Altholzinsel Obere Schache
Waldreservate · Merenschwand · Aufgehoben am 31.01.2059
Dokument
- Nummer
- AV495
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Merenschwand
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 07.04.2008
- In Kraft seit
- 01.02.2009
- Aufgehoben
- 31.01.2059
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Vereinbarung über die Altholzinsel "Obere Schache" zwischen der
Ortsbürgergemeinde Merenschwand, vertreten durch den Gemeinderat,
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 5. Dezember 2007) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Ganzen Text zeigen
Koord.
Haupt-Baumarten
Alter
Status *) Fläche
(Jahre)
Merenschwand
1042
Obere Schache
672 860/ 234 440
Es, BAh, Fi, Ei
40 bis , >90
Auen NkBW
Total = Anteil am Waldeigentum
6.7 ha 6.7 ha 6.9 %
*) Legende: — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Auen: Auenschutz
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 31 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2059 (50 Jahre). 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
-3 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 5. Dezember 2007, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
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Merenschwand, 07. Ag it 2008
Aarau, )
Ortsbürgergemeinde Merenschwand Im Namen es Gemeiiiderates
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Karl Suter Gemeindeammann
Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald
Urs J. Alt Gemeindeschreiber
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Merenschwand, 5634 Merenschwand - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie: - Einwohnergemeinde Merenschwand, 5634 Merenschwand - Forstbetrieb Reuss-Lindenberg - Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt
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4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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Gemeinde Merenschwand OBG Merenschwand
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Legende Gemeindegrenzen Vertragsfläche Wald Reuss
Ort und Datum: Der Kreisförster:
Massstab: Crossmatt
AG 1 S
1:5'000 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 5.12.2007, fdie
GEMEINDE
MERENSCHVVAND
Gemeinderat Kanzleistrasse 8 Postfach 176 5634 Merenschwand Telefon 056 675 53 00 Telefax 056 675 53 09 E-Mail [email protected]
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 7. April 2008 404
08.06.01
Gemeindewald Parzelle 1042 der Ortsbürgergemeinde Merenschwand (oberer Schachen): Vereinbarung über Altholzinsel; Genehmigung
Am 18. Februar 2008 wurden Vizeammann Albert Fischer, Förster Josef Schärer und Ortsbürgerkommissions-Mitglied Felix Fischer als Verhandlungsdelegation des Gemeinderates i. S. Altholzinsel „Obere Schache" ernannt und beauftragt, mit Kreisförster Erwin Jansen eine beidseits tragbare Lösung auszuhandeln (vgl. Gesch. Nr. 231 vom 18. Februar 2008) In der Zwischenzeit hat eine solche Verhandlung stattgefunden, Vizeammann Albert Fischer informiert darüber, dass die Tannen, Fichten und Pappeln entfernt und gemäss mündlicher Abmachung also vorgängig noch genutzt werden dürfen. Der ursprüngliche Vereinbarungsentwurf ist inzwischen angepasst und liegt nun zur Genehmigung und Unterzeichnung vor. Die Vereinbarung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2059.
Beschluss:
Die vorliegende Vereinbarung über die Altholzinsel „Obere Schache" wird genehmigt und unterzeichnet.
Protokollauszug
an Aarg. Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abt. Wald, Kreisforstamt 3 1Lenzburg-Freiamt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, mit unterzeichneter Vereinbarung an Herrn Josef Schärer, Forstbetriebsleiter, Oberdorf 9, 5636 Benzenschwil, mit gleicher Beilage an Ortsbürgergemeinde Benzenschwil, 5636 Benzenschwil, mit gleicher Beilage an Ortsbürgergemeinde Buttwil, 5632 Buttwil, mit gleicher Beilage an Herrn Felix Fischer, Heugaden, 5634 Merenschwand an Finanzverwaltung Merenschwand, mit gleicher Beilage zu den Akten
010110141 När
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KANTON AARGAU
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Merenschwand; Altholzinsel Obere Schache; Aktennotiz der internen Besprechung vom 19. Februar 2008
Aarau, 19. Februar 2008
-
-
Im Frühjahr 2007 wurde das System der Ertragsklassen überprüft. Die erste Berechnung der Entschädigung für die Altholzinsel Obere Schache hat sich auf die alte Einteilung abgestützt. Die Berechnung wurde aktualisiert. Die neu gerechneten Entschädigungen betragen Fr. resp. (mit vorgängiger Nutzung der Fichten und Zuchtpappeln). Ursprünglich betrugen die Entschädigungen und Die Waldeigentümerin wird die Fichten und Zuchtpappeln nutzen (klare Absichtserklärung). Dies hat aus Sicht der Abteilung Wald zwingend vor Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Die in der Vertragsfläche vorhandenen Eichen dürfen auf keinen Fall entnommen werden. Getroffene Annahmen für die Berechnung des Strukturfaktors (Kstr): Gemäss Ansprache der Bestände durch das Kreisforstamt vor Ort beträgt der Anteil 40-90 jähriger Bäume 90% (B, Baumholz), 10% sind jünger. Altholz (> 90 jährig, A) ist keines vorhanden. Diese Ansprache deckt sich mit der Bestandeskarte (2001). Für die Berechnung des Faktors unter Einbezug der vorgängigen Fichten-/Pappelnutzungen wurde die Annahme getroffen, dass sich der Anteil der 40-90jährigen Bäume auf 50% reduziert. Die beiden Strukturfaktoren betragen 0.78 resp. 0.65 (mit Entnahme Fichten)
Für die Aktennotiz Fabian Dietiker
Kopie an: KFA 3 SKO
GEMEINDE
MERENSCHWAND
Gemeinderat Kanzleistrasse 8 Postfach 176 5634 Merenschwand Telefon 056 675 53 00 Telefax 056 675 53 09 E-Mail [email protected]
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 21. Januar 2008 90
08.06.01
Gemeindewald Parzelle 1042 der Ortsbürgergemeinde Merenschwand (oberer Schachen): Vereinbarung über Altholzinsel mit Kanton Aargau? Nutzungsverzicht z. G. Ortsbürgergenneinden Benzenschwil und Buttwil?
