Bau- und Nutzungsordnung

Würenlingen

Dokument

Nummer
4047
Gemeinde
Würenlingen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
30.11.2016
In Kraft seit
30.11.2016

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Text

Kanton Aargau

Kanton Aargau Gemeinde Würenlingen

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

13.10. - 11.11.2014

Vorprüfungsbericht vom:

25.08.2015

Öffentliche Auflage vom:

02.11.-01.12.2015

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

17.06.2016

Der Gemeindeammann

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Genehmigung:

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im Aui der 3taE4tskan7lei: Aarau, dzn 33 2z47 . Abteilung Raumentwicklung BVU BVURO: 10.144-1

-2-

2

-3-

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

6

Art. 1 Geltungsbereich

6

Art. 2 Übergeordnetes Recht

6

2. Teil Raumplanung

6

Art. 3 Planungsgrundsätze

6

Art. 4 Nutzungspläne Siedlung und Kulturland

7

Art. 5 Sondernutzungsplanung

7

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

7

Art. 7 Mehrwertausgleich

8

3. Teil

Zonenvorschriften

8

Art. 8 Bauzonen

8

Art. 9 Dorfzone I und II Gemeinsame Vorschriften

9

Art. 10 Dorfzone 1, besondere Vorschriften

11

Art. 11 Dorfzone II, besondere Vorschriften

11

Art. 12 VVohnzonen

11

144 weitere Artikel

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone

12

Art. 14 Kernzone „Station"

12

Art. 15 Betriebszone Mühle

13

Art. 16 Arbeitszone 1

13

Art. 17 Arbeitszone II

14

Art. 18 Gemeinsame Vorschriften der Arbeitszonen

15

Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

16

Art. 20 Grünzone

16

Art. 21 Hochwassergefahrenzone

16

Art. 22 Freihaltegebiet Hochwasser

17

Art. 23 Oberflächenwasserschutz

18

3.2 Landwirtschaftszonen

18

Art. 24 Landwirtschaftszone

18

Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone

18

3.3 Speziallandwirtschaftszonen

19

Art. 26 Rebbauzone

19 3

-4-

Art. 27 Spezialzone Pferdehaltung Steighof

19

Art. 28 Materialabbauzone

20

Art. 29 Deponiezone

21

3.4 Schutzzonen

21

Art. 30 Naturschutzzone im Kulturland

21

Art. 31 Magerwiesen

22

3.5 Überlagerte Schutzzonen

22

Art. 32 Landschaftsschutzzone

22

Art. 33 Naturschutzzone Wald

23

3.6 Schutzobjekte

24

Art. 34 Natur- und Kulturobjekte

24

4. Teil Baubegriffe und Messweisen

25

4.1 Nutzung

25

Art. 35 Mindestausnützung

25

Art. 36 Nutzungsbonus

25

4.2 Gewerbe

25

Art. 37 Störmass von Betrieben

25

Art. 38 Nettoladenflächen

25

4.3 Höhen

25

Art. 39 Abgrabungen

25

Art. 40 Kniestock

26

4.4 Abstände

26

Art. 41 Mehrlängenzuschlag

26

Art. 42 Abstand gegenüber dem Kulturland

26

Art. 43 Strassenabstand

26

4.5 Arealüberbauungen

26

Art. 44 Zulässigkeit / Ausnützungsbonus

26

Art. 45 Besondere Bestimmungen

27

4.6 Nutzungsdurchmischung

27

Art. 46 Wohnanteil

27

Bauvorschriften

28

5.1 Öffentliche Einrichtungen

28

Art. 47 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

28

5. Teil

4

-5-

5.2 Technische Einrichtungen

28

Art. 48 Allgemeine Anforderungen

28

Art. 49 Siedlungsränder

28

Art. 50 Energieeffizienz

28

Art. 51 Brandruinen/Baulücken

28

5.3 Wohnhygiene

29

Art. 52 Ausrichtung der Wohnungen

29

Art. 53 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

29

Art. 54 Baufreigabe

29

Art. 55 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

30

5.4 Ausstattung

30

Art. 56 Velos, Kinderwagen

30

Art. 57 Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern / Aussenräume

30

Art. 58 Parkplätze und Autoabstellplätze

30

6. Teil

Schutzvorschriften

31

6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen

31

Art. 59 Allgemeine Anforderungen

31

6.2 Umweltschutz

31

Art. 60 Einwirkungen

31

Art. 61 Lärmschutz

32

Art. 62 Materialablagerungen

32

7. Teil Vollzug und Verfahren

32

Art. 63 Zuständigkeit

32

Art. 64 Begutachtung

32

Art. 65 Gebühren

33

8. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen

33

Art. 66 Übergangsbestimmung

33

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts

33

9. Teil Anhang

33

5

-6-

1. Teil

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

2. Teil

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

3

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.

