Erschliessungsplan Tulpenweg

Sondernutzungsplan · Erlinsbach (AG)

Dokument

Nummer
20.183
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Erlinsbach (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
04.02.2022
In Kraft seit
04.02.2022

Karte

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3841

Gemeinde Erlinsbach AG Kanton Aargau |

Sondernutzungsplanung

Erschliessungsplan Tulpenweg

PVC.200149.0%

gemäss $ 17 BauG

Situation 1 : 250

EEE 1:1: Ho BEER ERENE——

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———— = a u — —

Vorprüfungsbericht vom 9. September 2020 Mitwirkung vom 25. September 2020 bis 26. Oktober 2020 Öffentliche Auflage vom 25. September 2020 bis 26. Oktober 2020 19. Juli 2021

Beschlossen vom Gemeinderat am NAMENS DES GEMEINDERATES Die Gemeindepräsidentin

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n L HT TER

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Monika Schenker

Genehmigungsvermerk:

=. Var aM

Plan-Nr. Status 103.001.006 - 1 Genehmigung Auftrag-Nr. 103.001.006 Format 60/84 [Kurze | Datum] Kontrale

Projektieitug | ec | Bearbeitung IGL/MNO 23.07.2021 &

KOCH PARTNER

IM BIFANG 2 MAGDENERSTRASSE 2 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN FON 062 869 80 80 FON 061 836 96 80 FAX 062 874 24 05 FAX 061 836 96 81

Plotdatum 23.07.2021 j

Projekt-Info EP_ErlinsbachAG_P37-Tulpenweg_G.dwg Plot-Info. AV-Grundlagen von Januar 2020

WWW.KOPA.CH

Genehmigungsinhalt

—] rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Orientierungsinhalt grau Bestehende Strassen- / Gehwegfläche gelb Vorgesehene Strassenfläche

nn türkis Bestehende Gasleitung

violett Bestehende Schmutzwasserleitung

dunkelblau Bestehende Wasserleitung

dunkelgrau Zonengrenze gemäss Bauzonenplan

WG schwarz Zonenbezeichnung gemäss Bauzonenplan grün Strassenlinie gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan (genehmigt am 26.01.2011) grün Baulinie gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan (genehmigt am 26.01.2011)

blau Sichtzone (V= 30 km/h) gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan (genehmigt am 26.01.2011)

braun Perimeter des Erschliessungsplans

Genehmigung

OffliPill

MIM "9 " Nower e KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/Iful

Datum Genehmigung: 04.02.2022

Versand:

0 7. Feb. 2.027

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.183 Gemeinde Erlinsbach; Erschliessungsplan "Tulpenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. September 2020 25. September 2020 bis 26. Oktober 2020 19. Juli 2021 16. November 2021 1. Dezember 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 16. März 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Parzelle 37 in Erlinsbach liegt an der Aarauerstrasse (K 243), wird für den motorisierten Verkehr jedoch rückwärtig als Stichstrasse mit dem Tulpenweg erschlossen. Für Fuss- und Veloverkehr ist ein Anschluss zur K 243 vorhanden. Mit dem geplanten, neuen Wohn- und Gewerbegebäude mit rund zehn Wohneinheiten und einem Büro-/Gewerberaum wird die Nutzung gegenüber dem heutigen Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten intensiviert. Dazu soll die normkonforme Erschliessung mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sichergestellt werden. Nach der Ausarbeitung und Diskussion

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREMSR\20220121_bdv_20.183.docx

verschiedener Varianten sollen nun die Strassenlinien für eine Verbreiterung der Strasse im nördlichen Teil gesichert werden, womit ein Kreuzen von zwei Personenwagen ermöglicht wird. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Erlinsbach am 19. Juli 2021 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Tulpenweg" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Juli 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. September 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Erschliessung Mit dem Erschliessungsplan "Tulpenweg" wird die Erschliessung der Parzelle 37 sichergestellt. Im Planungsbericht ist nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die gewählte Variante sachgerecht ist im Sinne von § 17 BauG. Der Erschliessungsplan legt die Strassenlinien so fest, dass im nördlichen Teil ein Kreuzen zweier Fahrzeuge möglich wird. Die dazu nötige ostseitige Verbreiterung des Tulpenwegs wird auf Parzelle 37 umgesetzt. Westseitig wird dazu die heute bestehende Belagsgrenze bis zur Kreuzung Nelkenweg gesichert. Dies ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Tulpenweg", beschlossen vom Gemeinderat Erlinsbach am 19. Juli 2021, wird genehmigt. 2. Di Abtei ung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

St phan Attiger Re ierungsrat

(

Verteiler • Gemeinderat, Zentrum Rössli / Postfach, 5018 Erlinsbach (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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