Erschliessungsplan Unterfeld Nord

Sondernutzungsplan · Würenlingen

Dokument

Nummer
2008-000152
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Würenlingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
13.02.2008
In Kraft seit
13.02.2008

Karte

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GEMEINDE WÜRENLINGEN KANTON AARGAU

Kanton Aargau Departement

ERSCHLIESSUNGSPLAN. Aasiuns kaumenwerun "UNTERFELD - NORD"

Gemäss Paragraph 17 BauG 1 I Situation 1 : 500 | j l: 5 - ; Weitere Bestandteile: keine 2 ee: A ee 0 een 7 aa: ar de Seen ei ee A: ee / De I. ı H Fi H | =“ Übersicht: | / 1 &, er aes ..„„.....u.00s.....e ! / © ‚N N ee ».. een ee, ..........n. 0:0, 00ero......n..0.0.0.0n0.0r.s.s o Ey 1:50°000 Verfasser: Datum: Grösse: Plan-Nr.: Pi 7 November 2007 60x 147 12/130 U&D Ingenieurbüro Senn Planung & Tiefbau, 5415 Obensiggennal | wi er ! en A u u i. Ad Co Dezember 2005 i

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Beschlossen vom

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Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben .. ° Vorprüfungsbericht vom: 23. März 2006 I ° + ö . & Öffentliche Auflage vom: 14. August 2006 bis: 13. September 2006 | Be > a 1% . | =

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Der Gemeindeammann:

Genehmigungsvermerk:

Aarau,den 13. eb

Der Staatsschreiber:

4-5 -

II.

LEGENDE 1. GENEHMIGUNGSINHALT

Farbe Bezeichnung rot Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lit a BauG rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG)

(Strassenlinie = Sockellinie)

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B i und Knotensichtweite A

4 |

2. ORIENTIERUNGSINHALT

FEN a braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung hellblau Gebäude mit Substanzschutz gem. GP "Ortsbildschutz" rm heligelb Quartiererschliessungsstrasse grau bestehende Strassen dunkelgrau bestehende Trottoire rosa geplante Trottoire tms wenns mean won blau Dorfbach schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan seo 000%% schwarz Perimeter des Errschliessungsplanes t A 2 P> / REN : i B ! / & 9 h = I | 4

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

13. Februar 2008

Nr. 2008-000152

Gemeinde Würenlingen; Aufhebung des Erschliessungsplans "Unterfeld" vom 6. Mai 1980; Neuer Erschliessungsplan "Unterfeld Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Dezember 2007 23. März 2006 14. August bis 13. September 2006 27. November 2007 11. Dezember 2007 28. Dezember 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Aufgrund der Rückstufung der K 286 durch den Grossen Rat 1998 von einer Hauptverkehrsstrasse in eine Verbindungsstrasse hat der Gemeinderat den kommunalen Erschliessungsplan "Unterfeld" vom 6. Mai 1980 aufgehoben beziehungsweise ersetzt. Der neue Erschliessungsplan bezeichnet neue Strassenlinien für die Erweiterung des Rötelwegs, des Erbsackerwegs, des Hengelwegs, des Affanderwegs und des Bärenwegs. Die Baulinienabstände werden auf 4 m ab neuem Strassenrand festgelegt und nur soweit aufgrund der Strassenerweiterungen nicht bereits die 4 m Strassenabstände nach § 111 Baugesetz (BauG) zur Geltung kommen. Ebenso werden die Sichtzonen bei der Einmündung in die Breitenstrasse festgesetzt. Mit einer Sondernutzungsvorschrift wird festgelegt, dass die im Erschliessungsplan enthaltenen Quartiererschliessungsstrassen verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Die entsprechenden Massnahmen werden für jeden Strassenzug im jeweiligen Detailprojekt vorgesehen. Versand: 21. Februar 2008

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 13. Januar 1998 die K 286 von einer Hauptverkehrsstrasse in eine Verbindungsstrasse zurückklassiert. Die Anliegerfreiheit ist bei einer Verbindungsstrasse in einem geringeren Ausmass geboten als bei einer Hauptverkehrsstrasse. Die Änderung der Erschliessungsplanung, die neu zusätzliche Anschlüsse an die Kantonsstrasse vorsieht, ist unter diesem Aspekt vertretbar. Beim Anschluss Bärenweg an die Kantonsstrasse behindert ein Substanzschutzobjekt (Gebäude Nr. 13) die Knotensichtweite. Im Plan wird aus diesem Grund auf die Vortrittregelung für den Langsamverkehr bei diesem Anschluss verzichtet. Zudem wird die Beobachtungsdistanz, wie gemäss VSS-Norm bei ungenügender Sichtweite möglich, auf 1.5 m reduziert (Stoppsignalisation). Dies ist sachgerecht. Die Ausbaubreite der Quartiererschliessungsstrassen ist mit 5.2 m gemessen an den Vorgaben der VSS-Norm grosszügig bemessen. Mit dem geplanten verkehrsberuhigten Ausbau ist die Breite jedoch vertretbar. Gleichzeitig mit dem neuen Erschliessungsplan wird der für das Gebiet rechtskräftig bestehende Erschliessungsplan "Unterfeld" von 1980 aufgehoben. Er beruht auf einem veralteten Konzept und hat durch die Realisierung der bestehenden Strassen seinen Zweck erfüllt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Aufhebung des Erschliessungsplans "Unterfeld" der Gemeinde Würenlingen vom 6. Mai 1980 wird genehmigt.

-3-

2. Der Erschliessungsplan "Unterfeld Nord" der Gemeinde Würenlingen vom 27. November 2007 wird genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

-4-

  

Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: