Altholzinseln Winterstell

Waldreservate · Gipf-Oberfrick · Aufgehoben am 27.01.2052

Dokument

Nummer
AV155
Art
Waldreservate
Gemeinde
Gipf-Oberfrick
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
28.01.2002
In Kraft seit
28.01.2002
Aufgehoben
27.01.2052

Karte

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Text

r Vereinbarung über die Ausscheidung der Altholzinseln Chalofen, Chorndlete und Winterstell zwischen der

Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick, vertreten durch den Gemeinderat Gipf-Oberfrick und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 31. Oktober 2001) Gemeinde

Parz. Nrn.

Lokalname Koordinaten

Gipf-Oberfrick

2352

Ganzen Text zeigen

Chalofen

Haupt-Baumarten

Alter

Status *)

Fläche

NkBW

3,1 ha

(Jahre)

640 0 / 260 7

Bu, Ei, Es, Ah, Li

0-130

\.

Gipf-Oberfrick

2409

Chomdlete

643 2 / 259 7

Buche, Eiche, Esche

80-110

Gipf-Oberfrick

2371

Winterstell

642 2 /259 7

Buche

90-130

NkBW

Total = Anteil am Waldeigentum der OBG Gipf-Oberfrick von 200 ha

3,2 ha 1,7 ha 8,0 ha 4,0 %

.) Legende: — NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

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-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 • Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldflächen im Ausmass von 8,0 Hektaren auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln Chalofen, Chorndlete und Winterstell einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

5. Dauer der Vereinbarung 51 Die Vereinbarung wird auf 50 Jahre ab Unterzeichnung abgeschlossen. 5.2 Die Vereinbarung unterliegt der Zustimmung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung. 5.3 Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. 5.4 Die Vereinbarung kann aufgelöst werden, wenn die Entschädigung nicht bis zum 31. Januar 2005 vollständig ausbezahlt ist. Bereits ausbezahlte Entschädigungen sind in diesem Fall zurück zu erstatten. 5.5 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der vorgängigen Orientierung und Mitwirkung der Betroffenen und der Zustimmung der Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick.

3 6. Weitere Bestimmungen 6.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.2 Jagd und Wildhege, sowie das Aufstellen und der Unterhalt von jagdlichen Einrichtungen bleiben im Rahmen des geltenden Rechts gestattet. Die Regulierung der Schalenwildbestände ist im Interesse einer vielfältigen Vegetation erwünscht. 6.3 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 6.4 Wanderwege, Waldstrassen und übrige Werke können weiterhin betrieben und unterhalten werden. Notwendige Holzschläge erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes (§ 28 Abs. 1 AWaV). Anfallendes Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.5 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.6 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.7 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom .31. Oktober 2001, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

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et. . Gipf-Oberfrick,

Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindeammann:

Aarau, 2

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Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

.rd•frpW Der Gem

deschreiber:

Dr. Heinz Kasper

Beilagen: -

Beilage 1: Rechtsgrundlagen Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 31. Oktober 2001

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: - Einwohnergemeinde Gipf-Oberfrick Forstverwaltung Thiersteinberg Kreisforstamt 1 Beilage 1

2.c5 c

5

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Na turschutz über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- n assnahniei; und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 'Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann flir Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann fiir die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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Plananpassung AHI Winterstell ersetzt Plan vom 31.10.2001

OBG Gipf-Oberfrick ',Obl'14-'1.11"1

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angepasste AHI Winterstell (1.6 ha)

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Gemeinde Gipf-Oberfrick

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Vertragsbeilage

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bisheriger Perimeter AHI Winterstell übriger Wald Gemeindegrenzen

Gipf-Oberfrick, Ortsbürgergemeinde Gipf-Oberfrick Gemeindertats Irm-Nernen r

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