Gestaltungsplan Via Romana
Sondernutzungsplan · Windisch
Dokument
- Nummer
- 20.336
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Windisch
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 26.09.2022
- In Kraft seit
- 26.09.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Windisch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4123-2022-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4123-2022-E-2.pdf
Gemeinde Wind isch
Kanton Aargau
Gestaltungsplan «Via Romana» Gemäss § 21 BauG
Genehmigungsexemplar
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan «Via Romana»
I
I
Schächeninsle
Quelle: Bundesamt für Landestopografie
Mitwirkung vom:
30.0ktober 2020
Vorprüfungsbericht vom:
30. März 2022
Öffentliche Auflage vom:
13. Mai 2022
Beschlossen vom Gemeinderat am:
27. Juni 2022
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
30. November 2020
bis
13. Juni 2022
Der Gemeindeschreiber:
Depernent,
k„
Ge n&rnou ncsdaurn Aaraii, den
bis
'ti/
irkt;
sr des Umwelt
%cc». 4b2e\en*lev
*-Jz . ..7.1i=RS\NetZKV (4:2e;2 Proj. Nr:
f: Waten\m4 \18-060-00 \ 04 ber\02 snv \snv gp_via_romana_220718.docx
metron Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
[email protected] +415646091 11
14-18-060-00
Datum:
28.08.2020
Rev. Datum:
01.04.2022
Bearbeitung:
ebu / bgl
Gestaltungsplan «Via Romana» 1 Gemeinde Windisch
2
Inhaltsverzeichnis Präambel Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Richtprojekt
3 3 3 4
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Bau- und Nutzungsvorschriften
Nutzungsmass und -art Baubereiche für oberirdische Gebäude Baubereich für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten Maximale Höhenkoten Pflichtbaulinie Restaurant Waage Dächer Bauliche Regelung Parzelle Nr. 1198
4 4 4 4 4 5 5 5 5
C
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
Gesamtwirkung Gestaltungsanforderungen an die Bauten Gestaltungsanforderungen an den Freiraum Vorzone Zürcherstrasse (K117) Bepflanzung Unterhalt
6 6 6 6 7 7 7
D
Art. 18
Art. 19
Art. 20
45 weitere Artikel
Art. 21 Erschliessung und Parkierung
Erschliessung für den motorisierten Verkehr Öffentliche Fusswege Parkierung für Personenwagen Parkierung für Velos und Motorräder
7 7 8 8 8
E
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Umwelt
Lärm Energie Meteorwasser
9 9 9 9
Art. 25 Archäologie
Archäologie
9 9
Art. 26 Etappierung
Etappierung
10 10
H
Art. 27
Art. 28
Art. 29 Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Qualitätssicherung Abweichungen Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
10 10 10 10
A §1
Art. 2
Art. 3 B
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 m
etron
3
3 Gestaltungsplan «Via Romana» Gemeinde Windisch
Präambel Der Gemeinderat von Windisch erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand: 1. Januar 2022) und § 9 und 15 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Windisch vom 25. Mai 2011 (Stand: 1. Januar 2022) den Gestaltungsplan «Via Romana». Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Windisch. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan «Via Romana» sichert eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Überbauung des Areals in Zentrumslage im Sinne von § 8 und § 15 BNO Windisch bei gleichzeitiger, massvoller Verdichtung und Rücksichtnahme auf die angrenzenden bestehenden Quartiere.
2 Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen:
Erstellung einer städtebaulich und architektonisch besonders gut gestalteten Überbauung Aufwertung des Strassenraums der Zürcherstrasse im Sinne von § 8 BNO Ebenerdige Verzahnung des Hofraums mit den Aussenräumen des rückwärtigen Quartiers Gegenüber den Aussenräumen der Parzellen Nr.2461 und 2457 sind gut gestaltete Übergänge zum Gestaltungsplanperimeter zu schaffen Erstellung von Aussenräumen mit hoher Qualität und hohem ökologischen Wert Unterirdische Anordnung der Parkierung mit Ausnahme der Besucherparkplätze und des Warenumschlags Überbauung mit hohem Nachhaltigkeitsgrad, insbesondere hinsichtlich Energie und Biodiversität Minimierung der Eingriffe in das archäologische Erbe innerhalb des Perimeters, namentlich in die römische Legionslagermauer
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan besteht aus den Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem dazugehörigen Situationsplan 1:500. 2
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
3 Bei den im Situationsplan mit «Lage schematisch» bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum bei der definitiven Lage und Abmessung des Standorts.
m
etron
4 Gestaltungsplan «Via Romana» 1 Gemeinde Windisch
Art. 3 Richtprojekt
1 Das Richtprojekt vom 08.07.2021 dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung. Es ist richtungsweisend bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuziehen.
Die Neubauten und die Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauliche, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie im Richtprojekt.
2
3 Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich. Sie sind jedoch zu begründen und müssen zu einem besseren Gesamtergebnis beitragen.
B
Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 4 Nutzungsmass und -ad
Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für Neubauten innerhalb der Baubereiche Al, A2, B1 und B2 und das Restaurant Waage beträgt gesamthaft maximal 8'100 m2. Von der aGF in Abs. 1 ist insgesamt ein minimaler Anteil Kultur, Freizeit, Verkaufsund Gastronutzung von 5 % sicherzustellen, dieser ist im 1. Vollgeschoss mit Ausrichtung auf die Zürcherstrasse anzuordnen.
2
Art. 5 Baubereiche für oberirdische Gebäude
Die oberirdischen Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche Al, A2, B1 und B2 anzuordnen. Sie dürfen bis auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden. 1
2
Folgende Bauten und Anlagen dürfen über die Baubereiche hinausragen: a) Technisch oder betrieblich bedingte Bauten, Klein- und Kleinstbauten oder Vorrichtungen; b) Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Mauern, Treppen, Sitzgelegenheiten, Pergolen); c) vorspringende Gebäudeteile (z. B. Vordächer, Erker und Balkone).
Art. 6 Baubereich für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten anzuordnen.
Art. 7 Maximale Höhenkoten
1 Die maximalen Höhenkoten dürfen nicht überschritten werden. Bei den im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) ist vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion auszugehen. Ausgenommen sind Dachaufbauten im Sinne von Absatz 2.
Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Kamine, Liftüberfahrten sowie technische Aufbauten (z. B. Zuund Abluftfassung). Sie dürfen die jeweilige maximale Höhenkote um maximal 1.50 m überschreiten.
2
nnetron
5 Gestaltungsplan «Via Romana» 1 Gemeinde Windisch
Art. 8 Pflichtbaulinie
Entlang der Pflichtbaulinie an der Zürcherstrasse kann über die gesamte Fassadenhöhe max. 50 cm von der Pflichtbaulinie ins Innere des Baubereichs zurückgewichen werden. 1
Über die Pflichtbaulinie ragende Dachvorsprünge und Vordächer gemäss § 21 BauV sind zulässig.
2
Art. 9 Restaurant Waage
Bei baulichen Veränderungen bzw. Erweiterungen des unter kommunalem Schutz gemäss § 44 BNO stehenden Gebäudes «Restaurant Waage» (VVIN926) sind gemäss § 27 Abs. 1 SNV Fachpersonen miteinzubeziehen. Bei einer baulichen Veränderung ist zwingend eine Aufwertung des Freiraums gemäss Abs. 5 zu erreichen. 1
2
Erweiterungen sind im Bereich «Erweiterung Restaurant Waage» zulässig.
3 Im Bereich «Umgebung Restaurant Waage» sind neben Elementen der Umgebungsgestaltung Parkplätze, Flächen für das Gartenrestaurant sowie Flächen für die Ver- und Entsorgung zulässig.
Im Bereich der Zu- und Wegfahrtsverbotslinie ist die Zu- und Wegfahrt zur Zürcherstrasse verboten. Die Zu- und Wegfahrt ist mit geeigneten gestalterischen Mitteln zu verhindern, diese sind mit der restlichen Umgebungsgestaltung abzustimmen. Es ist eine besonders gute Gesamterscheinung anzustreben und ein gestalterisch überzeugender Übergang ins angrenzende Gebiet Königsfelden zu schaffen. Insbesondere ist mittels unterschiedlicher Beläge in Anlehnung an das Gebiet Königsfelden gemäss Richtprojekt eine geeignete Zonierung der unterschiedlich genutzten Freiraumbereiche zu erreichen. 5
Art. 10 Dächer
Im Gestaltungsplangebiet sind für Neubauten nur Flachdächer zulässig. Ausgenommen ist der Bereich Erweiterung Restaurant Waage. 1
2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, ökologisch hochwertig zu begrünen.
Die Ausdehnung der Dachaufbauten ist auf das Nötigste zu minimieren und deren Sichtbarkeit vorn Strassenniveau her soweit wie möglich zu vermeiden. 3
Art. 11 Bauliche Regelung Parzelle Nr. 1198
Für die Parzelle Nr. 1198 gelten die Vorschriften zur Zentrumszone gern. § 15 BNO Windisch. 1
m
etron
6 Gestaltungsplan «Via Romana» 1 Gemeinde Windisch
C
Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
Art. 12 Gesamtwirkung
1 Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich, in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
Das Farb- und Materialkonzept ist mit den Baugesuchen sowie bei zukünftigen Sanierungsvorhaben einzureichen. Zusätzlich sind für wesentliche Fassaden- und Aussenbauteile Bemusterungen der Abteilung Planung und Bau einzureichen. 2
Ein Signaletikkonzept für Strassenreklamen, Gebäudebeschriftung, Orientierungstafeln und dergleichen ist zusammen mit den Baugesuchen einzureichen.
3
Die Beleuchtung des Freiraums ist auf das funktional notwendige zu beschränken, sodass sie zu möglichst geringen negativen ökologischen Auswirkungen führt. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
4
Art. 13 Gestaltungsanforderungen an die Bauten
Die Fassadengestaltung ist entlang der Zürcherstrasse durch geeignete Gestaltungsmittel zu rhythmisieren und die Länge der Fassade optisch zu brechen. Im Bereich der gewerblichen Nutzung im Kopfbau des Baubereichs Al ist das 1. Vollgeschoss überhöht auszuführen. Die Geschosshöhe beträgt mindestens 2.80 m. 2
3 Wohnungen im 1. Vollgeschoss entlang der Zürcherstrasse sind als Hochparterre auszubilden.
Art. 14 Gestaltungsanforderungen an den Freiraum
1 Der Freiraum ist gemäss dem Richtprojekt vom 28.04.2020 weiter zu detaillieren und in die im Gestaltungsplan bezeichneten verschiedene Nutzungsbereiche zu gliedern: Der im Situationsplan bezeichnete Bereich Hof dient als gemeinschaftlich genutzte Aufenthalts-, Spiel- und Erholungsfläche. Er ist mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqualität zu erstellen (z. B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Bepflanzung, Sonnenschutz). Er hat den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen. Die an Wohnungen angrenzenden Bereiche sind so zu gestalten, dass eine genügende Privatheit gesichert wird. Der Bereich ökologische Aufwertung ist ökologisch hochwertig zu bepflanzen. Es ist eine Mindestfläche von 370 rn2 umzusetzen. 2
Die befestigten Flächen dienen der Anlage von Wegen und Plätzen mit Hartbelägen. Diese sind wenn möglich wasserdurchlässig auszuführen. Eine flächenmässige Reduktion ist zugunsten von begrünten Flächen zulässig.
3 Die begrünten Flächen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung möglichst naturnah zu gestalten.
Wo durch den Gestaltungsplan Aussenräume bestehender angrenzender Bebauungen tangiert werden, sind neue, gestalterisch gute Übergänge von der neuen zur bestehenden Aussenraumgestaltung anzustreben.
rn
etron
7 Gestaltungsplan «Via Romana» 1 Gemeinde Windisch
Art. 15 Vorzone Zürcherstrasse (K117)
Die Vorzone Zürcherstrasse dient der Adressbildung für die neue Bebauung. Der Strassenraum entlang der Zürcherstrasse ist gestalterisch aufzuwerten, für die Ansprüche des Fuss- und Veloverkehrs zu optimieren und in geeignetem Masse mit Gestaltungselementen zu belegen. 2 Innerhalb der Vorzone Zürcherstrasse ist gemäss Situationsplan eine öffentliche Fusswegverbindung mit einer Mindestbreite vom 2.00 m hindernisfrei zu erstellen und dauernd für die Allgemeinheit offen zu halten. Die Verbindung ist mittels Grunddienstbarkeit zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen. 3 Die Vorzone Zürcherstrasse ist in Abstimmung mit der Vorstudie K117 auszugestalten und mit dem gegenüberliegenden Gestaltungsplangebiet «Sonne» zu koordinieren. Es ist eine einheitliche Gestaltung mit einer guten Gesamtwirkung zu verwirklichen.
