Erweiterung des Waldreservats Hard West
Waldreservate · Thalheim (AG) · Aufgehoben am 31.12.2064
Dokument
- Nummer
- AV785
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Thalheim (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 08.09.2014
- In Kraft seit
- 01.01.2015
- Aufgehoben
- 31.12.2064
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
À Vereinbarung Über die Erweiterung des Waldreservats Hard West, Gemeinde Thalheim
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Thalheim, vertreten durch den Gemeinderat Thalheim
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart;
1.
Waldfläche
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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 8. August 2014. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
SchutzStatus^
Fläche (in ha)
Thalheim
281
Hard West
647 8/254 6
Buche, Eiche
0-150
NkB, NkBW, Nupla
12.2
Total:
12.2
’ Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Naturschutzzone im Wald Hard (H)
2.
Ziel
Das Waldreservat Hard West ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nutzungs verzicht. Im Rahmen von Naturschutzprojekten vereinbarte Pflegemassnahmen zur Förde rung der Reptilien (Spezialreservat, Reptilienlebensraum von nationaler Bedeutung) sind zu lässig. Auf den an die Spezialreservatsflächen angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
-2-
3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, im ausgeschiedenen Waldreservat Hard West im Ausmass von 12.2 ha langfristig auf Holznutzungen, Pflanzungen und Waldpflege zu ver zichten. Ausgenommen sind vereinbarte Naturschutzmassnahmen zur Förderung der Repti lien und der Artenvielfalt gemäss dem in einem separaten Vertrag bezeichneten Perimeter. Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Naturschutzmassnah men nach Anweisung des Kantons aus.
In den an das Spezialreservat angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen unterlässt die Wald eigentümerin jegliche Holznutzung und Pflegeeingriffe und lässt der natürlichen Entwicklung freien Lauf. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über das Waldreservat.
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. 4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2064 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Waldreservat Hard West öffent lich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
-3-
6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. Falls das Waldreservat wider Erwarten in den Steinbruch der Firma Jura-Cement Fabri ken AG integriert werden sollte, wird auf eine Rückforderung des Beitrags verzichtet. (Hin weis; Das entsprechende Abbaugebiet war bis 2013 im kantonalen Richtplan als Vororientie rung enthalten, wurde aber 2013 gestrichen. Es besteht keine Abbauzone.)
6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 8. August 2014, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger. 6.7. Die Waldeigentümerin darf die bestehenden Waldstrassen im Waldreservat unter Beachtung von Punkt 3.3 unterhalten.
Thalheim,
Aarau, W.t.XoAMi
Ortsbürgergemeinde Thalheim Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
«
Roland Frauchig 3r-Weber Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
'WUrsula Fankhauser Gemeindeschreiberin
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Thalheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
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Kopie an • Einwohnergemeinde Thalheim • Forstbetrieb Homberg-Schenkenberg • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze “ Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als
Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 ? Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol-
^XsohuV
len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu
massnahmen
fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na
turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -• Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§ 25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaitung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. . . 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt ^Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek
ret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
a) 100 % der Kosten , , _ . - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu
tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ä Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
massnahmen
X, ...A'v,'. J
•
Beilage 2
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Gemeinde Thalheim 0
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Waldreservat Hard West OBG Thalheim
Bestehende Altholzinsel OBG Densbüren, 4.1 ha
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Bestehende Altholzinsel Staat Aargau, 4.9 ha
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Waldreservat Hard West OBG Thalheim. 12.2 ha
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übriger Wald Gemeindegrenze
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Ort und Datum:
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Der Kreisförster:
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Massstab: Srossrnaft
1:5'000
UurdmaU. Ludirieher
^/,°^i-7^^~~^li''ifsfierll//le
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MWM S8S8 KANTON AARGAU
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstellung: Aarau, 07.08.2014, b