Der Gemeinderat befasste sich am 30. April 2007 (Gesch. Nr. 578) letztmals mit der im Ingress erwähnten Angelegenheit. Mit Datum vom 5. Dezember 2007 und Begleitschreiben vom 17. Dezember legt nun die kantonale Abt. Wald den Entwurf einer Vereinbarung über die Altholzinsel „Obere Schache" vor, auf dessen Inhalt hier verwiesen wird. Der Gemeinderat wird ersucht, sich dazu vernehmen zu lassen. Im wesentlichen geht aus dem Vereinbarungs-Entwurf hervor: Auf Parz. 1042 (6,7 ha), worauf sich Auen bzw. ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald befinden, „sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können". Die Waldeigentümerin soll auf jegliche Holznutzung und Pflegeeingriffe verzichten und dafür vom Kanton (inkl. Bundesbeitrag) mit pauschal entschädigt werden (bzw. mit Fr. falls die Fichten vorgängig noch genutzt werden). Die Vereinbarung soll 50 Jahre gelten. Vom Forstbetrieb Reuss-Lindenberg liegt eine Stellungnahme in Tabellenform vor; auf den Inhalt wird hier ebenfalls hingewiesen. Demgemäss liegt die Jahresnutzung bei Fr. bei 50 Jahren Nut. Nach Bonität berechnet sich der Wert dieser zungsverzicht resultiert also ein Ausfall von Fr. Waldfläche auf total Fr. -.
Für den Gemeinderat steht fest, dass die im Vereinbarungs-Entwurf genannten Ansätze für Bundesund Kantonsbeiträge in keinem akzeptablen Verhältnis zum Wert der Waldfläche bzw. zum entgehenden Erlös stehen, falls Nutzungsverzicht erklärt wird. Die Differenzen sind so gross, dass der Rat sie sich nicht erklären kann. Im Raum steht nach wie vor die Frage, ob die Ortsbürgergemeinde Merenschwand - wenn sie denn die beschriebene Vereinbarung eingehen würde - dadurch auch Nutzungsverzichts-Verpflichtungen der Ortsbürgergemeinden Benzenschwil oder/und Buttwil erfüllen würde und - wenn ja - ob sie dafür nach Meinung der Abt. Wald von diesen schadlos gehalten werden müsste.
I 056 668 16 91 Fax 056 668 28 80
Forstbetrieb Reuss - Lindenberg J. Schärer Förster Oberdorf 9 5636 Benzenschwil
079 427 47 64 Ih 0
OBG Merenschwand
Geritailltierat Sitzung 2 1 Jan. 2038
Altholzinsel oberer Schachen
Stellungnahme zum Vereinsbarungsentwurf
Finanzen
seposchaererebluewin.ch
Art. Abiage
5.12.07 Abt Wald.
90
Zahlungsvorschlag Abt Wald bei Nutzung der Fichten oder Fremdstandortige Bäume zB Pappeln
Unsere Wertberechnungen Fläche
ha
6.70 10m3/ha
pro Jahr
pro m3
P Mit den heutigen Nutz und Energieholzpreisen durchschnitlicher Erlös ----,
pro m3
pro m3
Anteil der Gesamtnutzung von 950 fm auf 95 ha
. folzerntekosten
pro m3
Nettoerlös
_
(
pro m3
Aufgerechnet Jahresnutzung Aufgerechnet 50 Jahre
pro ha»
Aufgerechnet 10 Jahre
Ex
Aufgerechnet 20 Jahre
Ex
In unseren Rüstkosten sind die jeweiligen Zwangsnutzungen oder Strassenräumungsarbeiten eingeschlossen. Mit der Altholzinsel müssen mindestens die Zinserträge für Räumungs- und Unterhaltsarbeiten eingesetzt werden. Dh die Zinseszinsrechnung fällt aus.
Unsere Berechnung ergibt ---,,,.
Vorrat pro Ha ganze Fläche
minimal gerechnet geschätzt
Nutzung der Fichten und Pappeln mit Nettoerlösen
fm
fm
Gesamterlös nach Entwurf Abt. Wald pro ha
Nacb.Bonitäsberechnung dürfte
diPeer Waldtyp um Fritia wert sein_ I. I Aufsichts und Unterhaltsarbeiten pro Jahr 1.-Total pro ha 'Ergibt eine,Wertberechnun für,
6.7
Vergleiche
nach Holzerlös nach Entwurf mit Fichten Holzen Durchschnitt 1Förster J Schärer
Benzenschwil, 11.1.07
arb,rapp,08
notizen,info,ablagen,
1
Fr. . Fr. ha
VOR