Eichen-Tannenwaldreservat Steibächli

Waldreservate · Vordemwald · Aufgehoben am 31.12.2066

Dokument

Nummer
AV05874
Art
Waldreservate
Gemeinde
Vordemwald
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
12.12.2017
In Kraft seit
01.01.2017
Aufgehoben
31.12.2066

Karte

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Text

È Vereinbarung Über das Eichen-Tannenwaldreservat Steibächli, Gemeinde Vordemwald

zwischen

der .VValdeigentün!ierin^;?>;\?h;:;v;:?\i:v<\:;;;;\^ Ortsbürgergemeinde Zofingen, vertreten durch den Forstbetrieb Region Zofingen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:7'500, datiert vom 1. Dezember 2017. Gemeinde

Lokalname

Koordinaten

Perimeter

Schutzstatus'

Naturschutz­ kategorie

Fläche

Vordemwald

Steibächli

633 900/236 100

Kernperimeter

teilw. NkBW

Naturwald­ reservat

20,0 ha

Vordemwald

Steibächli

633 500 / 235 800

Verjüngungspe­ teilw. NkBW, teilw. Nupla rimeter

EichenTannenwald

76,6 ha 96,6 ha

' Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort in Nutzungsplanung

2. Ziele Tannen-, Eichen- und totholzreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Die Eichen-Tannenwälder auf den Standorten der Riss­ moräne westlich von Zofingen sind wichtig zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit auf diesen sauren und staunassen Böden. Der vorhandene Eichen- und Tannenreichtum im Gebiet Steibächli in der Gemeinde Vordemwald soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert wer­ den.

-2-

Langfristig wird im Eichen-Tannenwaldreservat eine nachhaltige Bewirtschaftung mit den Hauptbaumarten Eiche und Tanne angestrebt. Die Förderung dieser Baumarten berücksichtigt daher neben ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung).

Die Böden im Gebiet der Rissmoräne neigen zu Staunässe und Versauerung. Um die Boden­ fruchtbarkeit langfristig zu erhalten ist ein hoher Anteil tiefwurzelnder Baumarten notwendig. Um der Bodenverdichtung vorzubeugen darf der Wald nicht flächig befahren werden.

Im Kernperimeter wird auf die Holznutzung verzichtet. Der Verjüngungsperimeter soll langfristig aus einem Eichen-Tannenwald (Anteil Tannen und Eichen mindestens 65 %) in verschiedenen Entwicklungsstufen bestehen. Mit dem Verzicht der Nutzung einzelner alter Eichen und Tannen oder ganzer Gruppen im Verjüngungsperimeter werden spezialisierte Arten gefördert, welche auf alte Eichen resp. Tannen angewiesen sind. Die Abteilung Wald regelt die Wildbestände gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Wald. Die beiden Vertragsparteien setzen sich für tragbare Wildbestände ein, die die Naturver­ jüngung mit standortgerechten Baumarten im Verjüngungsperimeter ermöglichen. Die Wild­ schadensituation wird periodisch beurteilt und als Grundlage in die Abschussplanung Rehwild einbezogen. Sollte im Vertragsperimeter vermehrt Rotwild schädigend auftreten, kann der Pfle­ gevertrag auf Antrag einer Vertragspartei vorzeitig überprüft und allenfalls angepasst werden.

3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1.

Nutzungsverzicht im Kernperimeter

Beim Kernperimeter handelt es sich um ein Naturwaldreservat mit Nutzungsverzicht. Zur Erhal­ tung und Förderung der eingesprengten alten Eichen sind während der Vertragsdauer maximal zwei Eingriffe im Rahmen von Naturschutzprojekten erlaubt. Die Kosten der Eingriffe gehen zulasten des Kantons. Das Holz bleibt liegen. Die Anzeichnung erfolgt mit dem zuständigen Kreisförster.

3.2.

Tannenförderung im Verjüngungsperimeter

Der Forstbetrieb Region Zofingen richtet seine Waldbewirtschaftung im Verjüngungsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Tanne aus. Die Umtriebszeit wird für den Verjüngungsperimeter auf 120 Jahre festgelegt. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Tannen bevorzugt und konsequent gefördert.

Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Verjüngungsperimeter 30 ha Jung­ wuchs mit einem hohen Tannenanteil begründet werden. 2009 wurden ca. 50 % (ca. 38 ha) der Bestände im Verjüngungsperimeter als Baumhölzer 2 und 3 kartiert. Begründung und Pflege der Tannenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. Im Endbe­ stand soll der Tannenanteil mindestens 60 % betragen. 3.3.

Eichenförderung im Verjüngungsperimeter

Im Verjüngungsperimeter wird neben der Tanne auch die Eichenverjüngung gefördert. Die Ei­ chen sollen in den 30 ha Tannenverjüngungen beigemischt vorkommen. Im Endbestand soll der Eichenanteil mindestens 5 % betragen.

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3.4.

Förderung des Totholzes im Verjüngungsperimeter

Neben Biotopbäumen ist Totholz für viele Lebewesen ein wichtiges Habitatmerkmal und viele Arten sind insbesondere auf starkes Totholz angewiesen. Um diese Arten zu fördern, wird ein Totholzanteil von 20 m^/ha (davon 15 m^/ha über 18 cm) angestrebt. Die Entschädigung wird in einem separaten Pflegevertrag geregelt.

3.5.

Erhaltung alter Eichen und Tannen

Alte, dicke Eichen und Tannen haben eine grosse ökologische Bedeutung für verschiedene Artengruppen. Zu ihrer Förderung verzichtet der Forstbetrieb Region Zofingen im Verjüngungs­ perimeter für die nächsten 50 Jahre auf die Nutzung von 50 Stück Eichen und 110 Stück Tan­ nen mit BHD über 40 cm. Diese Bäume sind gemeinsam zu markieren. Die Entschädigung wird auf 2 ha Nutzungsverzicht errechnet (80 Bäume/ha bei 11 m Endabstand). 3.6.

Bodenschutz

Im Verjüngungsperimeter wird auf das flächige Befahren des Waldbodens verzichtet. Der Forstbetrieb Region Zofingen legt ein Feinerschliessungskonzept vor. Zur Schonung des Bo­ dens sollen Rückegassen in der Regel einen Abstand von mindestens 40 m einhalten. 3.7.

Beschränkung der Gastbaumarten

Das Ertragsvermögen der bestehenden Bestände darf ausgenutzt werden. Der Anteil an Gast­ baumarten im Verjüngungsperimeter wie z. B. Roteiche, Douglasie und Lärche darf aber gesamthaft maximal 10 % betragen. 3.8.

Kontrolle

Der Forstbetrieb Region Zofingen erstattet über die unter 3.1 bis 3.3 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2021, Bericht an die Abteilung Wald. Der Forstbetrieb Region Zofingen und der Kanton Aargau überprüfen nach 15, 30 und 50 Jah­ ren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des EichenTannenwalds. Sie beurteilen die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Kor­

rekturen vor. 3.9.

Weiterbildung

Der Forstbetrieb Region Zofingen verpflichtet sich, dass seine zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche und/oder Tan­ ne" teilnehmen.

4.

Leistungen des Kantons

Der Kanton bezahlt dem Forstbetrieb Region Zofingen für den langfristigen Nutzungsverzicht im Kernperimeter einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

-4-

Der Kanton bezahlt dem Forstbetrieb Region Zofingen für den Nutzungsverzicht von 50 Eichen und 110 Tannen mit BHD über 40 cm im Verjüngungsperimeter einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vor­ behalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichen-Tannenjungwaldbestände und die Förderung des Totholzanteils sowie die Beitragsleistungen des Kantons.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem­

ber 2066 (50 Jahre).

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Der Forstbetrieb Region Zofingen ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revisi­ on der kommunalen Nutzungsplanung der Eichen-Tannenwald für den Zeitraum der Vertrags­ dauer öffentlich-rechtlich geschützt wird. Allfällige Rechte Dritter gegen die Eintragung in die Nutzungsplanung bleiben vorbehalten. Bei vorzeitiger Auflösung oder bei Ablauf der Vereinba­ rung wird der öffentlich-rechtliche Schutz aufgehoben und die Fläche aus der kommunalen

Nutzungsplanung entlassen.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.4. Der Wald unterliegt keiner Bewirtschaftungspflicht. Wald gilt als Naturraum und stellt kein Werk im Rechtssinn dar.

6.5.

Bei einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder aus wichtigen Gründen, welche die Ziele dieser Vereinbarung überwiegen, kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache

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aufgelöst oder in einer anderen Form weitergeführt werden. Die anteilsmässige (pro rata temporis) Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten.

6.6. Im Kernperimeter betreibt die Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) im Rahmen der langfristigen Waldökosystemforschung eine Dauerbeobachtungsfläche. Der Be­ trieb dieser Fläche wird durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt. Synergien aus For­ schungsergebnissen werden nach Möglichkeit bei der Verjüngung im Verjüngungsperimeter genutzt.

6.7. Der beiliegende Plan M 1:7'500 datiert vom 1. Dezember 2017 ist verbindlicher Bestandteil die­ ser Vereinbarung.

Zofingen,

Aarau,

^2.

Forstbetrieb Region Zofingen Im Namen des Vorstands

Departement Bau. Verkehr und Umwelt

Käthi Hagmann Präsidentin

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Ernst Steiner Betriebsleiter

\

Han^Ri^edi Monier Stadtammann \

\

Vice-Stadtschreiberin

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Beilagen: • Beilage 1 ; Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:7'500 vom 1. Dezember 2017

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: • Ortsbürgergemeinde Zofingen, 4800 Zofingen • Forstbetrieb Region Zofingen, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an: • Einwohnergemeinde Vordemwald, 4803 Vordemwald • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen

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Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertNaturschuz vollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnah- massnahmen men zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften. die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ä Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen Im Dienst des Natur­ schutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. " Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§ 25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen Leistungen des und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an Kantons a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängig­ keit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. “ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§ 2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen Beiträge an Naturschutz­ zusammen massnahmen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fach­ liche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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Beilage 2 ■

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Gemeinde Vordemwald

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Departement B Abteilung Wald

KANTON AARGAU

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