Art. 16 Bepflanzung
Für die Baumpflanzungen sind angemessene Baumgruben bzw. bei unterirdischen Gebäuden eine Überdeckung von mindestens 1.50 m sicherzustellen. 1
Neben den im Situationsplan verbindlich festgelegten Baumpflanzungen sind mindestens 10 weitere klimaresistente, standortgerechte Bäume zu pflanzen.
2
Die Bäume sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind in entsprechender Grösse zu pflanzen. Die vorgesehenen Stammumfänge sind im Umgebungsplan zu vermerken. 3
Die Verwendung invasiver Neophyten gemäss der schwarzen Liste Infoflora ist im Gestaltungsplangebiet nicht zulässig.
4
Es ist eine artenreiche, standortgerechte und ökologisch wertvolle Bepflanzung anzustreben. 5
Art. 17 Unterhalt
Für die Bewässerung der begrünten Flächen ist grundsätzlich retensiertes Meteorwasser zu verwenden. Das nötige Speichervolumen ist angemessen zu dimensionieren.
1
D
Erschliessung und Parkierung
Art. 18 Erschliessung für den motorisierten Verkehr
Das Gestaltungsplangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr von der Dorfstrasse her zu erschliessen. 1
2 Die Ein- und Ausfahrt zur unterirdischen Einstellhalle erfolgt an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle über die Scheuergasse. Die Zufahrt zur Einstellhalle ist mittels Grunddienstbarkeit zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen. Zu beachten ist zudem § 22 Abs. 3. 3 Die Anlieferung Gewerbenutzung im 1. Vollgeschoss an der Zürcherstrasse erfolgt gemäss der im Situationsplan vermerkten Route.
Ab der Zürcherstrasse sind nur untergeordnete Zufahrten an den im Situationsplan markierten Stellen zulässig. 4
m
etron
8 Gestaltungsplan «Via Romana» Gemeinde Windisch
Art. 19 Öffentliche Fusswege
Die öffentlichen Fusswegverbindungen sind hindernisfrei zu erstellen und dauernd für die Allgemeinheit offen zu halten. Sie haben eine Mindestbreite vom 2.00 m aufzuweisen. Die öffentlichen Fusswegverbindungen sind mittels Grunddienstbarkeiten zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen. Betreffend Finanzierung und Unterhalt gelten die Vorgaben des kantonalen Baugesetzes.
2
3 Bei einer Etappierung der Bebauung sind die Fusswege zusammen mit den Neubauten in den Baubereichen Al, A2, B1 und B2 zu erstellen.
Art. 20 Parkierung für Personenwagen
1 Die Anzahl der Parkfelder wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder für Besucher und Kunden sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen anzuordnen. 2
3 Bei den unterirdischen Parkfeldern sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Lademöglichkeiten für E-Autos und andere elektrische Fortbewegungsmittel gemäss SIAMerkblatt 2060 vom 01.06.2020, Ausbaustufen A+B zu schaffen.
Der Mindestabstand für Parkfelder gegenüber Gemeindestrassen beträgt 0.6 m.
Art. 21 Parkierung für Velos und Motorräder
1 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt minimal 10 % der Anzahl zu erstellender Parkfelder für Personenwagen. Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 40 065 vom 31. März 2019. Im ersten Ausbauschritt sind zwei Drittel der erforderlichen Veloparkplätze zu erstellen. Die restlichen Plätze müssen auf Begehren der Direktbetroffenen später erstellt werden, wenn der Mehrbedarf nachgewiesen ist. Die dazu erforderliche Fläche ist freizuhalten und im Baugesuch nachzuweisen.
2
Die Veloabstellplätze sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen anzuordnen und gemäss Richtprojekt in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren. In den Gebäuden sind ausreichend Veloabstellplätze für die Bewohner anzuordnen und bedarfsgerechte Lademöglichkeiten gemäss SIA-Merkblatt 2060, vom 01.06.2020, Ausbaustufen A+B zu schaffen. 3
Die genaue Lage und Anzahl der Veloabstellplätze sind im Baugesuch nachzuweisen.
rn
etron
Gestaltungsplan «Via Romana» 1 Gemeinde Windisch
E
Umwelt
Art. 22 Lärm
Lärmempfindliche Räume (z. B. Wohn-, Ess- und Schlafzimmer) sind entweder auf der dem Lärm abgewandten Gebäudeseite anzuordnen oder durch geeignete bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen gemäss Art. 31 Abs.1 LSV nicht eingehalten werden, so bedarf das Baugesuch einer kantonalen Zustimmung.
2
3 Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage ist schallabsorbierend auszubilden und allenfalls einzuhausen, sodass keine übermässigen Beeinträchtigungen entstehen. Das Vorhaben ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen.
Art. 23 Energie
Die Bauten innerhalb der «Baubereiche für oberirdische Gebäude» haben die Vorgaben nach dem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Minergie-ECO-Standard einzuhalten. 1
Diese Bauten sind mit einer gemeinsamen Heizzentrale auszurüsten und es sind geeignete Vorkehrungen für einen späteren Anschluss an eine Fernwärmeversorgung zu schaffen. Keine gemeinsame Heizzentrale muss realisiert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine dezentrale Lösung zweckmässiger ist und nachweislich ökologische Vorteile aufweist. Die Gemeinde kann einen Variantenvergleich mit Nachweis der Wirkung auf den Primärenergiebedarf und auf die Treibhausgasemissionen einfordern. 2
Art. 24 Meteorwasser
Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser oder einem Vorfluter zuzuführen oder für die Bewässerung der Grünflächen zu nutzen. Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf und nicht für andere Zwecke genutzt wird, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten. 2
F
Archäologie
Art. 25 Archäologie
1 Bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig zum Baugesuch neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzunehmen
Die im Gestaltungsplanperimeter lokalisierte Legionslagermauer ist substanziell zu erhalten. Die Planung und Ausführung von unterirdischen Bauten und Fundationen im Bereich der Legionslagermauer ist nur in Absprache mit der Kantonsarchäologie zulässig und auf die Erkenntnisse der erfolgten Grabungen abzustimmen.
