Altholzinsel Summerhalde, Parzelle 724

Waldreservate · Schupfart · Aufgehoben am 31.10.2056

Dokument

Nummer
AV432
Art
Waldreservate
Gemeinde
Schupfart
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
02.11.2006
In Kraft seit
01.11.2006
Aufgehoben
31.10.2056

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Text

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Vereinbarung über die Altholzinsel Summerhalde, Schupfart zwischen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 29. August 2006) Gemeinde

Haupt-Baumarten

Parz. Nr.

Lokalname

Ganzen Text zeigen

724

Summerhalde 63855/2634 Div, Laubholzarten

Koord.

Schutz­ status

Fläche

40-100 NkBW

0.71 ha

Alter (Jahre)

Schupfart

Total

0.71 ha

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

-24. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. November 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2056 (50 Jahre).

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafllrclen dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kheisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.4 Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 29. August 2006, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung. 6.5 Die vorstehend vertraglich vereinbarten Naturschutzmassnahmen sind gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG; SAR 931.100) unter dem Stichwort

-3-

"Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung i.S. von § 39 Abs. 1 lit. a Waldgesetz des Kan­ tons Aargau, Naturschutzmassnahmen (Naturwaldreservat), befidstet bis 31. Oktober 2056" im Grundbuch der Gemeinde Schupfart bei den Liegenschaften Parzellen Nr. 724, mit dessen Einführung nach der Erstvermessung im Anschluss an die Regulierung anzumerken.

Die Kosten dieser Anmerkung trägt der Kanton Aargau (Departement Bau, Verkehr und Um­ welt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau).

Ort,Datum:

Aarau,

Die Waldeigentümerin:

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

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Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

Beilagen: Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage2: Plan M 1:5'000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, 5001 Aarau Grundbuchamt Bezirk Rheinfelden, 4310 Rheinfelden

Kopie: Einwohnergemeinde, 4325 Schupfart - Forstrevier Zeinigerberg-Looberg, 4314 Zeiningen Kreisforstamt 1, 5001 Aarau - Beteiligte in der Erbengemeinschaft

-4-

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§ 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnaimien und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für veifraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 * Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des , Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutz­ a) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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Beilage 2

Gemeinde Schupfart Altholzinsel Summerhalde

Parzelle Nr. 724

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 29.08.2006 cf