Bauzonenplan

Gewässerraum · Dintikon

Dokument

Nummer
2022-000612
Art
Gewässerraum
Gemeinde
Dintikon
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
18.05.2022
In Kraft seit
18.05.2022

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 18. Mai 2022

Versand: 25. Mai 2022

Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000612 Gemeinde Dintikon; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung 1. Öffentliche Auflage 2. Öffentliche Auflage Beschluss Urnenabstimmung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. April 2019 21. August 2017 bis 30. September 2017 20. Mai 2019 bis 18. Juni 2019 24. April 2020 bis 25. Mai 2020 18. Oktober 2020 7. September 2021 5. Juli 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Gegen den Entscheid der Stimmberechtigten wurde am 25. Oktober 2021 Abstimmungsbeschwerde erhoben, auf welche nicht eingetreten wurde (Entscheid Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 25. Februar 2021). Die Beschwerde gegen diesen Entscheid hatte das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. März 2021 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zur Vorlage sind keine weiteren Beschwerden eingereicht worden.

2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern von Dintikon (Urnenabstimmung) am 18. Oktober 2020 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan 1:2'500 • Kulturlandplan 1:5'000 • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Gegenstand der Vorlage ist die umfassende Überprüfung der rund zwanzigjährigen Nutzungsplanung. Ziel ist die Anpassung der Nutzungsplanung an die aktuellen rechtlichen und planerischen Vorgaben unter Berücksichtigung der vergangenen und aktuellen Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie auf der Grundlage des vorgängig von der Gemeinde erarbeiteten räumlichen Entwicklungskonzepts. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorlage wurde mit Bericht vom 26. April 2021 ohne Vorbehalte vorgeprüft. Gestützt auf die Ergebnisse der Einwendungsverhandlungen und die Ergebnisse eines nach der ersten öffentlichen Auflage durchgeführten öffentlichen Forums, wurden verschiedene Anpassung an der Vorlage vorgenommen. Nach der zweiten öffentlichen Auflage wurden weitere untergeordnete Anpassungen vorgenommen. Für weitere Ausführungen wird auf den Planungsbericht (Kapitel 6.3) verwiesen. Die Genehmigungsanforderungen werden erfüllt. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Das Hauptaugenmerk liegt auf den Themenbereichen Ortsbildgestaltung, innere Siedlungsentwicklung sowie die Umsetzung von Richtplanaufträgen wie Regelung von Verkaufsnutzungen, Hochwasserschutz und Festlegung der Gewässerräume. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Im Kulturlandplan werden übergeordnete Vorgaben umgesetzt, wie Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete kantonaler Bedeutung, Festlegung der Gewässerräume und Hochwassermanagement. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Änderungen und Ergänzungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Integration der harmonisierten Baurechtsbegriffe (IVHB1) sowie der Umsetzung der vorstehend genannten Themen im Siedlungsgebiet und im Kulturland.

1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

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Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Dintikon ist nach kantonalem Raumkonzept Teil des ländlichen Entwicklungsraums. Dabei handelt es sich um dörfliche Gemeinden ausserhalb oder am Rand von Ballungsräumen. Die Gemeinden stellen die lokale Grundversorgung sicher. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Aufmerksamkeit gebührt dem Umgang mit der überdurchschnittlich starken Alterung. Die Ländlichen Entwicklungsräume sollen gut ein Zehntel des Bevölkerungswachstums bis 2040 aufnehmen und damit weit weniger wachsen als bisher. Vielerorts bestehen dafür mehr Bauzonenreserven als nötig. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Die Regionalplanungsverbände (Repla) Unteres Bünztal und Lebensraum Lenzburg Seetal haben die Vorlage hinsichtlich ihrer regionalen Abstimmung beurteilt und mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 beziehungsweise 27. September 2017 Stellung genommen. Als regionale Grundlage dienten folgende Unterlagen: • Regionales Entwicklungskonzept (REK) Unteres Bünztal vom 16. August 2017 • Leitsätze des Vorstandes der Repla Unteres Bünztal vom 18. Januar 2017 • Regionales Entwicklungskonzept (REK) Lenzburg und Umgebung, 2002 • Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) Lenzburg und Umgebung • Netzstrategie Lenzburg Seetal 2014 • Landschaftsqualitätsprojekt (LQ) Unteres Bünztal Die Replas kommen in ihren Beurteilungen zum Schluss, dass die revidierte Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit den regionalen Interessen abgestimmt ist. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonengrösse und Überbauungsstand Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 77,8 ha auf. Davon sind ca. 70,8 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 6,9 ha unüberbaut. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 3,3 ha Wohn- und Mischzonen, 2,8 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 0,5 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Angaben gemäss Stand der Erschliessung 2017). 3.4.2 Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen (Innenentwicklungspfad) Überblick Zur mittel- bis längerfristigen Erreichung der geforderten Mindestdichten sowie zur kurzfristigen Bereitstellung eines gemäss Raumkonzept Aargau hinreichenden Fassungsvermögens innerhalb des aktuellen Planungshorizonts sieht die Gemeinde verschiedene Massnahmen zugunsten einer massgeschneiderten und hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen vor, namentlich: 3 von 15

