Planungszone Alter Schulweg
Planungszone · Rupperswil · Aufgehoben am 02.06.2021
Dokument
- Nummer
- 2017-155
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Rupperswil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GDE
- Beschlossen
- 02.05.2017
- In Kraft seit
- 05.05.2017
- Aufgehoben
- 02.06.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PLZ-4206-2017-E.pdf
Protokoll des Gemeinderates 2017-155
Sitzung vom 2. Mai 2017
195 - 1.1.4
Umsetzungsmassnahmen allgemein Erlass einer Planungszone für das Gebiet “Alter Schulweg“
Mit Beschlüssen vom 19. August 2014 leitete der Gemeinderat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland ein. Gestützt auf die Ergebnisse einer Bevölkerungsumfrage genehmigte der Gemeinderat am 8. September 2015 das "Räumliche Leitbild Rupperswil 2040". Zum Ortsbild wird darin festgehalten, dass Rupperswil dörflich bleiben soll. Der Erhalt von ländlich geprägten Quartieren soll gefördert werden und in ortsbildbaulich sensiblen Bereichen sollen erhöhte Anforderungen an den Ortsbildschutz gestellt werden. Zu diesen Bereichen gehört insbesondere auch das Gebiet entlang dem alten Schulweg, das in seiner Struktur und Wirkung erhalten bleiben soll. Im Jahr 2016 wurden unter Beteiligung der Bevölkerung in verschiedenen Workshops Entwürfe für die Planungsinstrumente erarbeitet. Dabei wurde die im Leitbild festgelegte Zielsetzung für den Ortsbildschutz mehrfach bestätigt und weiter konkretisiert und umgesetzt, indem für das Gebiet des alten Schulweges der Perimeter für eine Dorfkernzone mit entsprechenden Bestimmungen abgegrenzt wurde. Historische Karten und auch das ISOS zeigen, dass es sich beim alten Schulweg um einen historischen Strassenzug handelt und dieses Gebiet zum historischen Siedlungsgebiet von Rupperswil gezählt werden muss. Der genannte Perimeter umfasst die Parzellen 105, 313 bis 316, 323, 324, 358 bis 361, 366, 367, 369, 373, 379 bis 381, 383, 396, 1205 bis 1208, 1135, 1506, 1657, 2000, 2020, 2178, 2402, 2403 und 2589. Nach geltendem Recht sind diese der Wohnzone MF, der Wohn- und Gewerbezone WG MF, der Wohnzone E und der Kernzone K zugeteilt. Die geplante Dorfkernzone soll namentlich der Erhaltung des historischen Ortskerns mit seinem dörflichen Charakter und dem Erhalt des typischen engen Strassenraumes dienen. Mit den neuen Zonenvorschriften sollen deutlich erhöhte Anforderungen insbesondere an die Einordnung, Gestaltung und Ausrichtung von Bauten und ihren Bezug zum alten Schulweg statuiert werden. Vom 1. Mai bis am 30. Mai 2017 wird das Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Am 3. Mai 2017 findet in der Sporthalle eine Informationsveranstaltung für die Bevölkerung statt. Am 14. September 2016 reichte die Bauherrschaft , ein Baugesuch für den Rückbau des bestehenden, den Strassenraum fassenden Bauernhauses und den Neubau von 18 Reihen-Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage auf Parzelle 359 am alten Schulweg ein. Die Parzelle 359 soll der geplanten Dorfkernzone mit den entsprechenden Bestimmungen zugewiesen werden. Bereits in seiner Antwort vom 26. Mai 2015 auf eine Anfrage der Bauherrschaft hatte der Gemeinderat auf die laufende Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland hingewiesen und festgehalten, dass der Gemeinderat die aus diesem Prozess hervorgehenden, in einzelnen Gebieten allenfalls veränderten Nutzungs- und Gestaltungsvorschläge bei Bedarf bis zur Rechtskraft der neuen Bau- und Zonenordnung mit planungsrechtlichen Massnahmen sichern werde, wovon auch die Parzelle 359 betroffen sein könnte. Anlässlich der Baugesuchseingabe wurde die Bauherrschaft erneut auf die laufende Planung und die vor einer Gesuchsbehandlung nötige Prüfung der Konformität in Bezug auf die geplante Umzonung der Parzelle 359 und einer allfälligen negativen Vorwirkung hingewiesen.
