Gestaltungsplan Im Dörfli

Sondernutzungsplan · Reitnau

Dokument

Nummer
19.228
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Reitnau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
23.02.2021
In Kraft seit
23.02.2021

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II3

Kanton Aargau Gemeinde Reitnau

Gestaltungsplan «Im Dörfli» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG 1 Genehmigung

Mitwirkung von 19. August 2019 bis 18. September 2019 Abschliessender Vorprüfungsbericht: 18. Juni 2020 Öffentliche Auflage von 7. August 2020 bis 7. September 2020 Beschlossen vom Gemeinderat am: 21. Septerber 2020

Der Ge

Der Genneindeannmann:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umweit

PLÄNAR RAUMENTWICKLUNG

Ge,nehmigungsdatum Aarau, den

1. Oktober 2020 . 1-k6t 2cAA Abteiking Raumentwicklung BVU

Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschudin, Architekt FH, NDS FH / HSB Denkmalpflege, Raumplaner FSU Sarina Hächler(-Hablützel), MSc in Geographie, Raumplanerin FSU

Inhaltsverzeichnis 1

Allgemeine Bestimmungen

4

2

Nutzung und Gestaltung

5

3

Freiraum

7

4

Erschliessung und Parkierung

8

5

Energie und Umwelt

9

6

Weitere Anforderungen

9

7

Schlussbestimmungen

10

Gestaltungsplan «Im Dörfli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan «Im Dörfli» bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und gewährleistet eine gesamtheitlich geplante, ortsbaulich und architektonisch sowie erschliessungsmässig hochstehende, der Umgebung angepasste Zentrumsüberbauung. 2

Mit der Gestaltungsplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: — Realisierung einer architektonisch und ortsbaulich gut gestalteten Zentrumsüberbauung mit hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität und hoher Nutzungsdurchmischung - Schaffung eines Beitrags zur Belebung des Ortsteils Attelwil durch publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen und attraktive, ökologisch hochwertige Aussenräume - eine angemessene Reaktion auf den angrenzenden historischen Ortskern und das angrenzende Gewerbegebiet sowie den Geländesprung infolge der historischen Aufschüttung der Hauptstrasse - Sicherstellung einer möglichen Etappierung der Bebauung - sichere und attraktive Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr, den Fuss- und Veloverkehr sowie eine quartierverträgliche Abwicklung des Verkehrs 2

Bestandteile

Folgende Bestandteile des Gestaltungsplanes sind verbindlich: — Sondernutzungsvorschriften, — Situationsplan 1:500. 2

Folgende Bestandteile des Gestaltungsplanes haben erläuternden Charakter: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV.

3

Für das Bauprojekt sind folgende Beurteilungsgrundlagen wegleitend: - Richtprojekt Architektur von William Steinmann Architekt, Wettingen vom 25.02.2019, - Richtprojekt Landschaftsarchitektur von Zwahlen + Zwahlen AG Landschaftsarchitektur, Cham vom 26.02.2019.

Art. 3 1

Gestaltungsplanperimeter

Der Gestaltungsplanperimeter umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich.

Art. 4 Ergänzendes Recht

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung vom 12.03.2014 (Genehmigung durch den Regierungsrat). 2

VWVW.PLANAR.CH

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

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2

Nutzung und Gestaltung

Art. 5 Baubereiche A bis E

Gebäude müssen vollständig innerhalb der im Situationsplan definierten Baubereiche erstellt werden. Die Baubereiche begrenzen die maximal zulässige Grundfläche der Gebäude. 2

Innerhalb der Baubereiche können Gebäude ohne Rücksicht auf baurechtliche Abstandsbestimmungen angeordnet werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche sowie wohn- und arbeitshygienische Anforderungen.

3

Unterschreiten Gebäude mit Wohnräumen einen internen Gebäudeabstand von 8.0 m, ist bei der Grundrissgestaltung auf eine angemessene Belichtung und Besonnung sowie Wahrung der Privatsphäre besonders zu achten.

4

Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (z.B. Velounterstände).