• Auf- und Umzonungen • Nachverdichtung/Ersatzbauten • Ausschöpfen bestehender Volumen • Gesamthafte Entwicklung grösserer Areale • Anreize in der BNO • Auf die Förderung der Innenentwicklung abzielende Anpassungen in der BNO (Grundsätze, Höhenmasse, Ausnützungsziffer, Nutzungsbonus, Abstände, Anreize für Arealüberbauungen) • Beratung Die Gemeinde Dintikon hat für eine ländliche Gemeinde bereits jetzt gute, über der Richtplan-Annahme liegende Einwohnerdichten. Gestützt auf die mit der vorliegenden Planungsvorlage abgeglichenen kantonalen Abschätzung zum Fassungsvermögen zeigt sich plausibel, dass die Gemeinde bis 2031 eine angemessene Einwohnerdichte von rund 50 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) erreichen kann. Die Mindestdichte von 60 E/ha in den unbebauten Wohn-/MischzonenReserven nach Richtplanhorizont 2040 wird jedoch nicht ganz erreicht. Die Gemeinde Dintikon hat für eine ländliche Gemeinde ein weit über der Richtplan-Annahme liegendes Bevölkerungswachstum. Setzt sich dieses Wachstum fort, wird das Fassungsvermögen vor dem Richtplanhorizont erreicht, beziehungsweise sind weitere Innenentwicklungsmassnahmen erforderlich. Im Detail ergibt sich folgendes Bild: Unüberbaute Wohn- und Mischzonen Die unüberbauten Wohn- und Mischzonen-Reserven (3,3 ha per 2017, davon 2,6 ha in der zweigeschossigen Wohn-/Mischzone) bieten mit den angenommenen Dichten (vgl. Planungsbericht) +198 Personen Platz. Mit den mehrheitlich zweigeschossigen Reserven kann eine Dichte von 60 E/ha nicht erreicht werden. Überbaute Wohn- und Mischzonen In den überbauten Wohn- und Mischzonen beträgt die Einwohnerdichte per dato 45,8 E/ha. Die Gemeinde Dintikon hat somit für eine ländliche Gemeinde insgesamt sehr gute Einwohnerdichten. Im Planungsbericht (Kapitel 5.2.3) wird ein inneres Entwicklungspotenzial im bebauten Bestand von (+100 bis) +150 Personen bis 2031 ausgewiesen. Im Planungshorizont bis 2040 liegt das gesamte innere Entwicklungspotenzial bei +304 Personen (Planungsannahme Kanton). Fassungsvermögen für den Planungshorizont 2031 Das Fassungsvermögen beträgt, gestützt auf die Darlegungen der Gemeinde, rund 2'555 Personen und liegt damit über dem Planwert gemäss kantonaler Prognose sowie ungefähr im Bereich der von der Gemeinde angestrebten Bevölkerungszahl. Die Gemeinde geht per 2030 von einer Bevölkerungszahl von 2'500 bis 2'600 Personen aus (gemäss Planungsbericht Kapitel 3.2 und Kapitel 5.2.3). Bezogen auf den Nutzungsplanungshorizont wird seitens der Gemeinde eine Steigerung der Einwohnerdichte in den Wohn- und Mischzonen von 45,8 auf rund 50 E/ha gewährleistet (realisierbarer Innenentwicklungspfad der Gemeinde). Der von der Gemeinde Dintikon als realisierbar erachtete Innenentwicklungspfad entspricht den Richtplanvorgaben (unter anderem Raumkonzept R 1 sowie Richtplankapitel S 1.2). Vorkehrungen zur Mobilisierung und zur Erschliessung der (inneren) Nutzungsreserven wurden getroffen (vgl. § 4 Bauverordnung [BauV], Handlungsprogramm Innenentwicklung). Sie gelten materiell als wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Planung. Unter Berücksichtigung des Raumkonzepts Aargau sowie den massgeblichen Interessen und Rahmenbedingungen, wird die Grösse der Bauzone als angemessen beurteilt. Das Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen ist mit den Anforderungen von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und den weiteren Vorgaben des kantonalen Richtplans vereinbar.

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3.4.3 Arbeitsplatzzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Die Überführung der bisherigen Industriezonen und Gewerbezonen in Arbeitszonen, verbunden mit dem Verzicht auf eine räumliche Differenzierung in gewerbliche, grossgewerbliche und industrielle Nutzungen, ist zweckmässig. Die auf die ortsbauliche Umgebung abgestimmten Gesamthöhen erscheinen plausibel und sachgerecht. Um dem Auftrag des Raumplanungsgesetzes zum haushälterischen Umgang mit dem Boden und zur Innenentwicklung auch in den Arbeitszonen nachzukommen, wurde eine generelle Zielvorgabe zur mehrgeschossigen Bauweise ("bei Neubauten, eingreifenden Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen anzustreben") in die Bestimmungen zur Arbeitszone aufgenommen (vgl. § 13 Abs. 3 BNO). Diese Ergänzung ist positiv zu würdigen, ebenso das Festlegen einer Grünflächenziffer. Die beabsichtigte, räumlich und bezüglich der zulässigen Nutzungen beschränkte Öffnung der Arbeitszonen für Verkaufsnutzungen, berücksichtigt die hinsichtlich Abstimmung von Siedlung und Verkehr heikle Lage im Bereich des Knotens Langelen (vgl. Ziffer 3.3.7). 3.4.4 Gemeindeübergreifende Schnittstellen Es wird begrüsst, dass die Gemeinde im räumlichen Entwicklungskonzept die gemeindeübergreifenden funktionalen Verflechtungen im Raum Bünztalstrasse–Eisenbahnlinie–Bahnhof Dottikon-Dintikon thematisiert und den Bedarf einer überkommunal koordinierten Gebietsentwicklung zusammen mit den Nachbargemeinden feststellt. Es wird empfohlen, diese Thematik aufzugreifen und über die vorliegende Nutzungsplanungsrevision hinaus im Sinne der Planung als strategische Daueraufgabe und andauernden Prozess aktiv weiter zu verfolgen. 3.4.5 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen Arrondierungen Das in der Richtplankarte räumlich festgesetzte Siedlungsgebiet enthält einen an bestimmte Kriterien gebundenen Anordnungsspielraum für die parzellenscharfe und planerisch zweckmässige Detailabgrenzung der Bauzonen im Rahmen der Nutzungsplanung (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5). Die Gemeinde sieht gestützt darauf mehrere Arrondierungen vor (Planungsbericht Kapitel 5.2.2, Absatz B, "untergeordnete Anpassungen am Zonenrand"). Die Gebiete liegen innerhalb des richtplanerischen Anordnungsspielraums. • Gebiet Nr. 12 (bisher 13) Die vorgesehene Einzonung beschränkt sich auf die Erschliessung von Parzelle 535. • Gebiete Nrn. 13 (bisher 14), 14 (bisher 16) Bei diesen Einzonungen handelt es sich um Gartenanlagen und Umgebungsgestaltungen, welche die rechtskräftige Bauzonengrenze überstellen. Nr. 13: Soweit es aus den eingereichten Unterlagen und aus Luftbildern hervorgeht, ist davon auszugehen, dass die Überbauung des Grundstücksteils innerhalb der Bauzone bewusst zugunsten der Wohnbaute und auf Kosten der Umgebungsgestaltung optimiert wurde. In der Folge wurde die Umgebungsgestaltung auf die Landwirtschaftszone ausgedehnt. Nr. 14: Die Umgebungs-/Gartengestaltung zu einem historischen Bauernhaus (Gebäude mit Volumenschutz) wurde über die Bauzonengrenze hinaus erstellt. Im Rahmen des Einwendungsentscheids wurde die Detailabgrenzung der Bauzonengrenze so angepasst, dass ein flächengleicher Abtausch vor Ort erfolgt. Damit können zweckmässige Parzellenformen erreicht werden. Unter Würdigung der gesamten Umstände können die beschriebenen Arrondierungen akzeptiert werden. Die Anpassung der Parzellengrenzen an den neuen Bauzonenverlauf ist verbindlich und noch vorzunehmen.

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Bauzonenbilanz Die nutzungsplanerischen Interventionen führen zu nachfolgender Bilanz: Gebiet/Bezeichnung

Bauzonen werden ein/ausgezont gemäss den Planungsanweisungen, 3.5

Flächenbilanz räumlich angeordnetes Siedlungsgebiet

Netto-Bilanz Fruchtfolgeflächen (FFF)

Planungsanweisung 3.5 Nr. 12, Villmergenstrasse, Parzelle 61 (Strasse)

+197,6 m2

Nr. 13, Villmergenstrasse, Parzellen 1023, 1024

+226,5 m2 -77,3 m2 -109,4 m2 +39,8 m2

Saldo Nr. 13

0,00 m2

0,0 ha

-0,0 ha FFF

+76 m2* -76 m2* +0 m2

Nr. 14, Eichbergweg* Saldo Nr. 14 Gesamt-Total/Saldo

0,00 m2

+ 0,024 ha (237,4 m2)

* Anpassung in Folge Einwendungsentscheid auf eine flächenneutrale Anpassung (Ein-/Auszonung).

Die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets gelten damit im Sinne des Richtplans als fortgeschrieben. 3.4.6 Siedlungsqualität Ortsbildentwicklung Als ein wesentliches Instrument zur hochwertigen Innenentwicklung sieht die Gemeinde die gesamthafte Entwicklung grösserer Areale vor (vgl. Planungsbericht Kapitel 5.2.4, §§ 4 und 5 BNO). Eine wichtige Grundlage stellt dabei das "Handlungsprogramm Innenentwicklung", Analyse- und Massnahmenplan 1:5'000 dar. Die Gemeinde verweist im Planungsbericht "auf ein breites Spektrum" von Umsetzungsinstrumenten und -massnahmen, die je nach Aufgabenstellung gezielt zur Anwendung kommen sollen, insbesondere die Lancierung von parzellenübergreifenden, gebietsweisen Planungen. Es wird davon ausgegangen, dass darunter, nebst den im Baugesetz geregelten formellen Verfahren (Arealüberbauung, Gestaltungsplan), das gesamte Instrumentarium von qualitätsfördernden Verfahren (Testplanungen, Studienaufträge, Wettbewerbe, Workshops usw.) verstanden wird. Für den Erfolg wird entscheidend sein, dass die Gemeinde im Rahmen des Vollzugs eine aktive Rolle einnimmt und für die Durchführung entsprechender Verfahren besorgt ist. Baudenkmäler und Kulturobjekte Die Gemeinde hat entschieden, bei den nachfolgend aufgeführten Bauinventarobjekten auf die Umsetzung in kommunale Substanzschutzobjekte zu verzichten: Wirtschaftsteile der drei bäuerlichen Vielzweckbauten Hinterdorfstrasse 8 (DIN903), Ammerswilerstrasse 13 (DIN906) und Ammerswilerstrasse 5 (DIN907). Aus fachlicher Sicht wird der Verzicht auf den kommunalen Substanzschutz für die genannten Objekte bedauert. Der Brunnen Langelenstrasse 10 (DIN911G) wurde bei der Aktualisierung des Bauinventars 2018 aus diesem Inventar entlassen. Der kommunale Schutz wird analog zu weiteren nicht inventarisierten Brunnen beibehalten.

