Nutzungsverzicht im Wald Ämmet

Waldreservate · Oberhof · Aufgehoben am 31.12.2049

Dokument

Nummer
AV82
Art
Waldreservate
Gemeinde
Oberhof
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
10.12.1999
In Kraft seit
01.01.2000
Aufgehoben
31.12.2049

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Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen der Ortsbürgergemeinde Oberhof, vertreten durch den Gemeinderat, und dem Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche beiliegenden Situationsplan 1:5000, datiert vom 24. August 1999) Gemeinde

Pan. Nr.

Lokalname Koord.

Haupt-Baumarten

Alter

Ganzen Text zeigen

Status *) Fläche

(Jahre)

Oberhof

505

Ärnmet

643 0 / 254 2

Bu, Ei, Li, Ah, Es, 80-120 Ta, Fi

Oberhof

503

Ämmet

642 9 / 254 3

Bu, Ei

NkBW

7.7 ha

120-150 NkBW

0.3 ha

Total = Anteil am Waldeigentum der Ortsbürgergemeinde Oberhof von 176 Hektaren

8.0 ha 4. 5 %

*) Legende: — NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Teil des Naturwaldreservates "Einolte-Summerholden") sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich vorbehältlich der Bestimmungen unter Ziffer 3.3, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu

verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Notwendige Eingriffe zur Abwehr von Gefahren entlang der öffentlichen Zufahrtsstrasse zu den Pilgerhöfen und entlang der durch den Talboden zwischen Einolte und Summerholden führenden elektrischen Freileitung sowie allfällige Eingriffe zur Förderung der Besonnung der Amphibienweiher im Gebiet Wittel sind vom Eingriffsverbot ausgenommen. Diese Massnahmen erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes.

4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine einmalige Vorausentschädigung im Betrag von

Die Entschädigung umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2000.

5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Vorbehältlich der Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversatnmlung vom 10. Dezember 1999 tritt diese Vereinbarung am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Naturwaldreservat "Einolte-Summerholden" inklusive Reservatsteil Ämmet der Ortsbürgergemeinde Oberhof öffentlichrechtlich geschützt wird.

3

7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Situationsplan 1: 5000 "Naturwaldreservat Einolte-Summerholden in Oberhof, Reservatsteil Ärnmet der Ortsbürgergemeinde Oberhof', datiert vom 24. August 1999, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Oberhof, den 1 0. DEZEMBER 1999

Aarau, den

Ortsbürgergemeinde Oberhof Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Chef Abteilung Wald:

147 DerGemeindeschreiber:

4 er-e.s".

Dr. H. Kasper

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Situationsplan 1:5000 "Naturwaldreservat Einolte-Summerholden in Oberhof; Reservatsteil Ämmet der Ortsbürgergemeinde Oberhof' vom 24. August 1999

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 5062 Oberhof - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: - Einwohnergemeinde 5062 Oberhof - Forstverwaltung Wölflinswil-Herznach-Oberhof-Ueken - Kreisforstam1 1, 5070 Frick

4

Beilage 1 zur Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen dem Kanton Aargau und der Ortsbürgergemeinde Oberhof

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c 1 Schutz und

Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.

2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40 3

Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere

a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a 1 Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2

Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

Beilage zur Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen dem Kanton Aargau und der OBG Oberhof

Naturwaldreservat Einolte-Summerholden in Oberhof; Reservatsteil Ämmet der OBG Oberhof (Waldabteilung Nr. 9, 8.0 ha)

Situation 1:5000 5062 Oberhof 1 0, DEZEMBER 1999 NAMENS

Kreisforstamt 1 Frick rförster

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