Waldreservat Waldmoos
Waldreservate · Aristau · Aufgehoben am 01.12.2053
Dokument
- Nummer
- AV189
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Aristau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 02.12.2003
- In Kraft seit
- 01.12.2003
- Aufgehoben
- 01.12.2053
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Upcptc6 Nr• 489
Waldreservat Waldmoos Vereinbarung über den Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Aristau zwischen der
Ortsbürgergemeinde Aristau, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf • Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, • §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 • und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, das Folgende vereinbart:
1. Waldfläche (vgl. Planbeilage 1:5000 vom 28. November 2003) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
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Haupt-Baumarten
Aller
Status *) Fläche
(Jahre)
Aristau
Parzelle Nr. 519
Klauswinkel
669 050 / 237 850
Eschen, Fichten, Tannen, Ahorne, Eichen
10-80 Jahre
teilweiseNkB W
7, 1 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
7,1ha 13,3%
1 Legende: —
NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
Die vertraglich gesicherte Fläche bildet zusammen mit der Fläche der OBG Muri das Waldreservat "Waldmoos" mit einer Gesamtfläche von 14,8 Hektaren.
-2 2. Ziele Ziel ist ein naturgemäss bestockter, strukturreicher Feucht- und Nasswald mit hohem Totholzanteil. Es sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Verjüngungs-, Alterungs-, und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen wertvolle Lebensräume insbesondere für diejenigen Tiere, Pilze und Pflanzen, welche auf Entwicklungsmöglichkeiten in den bei uns selten gewordenen Feucht- und Nasswäldern sowie auf alte und absterbende Bäume und auf totes Holz angewiesen sind. Mit dem Verschluss der Hauptgräben der Entwässerung wird auf einem grossen Teil der Gesamtfläche der ursprüngliche Wasserhaushalt wiederhergestellt, d.h. es werden sich mittelund langfristig wieder die ursprünglichen Standortsverhältnisse (Schwarzerlen-Bruchwald, Traubenkirschen-Eschenwald) einstellen.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin duldet innerhalb des Vertragsperimeters die Renaturierung der Feuchtstandorte, welche durch den Verschluss der Sammelgräben im Gemeindebann von Muri bewirkt wird. Die Arbeiten werden innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss ausgeführt. Im gleichen Zeitraum kann die Waldeigentümerin in Absprache mit dem Kreisforstamt Fichten entnehmen. 3.2 Sie verpflichtet sich, in der bezeichneten Waldfläche — mit Ausnahme der unter Punkt 3.1 erwähnten Eingriffe — künftig auf jegliche forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.3 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die Reservatsfläche. 3.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistungen des Kantons 4.1 Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung zu schaffende Waldreservat eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze 50-jährige Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.
3 Die Auszahlung erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. 4.2 Der Kanton übernimmt die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Wasserregimes anfallenden Kosten im Rahmen eines separaten Naturschutzprojekts.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft und gilt bis zum 1. Dezember 2053 (50 Jahre).
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird. 7.2 Bestehende Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Das Verschliessen der Entwässerungsgräben erfolgt im Rahmen eines ordentlichen Naturschutzprojekts. Die Vergabe entsprechender Aufträge wird unter marktgerechten Bedingungen an den Forstbetrieb Region Muri vergeben. Die Ausführung erfolgt im Einvernehmen mit der OBG Muri, der OBG Aristau und den betroffenen Fachabteilungen des Kantons unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. 7.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstreserve zu verbuchen.
-4 7.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 28. November 2003 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Aristau,
14. Jetender 24/03
Ortsbürgergemeinde Aristau Namens des Gemeinderates:
Aarau,
2
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:
Ulrich Küng, Gemqndeamm
Fredy Käser, Gemeindeschreiber
Dr. Heinz Kasper
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000, datiert vom 28. November 2003 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Aristau, 5628 Aristau - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie an: - Einwohnergemeinde Aristau, 5628 Aristau - Gemeinderat Muri, 5630 Muri - Forstbetrieb Region Muri - Kreisforstamt 6, 5630 Muri
(.2
5 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser-
vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 I Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann fiir Massnahmen und ftir die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Waldreservat Waldmoos Gemeinde Aristau 28.11.2003
Legende Vertragsfläche
Orientierungsinhalt
ni Vertragsfläche Muri übriger Wald Gemeindegrenze
Massstab 1:5000
44er **AGIS Abteilung Wald * hfie 28.11.2003