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Als Ergebnis der 2. Öffentlichen Auflage wurde der Brunnen K4.2.10 an der Mitteldorfstrasse aus dem Schutz entlassen. Gemäss den Ausführungen im Planungsbericht (Kapitel 6.3) besteht der Brunnen seit einigen Jahren nicht mehr. Der Entscheid der Gemeinde wird zur Kenntnis genommen. 3.4.7 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Die Gemeinde verzichtet auf die Erarbeitung eines KGV. Die Begründung im Planungsbericht ist sachgerecht. Erschliessung Im Planungsbericht (Kapitel 3.3) legt die Gemeinde dar, inwiefern die angestrebte Siedlungsentwicklung mit der Verkehrsentwicklung abgestimmt ist und wo sie Handlungsbedarf ortet. Die Gemeinde regelt die Zulässigkeit von Verkaufsnutzungen, indem sie in der Dorfzone die Grösse von Verkaufsläden auf eine Fläche von maximal 300 m² limitiert. In der Kernzone sollen an maximal zwei Standorten Verkaufsnutzungen bis 1'500 m² Verkaufsfläche2 im Rahmen eines Gestaltungsplans ermöglicht werden. Zudem will die Gemeinde die Arbeitszonen für mittelgrosse Verkaufsnutzungen (500 m² bis 3'000 m² Verkaufsfläche) öffnen. Die entsprechenden Gebiete sind im Bauzonenplan räumlich definiert (braun umrandete Bereiche) und flächenmässig auf maximal 2'000 m² Verkaufsfläche am Standort Händschikerfeld sowie auf maximal 3'000 m² am Standort Langelen beschränkt. Zudem werden die zulässigen Verkaufsnutzungen eingeschränkt: • Angestrebt wird in erster Linie die Ermöglichung des Verkaufs von an Ort produzierter Güter in Fabrikläden, Ausstellungs- und Verkaufsräume an Ort ansässiger Handwerksbetriebe sowie Ausstellungs- und Verkaufsflächen für den Handel mit Motorfahrzeugen und ähnliches. • Insbesondere sind im Rahmen der erwähnten maximalen Kontingente "übrige Verkaufsgeschäfte" gemäss Kategorisierung nach VSS3-Norm SN 40'2814 vom 31. März 2019 auf maximal 1'000 m² je Standort Langelen und Händschikerfeld (insgesamt also auf maximal 2'000 m²) limitiert. • Der Wortlaut von § 13 Abs. 2 BNO schliesst kundenintensive Verkaufsgeschäfte (beispielsweise Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Grossverteiler, Einkaufszentren usw.) aus. Zusammenfassend zielen die Festlegungen in § 13 Abs. 2 BNO somit darauf ab, die Verkaufsnutzung auf ein Verkehrsaufkommen beziehungsweise eine Verkehrsintensität zu beschränken, welches mit in Arbeitszonen üblichen Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen ungefähr vergleichbar ist. Wie im Planungsbericht (vgl. Kapitel 4.3) ausgeführt, verlangt der Richtplan im Fall von Dintikon als Gemeinde im Ländlichen Entwicklungsraum eine Eignungsbeurteilung im Einzelfall (Richtplankapitel S 3.1, Planungsanweisungen 3.2, 3.3). Die nachfolgenden Kriterien für die Beurteilung der Eignung sind im Richtplankapitel S 3.1, Planungsgrundsätze B (Buchstaben a bis c) und C aufgeführt und werden im Planungsbericht thematisiert. • Angemessene Erschliessung, Nachweis genügender Kapazität • Gute, dem Zweck entsprechende Erschliessung ÖV • Bedarf, keine Konkurrenzierung des Ortszentrums

2 "Nettoladenfläche" ersetzt durch "Verkaufsfläche", vgl. Direktänderungen gemäss Ziffer 3.7 3 Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute 4 Angepasste Referenzierung der massgeblichen Norm, vgl. Direktänderungen gemäss Ziffer 3.7

