Altholzinsel Gmeumeri
Waldreservate · Würenlos · Aufgehoben am 30.11.2055
Dokument
- Nummer
- AV286
- Art
- Waldreservate
- Gemeinde
- Würenlos
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung Wald
- Genehmigt durch
- AW
- Beschlossen
- 06.12.2005
- In Kraft seit
- 01.12.2005
- Aufgehoben
- 30.11.2055
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Würenlos mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
WR-AV286-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Vereinbarung über die Altholzinsel Gmeumeri zwischen der
Ortsbürgergemeinde Würenlos, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Fi nanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 28. November 2005) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
Status
Ganzen Text zeigen
Fläche
NkBW Nupla
5,60 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
5,60 ha 5.58 %
Haupt-Baumarten
Alter (Jahre)
Würenlos
2692
Gmeumeri
669 720 256 500
Bu, Ei, Fi, Fö
80120
** Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) - Nupla Besonderer Waldstandort mit Nutzungsverzicht
2. Ziel
Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeein flusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume ins besondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2-
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und wer den schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt holzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren naeh Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Dezember 2055 (50 Jahre).
5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird (Anpassung der heutigen Grenzen).
6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
-36.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 28. November 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Würenlos,
0 6. Dez. 2005
Ortsbürgergemeinde Würenlos Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:
Aarau, JO . X/»
Ar
Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper DetLQemeindeschreiber:
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan 1:5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Würenlos, 5436 Würenlos - Departement Finanzen und Ressourcen Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Würenlos, 5436 Würenlos Forstverwaltung Würenlos, 5430 Wettingen Kreisforstamt
-4Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind xmd zusammen mit diesen bewilligt werden.
§ 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpfiege. ’ Er karm im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -* Der Grosse Rat legt die Gmndsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§ 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturscliutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
4'14
Beilage 2
Gemeinde Würenlos OBG Würenlos Stein> \
Altholzinsel Gmeumeri
■’s/ ° ?'4°-•••■■’'
Legende Vertragsfläche
] Wald
fi “l / “
A
Ort und Datum:
A
JJ- Zoo~t~
vv. ■•■■■“
;
V'-\
■■v__ X-'
sL
• >^--5 •/v;
fasebrünneh^^A - AV
“;R
’
y
A
•"//V
etscliäre
1:5'000
Massstab; 0
40
80
120
N
160
200 Meter
A