Altholzinsel Mösli und Munimatt / Mösli

Waldreservate · Reinach (AG) · Aufgehoben am 29.02.2056

Dokument

Nummer
AV372
Art
Waldreservate
Gemeinde
Reinach (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
19.01.2006
In Kraft seit
01.03.2006
Aufgehoben
29.02.2056

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vn v 393

Vereinbarung über die Altholzinseln Mösli und Munimatt

zwischen der Ortsbürgergemeinde Reinach, vertreten durch den Gemeinderat,

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt,

wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, $$ 5 und 25

AWaG und $ 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 5. Dezember 2005)

Ganzen Text zeigen

Koord. Alter Fläche (Jahre)

Erle, Es, Ah, and. Lbb. | 1-80

Schutzstatus”

Gemeinde | Parz.Nr. | Lokalname Haupt-Baumarten

Reinach 828 657 870 / 233 860 657 590/

234 140

4V372 MN272

Erle, Ah, Es, Bu, Fi, [1-80 and. Lbb

Reinach Munimatt

Total = Anteil am Waldeigentum

*) Legende: - NKBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) - andw: anderweitiger Schutz (Nutzungsplanung Kulturland)

2. Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen einerseits von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Anderseits sind die Flächen als Feuchtgebiete zu erhalten und aufzuwerten. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf Feuchtgebiete und / oder alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

Als Grundnutzung gilt ein Nutzungsverzicht im Sinne der Holzproduktion. Pflegeeingriffe und Aufwertungsmassnahmen im Sinne der Naturschutzziele erfolgen im Rahmen von separaten Naturschutzprojekten gemäss Naturschutzprogramm Wald.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe im Sinne der Holzproduktion zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Pflegeeingriffe im Sinne des Naturschutzziels erfolgen in Absprache mit der Abteilung Wald.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3

Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

Die Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen erfolgt im Rahmen von Projekten gemäss Naturschutzprogramm Wald,

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. März 2006 in Kraft und gilt bis zum 1. März 2056 (50 Jahre).

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die bereits ausgeschiedenen Naturschutzzonen den mit dieser Vereinbarung ausgeschiedenen Altholzinseln angepasst werden.

6.2

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5 Die beiliegenden beiden Pläne M 1:5000, datiert vom 5. Dezember 2005, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Reinach, AI.A.2IOL Aarau, 1... Jaaaar doo& Ortsbürgergemeinde Reinach Kanton Aargau Namens des Gemeinderates Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Leiter Abteilung Wald:

FM ae

Der a Zu i

Martin Heiz Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindeschreiber:

Peter Walz

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin, OBG Reinach - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie:

- Einwohnergemeinde Reinach - Forstverwaltung Reinach

- Kreisforstamt 4

Beilage 1 Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

g 5

! Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- _massnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu

verzichten.

2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss $ 15 entsprechend bezeichnet sind.

3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes

leistet der Kanton finanzielle Beiträge.

+ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz

baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

$ 25 \ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons

a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;

b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;

c) Leistungen der Forstreviere gemäss $ 28 Abs. 1.

? Br kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.

3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach $ 24 erfüllt sind.

4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

$ 2 ! Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an a) 100 % der Kosten Dasenahmen

- für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung;

— für die Aufwertung von Waldrändern;

— für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50% der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. > Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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