Altholzinsel Staufberg
Waldreservate · Staufen · Aufgehoben am 31.12.2050
Dokument
- Nummer
- AV107
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Staufen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 29.08.2000
- In Kraft seit
- 01.01.2001
- Aufgehoben
- 31.12.2050
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel zwischen der
Ortsbürgergemeinde Staufen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes. wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 29. Oktober 1999) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
Haupt-Baumarten
Ganzen Text zeigen
Alter
Staufen
628
Staufberg
654 450 247 850
Buche (Eiche, Ahorn, Lärche)
20-120
Status
Fläche
1)
3.10 ha
(Jahre)
Total = Anteil am Waldeigentum
Legende: - NkB: - NkBW: - Auen: - andw:
3.10 ha 3.20%
Naturschutz von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Auenschutz anderweitiger Schutz
1) angrenzend an Naturschutzzone (NkB) Staufberg-Südhang
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeein flusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume ins besondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
-13. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und wer den schriftlich festgehalten.
4. Leistnng des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt holzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt im Jahre 2001.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung
6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Ortsbürgergemeindeversammlung Staufen vom 16. Juni 2000 hat den Gemeinderat ermäch tigt, die Vereinbarung über die Altholzinsel Staufberg zwischen der Ortsbürgergemeinde Staufen und dem Kanton Aargau abzuschliessen.
6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt. Es ist vorgesehen, im Verlaufe des Jahres 2000 einen Teil der Lärchen im südlichen Teil zu nutzen und bedrängte Eichen-Überhälter im obe ren Teil etwas freizustellen.
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7. Weitere Bestimmungen
7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.3 Die Waldränder auf der Südseite und gegen die Naturschutzzone Staufberg-Südhang sollen weiterhin als stufige Waldränder auf eine Tiefe von bis zu 30 m aufgewertet und gepflegt werden. 7.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 29. Oktober 1999, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Staufen, den 2 9. Aug, ^ggg
Aarau, den zz:
Namens der Ortsbürgergemeinde Staufen Der Gemeindeammann
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald
DeHaemeindeschreiber•.
Dr. Heinz Kasper
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 5603 Staufen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie an: - Einwohnergemeinde 5603 Staufen - Forstverwaltung 5603 Staufen - Kreisforstamt 4, 5000 Aarau
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-4Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
'* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§ 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des ArtenmLsnahmen und Biotopschutzes durchzufuhren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung waldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§ 2 ■ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an a) 100 % der Kosten SSunen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. ’ Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Gemeinde Staufen
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Abteilung Wald 29.10.1999