Eichenwaldreservat Oberflachs
Waldreservate · Schinznach · Aufgehoben am 31.12.2064
Dokument
- Nummer
- AV05173
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Schinznach
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 30.12.2016
- In Kraft seit
- 01.01.2015
- Aufgehoben
- 31.12.2064
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
/\ V( y I Vereinbarung Über die Erweiterung des Eichenwaldreservats Oberflachs, in der Gemeinde Veltheim
zwischen
der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Schinznach, vertreten durch den Gemeinderat Schinznach
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:10'000, datiert vom 7. November 2016. Das Eichenwaldreservat Oberflachs besteht seit dem 1. Januar 2015 und umfasst Wald der Einwohnergemeinde Schinznach. Das Reservat soll nun um zwei Teilflächen erweitert wer den, welche sich direkt angrenzend an das Reservat im Gemeindegebiet von Veltheim be finden und ebenfalls der Einwohnergemeinde Schinznach gehören. Mit der Erweiterung um 3,1 ha vergrössert sich die Gesamtfläche des Reservats von 43,8 ha auf 46,9 ha. Bei der Erweiterung handelt es sich um folgende Teilflächen; Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Veltheim
121
Aspalter
652 530 / 254 055
Veltheim
537
Gislimatt
652 060 / 253 250
Schutzstatus
NkBW, NuPla
Naturschutz Fläche (in ha) kategorie
Eichenwald reservat Eichenwald reservat Total
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NuPla: Naturschutzzone im Wald (Kulturlandplan)
2. Ziel Für die zusätzlichen Flächen gelten die gleichen Ziele wie für das übrige Reservat.
3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Nutzungsverzicht In den beiden zusätzlichen Flächen stehen insgesamt 9 Eichen mit einem BHD von über 40 cm. Gemäss dem ursprünglichen Vertrag hat sich die Waldeigentümerin verpflichtet im
1,3
1,8 3,1
-2-
gesamten Reservat permanent mindestens 300 Eichen mit BHD > 40 cm für die Dauer von 50 Jahren zu erhalten. Mit der Erweiterung des Perimeters sollen nun neu permanent 309 Stück erhalten werden. An der voraussichtlich möglichen Eichennutzung im Gesamtperime ter ändert sich durch die Erweiterung nichts.
Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie im bestehenden Perimeter. 3.2. Eichenförderung Es gelten die Bestimmungen des bestehenden Vertrags. Durch die Erweiterung des Reser vatsperimeters können innerhalb der Vertragsdauer neu begründete Eichenjungwaldflächen in den zusätzlichen Flächen an die Vertragserfüllung angerechnet werden. Der Pflegevertrag muss hierzu nicht angepasst werden.
4.
Leistung des Kantons
Für die zusätzlichen 9 Eichen, welche erhalten werden, bezahlt der Kanton dem Forstbetrieb Homberg-Schenkenberg für den langfristigen Nutzungsverzicht einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5.
Dauer der Vereinbarung
Vorbehältlich der Genehmigung durch den Gemeinderat tritt die vorliegende Vereinbarung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2064 (50 Jahre).
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die Erweiterung des Eichenwaldreservats in den Kulturland plan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmun gen angepasst werden.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.5. Der beiliegende Plan M 1:10'000, datiert vom 7. November 2016 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
-3-
Schinznach,
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Einwohnergemeinde Schinznach Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Clrs Le Uth a rd Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Sibylle^ss Gemeindeschreiberin
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:10'000 vom 7. November 2016
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde Schinznach, 5107 Schinznach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Gemeinderat Veltheim • Forstbetrieb Homberg-Schenkenberg. 5079 Zeihen • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
'* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als
Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu
massnahmen
fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ä Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -< Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Art. 25
' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beitrage entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. . . ® Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt
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-> Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2 < Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
a) 100 % der Kosten , , , - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu
tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
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Schinznach / Veltheim
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Erweiterung Eichenwaldreservat Oberflachs
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EWG Schinznach
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Vertragsperimeter Erweiterung Vertragsperimeter bestehend
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1:10'000
★ KANTON AARGAU
Abteilung Wald Kartenherstellung: Aarau. 07.11.2016, ngri
/I 70513 3 a KOPIE Vereinbarung
Über das Eichenwaldreservat Oberflachs, in der Gemeinde Schinznach
I zwischen
und dem
der Waldeigentümerin : . Einwohnergemeinde Schinznach, vertreten durch den Gemeinderat Schinznach
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:10'000, datiert vom 16. Dezember 2014. Das Eichenwaldreservat Oberflachs umfasst Wald der Einwohnergemeinde Schinznach. Die Gesamtfläche des Reservats beträgt 43,8 ha und setzt sich aus drei Gebieten zusammen. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Schutzstatus
Schinznach
2207, 2294, 2298, 2308, 2326, 2332, 2353, 2354, 2355, 2356, 2388, 2391, 2392, 2439,
Öschholz
651 550/254 000
teilweise NkBW, teilweise NuPla
Schinznach
2216,2246, 2257, 2259, 2260
Aspalter
651 500/253 350
Schinznach
2207, 2317, 2341, 2549
Gislimatt
651 500/253 350
teilweise NkBW, teilweise NuPla
Naturschutz Fläche kategorie (in ha)
Eichenwald reservat
23,8
Eichenwald reservat
6,8
Eichenwald reservat
13,2
Total Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NuPla: Naturschutzzone im Wald (Kulturlandplan)
2.