Art. 6 Baubereich für unterirdische Bauten

1 Unterirdische Bauten sind nur innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs zulässig.

Art. 7 1

Baubereich Entsorgung

Innerhalb des Baubereichs Entsorgung ist eine überdachte, maximal 3 m hohe Entsorgungsstelle für die gesamte Überbauung als Kleinbaute gemäss § 19 BauV zu erstellen.

Art. 8 Nutzungsart

1

In den Baubereichen C, D und E sind Wohnnutzungen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.

2

In den Baubereichen A und B sind darüber hinaus auch kundenintensive Nutzungen wie Verkauf, Gastronomie und dgl. zulässig. Die Nettoladenfläche darf 500 m2 nicht überschreiten. 9

Nutzungsmass

Für die einzelnen Baubereiche gilt folgende anrechenbare Geschossfläche (aGF) pro Baubereich: Baubereich A max. 2'700 m2 aGF max. 1'350 m2 aGF Baubereich B Baubereich C max. 1'600 m2 aGF Baubereich D max. 1'200 m2 aGF Baubereich E max. 1'200 m2 aGF 2

VVVVW.PLANAR.CH

Anrechenbare Geschossfläche darf von einem Baubereich in einen anderen transferiert werden. Die maximale, realisierte anrechenbare Geschossfläche darf jedoch höchstens 10% über den oben aufgeführten Zahlen liegen.

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Gebäudehöhe und Geschossigkeit

In den einzelnen Baubereichen sind die nachfolgenden, maximalen Höhenkoten gemessen Oberkante Dachrand zulässig. Unter Vorbehalt von § 11 Abs. 2 dürfen keine Bauteile diese Koten überragen. Baubereich A max. 502.00 m ü.M. Baubereich B max. 502.00 m ü.M. Baubereich C max. 498.00 m ü.M. Baubereich D max. 499.00 m ü.M. Baubereich E max. 499.00 m ü.M. 2

Bei allen Baubereichen sind maximal drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig.

Art. 11 Dachgestaltung

Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. 2

Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die maximalen Höhenkoten gemäss § 10 Abs. 1 um maximal 1.5 m überragen. Sie sind so in die Dachgestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung und nach Möglichkeit eine zusammengefasste Positionierung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten unter anderem Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

3

Flachdächer von Hauptbauten, die nicht der Nutzung der Solarenergie dienen und nicht begehbar sind, sind gemäss SN 564 312 («Begrünung von Dächern») zu begrünen.

Art. 12 1

Hauszugänge

Die Hauszugänge sind an der im Situationsplan bezeichneten Fassadenseite anzuordnen.

Art. 13 Gestaltung der Bauten

Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht. Prüfkriterien für die Gesamtwirkung sind insbesondere die Volumetrie, die kubische Gliederung, die architektonische Gestaltung, die Materialwahl und die Farbgebung.

VVVVVV.PLANAR.CH

2

Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gemäss Abs. 1 gilt das Richtprojekt Architektur gemäss § 2 Abs. 3 als Massstab für die erforderliche Qualität.

3

Von den Vorgaben des Richtprojektes kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

4

Die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden sind zurückhaltend zu wählen und auf die historischen Bauten im Umfeld abzustimmen. Die Fassaden sind zu strukturieren. Flächige, rein murale Lochfassaden sind nicht zulässig.

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Gestaltungsplan «Im Dörfli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

3

Freiraum 14

Gestaltung der Freiräume

Der Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters umfasst die Erschliessungsflächen und die Freiflächen. 2

Für die qualitative Beurteilung der Freiräume gilt das Richtprojekt Landschaftsarchitektur gemäss § 2 Abs. 3 als Massstab für die erforderliche Qualität. Vom Richtprojekt Landschaftsarchitektur kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

3

Bei der Gestaltung des Freiraumes sind die Bedürfnisse der Nutzergruppen und des Verkehrs zu berücksichtigen.

