Erschliessungsplan Bahnhofareal
Sondernutzungsplan · Zurzach
Dokument
- Nummer
- 09.20
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zurzach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 03.03.2022
- In Kraft seit
- 03.03.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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SNP-4324-2022-E.pdf
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Gemeinde Rümikon Kanton Aargau Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Bahnhofareal
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - keine
-
BB
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N =
Übersichtsplan ohne Massstab
Mitwirkung vom: 28. Januar bis 26. Februar 2021 Vorprüfungsbericht vom: 28. Juni 2021
Öffentliche Auflage vom: 17. August - 15. September 2021 Beschlossen vom Gemeinderat am: . 1% Dez. 2021
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigungsdatum 3.Wan WR
Asrau,den 3 WA OR
arcoplan klg z " St Beschluss/Genehmigung tungrabteilung Raumentwicklung BVU Projekt: 186.1 / sl 5408 Ennetbaden Plangrösse: 84.0x29.7 056 203 40 20 Datum: 12.07.2021 [email protected] arco pP la n
Station
SBB
20 Meter
767
GENEHMIGUNGSINHALT —— Baulinie
— Baulinie für Parkfelder Parkfelder haben gegenüber der "Zufahrtsstrasse Nr. 1" im bezeichneten Bereich einen minimalen Abstand von 0.50m einzuhalten.
Strassenlinie (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG)
7°“7 Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtwinkel A
/ +. In der schraffierten Fläche ist mit nachstehender Ausnahme für Wohnnutzungen gegenüber dem Emissionspegel der K131 eine Pegeldifferenz von mindestens 19.5 dB(A) und für Gewerbenutzungen von mindestens 14.5 dB(A) notwendig. Bestehende oder neue Bauten und Anlagen mit lärmdämmender Wirkung können in der Berechnung berücksichtigt werden und reduzieren die vorgenannten Pegeldifferenzen entsprechend.
Bei durchgesteckten Wohnungsgrundrissen kann für strassenzugewandte Fenster von durchgehenden Wohn-/Essbereichen eine Ausnahme von der Einhaltung der Planungswerte respektive der dazu notwendigen Dämpfungen gewährt werden. Bedingung hierfür ist , dass sämtliche Schlafzimmer und auch ein allfälliger privater Aussenbereich (Sitzplatz, Balkon, Loggia, etc.) auf der komplett abgewandten Fassadenseite angeordnet werden.
NNIIÜ Gewässerraumsicherung Flüegrabe
Bereich für Durchfahrtsbeschränkung des motorisierten Verkehrs Die genaue Lage und Ausgestaltung der Durchfahrtsbeschränkung wird im Rahmen des Bauprojektes auf der Parzelle 1464 festgelegt.
WELL, Fahrwegrecht Die zweckmässige Erschliessung der Parzelle 1464 im Sinne von & 33 BauG beziehungsweise das Fahrwegrecht muss zum Zeitpunkt der Baubewilligung der neuen Erschliessungsstrasse "Zufahrtsstrasse Nr. 1" sichergestelt sein.
