Waldreservat Egg-Königstein Ortsbürgergemeinde Aarau
Waldreservate · Erlinsbach (AG) · Aufgehoben am 30.11.2050
Dokument
- Nummer
- AV121
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Erlinsbach (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 04.12.2000
- In Kraft seit
- 01.12.2000
- Aufgehoben
- 30.11.2050
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
VWla% Nr. 424 Waldreservat Egg - Königstein Vereinbarung über den Reservatsteil der Ortsbürgergemeinde Aarau zwischen der
Ortsbürgergemeinde Aarau, vertreten durch den Stadtrat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf • • • •
Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,
§§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald
das Folgende vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 31. Juli 2000) Gemeinde
Lokalname
Parz.Nr.
Fläche
Erlinsbach
Weid
2382
18,5 ha
Erlinsbach
Bokkenwald
2382
4,5 ha
Total
23,0 ha
2. Ziel Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die bezeichneten Waldflächen der Ortsbürgergemeinde Aarau als Teil eines Waldreservates "Egg-Königstein" in den Gemeinden Erlinsbach und Küttigen ausgeschieden. Durch den Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege wird der natürlichen Waldentwicklung freier Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen speziellen Lebensgemeinschaften einstellen. Auf den im Plan speziell gekennzeichneten Teilflächen sind naturschutzbedingte Eingriffe zum Schutz und zur Förderung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zugelassen.
2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldflächen im Ausmass von insgesamt 23,0 Hektaren künftig auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Die Waldeigentümerin ist mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in den speziell gekennzeichneten Flächen einverstanden. Die Ausführung erfolgt nach gegenseitiger Absprache. 3.3 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die Reservatsflächen.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung zu schaffende Waldreservat eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Diese Entschädigung wird im Falle der Realisierung von mindestens dem gesamten Projekt im Gemeindebann Erlinsbach, (also mit OBG Erlinsbach und Staatswald Gehren), um einen Bonus für grossflächige Reservate im Betrage von
erhöht. Die Auszahlung ist in Tranchen nach Massgabe der budgetierten Mittel in den Jahren 2000 und 2001 vorgesehen. Pflegemassnahmen zu Gunsten gefährdeter Tier- und Planzenarten in den speziell bezeichneten Flächen werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt und finanziert. Allfällige Planungskosten werden vom Kanton übernommen. Bei der Vergabe entsprechender Aufträge wird unter marktgerechten Bedingungen der Forstbetrieb der Waldeigentümerin bevorzugt berücksichtigt.
3 5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.2 Jagd und Wildhege sowie das Aufstellen und der Unterhalt von jagdlichen Einrichtungen bleiben im Rahmen des geltenden Rechts gestattet. Die Regulierung der Schalenwildbestände ist im Interesse einer vielfältigen Vegetation erwünscht. 6.3 Die Zugänglichkeit des Gebietes wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Wanderwege und Waldstrassen können weiterhin unterhalten werden. 6.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren, beispielsweise Sicherheitsmassnahmen im Bereich der Kantonsstrasse und offen zu haltenden Waldwegen, sind zulässig. Sie erfordern die Zustimmung der Abteilung Wald. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.5 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Waldreservatsflächen öffentlich-rechtlich geschützt werden. 6.6 Die Vertragspartner erklären sich damit einverstanden, dass diese Vereinbarung als Personaldienstbarkeit (Bewirtschaftungsverbot zugunsten Staat Aargau für die Dauer von 50 Jahren) im Grundbuch eingetragen wird. Die Gebühren übernimmt der Kanton. 6.7 Holzschläge und Ausgrabungen für archäologische Zwecke sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.9 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.10 Die Situation des Naturschutzes im Aarauer Wald und die Bedeutung des Einbezuges des Reviers Weid/Bokken in das Waldreservat Egg-Königstein für den Gesamtbetrieb sind im An-
4 hang 1 umschrieben. Dieser Anhang und der Plan M 1:5000, datiert vom 31. Juli 2000, sind verbindliche Bestandteile der Vereinbarung.