Art. 15 Freifläche

Die Freifläche dient der Durchgrünung der Überbauung, als Aufenthalts- und Spielbereich für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Erschliessung für den Fussverkehr. 2

Der gesamte Bereich der Freifläche ist versickerungsfähig auszugestalten. 16

Erschliessungsfläche

Die Erschliessungsfläche dient der Erschliessung der Gebäude für den motorisierten Individualverkehr, der Anlieferung und dem Fuss- und Veloverkehr. 2

Oberirdische Parkplätze für Motorfahrzeuge sind — mit Ausnahme der Behindertenparkplätze — versickerungsfähig auszubilden und zu begrünen.

Art. 17 Platzbereich

Die beiden im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als Plätze auszugestalten. 2

Der Platz zwischen den Baubereichen C, D und E dient als überbauungsinterner Platz dem Aufenthalt der direkten Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr sowie der Notzufahrt zum angrenzenden Gebäude. Der Platz ist mit einer hohen Aufenthaltsqualität und Sitzmöglichkeiten auszugestalten.

3

Der Platz bei den Baubereichen A und B dient als Ankunftsort für die Überbauung sowie der Erschliessung und Parkierung für die publikumsorientierten Nutzungen in den beiden angrenzenden Gebäuden A und B.

12 weitere Artikel

Art. 18 Bepflanzung

1 Für die Bepflanzung der Aussenräume sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzenarten zu verwenden.

V\A/VVV.PLANAR.CH

2

Im Bereich der im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Bäume zu pflanzen.

3

An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind als Sichtschutz zu den Nachbarsparzellen Hecken zu pflanzen.

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Gestaltungsplan «Im Dörtli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Art. 19 Freihaltebereich Gewässerraum

Für den eingedolten Bach gilt bis zu einer allfälligen Aufhebung resp. Verlegung des Bachs der im Situationsplan eingezeichnete Freihaltebereich Gewässerraum von 6m ab Innenkante des Eindolungsbauwerks. Die innerhalb des Freihaltebereichs Gewässerraum zulässige Nutzung und Gestaltung sind in Art. 41c Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) geregelt.

Art. 20 Umgebungsplan

Mit der Einreichung des ersten Baugesuchs innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Umgebungsplan zu erstellen, welcher die Freiraumgestaltung aufzeigt. 2

Folgende Inhalte sind aufzuzeigen: - Bepflanzung, - Möblierung und Beleuchtung - Führung und Ausgestaltung der arealinternen Fussverbindungen, - Lage, Ausstattung und Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Veloabstellplätze, - Ausgestaltung der zentralen Entsorgungsstelle, - Ausgestaltung der Hochwasserschutzmassnahmen sowie - Ausgestaltung der Flachdächer.

4

Erschliessung und Parkierung

Art. 21 Erschliessung

Die Erschliessung der unterirdischen Parkierung und der oberirdischen Parkierung beim Baubereich C sowie die Anlieferung erfolgen über die bestehende Stichstrasse «Im Dört1i» an der im Situationsplan bezeichneten Stelle von Norden her. 2

Die Erschliessung der oberirdischen Parkierung bei den Baubereichen A und B erfolgt über die im Situationsplan bezeichneten Stelle von Westen her.

3

Innerhalb der im Situationsplan eingezeichneten Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8 m bis 3.0 m zu gewährleisten. 22

Parkierung Motorfahrzeuge

Alle Bewohner- und Mitarbeitendenparkplätze sind in Tiefgaragen zu realisieren. Besucher- und Kundenparkplätze sind auch ausserhalb der Gebäude an den dafür im Situationsplan eingezeichneten Stellen zulässig. 2

Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind in die Gebäude zu integrieren und mit Lärmschutzmassnahmen zu versehen. 23

Parkierung Velos

Die Veloabstellplätze sind in den Tiefgaragen in speziell dafür vorgesehenen Räumen oder ausserhalb der Gebäude an den im Situationsplan vorgesehenen Stellen anzuordnen. 2

VVVVVV.PLANAR.CH

Für die Veloparkplätze in Tiefgaragen ist eine direkte und sichere Zugänglichkeit zu gewährleisten.