Wegen erheblicher Bedenken, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu den genannten Planungsabsichten bezüglich Ortsbildschutz steht, suchte der Gemeinderat mehrmals das Gespräch mit der Bauherrschaft und lud sie ein, das Projekt mit Blick darauf zu überarbeiten. Es wurde Begleitung durch den Gemeinderat, die Bauverwaltung und einen Ortsbildschutzexperten angeboten. Eine marginale Überarbeitung fand daraufhin statt. Die erheblichen Bedenken des Gemeinderates konnten damit allerdings nicht ausgeräumt werden. Zu einer weiteren Überarbeitung war die Bauherrschaft nicht bereit. Weitere Gespräche lehnte sie ab. Stattdessen verlangte sie, das Baugesuch umgehend zu veröffentlichen und öffentlich aufzulegen. Darauf wurde das Baugesuch vom 31. März bis am 1. Mai 2017 öffentlich aufgelegt. Befund Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könne (Art. 27 Abs. 1 RPG). Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Art. 27 Abs. 2 RPG). Die Planungszonen dienen der einstweiligen Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der zuständigen Behörden, die nicht durch Bauvorhaben beeinträchtigt werden soll, welche den Planungsabsichten widersprechen. Was die Planungsabsicht behindern könnte, muss ausgeschlossen werden. Jede negative Präjudizierung ist zu verhindern. Entsprechend dem Zweck der Planungszone genügt bereits eine einigermassen konkretisierte Planungsabsicht der Behörden. Zudem sind die Anforderungen an die Konkretheit der Planungsabsicht dann besonders niedrig anzusetzen, wenn die Planungszone vom Gemeinderat als Exekutive erlassen wird, während das Planungsorgan, dessen Planungs- und Entscheidungsfreiheit gewahrt werden soll, der Einwohnerrat oder die Gemeindeversammlung ist. Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen (§ 29 Abs. 1 BauG). Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilligungen für Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren. Die Bewilligungen bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat (§ 29 Abs. 2 BauG). Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das zuständige Departement weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung (§ 29 Abs. 3 BauG). Bisher gab es im Perimeter der geplanten Dorfkernzone keine Bauvorhaben oder sonstigen Vorkehren, welche deren Verwirklichung und die diesbezügliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der zuständigen Behörden behindert oder erschwert hätten. Mit dem Baugesuch vom 14. September 2016 der Bauherrschaft , für die Parzelle 359 ist dies jedoch der Fall. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu den genannten Planungsabsichten bezüglich Ortsbildschutz steht und die deutlich erhöhten Anforderungen insbesondere an die Einordnung, Gestaltung und Ausrichtung von Bauten und ihren Bezug zum alten Schulweg nicht zu erfüllen vermag. Nach Ablauf der bis am 1. Mai 2017 ablaufenden Auflagefrist wird der Gemeinderat über das Baugesuch zu befinden haben. Er wird dies mit separatem Beschluss tun.
Die weitgehend unbebaute Parzelle 359 bildet flächenmässig und namentlich auch von ihrer Lage her einen wesentlichen und prägenden Bestandteil der geplanten Dorfkernzone. Zugleich kann der Zweck der genannten Planungsabsicht grundsätzlich nur dann sinnvoll und konsistent verwirklicht werden, wenn der gesamte Perimeter mit allen zugehörigen Parzellen dieser Dorfkernzone zugewiesen wird. Der Gemeinderat ist daher verpflichtet, der laufenden Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland in diesem Perimeter mit einer Plansicherungsmassnahme negative Vorwirkung zu verleihen. Es muss jede negative Präjudizierung verhindert werden. Dabei ist der Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 29 BauG angezeigt. Zwar könnte das Baugesuch für die Parzelle 359 auch mit einer Bausperre nach § 30 BauG zurückgestellt werden. Doch auch wenn sich der Gemeinderat bemühen wird, die Gesamtrevision zügig weiterzuführen, reicht die zweijährige Maximaldauer einer Bausperre nicht aus, wenn gegen die revidierten Regelungen verzögernde Rechtsmittel ergriffen werden. Zudem wäre der Zweck der genannten Planungsabsicht mit der blossen Bausperre für eine einzelne Parzelle gerade nicht erreichbar. Der Ortsbildschutz kann vielmehr nur in einer parzellenübergreifenden Betrachtungsweise realisiert werden. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist zur einstweiligen Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung, namentlich der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der zuständigen Behörden, über den gesamten Perimeter der geplanten Dorfkernzone für das Gebiet alter Schulweg eine Planungszone zu erlassen. Diese umfasst gemäss Perimeterplan Planungszone "Alter Schulweg" die Parzellen 105, 313 bis 316, 323, 324, 358 bis 361, 366, 367, 369, 373, 379 bis 381, 383, 396, 1205 bis 1208, 1135, 1506, 1657, 2000, 2020, 2178, 2402, 2403 und 2589. Beschluss 1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erlässt der Gemeinderat für die Parzellen 105, 313 bis 316, 323, 324, 358 bis 361, 366, 367, 369, 373, 379 bis 381, 383, 396, 1205 bis 1208, 1135, 1506, 1657, 2000, 2020, 2178, 2402, 2403 und 2589 gemäss Perimeterplan Planungszone "Alter Schulweg" eine Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 29 BauG. 2. Der vorliegende Protokollauszug und der Perimeterplan Planungszone "Alter Schulweg" werden während der Auflagefrist von 30 Tagen in der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt und können dort während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden. 3. Die Bauverwaltung wird beauftragt, die Planungszone im kantonalen Amtsblatt vom 5. Mai 2017 und im Lenzburger Bezirks-Anzeiger vom 4. Mai 2017 zu publizieren.
Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss betreffend Erlass einer Planungszone gemäss vorstehender Ziffer 1. kann jedermann, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen beim Gemeinderat, Poststrasse 4, 5102 Rupperswil, Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Protokollauszüge an
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BC AG, Zugerstrasse 12, 5620 Bremgarten Frau Vizeammann Claudia Klein-Kübler, Oberdorf (Bau, Planung und Umwelt) Bauverwaltung
GEMEINDERAT RUPPERSWIL
Rudolf Hediger Gemeindeammann
Marco Landert Gemeindeschreiber
Situationsplan
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Gemeinde Rupperswil
Kanton Aargau
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Projektnummer:
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Plannummer:
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Formal:
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Dateiname:
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Erstelluno:
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^.BCAG BAUVERWALTUNG
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PLANUNG
Perimeter Planungszone "Alter Schulweg"
5620 Bremgarten Zugerstrasse 12 T 058 5B0 99 60 F 058 580 98 31 [email protected] www.bcplanung.ch tt I
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