Altholzinsel Lägern
Waldreservate · Ehrendingen · Aufgehoben am 31.12.2015
Dokument
- Nummer
- AV173
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Ehrendingen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 17.01.2003
- In Kraft seit
- 01.01.2003
- Aufgehoben
- 31.12.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
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Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln zwischen der
Ortsbürgergemeinde Unterehrendingen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 13. August 2002) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Unterehrendingen
GBL 5
Unterehrendingen
GBL 5
Lägern Nord Abteilung 7 Lägern Süd Abteilung 7
Koord.
Haupt-Baumarten
Alter
Status *)
Fläche
NKBW Dekret NKBW Dekret
3.80 ha
(Jahre)
669 450 / 259 350 669 450 / 259 300
Bu, Es, Ah
Div.
Bu, Es, Ah
Div.
Total = Anteil am Waldeigentum
4.20 ha 8.00 ha 10,9 %
*) Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Dekret: Lägernschutzdekret vom 13. Dezember 1977
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 31 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. Der Aussichtspunkt Burghorn mit den dazugehörenden Felspartien kann weiterhin ausgeholzt und freigehalten werden. Ebenso können die in der Planbeilage bezeichneten Wanderwege offen gehalten werden. Auch diese Eingriffe erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung ist am 18. November 2002 erfolgt. 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
- 36.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 13. August 2002, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Unterehrendingen,
2 7. Jan. 2003
Ortsbürgergemeinde Unterehrendingen Namens des Gemeinderates Der Gemeinde ann:
Aarau,
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Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper Der Gemeindeschreiber:
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 13. August 2002 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Unterehrendingen, 5424 Unterehrendingen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Unterehrendingen, 5424 Unterehrendingen - Forstverwaltung Unterehrendingen, Stadtforstamt Baden, 5400 Baden - Kreisforstamt 3, 5400 Baden
4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzufüh ' ren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Art. 25
'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann fir Massnahmen und fir die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Altholzinsel Lägern (Nord + Süd) OBG Unterehrendingen
Fläche ca. 8.0 ha Planausschnitt 1:5'000
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Lägern „Süd"
Die Bestände 404, 405, 412, 413, 414, 416, 417 und Teile von 401, 402, 403, 406, 409, 411, 415 werden in der neuen Betriebsplanperiode freiwillig aus der Nutzung entlassen und der natürlichen Sukzession zugeführt.
/- Vo.;-22L\ Vereinbarung über die Erweiterung Naturwaldreservat Lägern, Teil Ehrendingen Gemeinde Ehrendingen
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Ehrendingen, vertreten durch den Gemeinderat Ehrendingen
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Das Naturwaldreservat Lägern setzt sich aus Nutzungsverzichtsflächen der Gemeinden Ehrendingen, Wettingen und Ennetbaden zusammen. Das Naturwaldreservat in der Gemeinde Ehrendingen umfasst Waldteile der Ortsbürgergemeinde Ehrendingen mit einer bestehenden Altholzinsel (V173) und einer neu ausgeschiedenen Fläche. Die Fläche der bestehenden Altholzinsel beträgt 8 ha (digitalisiert 8.37 ha). Die ursprüngliche Vereinbarung wird um 13 Jahre verlängert. Die Vereinbarung V 173 wird dementsprechend aufgehoben. Die bestehende und neue Fläche ergeben zusammen das Naturwaldreservat Lägern, Teil Ehrendingen. Vgl. Planbeilage 2 M 1:5'000, datiert vom 27. April 2015 zur Übersicht der bestehenden und erweiterten Altholzinsel der Gemeinde Ehrendingen und Planbeilage 3 M 1:5000, datiert vom 27. April 2015 zur Übersicht des Naturwaldreservats Lägern mit allen beteiligten Gemeinden. Gemeinde Ehrendingen
1
Parzelle Lokalname u.a. 2321
Lägern
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Schutzstatusl
Fläche (in ha)
669300 / 259300
Bu, Es, BAh
20-120
grösstenteils NkBW NuPla
20.38
Total:
20.38
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort (gemäss Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde)
-2-
2.
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3.
Leistungen der Waldeigentümerin
Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.1 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
3.2. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren entlang von Erschliessungswegen erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. Dringende einzelstammweise Nutzungen im Bereich der kantonalen Wanderwege dürfen auch mit nachträglicher Information des Kreisforstamtes geschehen, Das anfallende Holz ist im Bestand zu belassen.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Naturwaldreservat einen Beitrag. Der Betrag umfasst die Totalentschädigung für die neu ausgeschiedene Fläche von 12.01 ha und für die Verlängerung der bestehenden Altholzinsel (8.37 ha) um 13 Jahre. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Fr. 48'000.-
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung über die gesamte Fläche von 20.38 ha tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2065 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
-3-
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Naturwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.5. Der beiliegende Plan 3 M 1:5'000, datiert vom 27. April 2015, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
Ehrendingen,
jig.,t0
Ortsbürgergemeirjde Ehrendingen Im Name des Gmeinderats
ammann
/WI7 on Knecht Gemeindeschreiber
Aarau,
AS
2_0 A
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
-4-
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Übersichtsplan über die bestehende und erweiterte Altholzinseln M 1:5000 • Beilage 3: Plan über das Naturwaldreservat Lägern Teil Gemeinde Ehrendingen M 1:5000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Ehrendingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Ehrendingen • Forstbetrieb Studenland, Schladstrasse 2, 5425 Schneisingen • Kreisforstamt 2, Baden-Zurzach
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flore angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
Art. 5
1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Art. 25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Besondere Naturschutzmassnahmen
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
Art. 2
Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
Beilage 2 Gemeinde Ehrendingen
Naturwaldreservat Lägern Teil Gemeinde Ehrendingen OBG Ehrendingen
bestehende AHI Ehrendingen Erweiterung NVVR Ehrendingen bestehendes NVVR Lägern Gemeindegrenzen übriger Wald
•
Ort und Datum: A fa ra,U, Z2
2o,7g-
Die Kreisförsterin:
/Acitizzaa, Simone Bachmann
Ä
Massstab: 1:5000 ***
nuron
Nelernen, B02. Verkehr 254 Umv.211 Mail, Wald lerlmherstefung. NI, 27.04.2015,1
Beilage 3 Gemeinde Ehrendingen
Naturwaldreservat Lägern Teil Gemeinde Ehrendingen OBG Ehrendingen
NWR Lägern Teil Ehrendingen bestehendes NWR Lägern übriger Wald Gem eindegrenzen
Massstab: 1:15000 111
***
KANTON AARGAU
Departement Bau, Verkehr und Umutolt Abeluna Wald Kartenhorsteluna' Aarau, 27.04.2015, ngrl