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Art. 24 Fussverbindungen

1 Die im Situationsplan eingezeichneten Fussverbindungen sind zu erstellen und dauerhaft freizuhalten. 2

Die Fussverbindungen sind an das bestehende, öffentliche Fusswegnetz anzuschliessen, ihrem Zweck entsprechend zu gestalten sowie betrieblich zu unterhalten und zu beleuchten.

3

Die Mindestbreite der Fussverbindung beträgt gemäss Situationsplan 1.5 m resp. 2.0 m.

5

Energie und Umwelt

Art. 25 Energie

Für Neubauten ist der zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende MINERGIEStandard einzuhalten. 2

Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen.

3

In der Tiefgarage sind Leerrohre für Lademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes vorzusehen. 26

Bauökologie

Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Gebäuden soll durch geeignete Materialwahl minimiert werden.

Art. 27 1

Vermeidung unnötiger Lichtemissionen

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum ist die Norm SIA 491 einzuhalten.

6

Weitere Anforderungen

Art. 28 Etappierung

Eine etappenweise Realisierung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer guten städtebaulichen, architektonischen und freiräumlichen Teiletappe sowie einer funktionsfähigen Erschliessung und Parkierung voraus. 2

VVWW.PLANAR.CH

Die erste Bauetappe hat zwingend mindestens die Gebäude A und B zu umfassen.

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29

Anforderungen an Baugesuche

Mit den Baugesuchen sind folgende ergänzende Unterlagen einzureichen:

Art. 30 1

Fachgutachten

Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und die Abweichungen vom Richtprojekt zu keinen Qualitätseinbussen führen, kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme einholen.

7

Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung Erschliessungsplan

1

Der Erschliessungsplan «Parzelle 362» wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gestaltungsplanes aufgehoben.

Art. 32 '

Abweichungen

Geringfügige Abweichungen vom vorliegenden Gestaltungsplan, die dessen Grundsätzen und Zielen nicht widersprechen sowie keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen tangieren, können vom Gemeinderat bewilligt werden.

Art. 33 VVVVVV.PLANAR.CH

Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle, Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss § 20, Nachweis der energetischen Anforderungen der Gebäude / Gebäudeteile gemäss § 25 sowie bei Etappierung das Konzept gemäss § 28.

Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

2

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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Genehmigung

0101110110 * /WM 0~10 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/ss2g

Datum Genehmigung: 23.02.2021

Versand:

0 1. März 2021

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.228 Gemeinde Reitnau; Gestaltungsplan "Im Dörfli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18.Juni 2020 19.August 2019 bis 18. September 2019 7.August 2020 bis 7. September 2020 21. September 2020 8. Oktober 2020 26. Oktober 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal "Im Dörfli" befindet sich an zentraler Lage im Ortsteil "Attelwil". Es umfasst eine Fläche von rund 1,1 ha und ist gemäss Bauzonenplan der Dorfzone zugewiesen, ohne Gestaltungsplanpflicht. Dabei handelt es sich um die grösste, unüberbaute und zentral gelegene, baureife Fläche in der Wohn- und Mischzone der Gemeinde.

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Beabsichtigt ist, eine nutzungsdurchmischte Zentrumsüberbauung mit hoher Wohn- und Aussenraumqualität zu realisieren. Die Überbauung soll sowohl ortsbaulich als auch architektonisch zwischen dem historischen Ortskern entlang der Kantonsstrasse K 326 (Hauptstrasse) und dem Gewerbegebiet vermitteln. Durch die zentrale Lage des Areals hat sie auch einen Beitrag zur qualitätsvollen Innenentwicklung im Ortsteil "Attelwil" zu leisten. Der Gestaltungsplan bildet die planungsrechtliche Grundlage für die Überbauung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Reitnau am 21. September 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Im Dörfli" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht vom 1. Oktober 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Juni 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Eine solche Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven — über alles gesehen — mit 60 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) zu entwickeln.

