 7 Uebertragung von
Wohn-, Ladenund Ueberbauungsflächenanteilen
'Die baufeldinterne und baufeldexterne Uebertragung von Wohn- und Ladenflächenanteilen gemäss § 30b's Abs. 4 lit. a und b BNO ist unbeschränkt zulässig. 2 Die baufeldinterne Uebertragung von Ueberbauungsflächen gemäss § 30b's Abs. 4 lit. c BNO ist unbeschränkt zulässig; eine baufeldexterne Uebertragung ist nicht zulässig.
Art. 8 Private
Erschliessungsflächen
"Der Plan scheidet private Erschliessungsflächen aus. Sie sind so zu gestalten, dass sie zusammen mit den Strassen und Wegen als Teile eines einheitlichen Aussenraumsystems erkennbar sind. 2 Die privaten Erschliessungsflächen sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und bleiben im Privateigentum. Ihre Erstellung und Unterhalt obliegen den Eigentümern.
Grünflächen
Art. 9 Oeffentlicher Park
1 Falls der öffentliche Park die in § 30b's Abs. 3 lit. b BNO vorgeschriebene Minimalfläche von 3'500 m2 nicht erreicht, weil die Mischfläche Erschliessung/Park gemäss § 13 Abs. 1 für die Verkehrserschliessung der Baufelder 1 und 2 benötigt wird, ist er in der Ergänzungsplanung gemäss § 3 Abs. 2 zu erweitern, zu Lasten des Ergänzungsbereichs jedoch um maximal 100 m2.
5
Der öffentliche Park ist als Erholungsbereich zu gestalten und zu bepflanzen; vorbehalten bleibt der ihn durchquerende Fussund Radweg. 2
Art. 10 Naturnahe
Flächen
'Der Plan scheidet naturnahe Flächen für den ökologischen Ausgleich aus. Sie sind als ökologisch wertvolle Biotope zu erhalten bzw. spätestens mit der jeweiligen Ueberbauung der Parzellen, auf denen sie ausgeschieden sind, anzulegen, in geeigneten Teilbereichen spezifisch als Trockenstandorte zur Erhaltung von Mauereidechsen. 2 Vorbehalten bleibt die Erstellung der Fuss- und Velowege gemäss § 14.
Oeffentliche Verkehrserschliessung
15 weitere Artikel
Art. 11 Erschliessungskonzeption
"Für die externe und interne öffentliche Verkehrserschliessung scheidet der Plan Strassen aus und sieht Fuss- und Velowege sowie Fusswege vor. 2 Die gesetzlichen Strassenabstände sind gegenüber den perimeterinternen Strassen und Wegen unbeachtlich.
3 Die Verkehrsanbindung an die Rohrerstrasse geschieht gemäss
Art. 12
über die Anschlusspunkte A - F.
Die Erschliessung der Baufelder 1 und 2 ist einerseits unter südöstlicher Umfahrung von Baufeld 2 gemäss Plan, andererseits mittels erdgeschossiger, axialer Durchstossung des Mitteltrakts des Zeughauses, unter Berücksichtigung der bestehenden Fassadenöffnungen und Einhaltung der Sturzhöhe, möglich. 4
Art. 12 Anschlusspunkte
'Anschlusspunkt A dient innerhalb des seitlich begrenzten Bereichs nur der untergeordneten Erschliessung für Besucherund Lieferverkehr der Baufelder 1 und 2 und nur in Rechtsabbiegebeziehungen (Zu- und Wegfahrt). 2 Anschlusspunkt B dient der Wegfahrterschliessung, Anschlusspunkt C der Zufahrterschliessung der Baufelder 1 - 4 und des Ergänzungsbereichs.
6
3 Anschlusspunkt D dient der zukünftigen ergänzenden Erschliessung des Ergänzungsbereichs und allenfalls von Baufeld 5 im Rahmen der Ergänzungsplanung gemäss § 3 Abs. 2.
Anschlusspunkt E dient der Zu- und Wegfahrterschliessung der Baufelder 6 - 10.