4

Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.

5

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

6

Verdichtetes Bauen ist im Rahmen der Zonenvorschriften grundsätzlich zu fördern.

6

-7-

2.2

Planungsinstrumente

Art. 4 Nutzungspläne Siedlung und Kulturland

Der Bauzonenplan M. 1 : 2500 und der Kulturlandplan M. 1 : 5000 von Würenlingen sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Sie liegen bei der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. Reproduktionen in anderem Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 5 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Sondernutzungsplanpflicht dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan/Gestaltungsplan vorliegt. Auf die Erarbeitung einer Erschliessungsplanung kann verzichtet werden, wenn die Erschliessung und Bebauung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder mit einer Arealüberbauung gemäss § 39 BauV sichergestellt ist. 2

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt.

3

Der Gemeinderat kann zudem einen Gestaltungsplan verlangen, - wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - oder wenn die für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist.

4

Für die im Bauzonenplan ausgewiesenen gestaltungsplanpflichtigen Gebiete gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: - sorgfältige Gestaltung der Bauten und der Freiräume, - Mindestausnutzung im Sinne einer verdichteten Bauweise - gute Einordnung ins Ortsbild, - rationelle Erschliessung.

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. Über das Gebiet der Dorfzonen I und II ist innert 5 Jahren nach Rechtskraft der Ortsplanungsrevision ein Masterplan „Ortskernentwicklung" zu erarbeiten, mit dem die Voraussetzungen für eine qualitätvolle Aktivierung der Entwicklungspotentiale in den Dorfzonen geschaffen werden sollen. Es sind entsprechende Gestaltungsprinzipien und Handlungsanweisungen zu entwickeln, die auf die Belange des Ortsbildes von nationaler Bedeutung sowie die Gestaltung der öffentlichen Räume besondere Rücksicht nehmen und eine sachgerechte Umsetzung im kommunalen Nutzungsplan ermöglichen (inklusive aktualisiertes Bauinventar).

7

-8-

Art. 7 Mehrwertausgleich

Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Revision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung) oder erfährt ein Grundstück eine erhebliche gesteigerte bauliche Nutzungsmöglichkeit (z.B. Umzonung von Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder von Grünzone in Wohnzone), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. 2

Die Gemeinde regelt die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten sowie den Verwendungszweck in einem Reglement.

3

Vorbehalten sind kantonale Regelungen, soweit sie von den kommunalen Regelungen abweichen.

3. Teil

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 8 Bauzonen

DII

E2

W2

W3

WA

KS3

Al

Art. 10 0.60

0.40

0.50

0.60

0.60

0.60

0.70

1/4 aGF

1/3 aGF

3

3

Grünzone

Dl

Ausnützung

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Abkürzung

Arbeitszone II

Arbeitszone I

Wohnzone 3

Wohnzone 2

Einfamilienhauszone 2

Dorfzone II

Dorfzone DI

Zone

Kernzone Station

Tabelle der Zonenvorschriften

Wohn-Arbeitszone A

1

All

OeBA

Gr/Ga -

Abs. 2 Wohnanteil Anzahl Vollgeschosse

2

2

2

2

3

Gesamthöhe

14.40

14.00 11.20 12.20 14.40 14.40 14.40

Dachneigung - Hauptbauten

35-45°

max, 40°

- Klein- und Anbauten 15-45°

30-40° max, max, 40° 40° 15-40°

Grenzabstand klein Grenzabstand gross

3.50 8.00

5.00 5.00 5.00 10.00 10.00 10.00

3.50 8.00

Mehrlängenzuschlag bei kleinem Grenzabstand Max. Gebäudelänge

2

-

3.50 8.00

4.00 8.00

max. 40°

*

-

3

•

-

15.20

•

•

.