ORIENTIERUNGSINHALT
Zufahrtsweg neu Strasse bestehend
| Kantonsstrasse neu
Rad- und Gehweg neu (inkl. bestehendem Fussweg) Grünstreifen und Bankett neu
; Wald
: Wendeplatz integriert in Platzfläche — — - Kantonsstrassenbauprojekt K131 ee Mögliche Anordung Besucherparkierung
Neuparzellierung +“ Vermassung
Bestehende Gebäude Bach
„nz _ Zonengrenze (keine Darstellung wenn deckungsgleich mit Parzellengrenze)
oeooe Perimeter Erschliessungsplan
Genehmigung
MAMI *
041010110 e" RAMO l KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRA/jhvv
Datum Genehmigung: 03.03.2022
Versand:
0 7. März 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.09.20 Gemeinde Zurzach (Ortsteil Rümikon); Erschliessungsplan "Bahnhofareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. Juni 2021 28. Januar 2021 bis 26. Februar 2021 17. August 2021 bis 15. September 2021 14. Dezember 2021 3. Januar 2022 21. Januar 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 20. Oktober 2004 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Wohn- und Gewerbezone (WG2) im Gebiet "Unterflüe" soll mittels Direkterschliessung auf die Kantonsstrasse K 131 erschlossen werden. Der bestehende Anschluss "Alte Bahnhofstrasse" wird im Interesse der Verkehrssicherheit aufgehoben.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREOSR\20220225_bdv_09.20.docx
Mit dem Erschliessungsplan werden die neue Verkehrserschliessung, die Baulinien sowie die Sichtzonen in Abstimmung mit dem Kantonsstrassenprojekt festgelegt. Die Festlegungen werden auf einen Freihaltebereich für die spätere Umsetzung des Gewässerraums abgestimmt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Rümikon am 14. Dezember 2021 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Bahnhofareal" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Dezember 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. Juni 2021 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die vorliegende Planungsvorlage wurde in den beanstandeten Punkten überarbeitet. Die entsprechenden Festlegungen sind sachgerecht.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3 Kantonaler Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.4 Regionale Abstimmung Die Gemeinden erlassen Nutzungspläne, die regional abgestimmt sind (§ 13 Abs. 1 BauG). Die Festlegungen im Erschliessungsplan haben keine regionalen Auswirkungen. 4.5 Sondernutzungsplan (SNP) Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
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4.5.1 Perimeter Das rund 1,1 ha grosse Planungsareal ist als WG2 zoniert und mittels einer SNP-Pflicht überlagert. Der im Orientierungsinhalt dargestellte Planungsperimeter ist weitgehend auf den Perimeter der Sondernutzungsplanpflicht abgestimmt. Entlang der K 131 ergeben sich aufgrund des Strassenbauprojekts Änderungen in Bezug auf die genaue Abgrenzung in Abstimmung mit der zukünftigen Strassenparzelle. 4.5.2 Erschliessung Neuer Anschluss an K 131 Für die Erschliessung der rund 1,1 ha grossen WG2 ist eine neue Erschliessungsstrasse mit Direktanschluss an die K 131 vorgesehen, die rund 20 m östlich der bestehenden Zufahrt festgelegt wird. Die Erschliessungsstrasse wird mittels Strassenlinien mit Enteignungsrecht nach § 132 BauG grundeigentümerverbindlich gesichert. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 1.1) sind die Festlegungen im Erschliessungsplan mit dem Strassenbauprojekt koordiniert und abgestimmt (Projektstand Strassenbauprojekt Dezember 2020). Die neue Erschliessung soll im Zuge der Realisierung des Kantonsstrassenprojekts gebaut werden. Fahrwegrecht (Servitut) Die Parzelle 1464 ist heute über die Stichstrasse "alte Bahnhofstrasse" (Parzelle 771, Eigentum der Gemeinde) erschlossen. Für die Durchfahrt zur Zufahrtsstrasse Nr. 1 wird im Situationsplan ein Fahrwegrecht mittels Schraffur im Orientierungsinhalt bezeichnet. Dieses Durchfahrtsrecht ist im Grenzbereinigungsverfahren privatrechtlich zu regeln und muss zum Zeitpunkt der Baubewilligung der neuen Erschliessungsstrasse "Zufahrtsstrasse Nr. 1" sichergestellt sein (Genehmigungsinhalt). Durchfahrtsbeschränkung Da eine durchgehende Erschliessung der Industriezone über die Zufahrtsstrasse 1 mit den übergeordneten Vorgaben nicht vereinbar ist, wird die Grundlage für eine Durchfahrtsbeschränkung grundeigentümerverbindlich im Situationsplan festgelegt. Die westlich an den Planungsperimeter angrenzende Industriezone muss wie bisher über die "alte Bahnhofstrasse" erschlossen werden (Protokollauszug des Gemeinderats Rümikon vom 12. April 2010). Die genaue Lage und Ausgestaltung dieser Durchfahrtsbeschränkung soll im Zuge eines Bauvorhabens auf der Parzelle 1464 im Baugesuchsverfahren konkret festgelegt werden (Planungsbericht, Kapitel 1.2 beziehungsweise Genehmigungsinhalt im Situationsplan). Die Festlegung zur Durchfahrtsbeschränkung ist aus fachlicher Sicht sachgerecht und das Vorgehen zur Umsetzung zweckmässig. Bestehender Anschluss Parzelle 893 (Hinweis) Im Osten der Parzelle 770 besteht ein Flurweganschluss an die Kantonsstrasse. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.3) verfügt die Parzelle 770 über die Wegparzelle 893 (theoretisch) über einen zweiten Anschluss an das übergeordnete Verkehrsnetz. Diese Erschliessung unterliegt der Besitzstandsgarantie. Eine gesteigerte Nutzung bedingt die Bewilligung der kantonalen Behörden. Einer solchen könnte jedoch keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden. 4.5.3 Baulinien Gegenüber dem Strassenmark der Kantonsstrasse sowie gegenüber der Strassenlinie zur Erschliessungsstrasse werden Baulinien mit 4 m Abstand festgelegt. Da der Radweg zukünftig ins Eigentum der Gemeinde übergeht, beträgt der zukünftig erforderliche Abstand zum Strassenmark des Radwegs 4 m (§ 111 BauG). Für die Parkierung im Unterabstand zur Erschliessungsstrasse werden spezifische Baulinien festgelegt. Dies ist sachgerecht.