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Unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen und zukünftiger Umstrukturierungen in Teilgebieten der Arbeitszonen Händschikerfeld und Langelen ist nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde ihren Handlungsspielraum mit der Öffnung für ausgewählte Verkaufsnutzungen vergrössern und auf entsprechende Anfragen flexibel reagieren können möchte. Es wird begrüsst, dass die Gemeinde auf die gegebenen Strukturen reagiert und explizit keine grossen Läden (zum Beispiel grosse Supermärkte, Einkaufszentren) in der Arbeitszone anstrebt. Unter den vorstehend dargelegten, in der BNO festgelegten, Rahmenbedingungen kann davon ausgegangen werden, dass der Kreisel Langelen beziehungsweise die Bünztalstrasse durch die Festlegung der genannten Verkaufsstandorte nicht wesentlich stärker belastet wird als durch eine herkömmliche Arbeitszonennutzung und dass die Richtplankriterien erfüllt werden. Die hinreichende Strassenkapazität wird in den nachgelagerten Baubewilligungsverfahren auf Ebene der einzelnen Baugesuche noch zu belegen sein (§ 13 Abs. 2 BNO). Die Standortdefinition nach Richtplankapitel S 3.1, Planungsgrundsatz C ist immer in den Kontext der konkreten räumlichen Begebenheiten zu setzen. Die Auslegung der Gemeinde für die Gebiete Händschikerfeld und Langelen als zwei Standorte im Sinne des kantonalen Richtplans, ist unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten (insbesondere je ein separater Anschluss an die Dorf- beziehungsweise die Bahnhofstrasse; keine ausschliessliche Konzentration des Verkehrs auf die Bünztalstrasse, sondern mindestens teilweise Zu- und Wegfahrten via Bahnhofstrasse und Dorfstrasse) sowie unter Vorbehalt der oben dargelegten, in § 13 BNO verankerten Beschränkung der zulässigen Verkaufsnutzungen, vertretbar. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine neuen Direktanschlüsse an die Bünztalstrasse geltend gemacht werden können. Sollte zukünftig eine Intensivierung der Verkaufsnutzung angestrebt werden, namentlich mit einer Öffnung der BNO-Bestimmungen für den Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs, für Einkaufszentren, für grössere Nettoverkaufsflächen und dergleichen, wäre zwingend eine Neubeurteilung der Standorteignung und der Standortabgrenzung vorzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einer Intensivierung der Verkaufsnutzung eine gesamtheitliche Betrachtung der Standorte Händschikerfeld (2'000 m²) und Langelen (3'000 m²) erforderlich würde, weil namentlich der Schwellenwert für einen Standort mit hohem Verkehrsaufkommen nach Richtplankapitel S 3.1 überschritten würde. Eine solche Entwicklung an diesem Standort ist zumindest aus heutiger Sicht kritisch zu beurteilen und würde eine Überprüfung unter Berücksichtigung aller berührten Aspekte im Rahmen eines Richtplanverfahrens voraussetzen. 3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Der Bestand an Fruchtfolgeflächen (FFF) wird nicht verändert. 3.5.2 Speziallandwirtschaftszonen Im Gebiet Buchacher wird für die bodenunabhängige Produktion im Pflanzenbau eine Speziallandwirtschaftszone festgelegt. Die Festlegung entspricht der geltenden kantonalen Praxis und ist sachgerecht. 3.5.3 Naturschutzzonen und -objekte im Kulturland Laut Planungsbericht wurden die bisher im Kulturlandplan geschützten Natur- und Kulturobjekte weitestgehend in den revidierten Kulturlandplan übernommen. Der Feuchtstandort "Gysematt" ist als Naturschutzzone (Feuchtstandort) geschützt. Die gemäss BNO definierten Schutzbestimmungen für den Feuchtstandort "Gysematt" sind im Sinne der Schutzziele definiert und zweckmässig. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen zum Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft.

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3.5.4 Überlagernde Zonen im Kulturland Landschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzonen wurden mit wenigen Änderungen vom rechtskräftigen Kulturlandplan übernommen, wobei die Landschaftsschutzzone in den Gebieten Lättberg, Chächbe und Schleipfi bereits weitgehend der Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) entspricht. Die Festlegungen sind sachgerecht. Die im rechtskräftigen Kulturlandplan bestehende Aussparung im Gebiet Herti wird aufgehoben, weil die Voraussetzung dafür (landwirtschaftlich-zonenkonforme Nutzung der Bauten) nicht mehr gegeben ist. Siedlungseier (nach neuer Praxis symbolische Bezeichnung mit Symbol "L") haben den Zweck, den aktiven, zonenkonformen und in diesem Sinne standortgebundenen Landwirtschaftsbetrieben innerhalb der Landschaftsschutzzone eine angemessene Entwicklung zu gewährleisten, welche auch Neubauten umfassen können, soweit das mit den Schutzzielen vereinbar ist. Dieses Privileg gilt nicht für zonenfremde beziehungsweise für zonenfremd gewordene Bauten. Hier bleiben die Entwicklungsmöglichkeiten auf die Anpassung bestehender Bauten an zeitgemässe (Wohn-)Bedürfnisse beschränkt. Nach ständiger Praxis werden diese Bauten mit Landschaftsschutz überlagert. Falls zukünftig ein landwirtschaftlich-zonenkonformer Bedarf geltend gemacht werden kann (auf Dauer ausgerichteter erwerbsorientierter Landwirtschaftsbetrieb im Sinne von Art. 34 RPV und der kantonalen Praxis), bleibt zu gegebener Zeit die Prüfung einer entsprechenden Anpassung im Rahmen einer Teiländerung des Kulturlandplans möglich. 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Gewässerschutz Öffentliche Gewässer Die öffentlichen Gewässer, sowohl die offen fliessenden als auch die eingedolten, sind im Orientierungsinhalt der Nutzungsplanung (Bauzonen- und Kulturlandplan) vollständig dargestellt. Gewässerräume Die Kantone sind gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt ist. Der Kanton hat eine Fachkarte "Gewässerraum" ausgearbeitet und legt die Bundesvorgaben für einzelne Gewässerklassen im Baugesetz fest. Die Gemeinden setzen sämtliche Gewässerräume für die Bäche mit einer Breite ≥ 2 m gemäss Fachkarte und für die Bäche < 2 m Breite sowie die eingedolten Bäche gemäss § 127 BauG in der kommunalen Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich um. Die Gemeinde Dintikon verfügt über mehrere Bäche, jedoch sind alle kleinen Fliessgewässer mit einer natürlichen Sohlenbreite von weniger als 2 m und sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Baugebiets teilweise eingedolt. Dies bedeutet, dass bei sämtlichen Fliessgewässern in Dintikon der Gewässerraum grundsätzlich direkt durch die Vorschriften in § 127 BauG definiert wird. Im Genehmigungsinhalt des Bauzonen- und Kulturlandplans sind die Gewässerräume sämtlicher Fliessgewässer ausserhalb des Waldes mit einem Verweis auf § 24 Abs. 3 BNO dargestellt. In § 24 Abs. 3 BNO ist die Gewässerraumzone und deren Bestimmungen beschrieben. Die Vorgaben aus der GschV werden eingehalten und die Bestimmungen in der BNO sind sachgerecht.

