Erweiterung der Altholzinsel Diendelgraben

Waldreservate · Mettauertal · Aufgehoben am 31.12.2066

Dokument

Nummer
AV05867
Art
Waldreservate
Gemeinde
Mettauertal
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
04.12.2017
In Kraft seit
01.01.2017
Aufgehoben
31.12.2066

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Text

Äl)

-

Vereinbarung über die Erweiterung der Altholzinsel Diendelgraben, Gemeinde Mettauertal

zwischen

dem Waldeigentümer

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 VVaG, §§ 5 und 25 AVVaG und § 2 AVVaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

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1.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5000, visiert am 17. November 2017. Gemeinde

Parzelle

Mettauertal

3289

Lokalname

Koordinaten

Diendelhalde 651 450 / 269 050

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Buche, Fichte

ca.100-120

Schutzstatus

0.44 Total:

2.

Fläche (in ha) 0.44

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen des Waldeigentümers 3.1. Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Er sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.

-2-

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt dem Waldeigentümer für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2066 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Die vorstehend vertraglich vereinbarten Naturschutzmassnahmen sind gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG; SAR 931.100) unter dem Stichwort "Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen i.S. von § 39 Abs. 1 lit. a Waldgesetz des Kantons Aargau, Naturschutzmassnahmen (Altholzinsel), befristet bis 31. Dezember 2065." im Grundbuch der Gemeinde Mettauertal bei der Parzelle Nr. 3289 anzumerken. Die Kosten dieser Anmerkung trägt der Kanton Aargau (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau). 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, visiert am 17. November 2017, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Mettauertal,

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Aarau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Waldeigentümer

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan 1:5000, visiert am 17. November 2017

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Mettauertal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Mettauertal • Forstbetrieb Mettauertal • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Besondere Naturschutzmassnahmen

§ 25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Beilage 2 Gemeinde Mettauertal Erweiterung Altholzinsel Diendelgraben und OBG Mettauertal bestehende AHI Diendelgraben Erweiterung AHI Diendelhalde Erweiterung AHI Diendelhalde OBG Mettauertal Waldausscheidung Gemeindegrenzen Parzellengrenzen .?,

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*Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald KterroN AARGAU Kartenherstellung: Aarau, 16.11.2017, ncir1 *

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