Waldreservat Chestenberg

Waldreservate · Möriken-Wildegg · Aufgehoben am 31.08.2055

Dokument

Nummer
AV271
Art
Waldreservate
Gemeinde
Möriken-Wildegg
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
24.08.2005
In Kraft seit
01.09.2005
Aufgehoben
31.08.2055

Karte

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Text

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Vereinbarung über das Waldreservat Chestenberg, Erweiterung "Berg"

zwischen der

Ortsbürgergemeinde Möriken-Wildegg, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 22. Februar 2005) Gemeinde

Parz. Nr.

Ganzen Text zeigen

Lokalname

Koord.

Haupt-Baumarten

Möriken-Wildegg 1266

Innere Berg

Möriken-Wildegg 1266

Ussere Berg

656 950 252 930 657 800 252 650

Buche, Esche, Ahorn 20-100 NkBW Föhre, and. Lbb andw Buche, Esche, Ahorn, 70-100 keiner Eiche, (Fichte, Tanne)

Alter

Status *)

Fläche

(Jahre)

Total = Anteil am Waldeigentum

9.2 ha 2.8 ha 12.0 ha 6.6 (Yo

1 Legende: — —

NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) andw: anderweitiger Schutz (Nutzungsplanung Kulturland)

2. Ziel Mit den zusätzlichen Flächen gemäss der vorliegenden Vereinbarung werden die bereits bestehenden Altholzinseln "Innere und Ussere Berg" der Ortsbürgergemeinde Möriken-Wildegg zu einem zusammenhängenden Waldreservat erweitert. Dieses bildet zusammen mit Waldflächen benachbarter Waldeigentümer das Naturwaldreservat Chestenberg. Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2 In der Gratzone der neuen Vertragsfläche sind naturschutzbedingte Eingriffe zum Schutz und zur Förderung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zugelassen. Diese Eingriffe erfolgen im Rahmen von separaten Naturschutzprojekten gemäss Naturschutzprogramm Wald.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. September 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. September 2055 (50 Jahre). Die Ortsbürgergemeinde-Versammlung hat dieser Vereinbarung am 16. Juni 2005 zugestimmt.

-3 6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung Kulturland die Bestimmungen und die Abgrenzung der bereits bestehenden Naturschutzzone im Wald dem neuen Waldreservat angepasst werden. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Die Zugänglichkeit des Gebiets wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Wanderwege und Waldstrassen können weiter unterhalten werden. Bestehende Aussichtspunkte dürfen weiterhin frei gehalten werden. 6.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren, beispielsweise Sicherheitsmassnahmen im Bereich von öffentlichen Anlagen, Wanderwegen und Waldstrassen, sind zulässig. Sie erfordern die Zustimmung der Abteilung Wald. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.5 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 22. Februar 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

2

Möriken-Wildegg,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Möriken-Wildegg Namens des Gemeinderats Der Gemeindeammann:

Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:

Sergio Caneve

Dr. Heinz Kasper

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Pascal Chioru

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Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Möriken-Wildegg (Waldeigentümerin) - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie: - Einwohnergemeinde Möriken-Wildegg - Forstverwaltung Möriken-Wildegg - Kreisforstamt 4

5 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (VVaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Gemeinde Möriken-Wildegg OBG Möriken-Wildegg Waldreservat Chestenberg Erweiterung "Berg"

Legende Vertragsflächen

zur Orientierung: bestehende Vertragsflächen Gemeindegrenze Wald

Unterschrift Kreisförster:

Datum:

22, re- 4

Der Kreisförster:

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