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3.6.2 Hochwassergefahren Die Festlegungen in den Nutzungsplänen und in der BNO sowie die Ausführungen im Planungsbericht sind sachgerecht. 3.6.3 Wald Waldgrenzenplan Im Gemeindegebiet von Dintikon gibt es aktuell noch keine rechtskräftigen Waldgrenzen. Im Kanton Aargau werden mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche statische Waldgrenzen eingeführt. Am 1. Januar 2019 ist die entsprechende Gesetzesänderung rechtskräftig geworden. Gemäss § 6 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) lassen die Einwohnergemeinden das im Waldgrenzenplan rechtskräftig festgelegte Waldareal als Orientierungsinhalt in den Nutzungsplänen eintragen. Die vorliegenden Einzonungen betreffen keinen Wald, es handelt sich um kleine Anpassungen des Baugebietsrands. Im vorliegenden Fall kann auf eine formelle Nachführung des Waldgrenzenplans verzichtet werden. Waldausscheidung im Kulturland Die Waldausscheidung ist im Kulturlandplan Orientierungsinhalt. Die Abteilung Wald hat die Waldausscheidung im Jahr 2015 überprüft und nachgeführt. Für den Kulturlandplan wird die aktuelle Waldausscheidung verwendet. Naturschutzzonen im Wald Die Altholzinsel Birehäuli sowie die beiden Weiher Ruden und Ebni werden im Kulturlandplan als Altholzinsel und Feucht- und Nassstandort dargestellt. 3.6.4 Lärm Die Umzonung von Bauzonen gilt nach Art. 24 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen. Somit muss die Einhaltung von Art. 29 der Lärmschutzverordnung (LSV) nicht überprüft werden. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Umzonung von einer tieferen in eine höhere Lärm-Empfindlichkeitsstufe (beispielsweise Umzonung Nr. 7, Wohnzone W3 [ES II] in Kernzone [ES III]) eine zukünftige Überbauung aus lärmrechtlicher Sicht (Art. 31 LSV) erleichtert. Im gegenteiligen Fall (beispielsweise Umzonung Nr. 10, Kernzone (ES III) in Wohnzone W2 (ES II) wird sie entsprechend erschwert. 3.6.5 Störfallvorsorge Entsprechend des kantonalen Grundlagenberichts wird im Planungsbericht die 70 bar Erdgashochdruckleitung Lenzburg–Villmergen unter den zu berücksichtigenden Grundlagen aufgeführt. Betroffen sind die Um- und Aufzonungen Nr. 1 bis 5 gemäss Kapitel 5.2.2 Absatz A des Planungsberichts. Nach den Darlegungen in Kapitel 5.2.6 führen die Um- und Aufzonungen zu keinen grundsätzlichen Veränderungen bezüglich des Risikos bei Störfällen. Mögliche Massnahmen zur Minimierung der Störfallrisiken im Zuge der weiteren baulichen Entwicklung werden thematisiert. 3.6.6 Archäologie Im Rahmen der Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind innere Siedlungsverdichtungen vorgesehen (Planungsbericht Kapitel 1.3 und 3.2.1). Bei den vorgesehenen Massnahmen und potenziellen Bodeneingriffen sind aktenkundige archäologische Fundstellen direkt betroffen, zum Beispiel eine prähistorische Fundstelle im Bereich Altweg (Parzelle 164). Überdies liegt der alte Dorfkern im Bereich eines Schuttfächers und in unmittelbarer Nähe eines Bachs. Er liegt damit in einem Bereich, der aus archäologischer Sicht als eine in früheren Epochen bevorzugte Siedlungslage zu