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4.5.4 Sichtzonen Mit der Verschiebung der K 131 in Richtung Rhein und dem Neuanschluss der "alten Bahnhofstrasse" wird die heute sehr kritische Ausfahrtssituation wesentlich verbessert. Die Sichtzonen in Bezug zur Ausfahrt auf die K 131 (5 m /130 m) können normengerecht ausgebildet werden. Die Sichtzonen in Bezug auf den Rad-/Gehweg sind sachgerecht festgelegt. 4.5.5 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Die Gemeinde Rümikon hat den Gewässerraum noch nicht im allgemeinen Nutzungsplan umgesetzt. Im Situationsplan wird entlang des öffentlichen Gewässers Flüegrabe ein Bereich "Gewässerraumsicherung Flüegrabe" festgelegt, der sich an den Vorgaben der Übergangsbestimmung gemäss Art. 62 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) orientiert. Demnach haben Bauten und Anlagen entlang von Bächen einen beidseitigen Abstand (gemessen ab Rand der Gerinnesohle) von 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten. Im Situationsplan wird der erforderliche Abstand ab der Gewässerachse gemessen, hingegen auf 8,6 m festgelegt. Die Baulinie wird im fraglichen Bereich auf den Freihaltebereich abgestimmt. Der Raum für den mutmasslich erforderlichen Gewässerraum (Planungsbericht, Kapitel 3.2) kann mit der vorliegenden Festlegung sichergestellt werden. Hochwassergefahren Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser besteht auf dem Perimeter des Gestaltungsplans entlang des Flüegrabe eine Gefährdung ab einem dreihundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ300) mit Fliesstiefen bis zu 25 cm. Es besteht kein Hochwasserschutzdefizit. In Bezug auf die die Hochwassergefährdung sind keine Massnahmen erforderlich. Lärm Die im Situationsplan im Genehmigungsinhalt aufgeführten lärmtechnischen Bestimmungen stellen sicher, dass die Anforderungen von Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden. Bezüglich der nötigen Grundrissgestaltung wird im Planungsbericht (Kapitel 2.4) ausgeführt, dass bei der Anlage von Wohnnutzungen in der ersten Bautiefe ab Kantonsstrasse aufgrund der hohen Pegeldifferenz primär Grundrissdispositionen im Vordergrund stehen würden, bei denen die Fenster von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen gegen Süden hin ausgerichtet sind. Hinweis für die nachgelagerten Verfahren Die Bestimmungen im Genehmigungsinhalt schränken die Nutzung in der ersten Bautiefe ein. Es müssen lärmabgewandt möglichst grosse Fassadenflächen geschaffen werden, damit sämtliche Schlafzimmer auf dieser Seite angeordnet werden können und auch der durchgestreckte Wohn-/Essbereich über diese Seite belüftet werden kann.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1.
Der Erschliessungsplan "Bahnhofareal", beschlossen vom Gemeinderat Rümikon am 14. Dezember 2021, wird genehmigt. 2. e Abt(lung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
7 S ephan t Regierungsrat
(
Verteiler • Gemeinderat Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, weiche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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