4
5 Anschlusspunkt F dient der ergänzenden Schwerverkehrserschliessung im Sinne von § 13 Abs. 2.
Art. 13 Misch- und Freihaltebereiche
'Der Mischbereich Erschliessung/Park hält ein 6 m breites Trassee für die Erschliessung der Baufelder 1 und 2 mit Ausweitung am Ende frei. Sofern die Strasse infolge Erschliessung der beiden Baufelder durch den Mitteltrakt des Zeughausgebäudes hindurch nicht benötigt wird, ist die Mischfläche dem öffentlichen Park zuzuschlagen. 2 Der Freihaltebereich Schwerverkehr mit Mindestbreite östlich der Baufelder 7 und 9 dient der ergänzenden Schwerverkehrserschliessung über Anschlusspunkt F. Seine genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Eine vorgängige Ueberbauung im Sinne von § 5 Abs. 2 darf die Erschliessung nicht behindern.
Der Plan scheidet einen maximalen Bereich für einen Brückenkopf einer Fussgänger- und Velopasserelle Torfeld Nord - Torfeld Süd aus, welcher bis zur deren Erstellung vollständig freizuhalten ist. 3
Art. 14 Fuss- und Velowege, Fusswege
Der Plan sieht Fuss- und Velowege sowie Fusswege je mit Mindestbreiten vor, deren Lage in Anpassung an die konkreten Ueberbauungsprojekte in den Baubewilligungsverfahren festzulegen ist. Soweit die Erstellung der Wege im Sinne einer genügenden Erschliessung im Zuge einer Teilüberbauung noch nicht notwendig ist, hat das Baugesuch die planerisch zweckmässige Fortsetzung aufzuzeigen.
Art. 15 Erstellung,
Finanzierung, Eigentum
'Die Strassen und Wege sind im Zuge von Teilüberbauungen soweit zu erstellen, als die genügende Erschliessung im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG dies fordert.
7
2 Die Strassen und Wege werden nach dem geltenden Erschliessungsbeitragsrecht oder gemäss öffentlichrechtlichen Verträgen finanziert und spätestens nach Fertigstellung von der Einwohnergemeinde zu Eigentum oder im Wegrecht, je zu ihrem Unterhalt, übernommen.
Art. 16 Ausfahrdosierung
Der Stadtrat kann im Einvernehmen mit dem Kanton bei Bedarf zwecks Vermeidung der Ueberlastung des übergeordneten Strassennetzes auch ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens die Dosierung des in die K110 ausfahrenden Verkehrs anordnen (Lichtsignalanlagen, temporäre Tarifaufstufungen gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2).
Parkierung
Art. 17 Parkplätze und
Veloabstellplätze
1 Der Grenz- und reduzierte Bedarf sowie das Angebot an Parkplätzen richtet sich nach den kantonalen und kommunalen Vorschriften und Richtlinien. Der Stadtrat kann bei Bedarf auch ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens die Bewirtschaftung der Parkplätze anordnen.
21n der Nähe der Eingänge von Bauten sind gedeckte und ungedeckte Veloabstellplätze in vorschriftsgemässer Anzahl zu erstellen.
Umweltschutz
Art. 18 Aussenbeleuchtung
Bei allen privaten und öffentlichen Aussenbeleuchtungen sind unnötige Lichtemissionen zu vermeiden.
Art. 19 Energieversorgung
und Bauweise
In den Baugesuchen ist nachzuweisen, dass Bauweise und Energieversorgung mindestens den Anforderungen des Minergie-Standards entsprechen. Für Um- und Erweiterungsbauten, welche über die Besitzstandsgarantie hinausgehen, sowie für Erweiterungen und Nutzungsänderungen in der Ensembleschutzzone gelten diese Anforderungen nur soweit, als die dafür nötigen Investitionen, gemessen am konkreten Projekt,
8
zumutbar sind und soweit die damit verbundenen baulichen Aenderungen den Zielen des Ensembleschutzes nicht zuwiderlaufen.