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bezeichnen ist. Folglich ist es möglich, dass durch die geplante bauliche Entwicklung und Verdichtung des Siedlungsgebiets durch Bodeneingriffe auch noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften zu Tage treten beziehungsweise beeinträchtigt werden. Allfällige archäologische Reste sind gemäss Kulturgesetz (KG) zu erhalten und zu schützen. Ist ihre Zerstörung unumgänglich, müssen sie durch die Kantonsarchäologie fachgerecht ausgegraben und dokumentiert werden. 3.6.7 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Dintikon besitzt ein intaktes Netz historischer Verkehrswege von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung, das verschiedene Objekte mit "Substanz" und "viel Substanz" enthält. Die Gemeinde hat die historischen Wege mit viel Substanz neu als Kulturobjekte bezeichnet (Planungsbericht Kapitel 5.4.3). Diese sind im Genehmigungsinhalt des Kulturlandplans dargestellt sowie gemäss den Bestimmungen von § 25 BNO geschützt. Diese Anordnungen werden begrüsst. 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Mit der vorliegenden Revision der BNO übernimmt die Gemeinde Dintikon die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB vom 22. September 2005. Für die BNO gelten daher die Bestimmungen des Titels 3 der BauV vom 25. Mai 2011. Die BNO-Bestimmungen sind grundsätzlich sachgerecht und rechtskonform. Jedoch trat am 1. November 2021 die Revision der BauV vom 25. August 2021 in Kraft. Die Rechtmässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des neuen übergeordneten Rechts hat ergeben, dass Anpassungen an der beschlossenen BNO erforderlich sind, damit sie mit der revidierten BauV vereinbar ist. Aufgrund der neu in die BauV aufgenommenen abschliessenden Regelungen besteht keine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Gleichzeitig sind die Änderungen von geringer Tragweite. Es wird auf die nachfolgenden Begründungen verwiesen. Eine Anpassung als Direktänderung erfüllt somit die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 BauG. Der Gemeinderat Dintikon wurde angehört. Mit den Protokollauszügen vom 14. Februar 2022 und 28. März 2022 stimmt er der direkten Änderung der revidierten BNO im Rahmen der Genehmigung zu. Die von der Gemeinde erbetene Überprüfung einzelner Punkte ist erfolgt. Entsprechende Erläuterungen und Erwägungen können den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden. Es ergibt sich folgender Anpassungsbedarf:

Art. 9 Abs. 2,

Art. 10 Abs. 2,

Art. 11 Abs. 1,

Art. 12 Abs. 1,

Art. 13 Abs. 2 (zweimal),

Art. 13 Abs. 2 lit. c

Der Begriff "Nettoladenfläche" ist durch "Verkaufsfläche" zu ersetzen.

Art. 10 Abs. 3

"eine Nettoladenfläche von" streichen: "3 Gestützt auf einen Gestaltungsplan können im Dorfzentrum an zwei Standorten Verkaufsflächen zugelassen werden, die über eine Nettoladenfläche von 500 m2 pro Gebäude hinausgehen, maximal jedoch 1‘500 m2 je Standort aufweisen."

Begründung: Neu wird der Begriff "Verkaufsfläche" verwendet. Sie ist in § 15d BauV definiert.

Begründung: Neu wird anstelle der "Nettoladenfläche" der Begriff "Verkaufsfläche" verwendet. Anstatt den einen Begriff durch den anderen zu ersetzen, kann vorliegend zur Vermeidung des Begriffs "Nettoladenfläche" ein Teil der Bestimmung gestrichen werden, ohne dass der Regelungsgehalt ändert.

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Art. 13 Abs. 2 lit. c

Bei der zitierten VSS-Norm ist die Nummerierung zu aktualisieren und das Datum zu ergänzen: "VSS 40 281 vom 31. März 2019". Begründung: vgl. § 43 Abs. 1 BauV.

Art. 22

Abs. 2 ersetzen durch: "Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass § 36c BauV eingehalten ist." Abs. 5 und 6: Streichen. Begründung: Der Schutz vor Hochwasser wird neu in § 36c BauV geregelt. Dieser schreibt auch vor, welche Nachweise Bauherrschaften im durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet erbringen müssen. Basierend auf dem alten Recht beziehungsweise nach veralteter Praxis sind die Flächen mit Restgefährdung Hochwasser im Bauzonenplan als Orientierungsinhalt dargestellt. Mit der revidierten BauV kann auf die Darstellung der Flächen mit Restgefährdung Hochwasser im Orientierungsinhalt verzichtet werden. Eine Anpassung ist aber rechtlich nicht zwingend. Unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes und im Interesse der Verhältnismässigkeit kann auf eine Änderung des Bauzonenplans verzichtet werden.

Art. 23

Abs. 1 und 2 ersetzen durch neuen Abs. 1: "Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser gefährdetem Gebiet gilt § 36c BauV." Abs. 3: Wortlaut stehenlassen. In der Folge wird die Absatznummerierung angepasst: Abs. 3 wird zu Abs. 2. Begründung: Der Schutz vor Hochwasser ist neu in § 36c BauV geregelt.

Art. 29 Abs. 1

Erster Satz: Streichen. Zweiter Satz: Stehenlassen. Marginalie anpassen und "nicht störende Gewerbe" durch "unzulässige Nutzung" ersetzen. Abs. 2 (inklusive Marginalie): Streichen. Begründung: Das Störmass der Betriebe ist neu in § 15c BauV geregelt.

Art. 30

Streichen. Begründung: Die Verkaufsfläche ist neu in § 15d BauV geregelt.

18 weitere Artikel

Art. 36

Abs. 2 und 3: Streichen. Begründung: Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen sind neu in § 19 Abs. 3 BauV geregelt. Dabei sind unter dem Wortlaut von § 19 Abs. 3 "und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse" in der Regel auch öffentliche Brunnen zu subsummieren und somit von dieser Bestimmung abgedeckt, wenn sie bezüglich Grösse sowie Wirkung auf die Umgebung vergleichbar sind.

