Einspracheentscheid Parzelle 731

Statische Waldgrenze · Villigen

Dokument

Nummer
1
Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Villigen
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
06.04.2021
In Kraft seit
06.04.2021

Karte

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Text

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P7 | EINSPRACHE 126 FG WALDGRENZENPLAN ENTSCHEID

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

Kartenherstellung: NOST Stand: 06.04.2021

E

wi Massstab: 1:500

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|

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Verfügungsinhalt

=———— Aufgehobene Waldgrenze

Neu verfügte Waldgrenze

Orientierungsinhaft u EI wann

AV: Grenzpunkte O Markstein

O _ Kunststoffzeichen

Gemeinde: Villigen Flurname: Rütimatt

Rechtsschutz:

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Vorbehalten bleibt Art. 46 WaG. Diese Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Wer es unterlässt, solche Einsprachen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.

Gemäss $ 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie ® die Rechtmittelinstanz gewährt.

arcel Mürri, Stellvertretender Abteilungsleiter

nn ommn u Aarau, 6.4.2021

a u u uk ME Ui U m . Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau agıs