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Vorliegend wird für ein grösseres Areal eine dem Zonencharakter und den örtlichen Gegebenheiten angepasste räumliche Idee umgesetzt. Mit dem Projekt wird ein durchmischtes Nutzungskonzept aus betreutem Wohnen im Alter, altersgerechtem Wohnen ohne Betreuung, öffentlichen Nutzungen in Form eines Cafas und eines kleinen Ladens sowie weiteren Wohnungen angestrebt. Gemäss Richtprojekt sind insgesamt 58 Wohneinheiten sowie acht Pflegebetten vorgesehen. Bei einer vollständigen Ausnützung ist eine Einwohnerdichte von gut 80 Einwohner pro Hektare erreichbar. Die Vorgaben des kantonalen Richtplans sind berücksichtigt. Das Vorgehen der Gemeinde wird ausdrücklich begrüsst und gewürdigt. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurden ein Richtprojekt Architektur und ein Richtprojekt Landschaftsarchitektur erarbeitet. Die beiden Richtprojekte dienen als Beurteilungsgrundlage für Neubauten und die Freiraumgestaltung und sind richtungsweisend (nicht grundeigentümerverbindlich) bei der weiteren Projektierung und Auslegung des Gestaltungsplans (§ 2 Abs. 3 SNV). Ortsbild und Städtebau Das Richtprojekt Architektur überzeugt. Es weist insgesamt gute räumliche Qualitäten auf. Die Volumetrie und Stellung der Bauten wie auch die Einbettung in die Topografie zeugen von der nötigen Sorgfalt. Die Auflösung in verschiedene Baukörper ist der Situation angepasst. Das Markieren des Raums im Kurvenbereich der Kantonsstrasse mittels eines markanten Gebäudes ist schlüssig. Die skizzierte Freiraumgestaltung rundet diese Gesamtkonzeption ab. Prüfkriterien zur Gestaltung der Bauten sind in § 13 Abs. 1 SNV, detaillierte Festlegungen zur Dachgestaltung (§ 11 SNV) und zur Materialisierung, Gestaltung sowie Farbgebung der Fassaden in § 13 Abs. 4 SNV festgelegt. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Das Richtprojekt Landschaftsarchitektur enthält detaillierte Angaben zur Ausgestaltung des Aussenraums (unter anderem Baumpflanzungen, Sträucher, Blumenwiese). Im Situationsplan konkret festgelegt werden Bäume und Hecken. Die Ausgestaltung der Freiflächen (§ 15 SNV) und des Platzbereichs (§ 17 SNV) sind indessen allgemeiner gehalten. Das Richtprojekt Landschaftsarchitektur dient als Beurteilungsgrundlage (§ 2 Abs. 3 SNV). Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige Qualität wie sie im Richtprojekt aufgezeigt sind aufweisen (§ 14 Abs. 2 SNV). Details zur Ausgestaltung, zu den Materialien und zur Bepflanzung sind im Richtprojekt und im Planungsbericht (Kapitel 3) detailliert umschrieben. Die Sicherstellung einer hohen Aussenraumqualität setzt voraus, dass die im Richtprojekt und Planungsbericht aufgezeigten Qualitätsanforderungen auf Stufe Baubewilligungsverfahren eingefordert und letztlich umgesetzt werden. Zur Beurteilung kann der Gemeinderat eine unabhängige Fachperson beiziehen (§ 30 SNV). 4.2.3 Erschliessung Die Erschliessung des Planungsperimeters erfolgt für die Baubereiche A, B, C, D und E über die bestehende Strasse Im Dörfli. Die neue Zufahrt von Westen ab der Kantonsstrasse K 326 (Hauptstrasse) dient lediglich als Zufahrt für die oberirdischen Parkplätze für Cafa und Ladennutzung. 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Projekt der Kantonsstrasse K 326 mit öV-Haltestelle, neuer Kantonsstrassenanschluss Beim Kreisingenieur (Unterhaltskreis I, Werkhof Lenzburg) wurde ein Ausbauprojekt der Kantonsstrasse K 326 mit Anpassung der Bushaltestelle gestartet. Ob im Bereich des Gestaltungsplans "Im Dörfli" Land für das Ausbauprojekt erworben werden muss, ist zurzeit noch unklar. Mit den Festlegungen im Gestaltungsplan "Im Dörfli" bleibt der nötige Projektierungsspielraum jedoch gewahrt.

