Planungszone Ziiner Parzelle 97
Planungszone · Thalheim (AG) · Aufgehoben am 21.12.2020
Dokument
- Nummer
- 2019-130
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Thalheim (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 15.07.2019
- In Kraft seit
- 31.07.2019
- Aufgehoben
- 21.12.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
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Gemeinde
GEMEINDERAT THALHEIM
Thalheim
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL Versand: 16. Juli 2019
Sitzung vom 15. Juli 2019
130
791
Bauwesen
Ganzen Text zeigen
790.3
Ortsplanung: Bauordnung, Zonenplan, Nutzungsplanung Kulturland‚ Überbau— ungspläne, Gestaltungspläne, Landumlegungen (Einzelablage), Güterregulierung
Parzelle 97, Ziiner; Erlass einer Planungszone.
|. Sachverhalt:
] . Der rechtskräftige Zonenplan der Gemeinde Thalheim wurde am 13. Novem— ber 2007 durch den Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes Über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) werden die Nutzungspläne Überprüft und angepasst, wenn sich die Verhält— nisse erheblich geändert haben. Der aus dem Jahre 2005 stammende Zonenplan entspricht nicht mehr den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes. Die Einwohnergemeindeversammlung hat dem beantragten Verpflichtungskredit Über CHF 210'000.00 zur Revision der Nutzungsplanung am 23. November 2018 zugestimmt. Zurzeit wird die Änderung der Nutzungsplanung
erarbeitet.
Bevor die Abteilung Raumentwicklung des kantonalen Baudepartements die Unterlagen zur Vorprüfung zugestellt erhält, gilt es nun, Baumassnahmen zu verhindern, welche die Verwirklichung der zu revidierenden Pläne und Vorschriften erschweren könnten.
".
Erwägungen:
. Zuständigkeit und Rechtsgrundlage
Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbe— reitet wird, können gemäss 5 29 Abs. 1 des Gesetzes Über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kanto-
Gemeindeverwaltung 5112 Thalheim - Telefon 056 443 12 84 ' Email gemeindekanzlei@gemeinde—thalheim.ch
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates ° Sitzung vom 15. Juli 20l9
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_
nalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen und vorschriften. Zuständig zum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall also der Gemeinde— rot. 2. Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone
Das Ziel der Planungszone liegt darin, den Planungsorganen die notwendige Entscheidungsfreiheit zu sichern. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. 3. Wirkung der Planungszone Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (5 29 Abs. 1 und 2 BauG). 4. Abgrenzung der Planungszone Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst Parzelle 97, Ziiner. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan, welcher mit den übrigen Akten aufgelegt wird. 5. Dauer der Planungszone Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkraft— treten der Nutzungsplanung Siedlung bzw. längstens 5 Jahre (5 29 Abs. 2 BauG). 6. Publikation, Aktenauflage Der Erlass der Planungszone wird in der Thalner Dorfziitig vom 30. Juli 2019 (amtliches Publikationsorgan der Gemeinde) und selbentags im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Der vorliegende Beschluss, der Situationsplan sowie die Übrigen Akten sind Bestandteil der Auflageakten. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss 5 44 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) die aufschiebende Wirkung entzogen. Das heisst, die verfügte Planungszone gilt gemäss 5 29 Abs. 3 BauG ab sofort.
|||. Entscheid:
Der Gemeinderat Thalheim erlässt Über Parzelle 97 im Gebiet Ziiner bis zum Inkrafttreten der Revision Nutzungsplanung Siedlung, längstens für fünf Jahre, eine Planungszone. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates - Sitzung vom 15. Juli 2019
Seite 3
—
Rechtsmittelbelehrung
l.
Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern hievor nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Das Beschwerdevertahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen An— waltskosten zu bezahlen.
PA an:
—
— 9Gemeindeammann Roland Frauchiger (per Email) Herr Manuel Basler, Steinmonn Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg (per Email) — Auflageakten - Akten Nutzungsplanung '] Akten
GEMEINDERAT THALHEIM Der G
eindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
%Wsß—N Roland Frauc lger
Barbara Tenisch
Situationsplan
Thalheim Gemeindeverwaltung Thalheim, Gässli 265, 5112 Thalheim / Tel. 056 443 12 84
Planauskunft: Bearbeiter: Projektnummer: Bemerkung: Datum: Massstab:
Gemeindeverwaltung Thalheim PZ 97_Ziiner 19.07.2019 1 : 1000
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Aufhebung
Gemeinde
GEMEINDERAT THALHEIM
Thalheim
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL Versand: 23. Dezember 2020 Versand:
Dezember 2020 Sitzung vom 21. Dezember
199
791
Bauwesen
Ganzen Text zeigen
790.3
Überbau— Ortsplanung: Bauordnung, Zonenplan, Nutzungsplanung Kulturland, Kulturland‚ ÜberbauGüterregulie— (Einzelablage)‚ Güterregulieungspläne, Gestaltungspläne, Landumlegungen (Einzelablage), rung rung
Parzelle 97, Ziiner; . Aufhebung der Planungszone.