43,8
Ziel
Eichen- und totholzreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflan zenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart eichen reicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Gebiet Oberflachs in der Gemeinde Schinznach soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Langfristig soll der gesamte Perimeter aus eichenreichem Mischwald (Anteil Eichen über 30 %) in verschiede nen Entwicklungsstufen bestehen.
-2-
Mit einem Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen sowie der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen soll in den nächsten 50 Jahren gewährleistet werden, dass stets eine genügende Anzahl Eichen mit einem Brust höhendurchmesser 40 cm erhalten bleiben. Diese Anzahl entspricht dem heutigen Vorkom men von rund 300 Eichen.
Langfristig wird im Eichenwaldreservat durch Neubegründung und Pflege eichenreicher Jungwaldbestände eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholz erzeugung).
3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Nutzungsverzicht Zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mittelspecht geeigneten Laubmischwalds ver pflichtet sich die Waldeigentümerin im gesamten Reservat permanent mindestens 300 Eichen mit BHD > 40 cm für die Dauer von 50 Jahren zu erhalten. Im Rahmen von Durch forstungen können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förderung einer anderen Eiche dient. Schlechte Qualitäten sollen dabei als liegendes Totholz im Bestand verbleiben. Die Nutzung von Eichen im Reservatsperimeter ist durch den zuständigen Kreisförster zu bewilligen und im Bestand anzuzeichnen.
Damit die Anzahl von 300 Eichen mit einem BHD > 40 cm während der Vertragsdauer nicht unterschritten wird, dürfen voraussichtlich maximal 40 Eichen mit BHD > 40 cm genutzt wer den. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt.
Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen.
3.2. Eichenförderung Die Waldeigentümerin richtet ihre Waldbewirtschaftung im Reservatsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent geför dert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Reservatsperimeter 5 ha Jungwald mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt.
3.3. Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Der Vorrat an star kem Totholz (Durchmesser > 30 cm) soll innert 15 Jahren auf mindestens 15 m^/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m^/ha angestrebt. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nut zungsverzicht und andere Massnahmen für den geforderten Totholzvorrat. 3.4. Beschränkung des Nadelholzanteils und des Exotenanbaus Im Eichenwaldreservat sollen weiterhin eichenreiche Laubmischwälder vorherrschen. Ab so fort wird der Nadelholzanteil in Pflanzungen auf maximal 20 % beschränkt. In Naturverjüngungsflächen wird im Rahmen von Pflegeeingriffen der Nadelholzanteil konsequent reduziert und auf das langfristige Ziel von < 20 % ausgerichtet. Die Waldföhre als standortgemässe Baumart wird nicht beim Nadelholzanteil eingerechnet.
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Auf den Anbau von Exoten wie Douglasie und Lärche wird im ganzen Perimeter verzichtet. Natürlich aufkommende Lärchen werden auf ihnen zusagenden Standorten eingesprengt to leriert, solange sie die übergeordneten Ziele nicht gefährden.
Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden. 3.5. Kontrolle Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1. bis 3.4. aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per 31. Dezember 2019, Bericht an die Abteilung Wald.
Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausge führten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beur teilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen sowie eine Er hebung der Mittelspechtvorkommen.
3.6. Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen. 4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Einwohnergemeinde Schinznach für den langfristigen Nutzungsver zicht von Eichen im Reservatsperimeter einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
Ein zusätzlicher Pflegevertrag über Jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons.
Der Kanton trägt die Kosten von Vollkluppierung und Mittelspechterhebung gemäss Zif fer 3.5.
5. Dauer der Vereinbarung Vorbehältlich der Genehmigung durch den Gemeinderat tritt die vorliegende Vereinbarung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2064 (50 Jahre).
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wer den.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig enA/eisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
-4-
6.3. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:10'000, datiert vom 16. Dezember 2014 ist verbindlicher Bestand teil dieser Vereinbarung.
Schinznach,
Aarau, TA .T . To 4^
Einwohnergemeinde Schinznach Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
^Urs Leuth a rd Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Sibylle Boss Gemeindeschreiberin
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:10'000 vom 16. Dezember 2014 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde Schinznach, 5107 Schinznach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald Kopie an • Forstbetrieb Homberg-Schenkenberg, 5079 Zeihen • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
'* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
Art. 5
' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. “ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Art. 25
’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Besondere massnahme’n
Leistungen Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
Art. 2
'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
Beiträge an “aKmen
Beilage 2
Schinznach Eichenwaldreservat Oberflachs, EWG Schinznach
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