Erschliessungsplan Wilifeld Nord

Sondernutzungsplan · Birrwil

Dokument

Nummer
18.7096
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Birrwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
23.02.2021
In Kraft seit
23.02.2021

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Kanton Aargau Gemeinde Birrwil

Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Wilifeld Nord

Genehmigung durch den Vorsteher des

Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Situationsplan 1:500 Geneh: um 2%. Teaınaı ol) mit Änderungen/Auflagen

3.0 aa

Abteilung Raum g

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Weitere Bestandteile des Sondernutzungsplans:

- Planungsbericht (Orientierungsinhalt) Aarau, den

Übersichtsplan 1:15'000

Haubserhübet

Hohneslet

Bürgimiakel

Mitwirkungsauflage vom: 02. Juli 2018 06. März 2019 13. Mai 2019 bis: 11. Juni 2019

Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. September 2019

bis: 31. Juli 2018 Vorprüfungsbericht vom:

Öffentliche Auflage vom:

Der Gemeindeammann:

7. WE—

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU):

Der Gemeindeschreiber:

Vermessung / Plangrundlage gemäss Bezugsrahmen LV95

5600 Lenzburg Sägestr. 6a Telefon: 058 / 733 33 44

6280 Hochdorf

\ Bellevuestr. 27

Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ingenieure ETH / SIA

Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

5734 Reinach Marktplatz 2

5703 Seon Oberdorfstr. 11

5034 Suhr Tramstr. 11

4800 Zofingen Forstackerstr. 2b

Proekıı. __ O8BTOB0ro Em: DMAmaniern Format 420x420 | Lenzburg, 15. April 2019 / al a Projekt EP Wilifeld Nord | Gepr.

Erg.:

Erg.:

im März 2018

N ahi

Er] Plotdatum: 23. Sept. 2019 / al

Filename: Situationspian_190823.dwg | Plan Nr. 1

' Koordinaten (LV95)

Nr. 1: 2'657'598.350 / 1'237'956.634 Nr. 2: 2'657'597.589 / 1'237'968.324 Nr. 3: 2'657'620.761 / 1'237'969.830

1. Genehmigungsinhalt

rot Strassen-/Weglinien (Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG) rot Baulinien für Hauptbauten

er gelb Neue Erschliessungsfläche

Eu: ee blau Perimeter Erschliessungsplan

2. Orientierungsinhalt

grau Bestehende Strassen / Wege / Zufahrten E00] hellgrau Bestehende Gebäude —— schwarz Bauzonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

il.

zZ

Y

Genehmigung

%MW * 010410111/ 01404040 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/AGTU

Versand:

Datum Genehmigung: 23.02.2021

— 2. März

2021

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7096 Gemeinde Birrwil; Erschliessungsplan "Wilifeld Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. März 2019 2. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 13. Mai 2019 bis 11. Juni 2019 23. September 2019 30. September 2019 28. Oktober 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind mehrere Beschwerden eingereicht worden. Aus den Beschwerdeverfahren ergeben sich insofern Änderungen der beschlossenen Vorlage, als dass die Eigentümerschaft der Parzelle 371 bei ihrer Aussage behaftet und verpflichtet wird, im Fall der Überbauung des fraglichen Grundstücks einen dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatz für Lastfahrzeuge angrenzend an die zur Parzelle führenden Stichstrasse "Wilifeld" zu erstellen. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 4. April 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

03_Geschäfte13_Genehmigungen 02...ARE \OSR\20200122_bdv2 8 7096.docx

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Parzelle 371 im Osten der Gemeinde Birrwil ist teilweise baulich genutzt. Neu soll sie mit drei Ein- und zwei Dreifamilienhäusern überbaut werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Erschliessung der Parzelle über die Strasse Wilifeld grundsätzlich gegeben ist. Aufgrund des Vorhabens soll allerdings auch die Befahrbarkeit durch Kehrrichtfahrzeuge bis zur Parzelle 371 gewährleistet werden. Dies erfordert den Ausbau des Kurvenbereichs am nördlichen Ende der Strasse. Mit dem Erschliessungsplan soll diese Fläche planungsrechtlich gesichert werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birrwil am 23. September 2019 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Wilifeld Nord" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom September 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. März 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Die Kurve am nördlichen Ende der Strasse genügt für das Befahren des Kehrichtfahrzeugs nicht. Im Bereich der Parzelle 372 soll der Kurvenbereich so erweitert werden, dass das Befahren durch ein Kehrrichtfahrzeug ermöglicht wird. Der notwendige Bedarf ist im Anhang 2 des Planungsberichts ausgewiesen. Diese Fläche wird im Erschliessungsplan mittels Strassenlinien gesichert. Mit der Festlegung von Strassenlinien wird das Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG sichergestellt. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 5) ist die Zufahrt zur Parzelle 371 auch für das kommunale Feuerwehrfahrzeug sichergestellt.

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Das bestehende Gebäude auf Parzelle 372 steht heute bereits teilweise im Unterabstand zur Gemeindestrasse. Durch die Kurvenverbreiterung verstärkt sich die Ausgangslage weiter. Mit der Festlegung einer Baulinie entlang der West- und Nordseite wird der heutige Zustand gesichert. Die Festlegung ist planerisch begründet und sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Wilifeld Nord", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Birrwil am 23. September 2019, wird, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gemäss Dispositiv 2, genehmigt. 2. Die Eigentümerschaft der Parzelle 371 wird bei ihrer Aussage behaftet und verpflichtet, im Fall der Überbauung des fraglichen Grundstücks einen dem Gemeingebrauch offenstehenden Wendeplatz für Lastfahrzeuge, angrenzend an die zur Parzelle führende Stichstrasse "Wilifeld", zu erstellen. 3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

te;han Landammann

Verteiler • Gemeinderat, Dorf 1, 5708 Birrwil • • (2) • (2) • • • • • • • • • • •

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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