Altholzinsel Steinbruch Haneberg
Waldreservate · Wohlenschwil · Aufgehoben am 30.11.2059
Dokument
- Nummer
- AV544
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Wohlenschwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 17.12.2009
- In Kraft seit
- 01.12.2009
- Aufgehoben
- 30.11.2059
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Vereinbarung
Über die Altholzinsel Steinbruch Haneberg, Gemeinde Wohlenschwil
zwischen
der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Wohlenschwil, vertreten durch den Gemeinderat Wohlenschwil
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
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Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 29. September 2009 Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Wohlenschwil
852
Steinbruch Haneberg
Hauptbaumarten
: Alter : (Jahre)
661 270/251 180 Ei. Bu, Li, Fi, Eibe
60-100
Koordinaten
SchutzStatus^ teilw. Nupla Total:
Fläche (in ha)
2,09 2,09
Legende: • Nupla: Naturschutzzone im Wald (gemäss Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde)
2.
Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to tes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
-2-
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft und gilt bis 30. November 2059 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge schützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen. so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3. Pflegeeingriffe zu Gunsten der Eiben erfolgen im Rahmen eines ordentlichen Naturschutz projekts in Absprache mit der Abteilung Wald. Ebenso können bei Bedarf einzelne Eiben ge pflanzt werden.
6.4 Südlich des Steinbruchs kann oberhalb der Felswand als Absturzsicherung eine einfache Abschrankung erstellt werden. 6.5. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.6. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.7. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 29. September 2009, ist verbindlicher Bestand teil dieser Vereinbarung.
-3-
Woh lenschwil, .. t
.P
Aarau.........................
Einwohnergemeinde Wohlenschwil Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Erika Schibli Gemeii eammann
Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald O
Marh IS Jost Gem iindeschreiber
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde Wohlenschwil, 5512 Wohlenschwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald Kopie an • Forstverwaltung Birretholz, 5506 Mägenwil • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
massnahmen
§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. “ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
massnahmen
Beilage 2
Gemeinde Wohlenschwil EWG Wohlenschwil
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I Altholzinsel Steinbruch Haneberg
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Legende
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I Vertragsfläche ] übriger Wald
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Der Kreisförster;
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Massstab:
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
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29.09.2009 cf