Erschliessungsplan Grabenstrasse
Sondernutzungsplan · Aarau
Dokument
- Nummer
- 15.15
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Aarau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 16.11.2015
- In Kraft seit
- 16.11.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Stadt Aarau Kanton Aargau
Departement Kanton Aargau Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
GENEHMIGUNGSINHALT
E 7A Lärmschutz
Innerhalb des im Erschliessungsplan bezeichneten Bereiches ist mit dem Baugesuch der Nachweis zu erbringen, dass alle lärmempfindlichen Räume über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf den Emmissionswert der Autobahn T5, bei Wohnnutzungen mindestens 28.5 dB(A) und bei Betriebsräumen gem. Art. 42 Abs. 1 LSV mindestens 23.5 dB(A) beträgt.
Dies ist in erster Linie durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf die lärmabgewandte Seite und durch bauliche und gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen den Lärm abschirmen, zu erreichen.
Erschliessungsplan Grabenstrasse Änderung 2015
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gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - orientierender Planungsbericht
Die Aussenräume sind gut vor dem vorhandenen Strassenlärm abzuschirmen.
Im Baugesuch ist aufzuzeigen und mit einem Lärmschutzgutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen an Baubewilligungen (vgl. Art. 22 USG und Art. 31 LSV) und an
die Schalldämmung der Aussenbauteile (vgl. Art. 32 LSV und SIA Norm 181) erfüllt sind.
Mit dem Beschluss des Erschliessungsplanes Grabenstrasse - Änderung 2015 wird der Erschliessungsplan Grabenstrasse vom 29. Januar 2007 (Genehmigung 25. Mai 2007) mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften aufgehoben.
ORIENTIERUNGSINHALT
Erdwall bestehend Lärmschutzwand bestehend
Übersichtspian ohne Massstab Hecke bestehend Rechtskräftige Baulinie Vorprüfungsbericht vom: 8. April 2015 Be Beumeksgersehlisssungsplan Mitwirkung vom: 29. Mai 2015 bis 29. Juni 2015 Öffentliche Auflage vom: 29. Mai 2015 bis 29. Juni 2015 Beschlossen vom Stadtrat am: 10. August 2015 ie Stadtpräsidentin: Der Stadtschreiber:
j Genehmigung durch das Departement ‚enehmigung: Bau, a und nn
Aarau, deg77/, 7 Der @ener sckrstär? Sn
Stand: Genehmigung Limmatauweg 9 Projekt: 15.15-1 / 521.1 /vm 5408 Ennetbaden Plangrösse: 29.7x63.0 056 203 40 20
Datum: 17.08.2015 [email protected] arco pla n 20 Meter
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/ss2g
Datum Genehmigung: 16.11.2015
Versand:
1 7. Nov. 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.15.15-1 Stadt Aarau; Erschliessungsplan Grabenstrasse, Änderung 2015; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
8. April 2015
Öffentliche Auflage und Mitwirkung
29. Mai 2015 bis 29. Juni 2015
Beschluss Stadtrat
10. August 2015
Eingereicht zur Genehmigung
14. September 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
21. September 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 27. Februar 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung der da maligen Gemeinde Rohr.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,7 ha grosse Areal an der Grabenstrasse liegt in der Wohn- und Arbeitszone WA3 mit Sondernutzungsplanpflicht (§ 3 Bau- und Nutzungsordnung Rohr, BNO). Der rechtskräftige Erschlies sungsplan "Grabenstrasse" vom 29. Januar 2007 (Genehmigung 25. Mai 2007) basiert auf einem Überbauungskonzept mit einem Gewerbebau entlang der Aaretalstrasse (T5), welcher als Lärm schutz für die dahinter liegende Wohnüberbauung dient. Die Überbauung wurde nicht realisiert. Nachdem entlang der T5 eine Lärmschutzwand erstellt worden ist, ist ein neues Überbauungskon-
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20151104_bdv_15.15.docx
zept auf dem Areal möglich. Der Erschliessungsplan von 2007 wird daher aufgehoben und durch den neuen Erschliessungsplan (Änderung 2015) ersetzt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Stadtrat Aarau am 10. August 2015 beschlosse nen Erschliessungsplans. Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Erläuterungsbericht der Gemeinde vom 17. August 2015 umschrieben und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungs verordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen, sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der rechtskräftige Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften hat entlang der T5 einen Ge werbebau festgelegt, der für die hinterliegende Bebauung als Lärmschutz dient. Nach der Realisie rung der Lärmschutzwand entlang der T5 ist aus Gründen des Lärmschutzes kein solcher Gewerbe bau mehr erforderlich. Es genügen allgemeine Lärmschutzvorschriften für das gesamte Areal. Die Änderung des Erschliessungsplans ist aufgrund der geänderten Sachlage begründet. Der vorliegende Erschliessungsplan ersetzt den Erschliessungsplan Grabenstrasse vom 29. Januar 2007. 4.3 Erschliessung (Planungsbericht Ziffer 3.3) Das Areal ist über die kommunale Grabenstrasse erschlossen. Die bisher vorgesehene separate Erschliessung des Baus entlang derT5 (Gewerbe) ist nicht länger erforderlich. Die Erschliessung wird im Baubewilligungsverfahren geregelt (Planungsbericht Kapitel 3.3). Dies ist vorliegend sachge recht. 4.4 Lärmschutz (Planungsbericht Ziffer 3.2) Das Areal gilt im Sinne von Art. 19 Raumplanungsgesetz (RPG), als nicht erschlossen. Es darf nur erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nut zungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile von Bauzonen kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz Umweltrecht, EG UWR). Das Areal grenzt im Süden an die Aaretalstrasse (T5). Entlang der T5 ist im 2012 im Bereich des Planungsperimeters die Lärmschutzwand "Pulverhausweg" erstellt worden. Damit hat sich die Lärm situation deutlich verändert und im Erdgeschoss sind fortan die Planungswerte eingehalten. Gemäss neuem Erschliessungsplan sind im Baubewilligungsverfahren die erforderlichen Lärmnach weise zu erbringen (Dämpfung bei Wohnnutzungen mindestens 28,5 dB(A) oder mindestens
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23,5 dB(A) bei Betriebsräumen). Mit diesen Auflagen ist gewährleistet, dass bei den Lüftungsfens tern die Planungswerte eingehalten sind. Stärker belastete Fenster können im Sinne einer Ausnah me für kleine Teile von Bauzonen (Art. 30 LSV) gestattet werden. Im Erschliessungsplan ist zudem festgehalten, dass die Anforderungen an Baubewilligungen (Art. 22 Umweltschutzgesetz, USG und Art. 31 LSV) zu erfüllen sind. Damit ist gewährleistet, dass bei sämt lichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind und keine zusätzlichen Ausnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV notwendig werden. Die Lärmbeurteilung vom 28. Juli 2014 weist nach, dass mit dem vorgesehenen Überbauungskon zept die im Erschliessungsplan festgelegten lärmschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten wer den können. Die Anforderungen an den Lärmschutz sind damit erfüllt. 4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Erschliessungsplan Grabenstrasse, Änderung 2015, beschlossen vom Stadtrat Aarau am 10. August 2015, wird genehmigt. 2.
Verteiler • Stadtbauamt Aarau z.Fid. Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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