max. 40° -

-

•

-

5.00 5.00

Ein Viertel der Mehrlänge übe 16 m, max. + 4m

-

36.00 30.00 36.00 45.00 45.00 45.00

Art. 11 •

-

-

•

-

Empfindlichkeitsstufe

III

III

II

II

II

III

III

III

IV

11/111

-

Zonenvorschriften

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 12

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 16

Art. 17

Art. 19

Art. 20

Die mit * bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

3

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 8

-9-

4

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Art. 9 Dorfzone 1 und 11: Gemeinsame Vorschriften

Die Dorfzonen dienen der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung des historisch

Zweck

wertvollen Ortskerns sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen und den raumprägenden Elementen wie Vorgärten, Vorplätzen, Einzelbäumen und dergleichen. 2

Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan „Ortsbildschutz" dient u. a. dem Substanz- und Volumenschutz

„Ortsbildschutz"

der wertvollen, das Ortsbild prägenden Einzelbauten.

Nutzung

Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, landwirtschaftliche Betriebe sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche.

Allgemeine Gestal-

4 Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche sich

tungsanforderungen

in das Ortsbild einfügen. Dabei gelten die folgenden Kriterien: a) Stellung (z.B. Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung i) Einfriedungen. 5

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zur Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c.) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. e.) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigungen der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Dachgestaltung im Besonderen

6

Beim Ausbau des Dachgeschosses soll die Dachhaut möglichst wenig verletzt werden: a) Dachaufbauten, -einschnitte und -terrassen dürfen insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Trauflänge, für sich alleine nicht mehr als 3.20 m betragen.

9

- 10 -

Dacheinschnitte und Terrassen sind zudem nur in überdeckter Form zulässig. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 0.50 m an die First- oder Trauflinien heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 1.50 m betragen. Einzelne Dachflächenfenster von höchstens 0.80 m2 (Lichtmass) sind zulässig, sofern eine gute Gesamtwirkung der Dachgestaltung erhalten bleibt. Gestützt auf ein Fachgutachten, welches auf Kosten des Baugesuchstellers Vom Gemeinderat einverlangt werden kann, können auf Klein- und Anbauten Flachdächer bewilligt werden b) die Materialien haben sich an den Farbton der Dachhaut anzugleichen; c) die Konstruktion ist annähernd bündig in die Dachhaut einzufügen.

Erweiterung der

7 Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern sowie Solar-, Sende- und Empfangsanlagen

Baubewilligungspflicht

und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig.

Aussenantennen

8

a) Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln sind in der Dorfzone I + II mit Ausnahme der in lit. b aufgezählten Fällen auf sämtlichen Dächern verboten.

Parabolspiegel

b) Aussenantennen und Parabolspiegel können bewilligt werden sofern sie das schützenswerte Ortsbild nicht beeinträchtigen, z.B. hinter Balkon- oder Laubengangverschalungen oder eingepflanzt im Garten. (Aufzählung nicht abschliessend)

Abbruchbewilligung

9

Der Abbruch bestehender Bauten in den Dorfzonen ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine Nichtüberbauung im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn ein Ersatzneubau sichergestellt ist, der den gestalterischen Bedingungen gemäss Abs. 4 und 5 genügt.

Meldepflicht

10

Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung zu melden, dies um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.

Solaranlagen (Art.18a RPG)

11

In der Dorfzone I sind Solar- und Photovoltaikanlagen baubewilligungspflichtig. Sie können nur bewilligt werden, wenn sie sich sorgfältig in das Ortsbild einpassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.

Die Bewilligungsfähigkeit von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dorfzone D I wird anhand der folgenden Kriterien beurteilt: - Um- oder Neubau - Bedeutung des Gebäudes im Dorfbild - Standort innerhalb der Zone - Einsehbarkeit inkl. Einfluss auf das Erscheinungsbild der Dachlandschaft - Dachform, Dachgestaltung und Materialisierung Die Bauvorhaben müssen durch eine qualifizierte Fachperson beurteilt werden.

10

Art. 10 Dorfzone I, besondere Vorschriften

In der Dorfzone I ist die Ausnutzung grundsätzlich frei. Es gilt ein AZ-Richtwert von

Ausnützung

ca. 1 sofern die Gestaltungsanforderungen gemäss § 9 Abs. 4 eingehalten sind.

Art. 11 Dorfzone II, besondere Vorschriften

Bei eingeschossigen Gewerbebauten von maximal 4.50 m Fassaden- und

Gewerbe

maximal 9.00 m Gesamthöhe erhöht sich die maximal zulässige Gebäudelänge auf 45.00 m.

