Gestaltungsplan Bahnhof Süd
Sondernutzungsplan · Aarau
Dokument
- Nummer
- 13.48
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Aarau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 07.06.2017
- In Kraft seit
- 07.06.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4001-2017-E.pdf
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
• Stadt Aarau
Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Bahnhof Süd Teilperimeter Ost gemäss § 21 BauG
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09. Juni 2016
Vorprüfungsbericht vom:
09. Juni 2016
Öffentliche Auflage vom:
19. August - 19. September 2016
Beschlossen vom Stadtrat am:
27. Feburar 2017
Genehmigung:
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Stadt Aarau; Gestaltungsplan Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost
Bahnhof Süd GP Teilperimeter Ost SNV Beschlossen vom Stadtrat am 27. Februar 2017
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost, legt die Grundzüge für eine der Bahnhofssituation entsprechende dichte und städtebaulich gute Überbauung fest. Die betrieblichen Bedürfnisse der Bahn sowie die Bedürfnisse der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Bahnhof sind speziell zu berücksichtigen. 2 Insbesondere ist sicherzustellen: Eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität; die lineare Ausrichtung der Gebäude entlang der Hinteren Bahnhofstrasse; die Abstimmung auf die westlich anschliessenden Bebauungen; die gute unterirdische Anbindung an den nördlich gelegenen Bahnhof; die für die öffentliche Nutzung als Bahnhof erforderlichen Freiflächen und Aussenräume; die Anbindung an die Hintere Bahnhofstrasse mit Wahrung der bahnhofspezifischen Erfordernisse (Vorfahrten, Fuss- und Veloverkehr, Fussgänger/innen); die unterirdische Parkierung; eine allfällige spätere Unterführung der Hinteren Bahnhofstrasse unter das Trassee der WSB östlich des Gestaltungsplanperimeters; die Funktionalität des Bahnbetriebs mit entsprechenden Rampen und Treppen; der Erhalt der für den Bahnbetrieb erforderlichen Netzleitstelle.
Art. 2 Bestandteile und Grundlagen
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Plan 1:500; Sondernutzungsvorschriften. 2 Erläuternde Grundlagen zum Gestaltungsplans sind: Planungsbericht; Grobbeurteilung Lärm und Erschütterungen; Störfallabklärung.
Stadt Aarau; Gestaltungsplan Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst den Teilperimeter Ost der Spezialzone Bahnhof Süd gemäss Plan 1:500.
Art. 4 Geringfügige Abweichungen
Der Stadtrat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit die Abweichungen vom Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird.
Art. 5 Messbasis
Die Messbasis für die Bestimmung der Höhen ist die Kote 383.19 m ü.M. und ist im Gestaltungsplan eingezeichnet.
Art. 6 Weitere Bestimmungen
Soweit die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine speziellen Bestimmungen enthalten, gelten § 29 bis BNO, Spezialzone Bahnhof Süd, und die weiteren Bestimmungen der BNO Aarau.
Baufelder und Aussenräume
Art. 7 Gebäudekörper
1 Die Gebäudekörper sind durch die Baulinien und die Gebäudehöhen bestimmt. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien. Die Pflichtbaulinien bedeuten, dass die Fassaden an die Baulinie gestellt werden müssen. Grössere Fassadenöffnungen für Durch- und Abgänge sind zulässig. Die übrigen Baufelder begrenzen die maximal zugelassenen Gebäudefassaden. 2 Ausserhalb der Baufelder sind in allen Geschossen keine weiteren Bauteile, auch keine vorspringenden Gebäudeteile und Dachvorsprünge zugelassen, mit Ausnahme von: Statisch bedingte Abstützungen (Pfeiler); Bauwerken, die der Erschliessung dienen (z.B. Rampen mit zugehörigen Abschrankungen, Einfahrtsbauwerk in die Tiefgarage); Bauten für den Fuss- und Veloverkehr (z.B. Veloabstellplätze); Möbilierung für den Aufenthalt von Personen; temporären Anlagen (z.B. Verkaufsstände); Überdachungen im Warte- und Zirkulationsbereich von Personen.