2
etron
10 Gestaltungsplan «Via Romana» 1 Gemeinde Windisch
G
Etappierung
Art. 26 Etappierung
Für das Gestaltungsplangebiet ist eine zeitlich gestaffelte Realisierung gemäss Abs. 2 möglich. Mit jeder Etappe ist das Erreichen eines siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses sicherzustellen. Die Realisierung des Umbaus und der Erweiterung des Restaurants Waage inklusive der Umgebungsgestaltung kann unabhängig vom übrigen Bereich des Gestaltungsplangebiets realisiert werden.
2
3 Im Falle eines etappierten Vorgehens sind mit jeder Etappe die zugehörigen Infrastrukturanlagen wie Parkplätze, Anlieferung, Wege und Aussenflächen zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen. Mit dem ersten Baugesuch für die jeweilige Etappe ist ein Umgebungsplan für das betroffene Gebiet einzureichen und von der Gemeinde Windisch genehmigen zu lassen.
H
Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Art. 27 Qualitätssicherung
1 Der Gemeinderat wird, zur Sicherung der Zielsetzungen des Gestaltungsplans oder zur gestalterischen Beurteilung und Beratung eines Baugesuchs oder eines Gesuchs um einen Vorentscheid, Fachgutachten von unabhängigen Fachpersonen einholen. Die Fachpersonen werden nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde bestimmt. Die Kosten für das Fachgutachten übernimmt der Gesuchsteller.
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan für das ganze Gestaltungsplangebiet einzureichen und von der Gemeinde Windisch genehmigen zu lassen. Vorbehalten ist § 26 Abs. 3 SNV. 2
Art. 28 Abweichungen
Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, sofern sie dem Zweck des Gestaltungsplans und der Grundordnung in der BNO nicht widersprechen und dadurch keine öffentlichen oder privaten Interessen tangiert werden.
Art. 29 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
2
rn
etron
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
MTFA/ss2g
Datum Genehmigung: 26.09.2022
Versand:
2 8, Sep. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.336 Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "Via Romana"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. März 2022 30. Oktober 2020 bis 30. November 2020 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 27. Juni 2022 5. August 2022 29. August 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 18. Dezember 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Der vorliegende Gestaltungsplan (GP) "Via Romana" dient der Sicherung einer städtebaulich und ar chitektonisch hochwertigen Überbauung des Areals in Zentrumslage im Sinne von § 8 Bau- und Nut zungsordnung (BNO), Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums Windisch bei gleichzeitiger, massvoller Verdichtung und Rücksichtnahme auf die angrenzenden bestehenden Quartiere. Die Festlegungen basieren auf einem Richtprojekt, das im Rahmen eines Gutachterverfahrens auf die Entwicklung des gegenüberliegenden Areals "Sonne" abgestimmt wurde. Zudem stützt sich das
Richtprojekt auf die Entwicklungsgrundsätze für das Gebiet "Linde-Sonne", die im Rahmen der Erar beitung des räumlich direkt an den Perimeter des Gestaltungsplangebiets "Sonne" angrenzenden und bereits rechtskräftigen Gestaltungsplans "Linde" festgelegt wurden. Der Rahmen für die Gestal tung des Strassenraums wird durch die von der Gemeinde Windisch und dem Kanton Aargau erar beitete Vorstudie K 117 (Zürcherstrasse) vorgegeben. Um eine gewisse Belebung des Strassen raums zu erhalten, ist ein Mindestanteil publikumsorientierter Nutzungen auf Erdgeschossniveau mit Ausrichtung auf die Zürcherstrasse vorgesehen. Gestaltungsplan peri meter
Der Perimeter des Gestaltungsplans umfasst die Parzellen 771 (Restaurant Waage), 2378, 773, 778, 1198 sowie Teile der Parzellen 2461 und 2457. Im Bauzonenpian ist das betreffende Gebiet mehr heitlich der Zentrumszone Z zugeordnet. Die Vorschriften für diese Zone sind in § 15 BNO festgelegt. Für das Gebiet wurde zudem eine Gestaltungsplanpflicht mit entsprechenden Zielvorgaben gemäss § 9 Abs. 2 BNO festgelegt. Der Perimeter des vorliegenden Gestaltungsplans wurde demgegenüber geringfügig auf einen Teilbereich der Parzellen 2461 und 2457 erweitert, der im Bauzonenplan der Wohnzone W3 zugewiesen ist. Die Abgrenzung des Gestaltungsplanperimeters ist grundsätzlich sachgerecht. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vorn Gemeinderat Windisch am 27. Juni 2022 be schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Via Romana" bestehend aus: •. Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 18. Juli 2022 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. März 2022 mit zwei Vorbehalten hinsichtlich der Eintragung der Sichtzonen im Situationsplan sowie der Streichung von § 28 SNV abgeschlossen worden. Die Sichtzonen wurden im Situationsplan sachgerecht ergänzt und der Vorbehalt somit aufgehoben. An der Regelung gemäss § 28 SNV zur Bewilligung geringfügiger Abweichungen vom Gestaltungsplan ' hat der Gemeinderat hingegen festgehalten. Ob der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Abweichungen vom Gestaitungsplan bewilligen kann, richtet sich abschliessend nach kantonalem Recht (§ 67 BauG). Werden SNV für ein bestimm tes Gebiet erlassen, ist fraglich, inwieweit Ausnahmesituationen aufgrund ungebührlicher Härte und offensichtlicher Unzweckmässigkeit der geltenden Vorschriften entstehen können (Voraussetzung für die Anwendung von § 67 BauG). Vorliegend ist eine rechtskonforme Anwendung von § 28 SNV jedenfalls nicht ausgeschlossen. We der eine Direktänderung noch eine Genehmigungsverweigerung wären also verhältnismässig.
