Altholzinsel Walliswiler
Waldreservate · Murgenthal · Aufgehoben am 30.11.2058
Dokument
- Nummer
- AV503
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Murgenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 10.11.2008
- In Kraft seit
- 01.12.2008
- Aufgehoben
- 30.11.2058
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Vereinbarung über die Altholzinsel Walliswiler, Gemeinde Murgenthal
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Murgenthal, vertreten durch den Gemeinderat Murgenthal
und dem
Staat Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Ganzen Text zeigen
Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 20. Oktober 2008. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Schutzstatus1
Fläche (in ha)
Murgenthal
502, 1357,
Walliswiler
629 750/234 250
Bu, Fi, Fö, Ta, Ei
10-140j.
angr. NWR
8 '34
Total:
8.34
1
Legende: •
2.
angr. NVVR: angrenzend an Naturwaldreservat
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
Pflichten der Waldeigentümerin 3. 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2-
3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft und gilt bis 30. November 2058 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Eine Pflege des Waldes entlang des Rothkanals im Auftrag des Kantons (Gewässerunterhalt) ist in Absprache mit dem Kreisforstamt weiterhin möglich. 6.4. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 20. Oktober 2008, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
3-
Murgenthal,
8-
t,e/g7
\in
Ortsbürgergemeinde Muegenthal Im Namen des emeinderates
Aarau, -21 •
l0•
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
/72/2
Max Schärer Gemeindeammann
Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald
Hans Fiechter Gemeindeschreiber
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde, 4853 Murgenthal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Forstbetrieb Roggwil, 4914 Roggwil Gemeinderat, 4853 Murgenthal • • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen
ZOOt?
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Besondere Naturschutzmassnahmen
§ 25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 `)/0 der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
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