Planungszone Pfrundmatte
Planungszone · Brittnau · Aufgehoben am 20.11.2024
Dokument
- Nummer
- 2019-366
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Brittnau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GDE
- Beschlossen
- 11.11.2019
- In Kraft seit
- 21.11.2019
- Aufgehoben
- 20.11.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
GEMEINDE BRITTNAU Gemeinderat, Postfach, 4805 Brittnau [email protected]
Protokollauszug Gemeinderatssitzung Nr. 23 vom Montag, 11. November 2019 2.3
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Bauen. Planung. Ortsplanung
Revision Bau- und Nutzungsplanung - Planungszone Pfrundmatte. Verfügungen an Landeigentümer
1. Sachverhalt Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Brittnau wurde am 5. November 2008 durch den Regierungsrat genehmigt. Die Einwohnergemeindeversammlung vom 25. November 2016 hat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung, die Teilrevision Kulturlandplan sowie die kommunale Gesamtplanung Verkehr beschlossen. Zusammen mit der Revision der Nutzungsplanung wurde auch ein Räumliches Entwicklungsleitbild (REL) erstellt. Dieses behördenverbindliche Konzept zeigt die räumliche Entwicklung der Gemeinde in den verschiedenen Gebieten für die nächsten 25 Jahre auf und dient als wichtige Grundlage für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Im REL wurde das Gebiet Pfrundmatte als Handlungsgebiet bezeichnet. Es handelt sich um ein Industriequartier mit bestehenden Bauten. In westlicher Richtung grenzen die Parzellen 2252 und 2558 an das Industriequartier. Diese beiden Parzellen befinden sich zur Zeit in der Zone W2D. Um die langfristige Verträglichkeit zwischen der Gewerbenutzung und dem bestehenden und künftigen Wohnquartier sicherzustellen, ist geplant, den östlichen Bereich der Parzellen 2252 und 2558 der Mischzone „Wohnund Arbeitszone 3“ zuzuordnen. Damit soll die Verbesserung des Lärmschutzes gegenüber dem bestehenden Gebäude der Wohnzone 2 und die Wahrung der Rechte der Industrie erreicht werden. Zudem ist die Erschliessung der Parzelle 2371 und 1820, beide Arbeitszone, nicht gelöst. 2. Erwägungen Während der Erlass oder die Aenderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet wird, können gemäss § 29, Abs. 1 BauG Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden. Sie sollen die Verwirklichung des Zwecks der Pläne und Vorschriften der Behörden im Sinne des öffentlichen Interessens sichern und verhindern, dass diese durch Vorkehrungen der Grundeigentümer erschwert werden. Für den Erlass zuständig ist bei kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften der Gemeinderat. Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichert. Der Erlass der Planungszone wird im Zofinger Tagblatt (20.11.2019) und im Amtsblatt des Kantons Aargau (20.11.2019) publiziert. Der vorliegende Beschluss sowie die übrigen Akten liegen nach Publikation während 30 Tagen auf der Gemeindekanzlei während der ordentlichen Oeffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Der Informationsanlass vom 4. Dezember 2019 gilt als die Gewährung des rechtlichen
Protokollauszug Gemeinderat Brittnau
Gehörs. Materielles Die unüberbauten oder teilweise überbauten Parzellen 2252, 2558, 2834, 2836, 2908, 1377, 1378, 2835 und 2200 sind momentan in der Zone W2D, die Parzellen 2335 (Industriestrasse), 2330 und 2371 in der Arbeitszone. Die Parzelle 1820, ist teils in der W2D und der Arbeitszone und mit je einem Gebäude überbaut. Nutzungspläne sind zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Raumplanungsgesetz). Sie müssen gemäss Art. 15 des Raumplanungsgesetzes einen Planungshorizont von 15 Jahren umfassen. Die Gesamtrevision der geltenden Bau- und Nutzungsordnung vom 5. November 2008 ist deshalb zeitlich und auf Grund der Anpassungen des Raumplanungsgesetzes und des Baugesetzes notwendig. Die Planungszone dient der Planungsbehörde zur Wahrung des notwendigen Planungsspielraumes im Rahmen der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Totalrevision der Nutzungsplanung. Mit der Verfügung der Planungszone soll verhindert werden, dass die Parzellen im Gebiet Pfrundmatte mit Gebäuden überbaut werden, die den künftigen raumplanerischen Absichten des Gemeinderates widersprechen. Vor allem soll sichergestellt werden können, dass der Übergang von der neuen Wohn- und Arbeitszone 3 zur Wohnzone betreffend Lärmimmissionen bzw. -schutz realisiert werden kann. Es besteht die Möglichkeit, anstelle der Planungszone eine Bausperre gemäss § 30 Baugesetz zu erlassen. Diese würde jedoch nur gegen ein konkretes Bauvorhaben verfügt werden und gilt höchstens für 2 Jahre. Weil mehrere Parzellen betroffen sind, erachtet der Gemeinderat dieses Mittel als ungenügend. Entscheid 1. Gestützt auf Art. 27 RPG in Verbindung mit § 29 BauG wird über die Parzellen 2252, 2558, 2834, 2836, 2908, 1377, 1378, 2835, 2200, 2335, 2330, 2371 und 1820 bis zum Inkrafttreten der revidierten Bau- und Nutzungsordnung und des revidierten Bauzonenplanes, längstens jedoch für 5 Jahre, eine Planungszone erlassen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan. 2. Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehrungen getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (§ 29, Abs. 1 und 2 BauG). 3. Allfällige Einsprachen gegen die Planungszone haben keine aufschiebende Wirkung (§ 29, Abs. 3 BauG). 4. Für die betroffenen Grundstückeigentümer findet am Mittwoch, 4. Dezember 2019 um 19.00 Uhr im Gemeindehaus ein Infoanlass statt. Rechtsmittelbelehrung 1. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen die Festlegung der Planungszone innert der Auflagefrist von 30 Tagen beim Gemeinderat Brittnau Einsprache erheben. 2. Einsprachen gegen den Erlass der Planungszone haben keine aufschiebende
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Protokollauszug Gemeinderat Brittnau
Wirkung (§29, Abs. 3 BauG). 3. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen, sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. 4. Auf eine Einsprache, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Protokollauszug an: - Dep. Bau, Verkehr und Umwelt, zhd Tim Janka, Kreisplaner, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau - Flury Planer und Ingenieure AG, zhd Angela Hiller, Sägestrasse 6a, 5600 Lenzburg - Christoph Tschupp, Vizeammann, Fennernstrasse 9d, Brittnau - Bauverwaltung - Publikation im Zofinger Tagblatt und Amtsblatt des Kantons Aargau
Brittnau, 14. November 2019 GEMEINDERAT BRITTNAU
Frau Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Hanna Kunz
Denise Woodtli Ritschard