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Bestandteil des Ausbauprojekts der Kantonsstrasse K 326 ist auch die behindertengerechte Anpassung der Bushaltestelle "Attelwil, alte Post". Bei den weiteren Planungsschritten sind die beiden Projekte zu koordinieren. Neue Zufahrten zur Kantonsstrasse bedürfen einer Zustimmung des Strasseneigentümers. Es besteht kein Anspruch darauf (§ 113 Abs. 1 BauG). Bei der Kantonsstrasse K 326 handelt es sich um eine vergleichsweise schwach frequentierte kantonale Verbindungsstrasse. Es bestehen diverse Direkterschliessungen im unmittelbaren Umfeld des Planperimeters. Der neue Kantonsstrassenanschluss im Bereich der oberirdischen Parkierung und Gewerbe-/Verkaufsnutzung ist sachgerecht und konform zu § 113 BauG, insbesondere auch, da sich das Gebiet in der Dorfzone befindet. Der Neuanschluss zur Kantonsstrasse K 326 ist bewilligungspflichtig, dabei sind die Anforderungen • gemäss §§ 41 und 42 Bauverordnung (BauV) einzuhalten. Fuss- und Veloverkehr Verschiedene Fusswegbeziehungen sollen zum Gehweg (angrenzend zur K 326) angeschlossen werden. Nicht ersichtlich ist, wie diese Wege in das kommunale Fusswegnetz eingebunden werden. Es bleibt auch unklar, wo es Querungsstellen bei der Kantonsstrasse gibt. Zusammen mit dem Ausbauprojekt der Kantonsstrasse K 326 ist dies zu prüfen, allfällige Massnahmen sind einzuplanen. Mit Ausnahme des Hauszugangs Baubereich A auf der Nordseite und der Hauszugänge Baubereiche D und E sind alle Hauszugänge über Zufahrtsstrassen oder -wege ausreichend erschlossen. Im Situationsplan sind viele Fusswegverbindungen schematisch dargestellt. Gemäss § 24 Abs. 3 SNV sind diese mit einer Mindestbreite von 1,5 m zu erstellen. Für die Beziehung von der Kantonsstrasse zur Länggasse zwischen den Baubereichen hindurch ist eine Mindestbreite von 2 m festgelegt. Gemäss § 44 Abs. 2 BauV ist zu Veloparkierungen in Autoeinstellhallen festgehalten, dass Anlagen, die dem Dauerparkieren von Velos dienen, zum Schutz vor Russ und Staub von den Parkfeldern der Motorfahrzeuge lufthygienisch zu trennen sind. Zur Erreichbarkeit ist vorgegeben, dass Kurzzeitparkplätze für Velos ebenerdig erreichbar sein müssen. Der Zugang zu höher- oder tiefergelegenen Langzeitparkplätzen sei mit Rampen oder ausnahmsweise Schieberampen sicherzustellen. Sichtzonen Die Hauptstrasse ist eine verkehrsorientierte Kantonsstrasse. Die Knotensichtweite von 60 m ist im Situationsplan korrekt als Bestandteil des Genehmigungsinhalts dargestellt. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Der Perimeter des Gestaltungsplans grenzt auf der Nordseite an den in der Kantonsstrasse K 326 eingedolt verlaufenden Dorfbach. Da die Gemeinde Reitnau die Gewässerräume noch nicht im allgemeinen Nutzungsplan umgesetzt hat, ist der Gewässerraum im Rahmen der Sondernutzungsplanung durch einen Freihaltebereich räumlich zu sichern. Bei der Raumsicherung für den künftigen Gewässerraum ist es zulässig, auf die Bestimmung von § 127 BauG zu verweisen. Dies setzt jedoch eine umfassende Interessenabwägung voraus. Im Planungsbericht wird im Kapitel 2.10 als wesentlicher Teil der Interessenabwägung darauf hingewiesen, dass im südlichen Suhrental eine Melioration geplant ist. Im Zuge dieser Melioration soll der Dorfbach mit einem grösseren, hochwassersicheren Leitungskaliber ausgebaut und danach ab der nördlichen Grenze des Gestaltungsplanperimeters Richtung Norden verlegt werden. Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat im November 2019 die Botschaft für die Melioration und den Hochwasserschutz im südlichen Suhrental behandelt. Die Gesamtmelioration mit der Verlegung des Dorfbachs dürfte in etwa zehn Jahren ausgeführt sein. Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Freihaltung eines