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Art. 39

Abs.1 (ausser letzter Satz): Streichen. Abs. 1 letzter Satz ["Die Wohnungen haben ausreichende …"]: Stehenlassen. Marginalie anpassen und "Raummasse, Fenstergrössen" durch "Garten-, Terrassen-, Balkonflächen" ersetzen. Begründung: Die Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume für Neubauten und neue Mehrfamilienhäuser sind neu in § 36a BauV geregelt, wobei das kantonal vorgeschriebene Mass für die lichte Höhe 2,40 m beträgt. Die Gemeinde führt dazu im Protokollauszugs vom 14. Februar 2022 aus, dass sie weiterhin über genügend Projektierungsspielräume verfüge.

Art. 44

Abs. 1: Ersetzen durch "Der Gemeinderat beurteilt auf dem ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den Kriterien gemäss § 15e BauV." Abs. 2 und 3: Stehenlassen. Begründung: Die Einordnung von Bauten und Anlagen ist neu in § 15e BauV geregelt. Abs. 4: Gemäss Entscheid des Gemeinderats Dintikon mit Protokollauszug vom 28. März 2022 stehen lassen. Das kantonale Recht bleibt anwendbar. Begründung: Das kantonale Recht regelt in § 36b BauV, dass bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m2 Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen sind. Kommunale Regelungen zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas sind daher nicht mehr erforderlich. Gemäss der Begründung der Gemeinde wurde die kommunale Bestimmung aufgrund einer Einwendung in die BNO aufgenommen. Aus Sicht der Gemeinde kann die kommunale Bestimmung differenzierter angewendet werden und sie kann weitergehen als das kantonale Recht in § 36b BauV. Die Bedenken der Gemeinde sind nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht geht das kantonale Recht nicht weniger weit als die BNO-Bestimmung. Gemäss kantonalem Recht sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen bereits bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m2 zu prüfen (kommunale Bestimmung: "grösserer Flächen"). Dies gilt überall (kommunale Bestimmung ist eingeschränkt auf landschaftlich exponierte Lagen). In den Erläuterungen zur Änderung der BauV vom 25. August 2021 wird zudem auf den Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der Schweizerischen Vogelwarte hingewiesen (analog zur BNO-Bestimmung).

3.8 Mehrwertabgabe und Baupflicht Bei Einzonungen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten. Der Einzonung gleichgestellt sind Umzonungen innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vorher in einer Zone gelegen ist, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Die Beurteilung beziehungsweise die Schätzung der mehrwertabgaberelevanten Einzonungen durch die kantonale Steuerbehörde hat ergeben, dass die Bagatellgrenzen im Sinne von § 1 Abs. 1 a und b der Verordnung über die Mehrwertabgabe (MWAV) unterschritten werden. Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.

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3.9 Anhörung nach § 27 BauG Aufgrund der revidierten BauV ergibt sich Anpassungsbedarf an der BNO (siehe Ziffer 3.7). Der Gemeinderat wurde dazu angehört. Er nimmt die Direktänderungen in seinem Schreiben (Protokollauszug) vom 14. Februar 2022 zustimmend zur Kenntnis. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision, beschlossen von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Gemeinde Dintikon (Urnenabstimmung) am 18. Oktober 2020, wird unter Vorbehalt von Dispositivziffer 2 genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird durch Direktänderungen an die seit 1. November 2021 rechtskräftige Bauverordnung (BauV) angepasst:

Art. 9 Abs. 2,

Der Begriff "Nettoladenfläche" ist durch "Verkaufsfläche" zu ersetzen.

Art. 10 Abs. 2,

Art. 11 Abs. 1,

Art. 12 Abs. 1,

Art. 13 Abs. 2 (zweimal),

Art. 13 Abs. 2 lit. c

Art. 10 Abs. 3

"eine Nettoladenfläche von" wird gestrichen: "3 Gestützt auf einen Gestaltungsplan können im Dorfzentrum an zwei Standorten Verkaufsflächen zugelassen werden, die über eine Nettoladenfläche von 500 m2 pro Gebäude hinausgehen, maximal jedoch 1‘500 m2 je Standort aufweisen."

Art. 13 Abs. 2 lit. c

Die Nummerierung der zitierten VSS-Norm wird aktualisiert und das Datum wird ergänzt: "VSS 40 281 vom 31. März 2019".

Art. 22

Abs. 2 wird ersetzt durch: "Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass § 36c BauV eingehalten ist." Abs. 5 und 6: Werden gestrichen.

Art. 23

Abs. 1 und 2: Wird ersetzt durch neuen Abs. 1: "Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser gefährdetem Gebiet gilt § 36c BauV." In der Folge wird die Absatznummerierung angepasst: Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Art. 29

Abs. 1: Erster Satz wird gestrichen. Marginalie: "Nicht störende Gewerbe" wird durch "unzulässige Nutzung" ersetzt. Abs. 2 (inklusive Marginalie): Wird gestrichen.

Art. 30

Wird gestrichen.

Art. 36

Abs. 2 und 3: Werden gestrichen.

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Art. 39

Abs.1 (ausser letzter Satz): Wird gestrichen. Marginalie: "Raummasse, Fenstergrössen" wird durch "Garten-, Terrassen-, Balkonflächen" ersetzt.

Art. 44

Abs. 1: Wird ersetzt durch "Der Gemeinderat beurteilt auf dem ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den Kriterien gemäss § 15e BauV."

3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Altweg 8, 5606 Dintikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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