Waldreservat Hundrai
Waldreservate · Herznach-Ueken · Aufgehoben am 30.09.2055
Dokument
- Nummer
- AV276
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Herznach-Ueken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 09.11.2005
- In Kraft seit
- 01.10.2005
- Aufgehoben
- 30.09.2055
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
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7 c
Vereinbarung über das Waldreservat Hundrai zwischen der
Ortsbürgergemeinde Herznach, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Finanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 8. November 2005) Das Waldreservat Hundrai besteht aus einem stark aufgelichteten Orchideen-Föhrenwald (Spezialreservat) und einem umgebenden Gürtel von Laubmischwald mit langfristigem Nutzungsverzicht (Altholzinsel). Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
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Herznach
590
Sarbe647 6/ Hundrai 257 5
Waldföhre, Lbh
Herznach
590
Sarbe647 6/ Hundrai 257 5
Fö, Bu, Ei, Es, Ah, übr. Lbh
SarbeHundrai SarbeHundrai
Waldföhre, Lbh
Schutz(Jahre) status ') 100-150 NId3, NkBW, Schutzz. 100-150 NlcB, NkBW, Schutzz. 100-150 NkBW
Bu, Es, Ei, Fö
90-110
Densbüren Densbüren
Koord.
647 6/ 257 4 647 6/ 257 4
Haupt-Baumarten
Alter
Naturschutzkategorie
Fläche
Spez.reservat, Pflege
3.9 ha
Nutzungsverzieht
2.7 ha
Spez.reservat, Pflege Nutzungsverzicht
0.1 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
7.7 ha 4.5 %
NkBW
1.0 ha
*) Legende: — NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Schutzz.: Schutzzone «Besonderer Waldstandort» (gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Herznach)
2. Ziel Das Waldreservat Hundrai ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nutzungsverzieht. Zulässige Eingriffe auf den in Beilage 2 bezeichneten Flächen sind einzig die im Rahmen von Naturschutzprojekten vereinbarten Pflegemaßnahmen.
2 Im lichten Föhrenwald erhalten viele geschützte und seltene Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Zur Erhaltung und Förderung dieser Arten soll das Spezialreservat Hundrai regelmässig gepflegt werden. Auf den an das Spezialreservat angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, im ausgeschiedenen Waldreservat Hundrai im Ausmass von 7.7 ha langfristig auf Holznutzungen sowie auf Pflanzungen und Pflegeeingriffe zu verzichten. Ausgenommen sind die vereinbarten Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt. Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Massnahmen nach Anweisung des Kantons aus. In den an das Spezialreservat angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen unterlässt die Waldeigentümerin jegliche Holznutzung und Pflegeeingriffe und lässt der natürlichen Entwicklung freien Lauf. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über das Waldreservat.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den langfristigen Nutzungsverzicht in dem mit dieser Vereinbarung eingerichteten Waldreservat Hundrai einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die am 24. Juni 2005 durch die Ortsbürgergemeindeversammlung Herznach genehmigte Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Oktober 2055 (50 Jahre).
-3 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Die vereinbarten Pflegemassnahmen zu Gunsten geschützter und seltener Tier- und Pflanzenarten werden im Rahmen von Naturschutzprojekten ausgeführt und finanziert. 6.6 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 8. November 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Herznach,
1 7. Nov. 2005
Ortsbürgergemeinde Herznach Namens des G einderates
Aarau, Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:
47. Dr. Heinz Kasper Der Gemeindeschreiber
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000, datiert vom 8. November 2005
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Herznach - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie: - Einwohnergemeinde Herznach - Forstverwaltung Herznach - Kreisforstamt 1
5 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser-
vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten ftir Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beilage 2
Gemeinde Herznach OBG Herznach Waldreservat Hundrai
Legende Vertragsfläche
ef», Fläche mit Eingriffen Fläche ohne Eingriffe Wald
Ort und Datum:
a/a4,7
2o.A
Der Kreisförster:
Massstab: 45
** AG IS
o °
-
/
1:5000 90
135
180
225 Meter
Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Wald 08.11.2005
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