Ausnützung

2

Für die Parzellen Nr. 535 und 540 gelten die nachfolgenden speziellen Beschränkungen bezüglich Nutzung. Sie haben Vorrang vor den allgemeinen Nutzungsvorschriften der Dorfzone D II. a) Parzelle Nr. 535: Der bestehende Baukubus, insbesondere das bestehende äussere Erscheinungsbild (Fassade und Dachgestaltung) des Gebäudes dürfen nur unwesentlich verändert werden. Auf die Landschaft und das Ortsbild ist in jedem Falle Rücksicht zu nehmen. b) Parzelle Nr. 540: Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche darf höchstens 450m2 betragen. Es dürfen höchstens 3 Wohneinheiten erstellt werden.

Art. 12 Wohnzonen

Die Wohnzonen E2, W2 und W3 dienen grundsätzlich dem Wohnen. In Ergänzung

Nutzung

zum Wohnen sind Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.

E2

2

In der Zone E 2 sind freistehende Einfamilien-, Doppeleinfamilienhäuser sowie Reiheneinfamilien- und Terrassenhäuser gestattet. Bei Reiheneinfamilienhäusern sind maximal 4 zusammenhängende Wohneinheiten gestattet. Bei Bauten in Hanglage muss die Firstrichtung in der Regel parallel zum Hang verlaufen. Bei Terrassenhäusern sind höchstens 6 Stufen zulässig. Bezüglich Anrechenbarkeit und Gestaltung der Stufen gilt § 45 Abs. 2 lit. b - f.

W2

3

In der Zone W2 sind Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit maximal 6 Wohneinheiten zulässig.

11

- 12 -

W3

4

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.

Für bestehende Restparzellen in den Zonen W2 und W3, die nicht mehr zonengemäss

Restparzellen

überbaubar sind, ist eine Überbauung nach den Vorgaben der E2-Zone möglich.

Rebschule

6

Im schwarz schraffierten Bereich "Rebschule" der Zone E2 gelten die folgenden Vorschriften, sofern ein Betrieb mit Glashausgartenbau erstellt wird: a) Zulässig sind Wohnbauten und Betriebsgebäude, welche den Grundmassen der Zone E2 entsprechen, vorbehältlich lit. b, d und e. Gewerbenutzung alleine ist nicht gestattet. Im Endausbau ist mindestens eine Wohnung zu erstellen. b) Gestattet sind ferner eingeschossige Betriebsgebäude sowie Bauten für den Glashausgartenbau, sofern deren Fassadenhöhe 4.50 m, deren Gesamthöhe 8 m und deren Gebäudelänge 45 m nicht übersteigt. Der Gebäudeabstand zwischen solchen Bauten hat mindestens 7.00 m zu betragen. c) Der Glashausgartenbau ist nur gestattet, sofern die Anlage hinreichend begrünt wird und das Verkehrsaufkommen das übliche Mass der Zone E2 nicht übersteigt. d) Die zulässige Ausnützung beträgt 0.4. Gesamthaft darf die überbaute Fläche nicht mehr als einen Drittel der anrechenbaren Grundstücksfläche betragen. Es sind mindestens 15 % als Grünfläche zur Bepflanzung auszuscheiden. Diese Grünflächen sind durch Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen. Die Überbauung und Freiflächengestaltung hat nach einem Gesamtkonzept zu erfolgen, das der Bewilligung bedarf. e) Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone

Wohn- und Arbeits-

Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienst-

zone

leistungsbetriebe) sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Der Bau reiner Gewerbebauten, ohne dass gleichzeitig Wohnungen erstellt werden, ist nicht gestattet. Der Wohnanteil (§ 46 BNO) hat wenigstens einen Viertel der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 2

Rein gewerblich genutzte Gebäudeteile auf dem gleichen Grundstück müssen unter sich einen Gebäudeabstand gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten. Der Mehrlängenzuschlag entfällt.

3

Für unüberbaute Restparzellen gilt § 12 Abs. 5 sinngemäss.

Art. 14 Kernzone „Station"

Kernzone „Station"

Die Kernzone Station ist für Wohnen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 12

- 13-

2

Der Wohnanteil (§ 46 BNO) hat wenigstens einen Drittel der anrechenbaren Geschossflächen zu betragen.