Art. 8 Untergeschosse
1 Die Untergeschosse sind durch die Untergeschossbaulinien festgelegt. Diese Baulinien begrenzen die maximal zugelassenen Geschosse. 2 Im ersten Untergeschoss ist die Verkaufsnutzung zugelassen.
Stadt Aarau, Gestaltungsplan Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost
3 Im Übrigen sind die Parkierung zugelassen sowie weitere Nebenflächen wie Lager, Kellerräume, Technikräume usw..
Art. 9 Öffentliche Nutzungen
1 Sämtliche Flächen ausserhalb der Baulinien des Erdgeschosses sind öffentlich. Nicht öffentlich ist die Einfahrt in die Tiefgarage im Westen des Gestaltungsplanperimeters. 2 Die öffentliche Verkehrsfläche dient als Vorfahrt zu den Gebäuden. Zulässig sind Bushaltestellen, inkl. Haltestelle für den Bahnersatzbetrieb; 1 bis 3 Taxiwarteplätze; maximal 21 Vorfahrtenparkplätze. 3 Der öffentliche Platzbereich steht den Fussgängern/innen und Passanten/innen als Verkehrs- und Aufenthaltsraum zur Verfügung; dient dem Veloverkehr, inklusive Abstellflächen und -Infrastruktur; sichert die Verbindung zu den öffentlichen Flächen im Untergeschoss (Rampen, Liftanlagen). 4 Soweit das Grundeigentum nicht bei der Öffentlichkeit liegt, ist die öffentliche Nutzung grundeigentümerverbindlich mit Grundbucheintrag sicherzustellen.
Art. 10 Gestaltung der Gebäude und der Aussenräume
1 Die Gebäude haben eine architektonisch gute Gestaltung aufzuweisen, die mit einem Konkurrenzverfahren zu ermitteln ist. 2 Das Konkurrenzverfahren ist mit mindestens drei Projektteams und unter Einbezug des Stadtbauamts durchzuführen. 3 In das Konkurrenzverfahren ist die Gestaltung und Materialisierung der Aussenräume einzubeziehen.
Art. 11 Strassenraum
1 Der öffentliche Strassenraum (Hintere Bahnhofstrasse) ist geprägt durch die Auskragungen der Obergeschosse der zulässigen Gebäude.
Stadt Aarau; Gestaltungsplan Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost
2 Die Hintere Bahnhofstrasse weist Fahrradbereiche auf, soweit dies die vorhandene Strassenbreite zulässt. 3 Der Vorfahrtsbereich ist baulich gegenüber der Strassenfläche mit geeigneten Massnahmen abzugrenzen. Jedes Gebäude weist eine eigene Vorfahrt auf. Die beiden Vorfahrten sind baulich getrennt.
Art. 12 Grünraum, Pflanzungen
1 Soweit möglich, sind im öffentlichen Platzbereich Bepflanzungen vorzusehen. 2 Plackdächer sind zu begrünen.
Erschliessung und Parkierung
9 weitere Artikel
Art. 13 Erschliessung
1 Die Verkehrserschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die im Plan 1:500 bezeichnete Einfahrt in die Sammelgarage sowie über die Vorfahrten gemäss § 9. 2 Im westlichen Bereich besteht eine Notzufahrt für Lastwagen (maximal 18 Tonnen) als Zufahrt zu den Gleisanlagen und zum VVSB-Tunnel. 3 Die Erschliessung für den Rad- und Fussgängerverkehr erfolgt über den öffentlichen Platzbereich gemäss § 9. 4 Die den Gestaltungsplanperimeter querenden Leitungen sind anzupassen.
Art. 14 Parkierung, Veloabstellplätze
1 Die Parkierung für Personenwagen erfolgt unterirdisch in der Sammelgarage im 1. und 2. Untergeschoss. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Mobilitätskonzept einzureichen. Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigten, Besucherinnen und Besucher sowie der Kundinnen und Kunden mit dem öffentlichem Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz der Motorfahrzeuge gefördert werden kann; es enthält insbesondere: die Definition von Zielen (z.B. höchstmögliche Benützung der öffentlichen
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Verkehrsmittel und des Langsamverkehrs); Nutzung und Angebote im CarSharing; Anreize zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädigungen, Beiträge usw.); zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften). 3 Öffentlich zugängliche Parkplätze sind gebührenpflichtig. 4 In den Untergeschossen sind je nach Nutzung maximal 125 Parkfelder zugelassen. Der Nachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 5 Die öffentlichen Velo- und Mofaabstellplätze befinden sich im öffentlichen Platzbereich. Es sind möglichst 300, mindestens 260 Abstellplätze zu erstellen. Die für die Nutzung der Gebäude der Baufelder Ost und West erforderlichen Velo- und Mofaabstellplätze sind in den Untergeschossen zusätzlich sicherzustellen.
Umwelt
Art. 15 Lärm, Erschütterungen und Körperschall
1 Zum Schutz vor Lärmimmissionen sind folgende Massnahmen zu treffen: In Wohnungen sind möglichst viele lärmempfindliche Räume im südlichen Gebäudebereich zu platzieren; pro Wohneinheit ist mindestens die Hälfte aller lärmempfindlichen Räume über Fenster zu belüften, welche unterhalb des Immissionsgrenzwerts liegen; die Aussenbauteile (Fassade und Fenster) müssen die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 einhalten; es ist für die Wohnungen eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung vorzusehen; für jede Wohnung über 55 m2 Hauptnutzfläche ist ein nach Süden gerichteter Aussenbereich (Balkon, Loggia) vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass die Beurteilungspegel bezüglich Strassen- und Verkehrslärm sowie die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181: 2006 eingehalten werden. 2 Bezüglich Erschütterungen und Körperschall ist mit dem Baugesuch nachzuweisen, dass die Anforderungen der Weisung für die Beurteilung von
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Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS), herausgegeben vom BUVVAL am 20.12.1999, eingehalten sind. Dabei sind die Erschütterungen messtechnisch zu erfassen und die Einhaltung der Anforderungen mittels Berechnungsprogramm VIBRA 2 oder ähnlich nachzuweisen. Bezüglich Erschütterungen sind mindestens die Anhaltswerte der DIN 41502:1999-06 für Mischgebiete einzuhalten, bezüglich Körperschall die Immissionsrichtwerte für Mischzonen gemäss BEKS. Soweit Flächen mit Wohnnutzung realisiert werden, sind dafür die Werte für reine Wohnnutzung einzuhalten.
Weitere Bestimmungen
Art. 16 Eventuelle spätere Unterführung der Hinteren Bahnhofstrasse
1 Wird die hintere Bahnhofstrasse in einem späteren Zeitpunkt zwecks Unterfahrung des Bahntrassees im Bereich des Baufelds Ost des Gestaltungsplanperimeters abgesenkt, sind die für diese Absenkung erforderlichen Landflächen durch die Grundeigentümer zur Verfügung zu stellen und die Grundeigentümer haben die notwendigen baulichen Anpassungen zu dulden. Der Anpassungsbereich ist im Gestaltungsplan 1:500 festgelegt. 2 Die Untergeschoss-Baulinien sind so festgelegt, dass die spätere Unterführung möglich ist. Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass der Bau der Tiefgarage ohne Beeinträchtigung des zweispurigen Betriebs der Hinteren Bahnhofstrasse (mit Fuss- und Radverkehr) realisiert werden kann und die im Richtplan enthaltene Unterführung unter der WSB freigehalten bleibt. 3 Die Unterführung hat betriebliche Umorganisationen zur Folge, wie: Schliessung der Vorfahrt beim Gebäude Baufeld Ost; Sicherung einer Zufahrt für die Versorgung des Gebäudes im Baufeld Ost; Verlegung der Bahnersatzhaltestelle in den Bereich des Baufelds West; Umgestaltung des öffentlichen Platzbereichs zwischen den Baufeldern Ost und West; Neugestaltung der Zu — bzw. Wegfahrt im Bereich zwischen den Baufeldern Ost und West; Neugestaltung des öffentlichen Platzbereichs nördlich des Baufelds Ost. Die erforderlichen Umgestaltungen sind ohne Änderung des Gestaltungsplans im Anpassungsbereich zulässig.
Stadt Aarau; Gestaltungsplan Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost
4 Der Anpassungsbereich ist grundeigentümerverbindlich mit Grundbucheintrag sicherzustellen.
Art. 17 Störfallvorsorge
Folgende Massnahmen sind zu realisieren: Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sind nach Möglichkeit hoch über dem Boden und nicht an der Nordfassade zu platzieren; Fassadenöffnungen und Balkone sind nach Möglichkeit nicht an der Nordfassade zu platzieren; es sind hitzeresistente Fassaden vorzusehen; die Fluchtwege sollten von der Nordseite wegführen und deutlich markiert sein.
Art. 18 Hochwasserschutz
Die Öffnungen der Hochbauten (wie Türen, Fenster, Lichtschächte usw.) müssen 0.25 m über der Messbasis gemäss § 5 liegen, bzw. bis zu dieser Höhe geschützt sein. Für die Tiefgaragenzufahrt ist eine Vorrichtung zur temporären Wasserdichtung Schliessung vorzusehen.
Art. 19 Energieversorgung
Die Gebäude sind in einem Minergie-Standard auszuführen.
Art. 20 Meyer'sche Stollen
Die Meyer'schen Stollen sind nach Möglichkeit Wasserdurchfluss ist in jedem Fall zu gewährleisten.
zu
erhalten.
Der
Art. 21 IVHB
Nach Inkrafttreten der Begriffe und Messweisen der IVHB entspricht die Gebäudehöhe der Gesamthöhe.
Genehmigung
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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AG UN/CTA0
Datum Genehmigung: 07.06.2017
Versand:
8. Juni 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.13.48-1 Stadt Aarau; Gestaltungsplan "Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung
9. Juni 2016
Ablauf der Beschwerdefrist
8. Mai 2017
12. Juni 2015 bis 28. August 2015 19. August 2016 bis 19. September 2016 19. Dezember 2016 11. April 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Mai 1981. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, welche der Einwohnerrat am 23. Januar 2017 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet südlich des Bahnhofs Aarau hat in den letzten Jahren wesentliche Aufwertungen hinsichtlich Bebauung und Nutzungen erfahren. Das Areal des WSB-Bahnhofs und die westlich angrenzenden Parzellen (rund eine Hektare) sollen nun ebenfalls zeitgemäss genutzt sowie städtebaulich
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aufgewertet werden und sind einer Spezialbauzone mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen worden. Der Gestaltungsplan umfasst den östlichen Teil der Spezialzone. Das schmale Areal wird im Norden durch die Hintere Bahnhofstrasse und im Süden durch die Bahnanlagen der WSB begrenzt. Die Ziele des Gestaltungsplans sind in § 29bis Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegt. Der Gestaltungsplan legt die Grundzüge für eine der Bahnhofssituation entsprechende dichte und städtebaulich gute Überbauung fest, wobei die betrieblichen Bedürfnisse der Bahn und die Bedürfnisse der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Bahnhof speziell berücksichtig sind. Der Gestaltungsplan über den westlichen Teil der Spezialzone wird nach Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Aarau am 19. Dezember 2016 beschlossenen Gestaltungsplan "Bahnhof Süd" bestehend aus: • Situation 1:500 und 1:1000, Schnitte 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Stadt vom 27. Februar 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. Juni 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der Gestaltungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den Gestaltungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Gestaltungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Raumkonzept Aarau ist als Kernstadt im Agglomerationsraum gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) Standort zentraler Einrichtungen und Knotenpunkt des übergeordneten Verkehrsnetzes. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des Richtplans überein.
