Erschliessungsplan Dorfstrasse
Sondernutzungsplan · Spreitenbach
Dokument
- Nummer
- 2003-001218
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Spreitenbach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 20.08.2003
- In Kraft seit
- 20.08.2003
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4040-2003-E.pdf
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Baudepartement Kanton Aargau ' Abteilung Raumentwicklung
P 067 Erschliessungsplan "Dorfstrasse"
gemäss 8 17 BauG
Situationsplan 1 :900
Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes :
Uebersichtsplan 1 : 25'000
N,
N VELTEREETETEILITBE Mitwirk bericht ; le Genehmigt durch den Regierungsrat | ANgSnetIenk. von 2 © Zoo3 des Kantons Aargau am: 29, August 2003 Vorprüfungsbericht vom : 22 Le 23 ä rn Oeffentliche Auflage vom:&3,2ec3 bis: 22.4, 03 £ 7
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Beschlossen vom Gemeinderat am: 2.6, To
Der ea,
Der Gemeindeschreiber.
Plan-Nr. Datum Gezeichnet Visiert Änderungen Plangrösse P 067-2 06.06.2003 Co /MK 60/168
Registrier—Nr.
Ersetzt Plan-Nr. Überholt durch Plan-Nr. P 067 - 1
Toni Baerlocher AG Ingenieurbüro STV Ta erzm4sio
5426 Lengnau en
Gemeindehaus Poststrasse 13 8957 Spreitenbach Telefon 056/ 418 86 30
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinien, gemäss 8 111 Abs. 1 lit. a BauG VAUDE rot Zwangsbaulinie rot Spezialbaulinie für eingeschossige Anbauten BR BER, vun Richtbaulinie (Baulinie zum heutigen Zeitpunkt noch vakant, definitive Ben ummung bei konkreter Bauvorlage im Rahmen des gesetzten Umfanges) _— rot Strassenlinien ( Enteignungsrecht, $ 132 BauG ) PIEeRTTR violett/schw. Fussweg (Passage / Durchgang) violett Bereich für Fussweg, Breite 2.00 m. Die genaue Lage ze wird im Bauprojekt festgelegt ( A 8 132 BauG )
GR Datum blau/rot Baulinien aufgehoben GR_Datum plau/rot Strassenlinien aufgehoben
2. Orientierungsinhalt
SR Datum lau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum ‚GR Datum, blau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum schwarz Projektierte Strassenlinien
schwarz Projektierte Strassenlinien Gegenstand einer anderen Vorlage best. Strassen / Wege
karmin Hochleistungsstrasse HLS
zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS
orange Verbindungsstrassen VS
gelb Sammelstrassen SS
hellgelb Erschliessungsstrassen ES
hellviolett Gehwege / Fusswege
lila Radwege / Radstreifen
hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler
/ 72 hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen
_W2 __ schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan ILIITI TE) grau Perimeter des Erschliessungsplanes
er blau Gewässer
_-—-— schwarz neue Bachgrenze mit Ausbau Dorfbach 7. Etappe
DJ grün Wald
- -000 I schw./grün öffentliche Fusswegverbindung bestehend / neu
Althau
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. August 2003
Art. Nr. 2003-001218
Gemeinde Spreitenbach; Erschliessungsplan "Dorfstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
2. Juni 2003 27. Februar 2003 24. März – 22. April 2003 2. Juni 2003 7. Juli 2003 16. Juli 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dorfbaches soll auch die zukünftige Strassenführung und der Ausbaustandard geklärt und festgesetzt werden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan sichert mit Strassenlinien die noch notwendigen Ausbauten für die Dorfstrasse beziehungsweise den durchgehenden Gehweg. Im Bereich der Schmittengasse wird der Fussweg als Passage unter dem bestehenden und schützenswerten Gebäude durchgeführt. Mit Baulinien werden die meisten Gebäude umfahren und deren Lage sowie Stellung zur Strasse verbindlich festgelegt. Dadurch werden auch die für das Ortsbild wichtigen Vorräume und Gärten geschützt. Markante Gebäudestellungen werden durch Zwangsbaulinien gesichert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Versand: 25.08.2003
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Dorfstrasse hat die Funktion einer Sammel- und Erschliessungsstrasse im eigentlichen Dorfkern. Der Erschliessungsplan übernimmt die Funktion, eine zweckmässige Erschliessung unter gebührender Berücksichtigung des Fussgängerverkehrs sicherzustellen sowie mit geeigneten Massnahmen die Kernelemente des Ortsbildes im alten Dorfkern zu sichern und zu erhalten. Die Festlegungen im Erschliessungsplan erfüllen die Doppelfunktion situationsgerecht. Mit dem durchgehenden Gehweg wird die Hauptfussgängerachse, die den Dorfkern West mit Ost verbindet, gesichert. Mit den Baulinien wird der kommunalen Bedeutung der Kulturobjekte im Dorfkern Rechnung getragen. Gleichzeitig werden die Stellungen der Bauten sowie die wichtigen Vorplätze gesichert. Diese Massnahmen sind situationsgerecht. Trotz Aufweitung des Kreuzplatzes durch Opferung des prominenten Gebäudes „Blaue Ente“ führen die Massnahmen in diesem Gebiet zu einer deutlichen Verbesserung gegenüber dem Erschliessungskonzept von 1993. Der mit der Neufestlegung gewonnene grosszügige Platz kann zu einer Aufwertung führen. Die natürlichen Einengungen bei den Einmündungen der Poststrasse und der Schmittengasse in die Dorfstrasse werden mit den getroffenen Massnahmen erhalten. Dies ist sowohl aus Sicht des Ortsbildes als auch der Verkehrsberuhigung sachgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Dorfstrasse“ der Gemeinde Spreitenbach vom 2. Juni 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
-3-
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.