Aarau, den
20. Dez, 2000
Ortsbürgergemeinde Aarau Namens des Stadtrates Der Stadteinmann:
Aarau, den
0 4, Dez, 220
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper Dr. M. Guignard
Der Stadtschreiber:
Dr. M. Gossweiler
Anhänge: - Anhang 1: Anhang "Naturschutz Wald Stadtforstamt Aarau" - Anhang 2: Rechtsgrundlagen - Anhang 3: Plan M 1:5000, Reservat der OBG Aarau, Stand 31. Juli 2000 - Anhang 4: Übersichtsplan 1:10000, Gesamtprojekt, Stand 31. Juli 2000
Unterschriebene Originale dieser Vereinbarung gehen an: - Ortsbürgergemeinde 5000 Aarau - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald (2, davon 1 Expl. z.H. Grundbuchamt) Kopie an: - Forstverwaltung 5000 Aarau - Einwohnergemeinde 5018 Erlinsbach - Kreisforstamt 4, 5000 Aarau Forstverwaltung 5018 Erlinsbach-Küttigen
-5 Anhang 1
Naturschutz Wald Stadtforstamt Aarau Die Ortsbürgergemeinde Aarau ist Eigentümerin von Waldparzellen in Aarau und in zehn weiteren Gemeinden im Kanton Aargau (8) und im Kanton Solothurn (2). Im Rahmen der Bestrebungen der Abteilung Wald des Finanzdepartementes des Kantons Aargau in den Gemeinden Küttigen und Erlinsbach das Waldreservat "Egg-Königstein" in der ersten Jurakette zu realisieren, wurde auch das Revier Weid/Bokken der Ortsbürgergemeinde Aarau in die Planung miteinbezogen. In absehbarer Zeit werden im Zuge der Realisierung und Umsetzung des Auenschutzes im Aareraum zusätzliche Waldteile der Ortsbürgergemeinde Aarau unter Schutz gestellt werden. Auch für die ehemaligen Auenflächen im Kanton Solothurn (Gemeinde Wöschnau-Eppenberg), welche auch teilweise im Eigentum der Ortsbürgergemeinde Aarau sind, muss ebenfalls von einer Unterschutzstellung in nächster Zeit ausgegangen werden. In mehreren anderen Gemeinde (z.B. Schöftland, Gränichen) sind Waldteile der Ortsbürgergemeinde Aarau mit WNI-Flächen überlagert und im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanungen als "besondere Waldstandorte" respektive "geschützte Waldbestände" ausgeschieden worden. Der Stadtrat Aarau hat in seiner Sitzung vom 21. Februar 2000 (PA 200) festgehalten, dass alle drei Waldfunktionen nebeneinander Platz haben müssen, d.h., dass die Frage des Naturschutzes im Wald der Ortsbürgergemeinde Aarau nur gesamtbetrieblich und aufgrund einer Gesamtbeurteilung gelöst werden kann. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass die stadtnahen Wälder eine ausgeprägte Erholungsfunktion haben. Die beiden Vertragsparteien stellen fest: a)
Der Revierteil Weid und Bokken der Ortsbürgergemeinde Aarau wird als Teil des Waldreservates "Egg-Königstein" aus der Nutzung entlassen. Die Details regelt dieser Vertrag.
b)
Die Ortsbürgergemeinde Aarau als Waldeigentümerin wird, zusammen mit den Ortsbürgergemeinden Erlinsbach, Küttigen und dem Staat Aargau, als Trägerin dieses Projektes genannt.
c)
Die Abteilung Wald anerkennt, dass die Waldungen der Ortsbürgergemeinde Aarau eine überdurchschnittlich hohe Erholungsfunktion aufweisen.
d)
Aus der Sicht der Abteilung Wald werden die für eine Zertifizierung des Forstbetriebes Aarau notwendigen Naturschutzkriterien mit der Realisierung dieses Naturwaldreservates erfüllt.
e)
Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages und in Hinblick auf weitere Unterschutzstellungen von Auenwäldern an der Aare, sind die Erwartungen des Kantons an die Ortsbürgergemeinde Aarau in Bezug auf die Ausscheidung von Naturschutz- und Reservatsflächen im Wald nach der aktuellen Rechtslage erfüllt.
6 Anhang 2
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser-
vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vorn 1. Juli 1997
Art. 5
'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Art. 25
Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
Art. 2
Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutzmassa) 100 % der Kosten nahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.