2 von 10
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffe nen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG).
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. Abweichungen von der Grundordnung
Gemäss Planungsbericht (Seite 40) sind im Gestaltungsplan gegenüber der Grundnutzung mit drei zulässigen Vollgeschossen jeweils ein (Baubereiche AI und BI) beziehungsweise zwei (Bauberei che A2 und B2) zusätzliche Vollgeschosse vorgesehen. Diese Abweichung zur Grundordnung ist mit § 9 Abs. 6 BNO grundsätzlich vereinbar und im Hinblick auf eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen sachgerecht.
Der Gestaltungsplan sieht im Erdgeschoss des Baubereichs AI eine gewerbliche Nutzung vor, die teils auf die Parzelle 2457 zu liegen kommt. Diese ist im Bauzonenplan der Wohnzone W3 zugewie sen, die gemäss § 18 BNO der Wohnnutzung dient. Es sind lediglich nicht störende Dienstleistungsund Gewerbebetriebe zugelassen. Der mit dem vorliegenden Gestaltungsplan gemäss § 4 Abs. 2 SNV vorgesehene Anteil Kultur, Freizeit, Verkaufs- und Gastronomienutzung ist im 1. Vollgeschoss mit Ausrichtung auf die Zürcherstrasse hin anzuordnen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Nutzung die Wohnnutzung nicht übermässig beeinträchtigt. Dies gilt umso mehr, da die betroffene Ecke der Parzelle 2457 als lärmvorbelastetes Gebiet der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III zugewiesen wurde.
Entsprechend den Vorgaben gemäss § 21 Abs. 2 BauG legt die Gemeinde in Kapitel 4.3 des Pla nungsberichts dar, dass den erfolgten Abweichungen keine überwiegenden Interessen entgegenste hen und die Nachbargrundstücke durch die Abweichung zur Grundordnung nicht unzumutbar beein trächtigt werden. Die entsprechenden Ausführungen der Gemeinde sind nachvollziehbar und sach gerecht. '
3 von 10
4.2.1 Kantonaler Richtplan Windisch ist gemäss Raumkonzept Aargau (Richtplankapitel RI) eine Kernstadt. Kernstädte bilden zusammen mit den Agglomerationen noch stärker als bisher die Motoren der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton. Sie sind Standorte zentraler Einrichtungen und Knoten punkte des übergeordneten Verkehrsnetzes. Kernstädte prägen ihr Umland in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht. Die Aargauer Kernstädte sollen gemäss Richtplan bis 2040 gut ein Fünftel des prognostizierten Bevölkerungswachstums des Kantons und zwei Fünftel des dabei angestrebten Zu wachses an Beschäftigten aufnehmen. Dies soll mehrheitlich durch gezielte Massnahmen für eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und eine gute Abstimmung von Siedlung und Verkehr erreicht werden.
Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindliphen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan tonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 4.2.2 Siedlungsentwicklung nach innen
Handlungsgebiet nach Richtplankapitel S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Mit der vorliegenden Planungsvorlage wird ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant (sogenanntes Handlungsgebiet). Durch die Schaffung von Wohnraum an zentraler Lage für rund 120 zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner (E), soll gemäss Planungs bericht (Seite 11 ) ein entsprechender Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen geleistet werden.
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
4.2.3 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das vorlie gende Planungsresultat bildet eine gute Grundlage für eine qualitative Siedlungsentwicklung. Ortsbild und Baudenkmäler
Das Ortsbild von Königsfelden ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Die betreffende Parzelle befindet sich nach ISOS innerhalb der Umgebungs-Zone VI "Bebauung im Bereich der Durchgangsstrasse 19./20.Jh." Für diesen Be reich ist das niedrigste Erhaltungsziel b (Erhalten der Eigenschaften) festgelegt. Die Darlegungen im Planungsbericht sind nachvollziehbar. Der Charakter der Zürcherstrasse hat sich zudem seit der Er fassung des ISOS durch Abbrüche und Neubauten stark verändert. Weiter hat der Verkehr stark zu genommen und eine Weiterentwicklung des Zentrums sowie eine'Aufwertung des Strassenraums kann unterstützt werden. Im Bereich des Restaurants Waage, wo Sichtachsen auf die Parkanlage von Königsfelden und die historischen Gebäude existieren, ist eine Aufwertung des Vorplatzes vor gesehen. Dies wird sehr begrüsst. Der Gestaltungsplanperimeter grenzt im Westen an die Klosteranlage Königsfelden mit zahlreichen kantonalen Denkmalschutzobjekten. Im nordwestlichen Teil des Gestaltungsplanperimeters befindet sich das kommunale Substanzschutzobjekt "Restaurant Waage" (W1N926), das direkt gegenüber der Klosteranlage Königsfelden liegt. Das bestehende Gebäude soll rückwärtig mit einem Anbau ergänzt werden können. Die Bestimmungen bezüglich baulichen Anpassungen am Schutzobjekt "Restaurant Waage" und der Umgebungsgestaltung wurden mit der Kantonalen Denkmalpflege und der kantona len Fachstelle Siedlungsentwicklung und Ortsbild (FSO) erarbeitet und werden aus fachlicher Sicht gutgeheissen. In der weiteren Projektentwicklung des Gestaltungsplanbereichs "Restaurant Waage"
4 von 10
ist die Kantonale Denkmalpflege bezüglich Gestaltung, Materialisierung, Farbgebung im Umge bungsschutz zur Klosteranlage Königsfelden eng einzubeziehen.
