Quellwasserfassungen Unterniesenberg
Grundwasserschutzzonen · Kallern
Dokument
- Nummer
- 030.716
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Kallern
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung für Umwelt
- Genehmigt durch
- AFU
- Beschlossen
- 14.02.2014
- In Kraft seit
- 14.02.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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GWSZ-030.716-E.pdf
MIM RAM
*
r.
Standortgemeinden: Kallern und Betttwil / AG
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellfassungen
Unterniesenberg Eigentümer: IB Wohlen AG 18. April 2008
18. Dez 2613
Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt
am.
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter:
,z/•_.
Verfügt durch den Gemeinderat Kallern
am
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiberin
Verfügt durch de Gemeindeamma
inderat Bettw
am Gemein
eiber:
Schutzzonenreglement Quellfassungen Unterniesenberg, Koller und Bettwil
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
9
Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
11
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
12
Art. 7 Schlussbestimmungen
13
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 14
Schutzzonenreglement Quellfassungen Unterniesenberg, Kallern und Bettwil
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986, insbesondere Anhang 4.3 (Pflanzenschutzmittel), 4.4 (Holzschutzmittel) und 4.5 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992. Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.6
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) vom 11. Januar 1977.
1.7
Verordnung zum EGGschG vom 16. Januar 1978.
1.8
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.9
Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL 2004.
1 10
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.
111
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL 2002.
1.12
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).
1.13
Regelwerke des SVGW.
1.14
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BUWAL 1999.
1.15
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BUWAL 1997.
1.16
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
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Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellfassungen Unterniesenberg der IBW AG in Kallern und Bettwil ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden die «Hydrologischen Berichte über die Quellgebiete Oberniesenberg und Unterniesenberg» vom 1. Juli 1991 und vom 2. Oktober 1995, verfasst durch das Geologische Büro Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Baden vom 18. April 2008 massgebend.
2.3
Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 23. November 2006.
2.4
Der Konfliktplan mit technischen Beschrieb und Plan 1: 1000 vom 23. November 2006.
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Art. 3 Grundwasserschutzzone S3 (weitere Schutzzone)
Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1
Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Baustellen
3.2
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen. Bauten, Betriebe und Anlagen
3.3
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: -
freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
-
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I;
-
Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.
3.4
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.
3.5
Parkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung des Abwassers aufweisen. Wärmenutzung aus dem Untergrund
3.6
Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.
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Abwasseranlagen / Versickerungsanlagen 3.7
Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
3.8
Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.
3.9
Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.
3.10
Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.
3.11
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.
3.12
Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege
3.13
Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft
3.14
Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.
3.15
Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.
3.16
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
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7 3.17
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 4.3 und 4.5 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. Das Ausbringen von Klärschlamm. -
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst.
-
Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen.
-
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.
3.18
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 4.3 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) massgebend. Zu beachten ist, dass einige Pflanzenschutzmittel in der ganzen Schutzzone verboten sind. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, LiebeggGränichen periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Der Einsatz von Produkten die mit dem Vermerk und dem Signet «Wasserschutz-Auflage (WA)» gekennzeichnet sind, ist in der ganzen asserschutz Schutzzone verboten. -Auflage (WA)
3.19
Nicht zulässig sind: -
Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren.
-
Die Freilandhaltung von Schweinen. Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe.
Forstwirtschaft 3.20
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.21
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 4.3 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Die Zulässigkeit der verwendeten Mittel richtet sich nach den «Weisungen betreffend den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern im Wald» der Abteilung Wald.
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8
In der Zone S3 gilt wie auch für Wald ausserhalb von Grundwasserschutzzonen: Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 der StoV dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: -
für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
-
für die Behandlung von geschlagenem Holz auf dazu geeigneten Plätzen, sofern es nicht rechtzeitig abgeführt werden kann;
-
in forstlichen Pflanzgärten; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
3.22
Für die Verwendung von Holzschutzmitteln oder für die Lagerung von damit behandeltem Holz müssen bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.23
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Steinbrüche usw.) ist verboten.
3.24
Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.
3.25
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUWAL.
3.26
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
3.27
Bei gewerblichen Holzlagerplätzen ist die Berieselung von behandeltem Holz nicht zulässig.
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Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Neue Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
4.3
Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte sind zu vermeiden. Sie sind als frei sichtbare Leitungen zu erstellen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
4.4
Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.
4.6
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.7
Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen.
4.8
Bestehende Strassen (ohne Flurwege), Parkplätze, Abstellflächen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Gebinde etc., sowie Garagenvorplätze und Stallvorplätze sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet.
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10
Bestehende Bauten und Anlagen 4.9
Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen.
4.10
Die zeitgemässe Erneuerung, Erweiterung oder Umnutzung der im Konfliktplan aufgeführten Anlagen wird aus Sicht des Grundwasserschutzes erlaubt, wenn dadurch das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser wesentlich vermindert wird.
4.11
Bestehende Abwasserleitungen sind in Doppelrohranlagen umzubauen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Sanierung mit anerkannten Verfahren z. B. Relining bewilligen.
4.12
Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
4.13
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind den Anforderungen für die Zone S3 (Artikel 3.3) anzupassen. Für Umschlagplätze sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen.
4.14
Bestehende Ölheizungen sind nach Möglichkeit durch Alternativheizungen zu ersetzen die keine Gefahr für das Trinkwasser darstellen, z. B. Solaranlagen, Holzheizungen usw. Nicht zulässig sind Wärmenutzungen aus dem Untergrund. Landwirtschaft
4.15
Nicht zugelassen sind: -
Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern; Erdverlegte Gülleleitungen;
4.16
-
Container-Pflanzschulen u. ä.;
-
Gemüsebau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen;
-
Lagerung von Siloballen.
Obstbau ist gestattet, sofern er nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft
4.17
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.18
Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.19
Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.
4.20
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.
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Art. 5 Grundwasserschutzzone Si (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
5.2
Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten -
Weidegang;
-
jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe;
-
jede Lagerung von Holz;
-
Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln.
5.3
Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
5.4
Die Zone S 1 ist nach Möglichkeit zu erwerben.
5.5
Die Abgrenzung der Zone Si ist zu markieren.
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2 weitere Artikel
Art. 6 6.1
Spezielle Bestimmungen
Der Weidegang im Bereich der Zone S2 der Fassung Nr. 4 auf Parzelle Nr. 391 ist auf Zusehen hin gestattet. Es gelten folgende Einschränkungen: Viehtränken und Unterstände müssen im grösstmöglichen Abstand und hangabwärts der Zone Si aufgestellt werden; Die Gasnarbe darf nicht verletzt werden. Die Weidefläche ist periodisch zu verschieben.
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Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1
Der Gemeinderat Kallern respektive Bettwil und die IB Wahlen AG sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Kallern respektive Bettwil, im Einvernehmen mit der IB Wahlen AG, der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Kallern respektive Bettwil verfügt.
7.3
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Kallern respektive Bettwil die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.4
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.5
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Kallern respektive Bettwil in Kraft. Grundbuchanmerkung
7.6
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Unterniesenberg, Kallern und Bettwil
14
Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasser schutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. - Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. - Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUWAL. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllrnaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
050433 /Lü/al
Schutzzonenreglement Quellfassungen Unterniesenberg, Kallern und Bettwil
Genehmigung
111011010 MAMI KANTON AARGAU
VERSENDET AM 19. DEZ. 2013
Sektion Boden und Wasser Christoph Mahr, Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 03 Fax 062 835 34 49 E-Mail [email protected] Internet: www.ag.ch/umwelt
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt
IBW Technik AG Steingasse 31 5610 Wohlen 2
Aarau, 18. Dezember 2013
Kallern/Bettwil; Quellwasserfassung "Unterniesenberg" Genehmigung des Schutzzonenreglements
Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 12. August 2009 hat die Abteilung für Umwelt das Schutzzonenreglement für Ihre Quellwasserfassung " Unterniesenberg" geprüft. Gestützt auf unseren Bericht haben Sie das Reglement bereinigt und uns in 25-facher Ausführung zur Genehmigung eingereicht. In der Beilage senden wir Ihnen 24 Exemplare des unterzeichneten Schutzzonenreglements retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Das genehmigte Schutzzonenreglement ist bis März 2014 von den Gemeinderäten zu verfügen. Wir bitten Sie, uns danach eine Kopie einer Verfügung pro Gemeinde und eine Kopie des von den Gemeinderäten unterzeichneten Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 03, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse
Ganzen Text zeigen
( /% (/ U • 4, Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser
Beilagen: - 24 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung L:\AFU\620.10.0002_Grundwasser\Nutzungen\Kallern \Quellen Unterniesenberg_IB Wohlen\Genehmigung_QWF_Unterniesenberg_IBW.doc
Rechtsgrundlagen
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Kanton
SAR 781.211 · V EG UWR · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund