Altholzinseln Waldgraben und Lampi
Waldreservate · Uerkheim · Aufgehoben am 30.06.2053
Dokument
- Nummer
- AV180
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Uerkheim
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 28.05.2003
- In Kraft seit
- 01.07.2003
- Aufgehoben
- 30.06.2053
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
0 •' Vereinbarung über die Altholzinseln „Waldgraben‘‘ und „Lampi“ Zwischen der
Ortsbürgergemeinde Uerkheim, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldlläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 16. August 2002) Gemeinde Uerkheim Uerkheim
Legende: - NkBW:
Parz. Nr.
539 291, 296, 297,714
Lokalname
Ganzen Text zeigen
Waldgraben Lampi
Koord.
HauptBaumarten
643100/240250 Bu, Ei 643600/239050 Bu, Ei,
Status *’
Fläche
z.T. NkBW
4.95 ha 3.15 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
8.10 ha 4.60 %
Alter (Jahre)
80-100j 60-150 j
Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebens räume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-13.2
Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
3.4 Zur Aufwertung besonders geeigneter Waldränder können in Absprache mit dem Kreisforstamt Massnahmen zur Förderung der Struktur im Waldrandbereich ausgeführt werden. Allfällige Beiträge an diese Eingriffe werden auf der Basis von separaten Naturschutzproj ekten ausgerichtet.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.
Die Auszahlung erfolgt innert 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung
6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt (während 50 Jahren) bis zum 1. Juli 2053. 6.2
Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
-37. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.
7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist der Forstreserve gutzuschreiben. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 16. August 2002, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Uerkheim,
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Uerkheim Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald
Dr. Heinz Kasper
Markus Kappeler Der Gemeindeschreiber:
Hans Stadler
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilagen 2 und 3: Pläne M 1:5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Uerkheim, 4813 Uerkheim - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
-4-
Kopie an: - Einwohnergemeinde, 4813 Uerkheim - Hans-Rudolf Fischer, Revierforster, 4813 Uerkheim - Kreisforstamt 5, 4800 Zofingen
-5Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone köimen zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerirmen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenund Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewähr leistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■' Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässeiiingen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind imd zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerirmen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge enhichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. < Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnalinien - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Altholzinsel Waldgraben [
Gemeinde Uerkheim Ortsbürgergemeinde Altholzinsel Waldgraben
Gemeindegrenze *
FD/AW/Kreisforstamt 5 16^8^02/KFAß/eSt
Massstab 1 : 5'000
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