Erschliessungsplan Stückhalde

Sondernutzungsplan · Würenlingen

Dokument

Nummer
2005-001059
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Würenlingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
10.08.2005
In Kraft seit
10.08.2005

Karte

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GEMEINDE WÜRENLINGEN KANTON AARGAU

ERSCHLIESSUNGSPLAN "STÜCKHALDE" ee

Bau, Verkehr und Umwelt Gemäss Paragraph 17 BauG Abteilung Raumentwicklung

Situation 1:500

Weitere Bestandteile: Keine

Übersicht:

1:25°000

Verfasser: Grösse: Plan-Nr.:

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Ing.- und Planungsbüro Senn 147x50 12.129-1 5415 Obersiggenthal Geprüft Ersetzt Plan: Tel. 056 / 282 31 53 co 1. 4. 2005

U in 5

Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 8. November 2004 Öffentliche Auflage vom: 3, Januar 2005 is: 2. Februar 2005

Beschjössen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindeammann: 2 a

Genehmigungsvermerk: Genehmigung dur Aarau,den 10. August 2005°

Der Staatsschreiber:

LEGENDE

Farbe Bezeichnung rot Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lita BauG rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) {Strassenlinie = Sockellinie) B/A hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A violett Waldbaulinie

2. ORIENTIERUNGSINHALT

ee ne braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung grau bestehende Strassen hellgelb Quartiererschliessungsstrasse rosa Fusswege grün . Wald schwarz - "Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

“error... schwarz Perimeter des Errschliessungsplanes

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

10. August 2005

Art. Nr. 2005-001059

Gemeinde Würenlingen; Erschliessungsplan "Stückhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

12. Juli 2005 8. November 2004 3. Januar bis 2. Februar 2005 7. Juni 2005 11. Juli 2005 12. Juli 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Zur verbesserten Erschliessung des Gebiets "Stückhalde" werden mittels Strassenlinien die Rechtsgrundlagen geschaffen, um die bestehende Sonnenbergstrasse auf eine Breite von 5.20 m ausbauen zu können. Ebenfalls festgelegt werden Sichtzonen. Auf der neu eingezonten Parzelle Nr. 1414 wird gegen die Waldfläche hin eine Baulinie im 10 m-Abstand vom Wald festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Versand: 15. August 2005

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit der Festlegung in der Legende, dass die Sockellinie der Strassenlinie gleichgesetzt ist (keine Abstände für Einfriedungen) sowie der verbindlichen Vorgabe im Genehmigungsteil der Legende, dass die Quartiererschliessungsstrasse verkehrsberuhigt ausgebaut werden soll, ist die festgelegte Strassenbreite von 5.20 m sachgerecht. Die Tatsache, dass die Parzelle Nr. 1414 ohne eine Reduktion des Waldabstands nicht überbaubar wäre, rechtfertigt die Festlegung einer Waldbaulinie im Unterabstand von 10 m. Für die bestehende Baute auf Parzelle Nr. 1411 im Unterabstand gilt die Besitzstandsgarantie. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die Vorgaben der §§ 17 und 33 Abs. 1 BauG und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Stückhalde" der Gemeinde Würenlingen vom 7. Juni 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: