Altholzinsel Stutzweg

Waldreservate · Fislisbach · Aufgehoben am 31.12.2047

Dokument

Nummer
AV18
Art
Waldreservate
Gemeinde
Fislisbach
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
20.10.1997
In Kraft seit
01.01.1998
Aufgehoben
31.12.2047

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Text

Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald („Altholzinselvertrag")

Zwischen dem Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald

und

der Ortsbürgergemeinde Fislisbach, vertreten durch den Gemeinderat Fislisbach, 5442 Fislisbach

wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5'000 datiert vom 5.6.1997) Gemeinde

Parz.Nr.

Lokalname

Ganzen Text zeigen

Koordinaten

Haupt - Baumarten Alter

Fislisbach

1173

Stutzweg

665/300/! Bu, Ei 254/750

Anteil am Waldeigentum * Legende: - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan)

Status *

Fläche (ha)

> 110 NkB

4,10

Total

4,10

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten und weitere Organismen, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen aufjegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren entlang der im Plan bezeichneten Waldwege (roter Strich) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten.

4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin ftir den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig oder in Tranchen nach Massgabe der budgetierten Mittel bis Ende 1997.

5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer groben Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Plan M 1: 5'000, datiert vom 5. Juni 1997 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Fislisbach, den

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Ortsbürgergemeinde Fislisbach Im Namen des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Aarau, den

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Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster: /‘72,

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Dr. H. Kasper

Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Plan M 1: 5'000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Fislisbach, 5442 Fislisbach - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: - Einwohnergemeinde 5442 Fislisbach - Forstverwaltung 5442 Fislisbach - Kreisforstamt 3, 5400 Baden

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 2

•••

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 40 3

Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere

a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a 1 Durch

das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2

Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

Beilage 2 Finanzdepartement Aargau Abt. Wald

Altholzinsel: Stutzweg

OBG Fislisbach

Planausschnitt 1:5000 vom 5.6.1997

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