Art. 15 Betriebszone Mühle

BM

1

Die Betriebszone Mühle dient dem Erhalt, der zeitgemässen Erneuerung und dem Ausbau aller für den Mühlbetrieb notwendigen Bauten und Anlagen sowie dem Wohnen.

2

Bauliche Massnahmen, welche den Weiterbestand des Mühlebetriebes sichern sollen sowie Veränderungen der Umgebung sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes gemäss § 21 BauG zulässig.

Gestaltungsplan

3

Der Gestaltungsplan hat den Zweck: a) die bestehende, alte Bausubstanz zu erhalten, bzw. wieder instand zu stellen;

Grundsätze

b) bei Neu-, An- und Umbauten auf das direkt benachbarte Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen; c) technisch bedingte Aufbauten und Hochbauten derart zu platzieren und zu gestalten, dass ihre volle Höhe nirgends direkt in Erscheinung tritt; d) mit den Mitteln der Umgebungsgestaltung den schroffen Übergang von den grossen Baumassen der Mühle zum Dorf als auch zum Freiraum ausserhalb der Bauzone zu mildern. 4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III

Art. 16 Arbeitszone I

In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzung sowie für

Arbeitszone 1

Dienstleistungsbetriebe und Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche statthaft. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 2

Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für Personen, welche an den Standort des Betriebes gebunden sind, erstellt werden.

3

Reine Gewerbebauten auf dem gleichen Grundstück haben unter sich wenigstens einen Gebäudeabstand gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.

4

Die Gebäudelängen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen, festgelegt.

Einkaufszentrum „Aarepark"

5

In dem im Bauzonenplan besonders bezeichneten Gebiet „Aarepark" (rot schraffiert) sind Einkaufszentren bis maximal 5000 m2 und Fachmärkte bis maximal 3500 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Voraussetzung für die Erstellung von Einkaufszentren und/oder Fachmärkten ist eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr mittels einer Haltestelle in unmittelbarer Nähe sowie die attraktive Anbindung an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz. Die Gebäudelängen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen, festgelegt.

13

- 14 -

Art. 17 Arbeitszone II

In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche

Nutzung

Nutzungen sowie Dienstleistungs- und Forschungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für Personal, dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, errichtet werden, in der Regel eine Wohnung pro Betrieb. 2

Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelängen, Fassaden- und Gesamthöhen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen, festgelegt. östlich der Bahnlinie darf die Gesamthöhe von Gebäuden 18 m nicht überschreiten. Ausgenommen sind betriebsnotwendige, lokale Anlageteile, vorbehältlich einer befriedigenden Gestaltung. Der Grenzabstand hat in der Regel 1/2 der Gesamthöhe, mindestens aber 4.00 m zu betragen.

3

Klärschlammtrock-

Für das im Bauzonenplan grün schraffierte Gebiet bei der Kläranlage gelten folgende

nungsanlage

besondere Bestimmungen: a) In diesem Gebiet sind nur Bauten und Anlagen für den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage zulässig. b) Gegenüber dem Wald haben Hochbauten einen Mindestabstand von 4.00 m und unterirdische sowie Unterniveaubauten einen Mindestabstand von 0.5 Metern einzuhalten.

Fachmarkt

4

In dem im Bauzonenplan besonders bezeichneten Gebiet „Fachmarkt" (schwarz schraffiert) sind Fachmärkte bis maximal 6500 m2 Nettoladenfläche gestattet.

5

Als Abgrenzung des Industriegebietes entlang der Döttingerstrasse wird zur Milderung der Gebäudekonturen eine Begrünung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern vorgeschrieben. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.

6

Voraussetzung für die Erstellung von Fachmärkten ist eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr mittels einer Haltestelle in unmittelbarer Nähe sowie die attraktive Anbindung an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz.

Umladestation

7

Für das im Zonenplan mit gelber Schraffur bezeichnete Gebiet „Umladestation" für das Zwischenlager gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

8

In diesen Gebieten sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb der Umladestation nötig sind wie Geleiseanlagen, Kranbahn, Umladeplatz mit Betriebsgebäude und Sicherheitsumzäunung.

9

Das Betriebsgebäude hat gegenüber dem Wald einen Abstand von mindestens 8 m einzuhalten.

10 Das Betriebsgebäude darf keine dauernd benutzte Wohn- und Arbeitsräume enthalten.

Spezialzone SwissFEL

11 Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet der Spezialzone „SwissFEL" gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: 12 Die Spezialzone „SwissFEL" dient ausschliesslich der Erstellung von Bauten und Anlagen

für das Projekt „SwissFEL". Sind die entsprechenden Bauarbeiten nicht bis zum 7. März 14

-15-

2017 begonnen worden, ist die Spezialzone hinfällig und das Gebiet verbleibt im Waldareal. 13 Die Gesamtanlage ist optimal in den Wald einzupassen. Bauten und Anlagen sind soweit

technisch, ökologisch und betrieblich sinnvoll, unterirdisch anzulegen. Erforderliche oberirdische Bauten und Anlageteile sind möglichst niedrig zu halten. Sie sind so weit wie möglich mit Erdmaterial zu überdecken. Der Gemeinderat legt das Ausmass der zulässigen Bauten und Anlagen unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Als Beurteilungsgrundlage dient ihm hierfür das Richtprojekt (Plan-ID: RP.01, Stand: 10.08.2011). 14

Ergänzend zu den Ersatzaufforstungen ausserhalb der Spezialzone sind im Rahmen der Umgebungsgestaltung Massnahmen in der Bauzone zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss Art. 7 Abs. 3 WaG zu schaffen. Diese Flächen gelten als Rodungsersatzflächen. Massgebend ist der Rodungsplan. Zusätzlich sind ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss § 40a Abs. 2 BauG (Trittsteine mit Biotopen ausserhalb des Areals) umzusetzen. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.

15 Im Bereich der oberirdischen Gebäudeteile sind mindestens zwei grosszügige

Wildübergänge in geeignetem Abstand zu schaffen, die den Tieren ein ungestörtes und uneingeschränktes Überqueren der Anlage erlauben. Die Ausgestaltung hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen zu erfolgen. 16

Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn ein Gesamtkonzept zur Umgebungsgestaltung vorliegt und die Massnahmen zur landschaftlichen Einpassung, zu den ökologischen Aufwertungs- und Ausgleichsmassnahmen sowie zu den Wildübergänge verbindlich festgehalten sind. Die langfristige Qualität der Massnahmen zugunsten des Natur- und Heimatschutzes ist mittels eines Unterhaltskonzepts sicherzustellen. Für das Unterhaltskonzept ist eine kantonale Zustimmung erforderlich.

17 Gegenüber der Waldgrenze haben Hochbauten einen Mindestabstand von 4.00 m und

Tiefbauten einen Mindestabstand von 0.50 m einzuhalten. Für Umzäunungen ist ein Notwendigkeitsnachweis zu erbringen; sie dürfen bis minimal 0.50 m an die Waldgrenze gesetzt werden. Die Funktionalität der Wildtierübergänge darf dabei nicht beeinträchtigt werden und die Durchlässigkeit der Zäune für Kleintiere muss gewährleistet sein. 18 Für die Anlage ist ein Beleuchtungskonzept zu erstellen (Grundlage: „Empfehlungen zur

Vermeidung von Lichtemissionen, BUWAL 2005). Eine allfällige Aussenbeleuchtung sowie deren Beleuchtungsdauer sind soweit als möglich einzuschränken respektive zu minimieren.

Art. 18 Gemeinsame Vorschriften der Arbeitszonen

Umgebungs-

1 Um eine befriedigende Gestaltung der Überbauung zu erreichen, kann der

gestaltung

Gemeinderat Auflagen betreffend Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verfügen.

Bepflanzung

Mindestens 10 % der Grundstücksfläche sind als Grünfläche für Bepflanzung auszuscheiden. Diese Bepflanzungsflächen sind durch Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen.

15

- 16 -

Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsund Höhenvorschriften grundsätzlich einzuhalten.

3

Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu

4

In der Zone für öffentliche Bauten „Altersheim" ist beim Erweiterungsbau des Alters- und

erstellen.

Pflegeheimes bezüglich der städtebaulichen und architektonischen Eigenschaften auf eine qualitativ hochstehende Einpassung in das bestehende Ortsbild zu achten. Bei der Gebäudestellung ist auf die gewachsenen Aussenraumqualitäten des Oberdorfes gebührend Rücksicht zu nehmen. Die Dach- und Fassadengestaltung soll hinsichtlich Gliederung und Farbgebung ein ruhiges und harmonisches Gesamtbild ergeben. 5

In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Schulanlage Dorf, Kirche, Friedhof und Schulanlage Weissenstein gilt die Empfindlichkeitsstufe II, in den übrigen OeBA-Zonen die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 20 Grünzone

1

Grünzonen dienen der Erholung, als Spiel- und Grünanlagen, Gartenanlagen, Freihaltung der Umgebung eines Schutzobjektes sowie zur Gliederung des Baugebietes.

2

Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.

Grünzone „Kirchhügel" 3 4

Die Grünzone dient der Freihaltung des Kirchhügels. In der Grünzone „Kirchenhügel" können Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.

5

Aufforstungen sind nicht gestattet. Einzelbäume dürfen die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigen.

Art. 21 Hochwassergefahrenzone

1

Die Hochwassergefahrenzone (HWZ) ist der Grundnutzungszone überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

2

In der Hochwassergefahrenzone HWZ ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell 16

- 17-.

gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.

4

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 22 Freihaltegebiet Hochwasser

Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 2

Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.

3

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

4

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

5

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

6

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: 17

- 18 -

•

erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können,

•

keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,

•

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,

•

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

•

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

7

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielnnatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Art. 23 Oberflächenwasserschutz

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 24 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von von Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis , 16a bis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone

1

Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen

18

- 19 -

Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Speziallandwirtschaftszonen

Art. 26 Rebbauzone

Die Rebbauzonen sind ausschliesslich für den Rebbau bestimmt. Wird kein Rebbau betrieben, sind im Rebgebiet „Neuguet" lediglich die Anlage von Magerwiesen gestattet, während im Rebgebiet „Wanneberg" eine artenreiche Heuwiese erlaubt ist. Für Parzellen in der restlichen Rebbauzone, auf welchen keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 2

Bezüglich der Erstellung von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. Bauten müssen gegenüber Flurwegen und Grundstücksgrenzen einen Mindestabstand von 2 m aufweisen.

3

Stützmauern, Erdbewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen und Entwässerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken und als Naturstein-Trockenmauerwerk oder mit Steinkörben auszuführen.

4

In der Rebbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

Art. 27 Spezialzone Pferdehaltung Steighof

1

Die Spezialzone für Pferdehaltung Steighof ist für die landwirtschaftliche Nutzung, die Haltung von Reit- und Pensionspferden, den Betrieb einer Reitschule sowie für die Durchführung von höchstens zwei jährlich stattfindenden Reitsportveranstaltungen bestimmt.

2

Gestattet sind Bauten (Ställe, Remisen, Futterlager, Führanlage, Reithalle). Aussenanlagen (Sandplätze, temporäre Infrastruktur für Reitsportveranstaltungen) und Parkplätze inklusive der Wegflächen, die den zulässigen Nutzungen dienen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

3

Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der

4

Die Reithalle kann, soweit ihre Nutzung über die Bestimmungen der Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszone.

hinaus geht, nur bewilligt werden, wenn andere Pferdehalter der Gemeinde Würenlingen und der umliegenden Gemeinden die Mitbenutzung gewährt wird, unter entsprechender Entschädigung. Ein entsprechendes Nutzungskonzept ist mit dem Baugesuch einzureichen.

19

- 20 -

5

Hochbauten müssen sich sehr gut in die landschaftliche und ortsbauliche Situation einfügen. Für die Reithalle kann eine bereitbare Fläche von maximal 20m auf 50m bewilligt werden, wobei eine maximale Fassadenhöhe von 5, und eine maximale Gesamthöhe von 8.50m als Richtmasse einzuhalten sind. Im Übrigen legt der Gemeinderat die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest.

6

Die Bauten und Anlagen sind mittels standorttypischen Hecken und Bäumen in die Landschaft einzugliedern. Das Terrain ist so weit wie möglich in Form von Böschungen auszugestalten. Für die Aussenraumgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angaben über die Art der Bepflanzung, der Beläge, der Grünflächen und der Höhenverhältnisse einzureichen.

7

Für die Bewilligung von Reitsportveranstaltungen ist dem Gemeinderat ein Nutzungs- und Verkehrskonzept einzureichen. Das Parkieren während den publikumswirksamen Anlässen ist vorgängig mit dem Gemeinderat abzusprechen.