Art. 20 Begrünung
'Flachdächer sind zu begrünen, soweit dies technisch möglich ist und sie nicht Wohnzwecken dienen. 2 Entlang der Strassen zu den Anschlusspunkten B, C und E ist je mindestens eine Baumreihe zu pflanzen.
Art. 21 Entwässerung
Bauten sind im Teil-Trennsystem zu entwässern. Für nicht begrünte Dachflächen sind Rückhaltevolumen bereitzustellen.
Qualitätssicherung
Art. 22 Konkurrenzverfahren
Für die Ueberbauungsplanung der Baufelder 1 und 3 ist ein Konkurrenzverfahren mit mindestens drei Bewerbern durchzuführen. Bei diesen sind Projektstudien mit schlüssigen Aussagen zur städtebaulichen und architektonischen Qualität, insbesondere betreffend Volumetrie, Gestaltung und Materialisierung der Aussenhülle sowie Aussenraumgestaltung, einzuholen. Ueber die Auswahl der Projektstudie gemäss diesen Kriterien und unter angemessener Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit befindet ein Beurteilungsgremium, in welchem mindestens zwei Vertreter der Stadt Einsitz haben.
Art. 23 Begutachtung
Der Stadtrat kann auf Kosten der Bauherrschaft einen unabhängigen Gutachter mit der Ueberprüfung der städtebaulichen Qualität von Bau- und Gestaltungsvorhaben beauftragen.
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Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Erschliessungsplan Lindenhof, Torfeld/Rohrerstrasse, Westteil, vom 15. Juli 1996 / 2. Juli 2003 sowie die im Plan bezeichnete, altrechtliche Baulinie entlang der Rohrerstrasse vom 6. Mai 2002 / 22. Januar 2003 werden mit Inkrafttreten des Gestaltungsplans aufgehoben.
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:
11. Juni 2013
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Nr.
BVURO. 13.2-1
Stadt Aarau; Gestaltungsplan Torfeld Nord, Änderung 2013, Energiezentrale; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
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Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Februar 2013 25. Februar 2013 bis 26. März 2013 8. April 2013 7. Mai 2013 20. Mai 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 11. September 1984 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung sowie auf den am 14. März 2012 genehmigten Gestaltungsplan.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan Torfeld Nord ist am 14. März 2012 genehmigt worden. Im Laufe der weiteren Planung hat sich gezeigt, dass für die Versorgung der Quartiere Torfeld Nord und Süd mit Wärme, Kälte und Strom eine grössere Energiezentrale erstellt werden muss. Als Standort ist im Torfeld Nord der Freihaltebereich für die Fussgänger- und Velopassage zum Torfeld Süd gewählt worden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans Torfeld Nord, Änderung 2013, bestehend aus der Planlegende und den Sondernutzungsvorschriften.
Versand:
\ 1 Juni 2013
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 (BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Ergänzungen des Gestaltungsplans beschränken sich auf eine Energiezentrale im Freihaltebereich des geplanten Brückenkopfs einer Fussgänger- und Velopassage über die Bahngeleise. Die Ergänzung ist nachvollziehbar, sachgerecht und tangiert keine kantonalen Interessen. 4.3
Erschliessung
Die geplante Energiezentrale und der Brückenkopf für die geplante Fuss- und Velopassage können im gleichen Freihaltebereich erstellt werden. Damit bleibt die wichtige Verbindung der beiden Quartiere Torfeld Nord und Süd für den öffentlichen Verkehr (Bahnhaltestelle Torfeld Nord) und den Langsamverkehr sichergestellt. 4.4
Nichtionisierende Strahlung (NIS)
Für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) von Schwach- und Starkstromanlagen ist für Starkstromanlagen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStl, Art. 18 NISV) und für Bahnstromanlagen das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig. Im Baubewilligungsverfahren ist dies zu berücksichtigen. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Torfeld Nord, Änderung 2013, der Stadt Aarau vom 8. April 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
-3-
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)
darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU