Altholzinsel Risshalde

Waldreservate · Wölflinswil · Aufgehoben am 30.09.2055

Dokument

Nummer
AV280
Art
Waldreservate
Gemeinde
Wölflinswil
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AW
Beschlossen
21.11.2005
In Kraft seit
01.10.2005
Aufgehoben
30.09.2055

Karte

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Text

1/ Vereinbarung über die Altholzinsel Risshalde zwischen der

Ortsbürgergemeinde Wölflinswil, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Fi­ nanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 8. November 2005) Haupt-Baumarten

Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koord.

Ganzen Text zeigen

Wölflinswil

900

RisshaldeStrihen

643 7/256 1 Bu, Ei, Es, Ndh

Alter (Jahre)

40-150

Schutz­ status

Fläche

NkBW, Schutzz.

6.0 ha

Total Anteil am Waldeigentum

6.0 ha 2.9 %

Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) - Schutzz.: Schutzzone <d3esonderes Waldgebiet» (gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Wölflinswil)

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeein­ flusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume ins­ besondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Vom Eingriffsverzicht ausgenommen ist das Areal der einwachsenden, ehemaligen Mergelgrube im Ausmass von 0.9 ha, wo in Absprache mit der Abteilung Wald des Departements Finanzen und Ressourcen Pflegeeingriffe zur Förderung der Artenvielfalt möglich sind.

3.2 Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

-2-

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die am 17. Juni 2005 durch die Ortsbürgergemeindeversammlung Wölflinswil genehmigte Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Oktober 2055 (50 Jahre). 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 8. November 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

-3Wölflinswil, 2/

20OS'

Ortsbürgergemeinde Wölflinswil Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:

Aarau, $. Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper DerXoenieindeschreiber:

Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000, datiert vom 8. November 2005

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Wölflinswil - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie: - Einwohnergemeinde Wölflinswil - Forstverwaltung Wölflinswil - Kreisforstamt 1

-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 * Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümeriimen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. < Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutz­ a) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pfiegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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Beilage 2 7

Gemeinde Wölflinswil OBG Wölflinswil

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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Wald 08.11.2005

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