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4.4 Gestaltungsplan Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt sowie die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan ist in einer Stellungnahme aufzuzeigen, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]). Der Gestaltungsplan weicht insbesondere bezüglich der Abstände vom allgemeinen Nutzungsplan ab. Das bessere Ergebnis ist durch die Ergebnisse des durchgeführten Studienauftrags nachgewiesen (Planungsbericht Kapitel 4.2, sinngemäss qualifizierte Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 BauV). 4.4.1 Siedlungsentwicklung nach innen Die Gemeinden zeigen auf, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1). Im rund 0,5 ha grossen Areal des vorliegenden Gestaltungsplans sind oberirdisch 1'100 m2 und unterirdisch 1'400 m2 anrechenbare Bruttogeschossflächen zulässig (§ 29bis Abs. 5 BNO). Die Nutzungsdichte entspricht einer Ausnützungsziffer von 2,7 (Planungsbericht Kapitel 3.3.2). Die Innenentwicklungsziele gemäss Richtplan können qualitätsvoll erreicht werden. 4.4.2 Siedlungsqualität, Ortsbild und Einpassung (Planungsbericht Kapitel 3.2.4 und 4.1) Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 BauV). Über das Areal Bahnhof Süd sind in einem Studienauftrag die städtebaulich optimalen Gebäudehöhen und Gebäudevolumen untersucht worden. Entsprechend sind in der BNO die Gebäudehöhen, die Gestaltungsplanpflicht und die Pflicht zu einem Konkurrenzverfahren für die weitere Projektierung festgelegt worden (§ 10 SNV). Die Vorgaben zur hochwertigen Innenentwicklung werden mit dem Gestaltungsplan erfüllt. 4.4.3 Erschliessung (Planungsbericht Kapitel 4.4 und 4.7) Die Erschliessung erfolgt ab der Hinteren Bahnhofstrasse. Die Breite der Hinteren Bahnhofstrasse beträgt 8 m, was für zwei Fahrbahnen und einen einseitigen Velostreifen ausreicht. Eine Verbreiterung ist aufgrund der bestehenden engen Raumverhältnisse nicht möglich. Der WSB-Bahnhof wird durch zwei Vorfahrten erschlossen, die von der Hinteren Bahnhofstrasse baulich abgetrennt werden. Hinweis fürs Baubewilligungsverfahren: Ein Güter- oder Personenumschlag mit stehenden Fahrzeugen auf der Fahrbahn der Hinteren Bahnhofstrasse (künftige Kantonsstrasse) kann weder gestattet noch toleriert werden. Massgebend für die verkehrstechnischen Belange sind die einschlägigen Normen der Vereinigung schweizerischer Strasse- und Verkehrsfachleute (VSS). Der Anschluss der Tiefgarage beansprucht Nachbargrundstücke (Parzellen 1373 und 375). Dies ist vorliegend vertraglich geregelt, daher werden keine Strassenlinien festgelegt. Die im Gestaltungsplan festgelegten Sichtzonen tangieren teilweise die bestehenden Geländer der Treppe und der Rampe in die Personenunterführung. Im Baubewilligungsverfahren sind die Sichtzonen umzusetzen. 4.4.4 Baufelder Untergeschoss (Planungsbericht Kapitel 4.8.1) Ursprünglich war vorgesehen, die Hintere Bahnhofstrasse mit der Tiefgarage zu unterbauen. Das Unterbauen der künftigen Kantonsstrasse für private Parkplätze ist jedoch mit den rechtlichen Anforderungen von §§ 103, 105 und 106 BauG nicht vereinbar. Daher wird die Baulinie für Untergeschos-
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se entlang des südlichen Fahrbahnrands festgelegt. Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass der Bau der Tiefgarage ohne Beeinträchtigung des zweispurigen Betriebs der Hinteren Bahnhofstrasse (mit Fuss- und Radverkehr) realisiert werden kann und die im Richtplan enthaltene Unterführung unter der VVSB freigehalten bleibt. § 16 SNV ist entsprechend ergänzt worden, sodass der im Vorprüfungsbericht ausgesprochene Vorbehalt gelöst ist. 4.4.5 Parkierung (Planungsbericht Kapitel 4.8.1) Die Parkierung erfolgt unterirdisch. Dabei sind maximal 125 Parkfelder zugelassen (§ 14 SNV). Die Parkplatzberechnung richtet sich nach § 29b1' Abs. 5 BNO. 4.4.6 Planen in lärmbelastetem Gebiet (Planungsbericht Kapitel 4.9.1) Das Areal gilt raumplanerisch als erschlossen. Im