Sachverhalt:
. Der rechtskräftige Zonenplan der Gemeinde Thalheim wurde am 13. November 2007 durch den Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt. Da der aus dem Jahre 2005 stammende Zonenplan nicht mehr den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes entspricht und sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, wird aktuell eine Revision gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes Über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) erarbeitet.
Dem zur Revision der Nutzungsplanung beantragten Verpflichtungskredit über Über CHF 210‘000.00 hatte die Einwohnergemeindeversammlung am 23. November 2018 zugestimmt. zugestimmt. Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbevorbe— reitet wird, können gemäss 5 29 Abs. 1 des Gesetzes Über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlas— erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren.
Aufhebung von Planungszonen ist bei kommunalen Zuständig für den Erlass und die Aufhebung ' Nutzungsplänen und -vorschriften der Gemeinderat.
Mit Protokollauszug Protokotlauszug 130 hat der Gemeinderat Thalheim Über die Parzelle 97, Ziiner‚ Ziinen eine Planungszone erlassen. Detaillierte Informationen sind dem erwähnten Entscheid zu entnehmen.
Der Erlass der Planungszone wurde in der Thalner Dorfziitig Nr. 933 vom 30. Juli 2019 (amtliches Publikationsorgan der Gemeinde) und selbentags im Amtsblatt des Kon— Kan' _ . tons Aargau publiziert. Am 08. Dezember 2020 reichte die , ein Baugesuch für die Erstellung von 6 Doppeleinfamilienhäusern mit je einer einer Doppelgarage ein.
Gemeindeverwaltung 5112 [email protected] 84 '° Email gemeindekanzlei@gemeinde—thalheim.ch 443 12 84 056 443 12 Thalheim ' Telefon 056 Gemeindeverwalfung
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates - Sitzung vom vom 21. Dezember 2020
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Davor Davor fand fand am 09. Juni 2020 eine erste Besprechung des Bauvorhabens Bauvorhabens zwischen den Verantwortlichen Verantwortlichen der Wernli, Herr Gemeinderat Andreas Wernli dem externen Bauberater der Gemeinde Thalheim, Herr Markus Hirschi, BC AG, externen Bauberater Brugg, und der Gemeindeschreiberin, Frau Barbara Barbara Tenisch, statt. Mit Schreiben Schreiben vom vom 17. September September 2020 erfolgte die Vorprüfung Vorprüfung des Projekts durch Herr Markus Hirschi. Das Bauvorhaben voraussichtlich in der Thalner Dorlziitig Dorfziitig Nr. 969 vom 12. JanuJanuBauvorhaben wird voraussichtlich Auflage ausgeschrieben. ar 2021 für die öffentliche Auflage Die Profilierung ist bereits am 01. Dezember Dezember 2020 erfolgt. erfolgt.
Erwägungen:
@ 29 Abs. 2 des Gesetzes Über . Gemäss & über Raumentwicklung Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) wird eine Planungszone mit der öffentlichen öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der Nutzungsplanung Siedlung bzw. längstens 5 Jahre. Inkrafttreten Anlagen in der Planungszone bedürfen der Zustim— Bewilligungen für Bauten und Anlagen Behörde, welche dieselbe mung der Behörde, dieselbe erlassen erlassen hat und dürfen nur erteilt erteilt werden wenn feststeht, dass sie nach 5 29 Abs. 1] BauG der Verwirklichung der neuen Pläne stehen. oder Vorschriften nicht im Wege stehen. Das unter den Ziffern 6 und 7 vorstehend ervvöhnte erwähnte Bauvorhaben entspricht der ak— und steht der Verwirklichung der neuen Nutzungsordnung und tuell gültigen Bau— und Nutzungsordnung Pläne oder Vorschriften nicht im Wege.
|“.
Entscheid:
Plaerlassene Pladie über Parzelle 97 im Gebiet Ziiner erlossene . Der Gemeinderat Thalheim hebt die
nungszone mit sofortiger Wirkung auf.
Janu— Die Aufhebung der Planungszone wird in der Thalner Dorfziitig Nr. 969 vom 12. Janu2021 und selbentags im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. ar 2021
Rechtsmittelbelehrung
1. !.
von 30 Tagen bei Auflagefrist von von Planungszonen kann innert der Auflagefrist Gegen die Festlegung von Beschwerden und Einsprachen werden. erhoben Behörde Einsprache der anordnenden Wirkung. haben keine aufschiebende
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist und a} anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und a) b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. ent— Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern hievor nicht entspricht‚ spricht, wird nicht eingetreten.
Seite 3
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates '- Sitzung vom 21. Dezember 2020
4.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. soweit
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
PA an:
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{per Email) — Gemeindeammann Roland Frauchiger (per -— Herr Manuel Basler, Steinmann Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg (per Email) -— Akten Nutzungsplanung -— Akten
GEMEINDERAT THALHEIM THALHEIM GEMEINDERAT Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
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Barbara Tenisch
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