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6 m breiten Bereichs für den künftig in der allgemeinen Nutzungsplanung umzusetzenden Gewässerraum sachgerecht. Hochwassergefahren Im Norden des Gestaltungsplanperimeters verläuft der eingedolte Dorfbach Attelwil/Hölibach. Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser treten im Gestaltungsplanperimeter bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) keine Überschwemmungen auf. Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters besteht kein Hochwasserschutzdefizit. Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser treten im Gestaltungsplanperimeter Überflutungen bei einem dreihundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ300) auf. Die Gefährdung bei einem HQ300 und die Gefährdung durch Oberflächenabfluss sollten bei der weiteren Planung miteinbezogen und berücksichtigt werden; insbesondere im Bereich der Ein-/Ausfahrten von Tiefgaragen. Lärm Das Gestaltungsplangebiet ist als noch nicht hinreichend erschlossen zu betrachten. Dies zeigt auch das Vorhandehsein des rechtsgültigen Erschliessungsplans "Parzelle 362". Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten 'sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutz-Verordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG Umweltrecht, EG UWR]). Der kantonale Emissionskataster weist für den für das Planungsgebiet massgebenden Abschnitt der Kantonsstrasse K 326 Emissionspegel von 71,5 dB(A) am Tag und 58,0 dB(A) in der Nacht aus. Daraus ergeben sich auf den am nächsten zur Kantonsstrasse gelegenen Baulinien des Baubereichs A (Distanz zur Mitte Strasse = 12 m) Beurteilungspegel von 61 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht. Somit sind an diesen exponierten Stellen die massgebenden Planungswerte, welche gemäss Anhang 3 LSV für die Empfindlichkeitsstufe (ES) III 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht betragen, am Tag um 1 dB(A) überschritten. Da diese Überschreitung nur an ganz wenigen exponierten Punkten im Baubereich A auftritt, in den restlichen Baubereichen (B bis E) die Planungswerte aber überall ohne zusätzliche Massnahmen eingehalten sind, kann eine Ausnahme für diesen kleinen Teil des Planungsgebiets erteilt werden. Da sich die Überschreitungen auf einen sehr kleinen Bereich der strassenzugewandten Baulinie des Baubereichs A beschränkt, kann auf die Festlegung von Lärmschutzmassnahmen verzichtet werden. Energie § 25 SNV verlangt den MINERGIE-Standard. Zur Förderungen dezentraler Energiegewinnung und der Elektromobilität sind in der Tiefgarage Leerrohre für Lademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes vorzusehen (§ 25 Abs. 3 SNV). Dies ist sachgerecht. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Reitnau hat ihre Nutzugsplanung per 12. März 2014 (Genehmigungsdatum) revidiert und an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) angepasst. Es gelten folglich die Bestimmungen von Teil 3 der BauV. Die Festlegungen sind rechtskonform und unterstützen die Ziele Gestaltungsplans.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1 Der Gestaltungsplan "Im Dörfli", beschlossen vom Gemeinderat Reitnau am 21. September 2020, wird genehmigt. 2 Di Abteilun

entwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ephan Attiger 4 Landammann

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Verteiler • Gemeinderat, Kratz 98, 5057 Reitnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung für Baubewilligungen BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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