Baubewilligungsverfahren ist daher die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachzuweisen. Die Immissionsgrenzwerte (IGVV) sind überschritten. Im Baubewilligungsverfahren ist nach Art. 31 Abs. 2 LSV ein überwiegendes Interesse an der Errichtung der Gebäude nachzuweisen und die Zustimmung der kantonalen Behörde erforderlich. Ausnahmen von der Einhaltung der IGVV können nach kantonaler Praxis nur gewährt werden, wenn die Grundrisse lärmgerecht konzipiert sind. Dazu gehört, dass die Mehrheit der lärmempfindlichen Räume unterhalb der IGW belüftet werden können und für alle Wohneinheiten über 55 m2 ein genügend lärmgeschützter Aussenraum (Balkon, Loggia) zur Verfügung steht. § 15 Abs. 1 SNV ist entsprechend ergänzt worden, sodass sich der im Vorprüfungsbericht erwähnte Vorbehalt erledigt hat. 4.4.7 Erschütterungen und abgestrahlter Körperschall (Planungsbericht Kapitel 4.9.2) Die Bestimmungen in § 15 Abs. 2 SNV gewährleisten, dass für Neubauten im Areal ein angemessener baulicher Schutz gegen Erschütterungen vorgesehen wird. 4.4.8 Störfallvorsorge (Planungsbericht Kapitel 4.6) Aufgrund der vorgesehenen dichten Nutzungen und der benachbarten SBB-Linie sind im Gestaltungsplan Massnahmen hinsichtlich Störfalls erforderlich. Im Gestaltungsplan "Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost", sind entsprechende Bestimmungen sachgerecht umgesetzt (§ 17 SNV). 4.4.9 Hochwasser (Planungsbericht Kapitel 4.9.3) Bei Hochwasser kann über die Hintere Bahnhofstrasse Wasser in Richtung Osten zum Areal des Gestaltungsplans laufen. Die Hochwassergefahr wird im Gestaltungsplan sachgerecht berücksichtigt (§ 18 SNV). 4.4.10 Meyersche Stollen (Planungsbericht Kapitel 4.9.5) Unter dem Areal verlaufen die industriegeschichtlich bedeutenden Meyerschen Stollen. Mit der Beschränkung auf maximal zwei Untergeschosse im Baufeld West bleiben die Stollen erhalten. Die Pläne Nr. 5 und 7, Grundriss Meyersche Stollen, mit den Höhenkoten weisen dies nach. § 20 SNV schreibt entsprechend noch vor, dass der Wasserdurchfluss zu gewährleisten ist. 4.4.11 Unterführung Hintere Bahnhofstrasse (Planungsbericht Kapitel 4.10) Im Bereich des Gestaltungsplans sieht der Richtplan als Zwischenergebnis die Entflechtung der WSB mit der Hinteren Bahnhofstrasse vor (Richtplankapitel M 3.3, Planungsanweisung 2.1, Vorhaben Nr. 80). Der Gestaltungsplan berücksichtigt diese Vorgabe. Die Baulinie für das massgebende Untergeschoss "UG1" wurde entsprechend zurückversetzt. Diese Rückversetzung ist jedoch nicht vermasst und lediglich im Massstab 1:1000 dargestellt. Daher wird hier zur Klarheit festgehalten, dass die gesamte freizuhaltende Breite mindestens 13,05 m ab Stützmauer SBB betragen muss. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Breite des nördlichen Fahrrandwegs mindestens 2,00 m mit je 0,20 m Abstand zur Stützmauer und zum Geländer (insgesamt 2,40 m), Fahrbahn der Strasse 6,50 m mit beidseitig 0,50 m Abstand (insgesamt 7,50 m), Rampe für Velo- und Fussgänger 2,75 m mit je 0,20
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m Abstand zu Geländer und Stützmauer (insgesamt 3,15 m). Dies ist im Baubewilligungsverfahren gestützt auf den im Plan festgelegten Rückversatz zu berücksichtigen. Die vorgesehene Unterführung tangiert die Vorfahrt und den Platzbereich im östlichen Teil des Gestaltungsplans. Für die Durchfahrt zwischen der Unterführung und dem Gebäude verbleibt noch eine Breite von rund 3,20 m. Die erforderlichen Massnahmen sind in § 16 SNV festgelegt. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die im Richtplan vorgesehene Unterführung genügend.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bahnhof Süd, Teilperimeter Ost", beschlossen vom Stadtrat Aarau am 19. Dezember 2016, wird genehmigt. 2. ie Ab
a mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan Attiger andammann
Verteiler • Stadtbauamt Aarau z.Hd. Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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