Städtebau Der Gestaltungsplan sieht zwei grössere Baukörper vor. Der eine ist strassenbegleitend angeordnet, der andere soll leicht von der Strasse zurückversetzt senkrecht zu dieser zu liegen kommen. Die bei den Baukörper weisen im Südosten fünf Geschosse auf und bilden damit mit dem fünfgeschossigen Gebäude vis-à-vis (GP "Sonne") den Eingang zum Zentrum von Windisch. Die Gebäudehöhe verrin gert sich Richtung Restaurant Waage und zum rückwärtigen Quartier auf vier Geschosse, was begrüsst wird. Neben dem Restaurant Waage ist eine minimale gewerbliche Nutzung, in beiden Bau körpern eine Wohnnutzung vorgesehen. Es ist ein Gewerbeanteil von 5 % entlang der Zürcher strasse vorgeschrieben, der gernäss Richtprojekt beim Restaurant Waage vorgeschlagen wird. Da •sich dort das Zentrum von Windisch befindet, ist dies nachvollziehbar. Gestützt auf das Richtprojekt, das dem Gestaltungsplan zugrunde liegt, sind 64 Wohneinheiten, vier Business-Apartments und 224 m^ Verkaufsfläche vorgesehen. Gemäss § 13 Abs. 1 SNV wird für die Fassade entlang der Zür cherstrasse eine Rhythmisierung verlangt, um deren Länge optisch zu brechen. Hier wird für die Wohnnutzung des Erdgeschosses ein Hochparterre vorgeschrieben. Insgesamt können die Vor schriften in den SNV zur Gestaltung der Bauten überzeugen. In der BNO der Gemeinde Windisch ist für die Zentrumszone keine Ausnützungsziffer (AZ) festge legt, die AZ für die Wohnzone W3 beträgt 0,6. Gemäss Richtprojekt wird eine AZ von ca. 1,3 erreicht. Dies entspricht den Vorgaben der Gemeinde für das Gestaltungsplanverfahren und wird in Anbe tracht der Zentrumslage als angemessen beurteilt.
Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Mit dem Richtprojekt Freiraum liegt für den Gestaltungsplanperimeter eine gute Grundlage für die Freiraumgestaltung vor. Positiv zu erwähnen sind vor allem die Vorgaben zur Flachdachbegrünung und der Umgang mit dem Meteorwasser.
Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass durch die beiden Projekte (Gestaltungsplah "Sonne" und Gestaltungsplan "Via Romana") der gemeinsame Strassenraum im Sinne von § 8 BNO aufgewertet und als Boulevard mit beidseitigen Baumreihen ausgestaltet werden soll. Die Neubauten sollen eine besonders gute Gestaltung und eine geschlossene Bauweise entlang der Strasse aufweisen. Die ge mäss Vorstudie vorgesehenen Bäume entlang der Zürcherstrasse sind aus fachlicher Sicht bei der Umsetzung des Strassen bau Projekts zwingend zu realisieren. Dies ist Voraussetzung für eine nut zerfreundliche und klirnagerechte Gestaltung der Vorzone.
Die SNV sehen nebst den im Situationsplan verbindlich festgelegten Baumpflanzungen im Bereich des Restaurants Waage auch noch zehn weitere Pflanzungen von klimaresistenten und standortge rechten Bäumen vor. Diese Regelung wird ausdrücklich begrüsst, da sie einen wichtigen Beitrag hin sichtlich einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung leistet. Äusser im Bereich des Restaurants Waage sind die Standorte der Bäume im Situationsplan lediglich schematisch dargestellt. Wie der Planungsbericht ausführt, ist darauf zu achten, dass die Standorte der Pflanzungen auf die Tiefga rage abgestimmt werden beziehungsweise dass ein Teil der Bäume im gewachsenen Boden reali siert wird. Kommen Bäume dennoch über unterirdische Bauten zu stehen, ist mit § 16 Abs. 1 SNV • eine Überdeckung von mindestens 1,5 m vorgesehen. Dies ist sachgerecht. Für die qualitative Ge staltung des Gebiets wird die Baumgruppe zwischen den Baufeldern A2 und B2, nahe der Zürcher strasse, als wichtig erachtet. Hier ist mindestens ein grosser Baum zu pflanzen, der im gewachsenen Boden (nicht unterbaut) steht.
5 von 10
Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung, BauV).
Im kantonalen Klimamodell zeigt sich, dass der Gestaltungsplanperimeter unter anderem aufgrund des hohen Anteils versiegelter Flächen bereits heute ein Hotspot ist. Die vorgesehene bauliche Ent wicklung sollte dementsprechend die hitzeangepasste Siedlungsentwicklung konsequent umsetzen (Durchlüftung, hoher Grünanteil, Beschattung, Umgang mit Wasser, klimaoptimierte Materialwahl). Hierzu wird empfohlen, den Anteil an versiegelten Belägen im gesamten Gestaltungsplanperimeter auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Zudem sollten für Fassaden und Beläge möglichst kli maoptimierte Materialien, in Abstimmung mit weiteren Belangen wie ortsbauliche Themen, Lärm/Klangraum, Nutzungsansprüche etc., verwendet werden, (wichtiger Hinweis) 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Erschliessung Wie mit der Vorstudie zur Kantonsstrasse 117 (K 117) abgestimmt, erfolgt die MIV< -Erschliessung der Wohnnutzung rückwärtig über die Scheuergasse. Ab der K 117 sind zwei untergeordnete Direk terschliessungen im "rechts-rechts-System" berücksichtigt. Mit der Eintragung der Sichtzonen im Si tuationsplan können diese freigehalten werden. Die Erschliessung des Gewerbes und, des Restau rants mit Lastwagen erfolgt im Einbahnverkehr von der Dorfstrasse mit Ausfahrt auf die K 117 (Schleppkurve wurde nachgewiesen). Sollte das Gestaltungsplangebiet etappiert umgesetzt werden, ist die entsprechende Erschliessung sicherzustellen. Die Regelung gemäss § 26 SNV ist aus verkehrlicher Sicht sachgerecht. Der Einfahrtsbereich zur Tiefgarage liegt in unmittelbarer Nähe zum Hofbereich. Es ist darauf zu ach ten, dass der Hofraum auch weiterhin möglichst von Verkehrslärm befreit bleibt. Zur Sicherung vor übermässiger Lärmbelastung des Innenhofs durch die Tiefgaragen-Einfahrt wurde mit § 22 SNV eine angemessene Bestimmung aufgenommen. Ein flächiges Befahren des Bereichs der Umgebung Restaurant Waage ab und auf die K 117 wird mit einer Zu- und Wegfahrtverbotslinie im Situationsplan sowie der Bestimmung § 9 Abs. 4 SNV ver hindert. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt so nur an den im Situationsplan dargestellten Stellen (Pfeildar stellung). Dies ist sachgerecht. Gemäss Richtprojekt ist vorgesehen, dass Containerplätze unter an derem auch zwischen den Baubereichen AI und A2 angelegt werden. Die abschliessende Anord nung der Entsorgung soll gemäss Planungsbericht (Seite 28) irn Rahmen des Baubewilligungsver fahrens nachgewiesen werden. Der Standort der Container ist so zu wählen, dass die Entsorgung abseits der K 117 stattfindet. Bei einem Baugesuch, bei dem das Entsorgungsfahrzeug auf der K 117 halten muss, damit die Entleerung der Container stattfinden kann, kann keine kantonale Zustimmung in Aussicht gestellt werden, (wichtiger Hinweis)
Stark belastete Verkehrsachsen Parallel zu den Workshops im Rahmen des Gutachterverfahrens wurde von der Gemeinde Wipdisch und dem Kanton Aargau eine Vorstudie zur K 117 (Zürcherstrasse) erarbeitet, die den Rahmen für die Gestaltung des Strassenraums vorgibt. Dabei wurden sämtliche Aspekte der BNO (§ 8 BNO; Auf-
’ Motorisierter Individualverkehr
6 von 10
Wertung des Siedlungs- und Strassenraums), des Kommunalen Gesamtplan Verkehr (gemäss Teil plänen Velo- und Fussverkehr; Konfliktstrecke; Schwachstelle Strassenabschnitt) sowie die kantona len Interessen zur Veloinfrastruktur (Kantonale Radroute; beidseitiger Radstreifen).berücksichtigt. Durch den geplanten Strassenausbau der K 117 wird zusätzliche Fläche benötigt. Damit auch im Zu sammenhang mit der Strassenraumgestaltung ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres . Ergebnis erreicht werden kann, wird von den Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG abgewichen. Damit entlang der K 117 dennoch ein attraktives Angebot für Fussgängerinnen und Fussgänger zur Verfügung gestellt werden kann, erfolgt dieses auf der Vorzone der Zürcherstrasse (§15 SNV). Mit tels Grunddienstbarkeiten werden die öffentlichen Fusswegverbindungen gesichert (§ 19 Abs. 2 SVN). Parkierung
Das Gestaltungsplangebiet liegt in der öV^-Güteklasse C. Die beiden Bushaltestellen "Breit!" und "Zentrum" befinden sich in der Nähe. Zudem ist auch der Bahnhof Brugg, der eine öV-Güteklasse A aufweist, in weniger als einem Kilometer erreichbar. Die BNO der Gemeinde Windisch macht bezüg lich der Anzahl MIV-Parkfelder entsprechende Vorgaben. Das geplante Angebot an MIV-Parkfeldern befindet sich im unteren bis mittleren Bereich dieser Vorgaben. Damit wird die Strategie des Kantons Aargau "mobilitätAARGAU" berücksichtigt und trägt dazu bei, dass der Anteil Autofahrten am Ge samtverkehr gesenkt werden kann. Umso wichtiger ist es, attraktive Fuss- und Veloverkehrsinfra strukturen zur Verfügung zu stellen. Nebst einer gut begehbaren und breiten Durchwegung für Fuss gängerinnen und Fussgänger sind auch die Erreichbarkeit mit dem Velo und möglichst gedeckte Ve loabstellplätze in Eingangsnähe zu berücksichtigen. Diese Anforderungen wurden sachgerecht um gesetzt. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren
Gemäss Planungsbericht (Seite 17) liegt für das Gestaltungsplangebiet keine Hochwassergefahr vor. Bezüglich Naturgefahren ist der Schutz vor Oberflächenabfluss (§ 36c BauV) ebenfalls zu berück sichtigen. Hinweise finden sich auf der. Gefährdungskarte Oberflächenabfluss: www.bafu.ch/oberflächenabfluss. Die Gefährdungskarte des Bundes bietet eine Grobabschätzung über die Gefährdung durch Oberflächenabfluss bei einem starken Niederschlagsereignis, wie es im Mittel einmal in hun dert Jahren auftritt ( 100-jährliches Ereignis). Das Wasser ist schadfrei abzuleiten oder die Gebäude öffnungen sind wasserdicht auszuführen. Die örtlichen Gegebenheiten sind dabei zu beachten. Es empfiehlt sich, das Oberflächenwasser abzuschirmen und über die entsprechende Längsvernetzung ab- und neben den Gebäuden weiterzuleiten. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnun gen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend zu erhöhen oder abzuschirmen.
