Waldreservat Burg/Oberhof
Waldreservate · Oberhof · Aufgehoben am 30.09.2055
Dokument
- Nummer
- AV281
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Oberhof
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 21.11.2005
- In Kraft seit
- 01.10.2005
- Aufgehoben
- 30.09.2055
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Vereinbarung über das Waldreservat Burg zwischen der
Ortsbürgergemeinde Oberhof, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Finanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 8. November 2005) Die nachfolgende Waldfläche ist Teil des Waldreservats Burg (Spezialreservat) in den Gemeinden Wölflinswil und Oberhof im Ausmass von insgesamt 4.9 ha Wald. Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
Oberhof
Ganzen Text zeigen
374
ChlämpeBurg
641 700/ Bu, Ah, Es, Li, Fi 20-120 255 200
HauptBaumarten
Alter (Jahre)
Schutzstatus *)
Naturschutzkategorie
Fläche
NI(.13W, Spez.reservat, Schutzz. Pflege
1.1 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
1.1 ha 0.6 %
Legende: — N1d3W: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Schutzz.: Schutzzone «Besonderer Waldstandort» (gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Oberhof)
2. Ziel Das Waldreservat Burg ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nutzungsverzicht. Zulässige Eingriffe sind einzig die im Rahmen von Naturschutzprojekten vereinbarten Pflegemassnahmen. Das Waldreservat Burg ist Lebensraum einer seltenen und gefährdeten Felsflora, für die der Kanton Aargau eine besondere Verantwortung trägt. Zur Erhaltung und Förderung der schützenswerten Felsflora müssen die nordexponierten Felswände genügend besonnt sein. Dazu ist der oberste Hangbereich unterhalb der Felsen stark auszulichten und durch periodisch wiederkehrende Pflegemassnahmen offen zu halten.
-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, im ausgeschiedenen Waldreservat Burg im Ausmass von 3.8 ha langfristig auf Holznutzungen sowie auf Pflanzungen und Pflegeeingriffe zu verzichten. Ausgenommen sind die vereinbarten Massnahmen zur Förderung der Felsflora. Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Massnahmen nach Anweisung des Kantons aus. 3.2 Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über das Waldreservat.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den langfristigen Nutzungsverzicht in dem mit dieser Vereinbarung eingerichteten Waldreservat Burg einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 51 Die am 3. Juni 2005 durch die Ortsbürgergemeindeversammlung Oberhof genehmigte Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Oktober 2055 (50 Jahre). 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird.
-3 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Die vereinbarten Pflegemassnahmen zu Gunsten der seltenen und gefährdeten Felsflora werden im Rahmen von Naturschutzprojekten ausgeführt und finanziert. 6.6 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 8. November 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Le
Oberhof, 24 -44.20 0
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Oberhof Namens des Gemeinderates Der emeindeamma
Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000, datiert vom 8. November 2005 - Beilage 3: Massnahmen im Waldreservat Burg
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Oberhof - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Oberhof - Forstverwaltung Oberhof - Kreisforstamt 1 Beilage 1
4 Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten fiir Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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