Altholzinsel Weidhölzli

Waldreservate · Villmergen · Aufgehoben am 30.04.2049

Dokument

Nummer
AV319
Art
Waldreservate
Gemeinde
Villmergen
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
08.06.1999
In Kraft seit
01.05.1999
Aufgehoben
30.04.2049

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Villmergen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

WR-AV319-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

L/M hutA Ai'Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln zwischen der

Ortsbürgergemeinde Villmergen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1: 5000, datiert vom 10. Februar 1999) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Alter

Status

Ganzen Text zeigen

Koord.

Haupt-Baumarten

659 900/ 244 700/ 520 660 500/ 244 100/ 540 600 500/ 243 500 500 660 000/ 244 000/ 580 659 600/ 243 300/ 670

Unterschiedlich, NkBW Bu, B’Ah, Es, Ei, Habu, S’Ah, Ki, Li, mehrheitlich 100Er, Fi, Ta, Fö, Dougl 150

Fläche

(Jahre)

Villmergen 1705, 1706,

Hasehübel

2427 1848,2515

Asp

2898

Galgematt

1734

Weidhölzli

2427

Hirzel

12,49 ha AOf?

5,78 ha

11,37 ha

0,98 ha

1,42 ha

Total 32,04 ha 13,3 % = Anteil am Waldeigentum

Legende: - NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbe­ einflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

2

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und wer­ den schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Alt­ holzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen: 2000.

im Jahre 1999 und

im Jahre

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags

Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung

6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.

6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen

7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich ge­ schützt werden.

3

7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.4 Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 10. Februar 1999, sind verbindlicher Bestand­ teil der Vereinbarung.

Villmergen, den

£. Io. Ä993

Aarau, den

4: j"

Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

Ortsbürgergemeinde Villmergen Narhens des Gemeinderates:

Der Gemeindeammann: Dr. Heinz Kasper

Fl

"1

Der Gemein leschreiber:

Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Pläne M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 5612 Villmergen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: Einwohnergemeinde 5612 Villmergen - Revierförster 5612 Villmergen - Kreisforstamt 6, 5630 Muri

4

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 Besondere ' Die Waldeigentümeriiuien und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Naturschutzüber den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arteninassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 > Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei­ Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. ’ Er karm im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§ 2 ‘ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahinen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. ’ Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

10.2.99 Gemeinde: Villmergen 3 Altholzinseln:

Hasehübel 12,49 ha (I); Asp 5,78 ha (II);

Weidhölzli 0,98 ha (III)

Gesamtfläche aller 5 Altholzinseln: 32,04 ha

4

Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Villmergen

1:5'000

N

Altholzinsel: ChrurnhucJier

•

9é -<x^ ''

■-A>

'

\

Ide /ö!'"'^^30^

Z

detslermn "x "x

■'

[o

V

t

■■

\y'-, Huehiiuli

■

°

.

j

'i''StJi^'arzhiiliiehölzli

. iais/ /

\ '

aflÄsenJ Tyrie.jnfithy

X !■

I

-X

/2‘tSa.

\ .'.V'y'S \

<r- '' -,.<"■

■•'■■'A'V

excl.

'r

\V

tT' t:

■''■J'

'—-Janzenloo

>

Hi'inibekhiilzli o

h 'ü

O

X' • 5“ C '/r

V<* ■

.^/7

. .4 ^pdchfrhölzli

. /

Asp ----

*

xy /

■’ Vä

/‘

W

c.

/ 2515

'■ .. • A''^ v'

,6

10. 2. 99 Gemeinde: Villmergen Galgematt 11,37 ha (IV); Hirzel: 1,42 ha (V);

2 Altholzinseln:

Gesamtfläche aller 5 Altholzinseln; 32,04 ha Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Villmergen

A

1:5'000

Altholzinsel;

; .Är

Buech h

All

2S15

V.

I

nnwald ' a.

- Xl

A'/

••56m .

■

Ó \

'

/

t

^1

■

■' II '/' l^

7

! /

\

/V

j.

0

\ !

' !

i

L;b?'x

a

I

/ à

/

fejii^hüber

ì Ji

II

V

J

n II

■’S\

! /

■ ìÌ9

•

//

/

II II

,i

. " \

A\.\

;

■.i.'

X

11

I

n w-•w

l

J Ober 'a Junghau

\

S2'^, '>5

% )

J

(A)

3. AUG'99 15:51 KPPISFORSTAUT b MURI 0'"+. 6641203

+41 '5b 6641203

p. 1

C a 64 ' GetMCÉttdc Viilmergsn

Bes4iMde<i Ni*. / ì / 4o’^^2^

4O7';(5n2

Lokal nJtsikey ‘

kasehttber/f'óJo/Óo"'/ 244' 700 / 520

/?<-Y

439a/40/ Asp f zrzr 445 if-i

i

I

46Ö, 468; 484/485/ 486/93;ì/ 494'^495; 496^491/ 498;49;);-/ 431 /

26 i; 262

llaupt-Bw !M aräct!

Alter

StfitìiS

mclie

NISW

12,49 ha

(.lüiri)

4nyì4TV 416; 417/ 4Ì8Ì<419./

Kooi-d.

Qulgeniau

Bu; .ö'Ah; Ès; Ei; Hhij; S'Ah; Ki; Li; Er, Fi, Ta; Fö; Dòugl

Unterscliiedltclh tnelirheiilich 100*150

660 500 ! 244 100/ 540 600 500 / 24,3 500 ! 500

ha

IJ .37 ha

Wcidholzb/^ 660 OfiO / 244 000 / 580 Hiczel 659 600 / 243 300 / 610

!),98 ba

l.-t?, ha

TöiSil

32,«4 hà

- Anteil am WaldCigonusm

13,3 %