Lärm
Da das Planüngsgebiet als erschlossen betrachtet werden kann, muss erst im Rahmen des Baube willigungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachgewiesen werden. Somit sind in den SNV zum Gestaltungsplan grundsätzlich keine lärmtechni■ sehen Vorgaben notwendig. Die in § 22 SNV definierten Anforderungen sind in der vorliegenden Form sachgerecht. Damit jedoch im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens die kan tonale Zustimmung in Aussicht gestellt werden kann, sind die nachfolgenden Hinweise zwingend in geeigneter Weise umzusetzen:
2 öffentlicher Verkehr
7 von 10
Anordnung der Wohnungen
Gemäss den Ausführungen des Planungsberichts (Kapitel 3.8) sind die beiden Gebäude als Reak tion auf die vielbefahrene Zürcherstrasse bereits auf der städtebaulichen Ebene mit einer Lärmtypo logie ausgebildet. Durch die strassenbegleitende Gebäudesetzung und das klammerartige, quartier bezogene Gebäude im Osten, wird ein ruhiger Wohnhof ausgebildet. Die Wohnungen sind jeweils als "Durchwohner" mit zusammenhängendem Wohn-Essraum geplant, sodass lärmempfindliche Räume wie Schlafzimmer gegen den Hof angeordnet sind. Dies ist insgesamt sachgerecht und der Situation angepasst. Beim Baufeld A1 im westlichen Bereich ist im Normalgeschoss jedoch eine 2,5-Zimmer-Wohnung geplant, bei der beide lärmempfindlichen Räume zur Strassen ausgerichtet sind, das lärmunempfindliche Treppenhaus auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes. Dies ist noch nicht lärmgerecht konzipiert. Der Wohnungsgrundriss ist hier entsprechend so umzugestalten, dass der Schlafbereich ebenfalls auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden kann. Einer 2,5-Zimmer-Wohnung, die komplett zur Lärmquelle ausgerichtet ist, kann im Baubewilligungsverfah ren keine kantonale Zustimmung in Aussicht gestellt werden, (wichtiger Hinweis) Klangraumgestaltung Strassensituation
Die geschlossene Bauweise entlang der Kantonsstrasse wird bezüglich Lärmschutz ausdrücklich be fürwortet, da damit die dahinterliegenden Gebäude und Aussenbereiche sehr gut vor dem Strassen verkehrslärm abgeschirmt werden. Bezüglich des Strassenraums wirken sich die fast parallelstehen den, kantonsstrassenzugewandten Gebäudefassaden allerdings negativ auf die Lärmbelastung aus. Durch Reflexionen an den strassenzugewandten Fassaden kommt es zu einer Verstärkung des vor handenen Strassenverkehrsiärms. Die nur leicht schräggestellten und gezackten Strassenfassaden in den Baubereichen A1 und A2 des Gestaltungsplans "Via Romana" vermögen diese akustisch schlechte Situation nur unwesentlich zu verbessern. Die Lärmbelastung im strassenzugewandten Bereich und die Auswirkungen der Reflexionen durch die neu geplanten Gebäude wurden im Rah men der Erarbeitung des Gestaltungsplans entsprechend untersucht (vgl. Stellungnahme Klang raumgestaltung Gestaltungsplan "Sonne" und Gestaltungsplan "Via Romana"). Aus fachlicher Sicht wird insgesamt begrüsst, dass die Klangraumgestaltung aufgenommen wurde und im Fachgutachten (Kapitel 5) Ansätze aufgezeigt werden, wie die akustische Qualität des urbanen Strassenraums zwi schen den beiden Gestaltungsplan-Projekten "Sonne" und "Via Romana" positiv beeinflusst werden kann. Im Planungsbericht (Kapitel 3.9) wird zudem ausgeführt, welche Massnahmen aus dem Fak tenblatt des Cercle Bruit® konkret umgesetzt werden. Grundrissgestaltung beim Restaurant Waage
Bezüglich der Grundrissgestaltung beim Restaurant Waage wird ini Planüngsbericht (Seite 24) aus geführt, dass die Business-Apartments als Spezialnutzung über eine untere Ebene mit Wohn-/Essbereich und eine obere Ebene im Dach als Schlafbereich verfügen. Die Möglichkeit einer lärmabge wandten Lüftung der Schlafbereiche im Obergeschoss, zum Beispiel durch eine Schlepplukarne oder durch ein Dachflächenfenster, soll im Rahmen einer konkreten Projektierung zusammen mit der Denkmalpflege überprüft und ausgearbeitet werden. Damit die geplanten Dachflächenfenster als Lüf tungsfenster akzeptiert werden können, sind die Anforderungen der Massnahmen von www.bauenim-laerm.ch einzuhalten, (wichtiger Hinweis) Energie
Das Thema Energie wurde im Gestaltungsplan stufen- und sachgerecht aufgenommen.
Archäologie Die geplanten baulichen Massnahmen des vorliegenden Gestaltungsplans werden lokal, regional und national bedeutsame archäologische Hinterlassenschaften des römischen Legionslagers und
’ www.cerclebruit.Gh > Themenordner Klangraumgestaltung > Faktenblätter Klangraumgestaltung
8 von 10
derZiviisiedlung von Vindonissa (AGIS'’-Fundstellen 96(A)1 und 96(A)4) tangieren. Die archäologi sche Befundsituation wurde dem Projektteam ausführlich dargelegt. Gemäss § 38 Kulturgesetz (KG) sind archäologische Hinterlassenschaften grundsätzlich zu erhalten und zu schützen. Sie dürfen ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie wederverändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Vor unumgänglichen Zerstörungen sind die betroffenen Stellen archäologisch zu untersuchen und zu dokumentieren (§ 44 KG). Daher hat die Gemeinde (beziehungsweise die Bauherrschaft) vor Beginn von Aushubarbeiten, bei denen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen beziehungs weise diese Meldepflicht zu delegieren (§ 41 KG). Im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden Gestaltungsplans erfolgte die genaue Ermittlung der Lage der Legionslagermauer durch eine Sondierung der Kantonsarchäologie. Der Baubereich für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten wurde gemäss Planungsbericht (Seite 31) der Lage der Legionslagermauer angepasst, sodass die Legionslagermauer nun einzig im Bereich der Zufahrt tan giert wird. Zur beidseitigen Planungssicherheit ist die Kantonsarchäplogie weiterhin in geeigneter Form miteinzubeziehen. Gemäss Planungsbericht (Seite 16) werden sämtliche Grabungen frühzeitig der Kantonsarchäologie gemeldet. In § 1 Abs. 2 SNV wird der Schutz der römischen Legionärsmauer als verbindliches Ziel gesichert. § 25 SNV regelt den weiteren Umgang mit dem archäologischen Erbe für das vorliegende Planungsgebiet. Die Koordination und die getroffenen Vorkehren sind sach gerecht und zweckmässig. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach die sen neuen Bestimmungen.
Die SNV sind im Wesentlichen zweckmässig und rechtskonform (siehe dazu auch Ziffer 3.3). Sie un terstützen die Ziele des Gestaltungsplans.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Via Romana", beschlossen vom Gemeinderat Windisch am 27. Juni 2022, wird genehmigt.
2.
Dié AbteilAhc^Ri
lentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt
f c 1 j\y\^ Stephan Attiger legierungsrat
■’ Aargauisches Geografisches Informationssystem
9 von 10
Verteiler • Gemeinderat, Dohlenzeigstrasse 6, 5210 Windisch • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)
• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU
♦ Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1,
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -
gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, vvelche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. . Das Beschwerdeverfahren ist mit einerh Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
/
10 von 10