Erschliessungsplan Oberboden

Sondernutzungsplan · Würenlingen

Dokument

Nummer
2004-000537
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Würenlingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.04.2004
In Kraft seit
07.04.2004

Karte

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Übersicht:

1:50°000

Verfasser:

Ing.- und Planungsbüro Senn

GEMEINDE WÜRENLINGEN

5415 Obersiggenthal

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:

Öffentliche Auflage vom:

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Der Gemeindleammann:

Genehmigungsvermerk-

Tel. 056 / 282 31 53

Keine Eingaben

25.9. 2003

17. 11. 2003

Beschlossen vom Gemeinderat am:

LEGENDE

1. GENEHMIGUNGSINHALT

BIA

Farbe

rot

rot

hellblau

"OBERBODEN"

Gemäss Paragraph 17 BauG

Situation 1 : 500

Weitere Bestandteile: keine

Genehmigung durch den Regie Aarau, den 3. April 2004

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Bezeichnung Baulinien gem. 8 111 Abs. 1 lita BauG

Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) (Strassenlinie = Sockellinie)

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

2. ORIENTIERUNGSINHALT

........

braun

grau

hellgelb

blau

schwarz

schwarz

Ein- und Ausfahrtsbeschränkung

bestehende Strassen

Quartiererschliessungsstrasse

Fusswege

Dorfbach

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Perimeter des Errschliessungsplanes

KANTON AARGAU

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Datum: Grösse: Plan-Nr.: Juli 2003 84 x 150 12-120-001 \ Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan: Co Februar 2003

bis: 17.12.2003 KT WON Sa %>

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

07. April 2004

Art. Nr. 2004-000537

Gemeinde Würenlingen; Erschliessungsplan "Oberboden"; Genehmigung mit Ausnahmen und Auflagen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

2. März 2004 25. September 2003 17. November bis 17. Dezember 2003 20. Januar 2004 1. März 2003 2. März 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Oberboden" liegt zwischen der Kantonsstrasse K 286, der Dorfstrasse und dem Rennweg und umfasst die Gebiete in der Einfamilienhauszone sowie der Dorfzone I und II. Das Gebiet ist bereits mehrheitlich überbaut. Die Strassen weisen jedoch unterschiedliche Breiten auf. Hauptzielsetzung des Erschliessungsplans ist es, die Rechtsgrundlagen für die einheitliche Erschliessung zu schaffen. Die bestehenden, unterschiedlichen Strassenbreiten werden mit Strassenlinien auf einheitliche Breiten von 5.20 m festgelegt. Die Anschlüsse werden der Situation entsprechend angepasst. Entlang der Fusswegverbindung "Rennweg – Dorfstrasse" sowie dem Fussweg "Sonnengässli" scheidet der Erschliessungsplan Baulinien im Abstand von 2 m aus. Im gesamten übrigen Gebiet werden gegenüber den Erschliessungsstrassen Baulinien im Abstand von 4 m festgelegt. Einzelne prägnante Gebäude in der Dorfzone werden mit Baulinien umfahren. An den wichtigen Knotenpunkten werden Sichtzonen ausgeschieden. Im Genehmigungsteil der Legende wird festgehalten, dass die Quartiererschliessungsstrassen verkehrsberuhigt ausgebaut werden sollen (Umsetzung im Bauprojekt).

Versand: 13.04.2004

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der vorliegende Erschliessungsplan erfüllt grundsätzlich die Mindestanforderungen gemäss Baugesetz. Die Strassenbreiten sind mit 5.20 m recht grosszügig festgelegt. Für den Begegnungsfall Lastwagen - Personenwagen wäre ein Kreuzen bei reduzierter Geschwindigkeit bereits mit einer Strassenbreite von 4.50 m möglich. Die gewählten Strassenbreiten sind jedoch vertretbar, da die Strassenlinien den Sockellinien gleichgesetzt werden und damit der in § 111 BauG für Einfriedungen geltende Abstand von 0.60 m gegenüber Gemeindestrassen aufgehoben wird. Mit dem verkehrsberuhigten Ausbau der Quartiererschliessungsstrassen können im Baubewilligungsverfahren situativ verkehrslenkende Massnahmen getroffen werden und damit z.B. mögliche Schleichwege durch Wohnquartiere unterbunden werden. Die im Plan festgelegten Baulinien entsprechen den Vorgaben von § 111 BauG. Die gebäudeumfahrenden Baulinien in der Dorfzone tragen zur Erhaltung der Struktur des Dorfbilds von nationaler Bedeutung bei. Die für die Abweichung gegenüber § 111 BauG notwendige Rechtsgrundlage wurde mit dem bereits genehmigten Gestaltungsplan "Ortsbildschutz" geschaffen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Oberboden" der Gemeinde Würenlingen vom 20. Januar 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Hochbauten BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.