Erschliessungsplan Zimmermatte
Sondernutzungsplan · Suhr
Dokument
- Nummer
- 12.212
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Suhr
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 14.05.2020
- In Kraft seit
- 14.05.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Gemeinde Suhr Kanton Aargau Änderung A: Leitungsführung Bachleitung,Sichtzonen Änderung B: Ergänzung gesetzlicher Baulinienabstand zur Kantonsstrasse %
Änderung C: Erweiterung Bauzone Änderung D: Beschränkung Ein - und Ausfahrten
Erschliessungsplan "Zimmermatte"
gemäss $ 17 BauG
Situation 1: 500 Kanton Aaraat
Depät iS \
Fuss - und Radweg
Übersichtsskizze 1 Be Be
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Datum Projekt Format Plan Nr. Bodmer Bauingenieure AG | 27. April 2018 Bo 60/84
1011 /01D
Kae meumenaa hama mare | Gezeichnet Freigegeben falsb Bo
Mitwirkungsbericht vom: 1 5. Okt. 2019
Vorprüfungsbericht vom: 08. August 2018 (BVUARE.12.212)
Öffentliche Auflage vom: A.Kprıl OA bis: JO. Apri\ L09 Beschlossen vom Gemeinderat am: | 5, Okt. 2019
#867 u 0Z’ZE (008 8 qmusg
Marco Genoni
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den x. VA AI
Der Genejalsekretär:
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KS4 S=396.31
160 m?
Legende zum Erschliessungsplan h ) 1. Genehmigungsinhalt 8 m ’ 3 d rot Baulinien 3 { [7 / — rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) .. / m rot Geplante Bachleitung, Zustimmung für Eindolung durch BVU, ALG, Linienführung im Bauprojekt definitiv festlegen BI/A E: | hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein
her — —_— braun Die Erstellung von Ein- und Ausfahrten ist untersagt
2. Orientierungsinhalt
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grau bestehende Strassen / Wege ee RE gelb Erschliessungsstrassen ES Beam violett Fuss- und Radweg Bez] hellgrün Wald grün Waldgrenze gemäss Plan Nr. 8, Rechtskraft 07. Februar 2008 a rot Verursacherknoten gemäss Projekt BVU, ATB ne) re schwarz Zonengrenze mit Zonenbezeichnungen m ne rot neue Zonengrenze 200008898 grau Perimeter des Erschliessungsplanes [3 Zn FTTTFFHFTT pink Anlagegrenzwert 1 uT . N / an Ynser, u mit Projekt Neubau Kreisel |
best. Bachdurchlass NW 400 Bachsohle 399.28
[2 m ehe
YA1PE
Genehmigung
RAM*
*
0.1104101410 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/ss2g
Datum Genehmigung: 14. Mai 2020
Versand:
2 5. Mai 2020
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Geschäfts-Nr. BVUARE.12.212 Gemeinde Suhr; Erschliessungsplan "Zimmermatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. August 2018 1. April 2019 bis 30. April 2019 15. Oktober 2019 1. November 2019 25. November 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 24. September 2008. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, die der Gemeinderat als unwesentliche Änderung am 14. Januar 2020 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Zimmermatte" ist gemäss Bauzonenplan (BZP) der Arbeitszone Al zugewiesen und gilt als unerschlossen.
J: 03_Geschäfte 3_Genehmigungen 02_ARE\OSR\20200507_bdv_l 2.212. docx
Mit dem Erschliessungsplan "Zimmermatte" soll die planungsrechtliche Grundlage für die Erschliessung und Bebauung der rund 2 ha grossen Arbeitszone geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Suhr am 15. Oktober 2019 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Zimmermatte" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 27. April 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. August 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3.1 Erschliessung Strassenerschliessung Am südöstlichen Bereich des Gebiets "Zimmermatte" besteht bereits heute ein Strassenanschluss zur K 247 (Bernstrasse Ost). Das Gebiet kann aufgrund der Vorgaben des Kantons nur über diesen Anschluss erschlossen werden. Zur Erschliessung ist eine Strasse mit einer Breite von 6 m vorgesehen. Der Einmündungsbereich in die K 247 ist für die zukünftige Nutzung ungenügend und muss ausgebaut werden. Die konkreten Projektanforderungen werden im Rahmen eines Strassenbauprojekts (§ 95 ff. BauG; Verursacherknoten § 90 Abs. 2 BauG) festgelegt. Zur Orientierung ist ein möglicher Knotenbereich im Plan eingetragen.
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Ein- und Ausfahrtsbegrenzung Längs der K 247 (Bernstrasse Ost) und der K 235 (Wynentalstrasse) ist eine Ein- und Ausfahrtsbegrenzung festgelegt. Die Ein- und Ausfahrtsbegrenzung ist lediglich im Bereich des Rad- und Gehweganschlusses zum Parallelweg K 235 unterbrochen. Fuss- und Radweg Das Gebiet wird direkt zum parallel geführten Rad- und Gehweg zur K 235 angeschlossen, beziehungsweise über die neue Erschliessungsstrasse zur kantonalen Radroute R 591 (Suhr—Hunzenschwil). Strassenlinien/Baulinien Die Erschliessungsstrasse und der direkte Anschluss des Rad- und Gehwegs wird mittels Strassenlinien sichergestellt (Enteignungsrecht, § 132 BauG). Entlang der Erschliessungsstrassen wird eine Baulinie im Abstand von 4 m festgelegt, im Bereich des Rad- und Gehwegs wird der Abstand der Baulinie auf 2 m reduziert. Die Festlegungen sind sachgerecht. Sichtzonen Die Sichtzonen im Anschlussbereich zur K 247 sind auf die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgerichtet. Demnach sind die Sichtzonen mit einer Sichtdistanz von 130 m und einem Beobachtungspunktabstand von 5,0 m korrekt dargestellt und müssen dauernd freigehalten werden. Hinweis: Verursacherknoten Das Areal wird erst mit der Realisierung des Verursacherknotens im Sinne von § 32 BauG baureif. Es wird empfohlen, die Projektierung, Genehmigung und Realisierung mit der Abteilung Tiefbau frühzeitig abzusprechen. Da diese Arbeiten einige Zeit in Anspruch nehmen, ist die Projektierung des Verursacherknotens rechtzeitig zu beantragen. 4.3.2 Gewässerraum Die offene Führung des Rönnrainbächlis ist aufgrund der Geländeverhältnisse nicht möglich. Die eingedolte Bachleitung des Rönnrainbächlis wird entlang der Waldgrenze und innerhalb der neuen Erschliessungsstrasse geführt. Aufgrund von bestehenden Gebäuden und ausgehend vom bestehenden Bachverlauf ist die geplante Linienführung sinnvoll. Die definitive Rohrleitungsführung wird jedoch erst im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die im Erschliessungsplan bezeichneten Baulinien sind den Gewässerabständen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) untergeordnet. Gemäss jetziger Darstellung der geplanten Bachleitung wäre somit der Abstand von 8,8 m einzuhalten. Da das Gebiet erst mit der Realisierung der Strassenerschliessung (inklusive Bachleitung) baureif wird, ist dieser Abstand von der dann festgelegten Lage der Bachleitung einzuhalten oder es gilt der zwischenzeitlich in der Nutzungsplanung festzulegende Gewässerraum.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Zimmermatte", beschlossen vom Gemeinderat Suhr am 15. Oktober 2019, wird genehmigt. 2. ie Abt ilung
aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
t€phan Attiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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