8

Bauten und Anlagen, welche über die Bestimmungen der Landwirtschaftszone

9

Die südlich ausgerichteten Dachflächen der Reithalle und der bestehenden Scheune sind

hinausgehen, müssen nach ihrer betrieblichen Aufgabe zurückgebaut werden.

bei Nachfrage für erneuerbare Energienutzungen zur Verfügung zu stellen. 10

Im arrondierten Bereich anschliessend an die Spezialzone sind Zäune für Pferdeweiden gestattet. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Reitsportanlässen sind auf diesen Flächen auch temporäre Infrastrukturanlagen (Festzelte) und das Abstellen von Fahrzeugen und Transportern zulässig.

Art. 28 Materialabbauzone

1

Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt sind.

2

In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

3

Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

4

5

Für Zonen mit aktivem Materialabbau gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Über dem gewachsenen Terrain ist eine Zwischenlagerung von abgebautem Kiesmaterial unzulässig. Die Zwischenlagerung des Bodenaushubs (zum Beispiel als Lärmschutzwall) ist erlaubt.

6

Die Zufuhr, Lagerung und Aufbereitung zur Wiederverwertung von Recycling-Material ist unzulässig. Das zur Wiederauffüllung und Kultivierung zugelassene und benötigte Material (unverschmutzter Aushub) ist davon ausgenommen.

7

Die Brechung, Aufbereitung und Sortierung des Abbau-Materials darf nur auf einer Höhenstufe erfolgen, welche den Lärmschutz gegenüber der Bauzone garantiert.

20

-21 -

Art. 29 Deponiezone

Die Deponiezone umfasst das Gelände der Deponie Bärengraben. 2

Der Deponiekörper (Böschungen und obere Abdeckung) wird sukzessive mit einheimischen Waldbäumen bepflanzt. Das Gebiet ist nach der Rekultivierung wieder dem Waldareal zuzuführen.

3

Die für den Betrieb und Unterhalt notwendigen Bauten und Anlagen dürfen respektive

4

Für den Betrieb und bauliche Unterhalt gilt die jeweils gültige Betriebsbewilligung und das

müssen zeitgemäss unterhalten und erneuert werden.

Betriebsreglement.

3.4 Schutzzonen

Art. 30 Naturschutzzone im Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

3

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte

und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden: a)

für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten

b)

für die Überwachung

c)

für wissenschaftliche Untersuchungen

d)

für geführte Exkursionen

e)

für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag

Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats einzuholen. 6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

7

Schutzzone Magerwiese (§ 31 BNO)

Folgende im Kulturlandplan bezeichneten Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Bezeichnung im Plan M

Schutzziel (erhalten/fördern) Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Heuwiese, keine Düngung und Beweidung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni.

21

- 22 -

Fromentalwiese

F

Artenreiche Heuwiese

Extensive Weide

W

Artenreiche Weide

Heu- und Emdschnitt. Keine Flüssigdünger. Keine Stickstoff-Mineraldünger. Nur Herbstweide mit Rindern. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni. Rinderweide Sonnenberg: Beweidung nur mit Schafen, Ziegen und Rinder (Robust-Rassen) Keine Düngung. Keine Dauerweide. Keine Zufütterung.

Art. 31 Magerwiesen

Magerwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Lebensräume ausweichen können (Spezialisten), zu erhalten und zu fördern. 2

Magerwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal zu

3

Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der

mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Magerwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet. 4

Im bezeichneten Gebiet sind zusätzlich Christbaumkulturen ohne Einzäunung gestattet.

5

Im Gebiet der Kiesgrube Oberdorf soll auf dem nicht bewaldeten Teil als Endzustand eine Magerwiese mit Hecken entstehen. Bis der Endzustand erreicht ist, sind die für Pflege und Unterhalt des Gebietes erforderlichen Massnahmen, wie Geländekonsolidierungen, Setzen von Böschungen usw. zulässig. Die Vorkehrungen zur Erreichung des Endzustandes bedürfen einer Baubewilligung.

3.5 Überlagerte Schutzzonen

Art. 32 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach

Art. 24 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten

Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen

22

- 23 -

(Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 33 Naturschutzzone Wald

1

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

3

Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden für den öffentlichen Wald im Betriebsplan festgelegt, für den Privatwald im Nutzungsreglement.

4

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Altholzinsel

Bezeichnung im Kulturlandplan Schraffur/A

Altholzinsel

Schraffur/R

Schutzzone

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Altholzinsel (kleiner als 20 ha) Altholzinsel (grösser als 20 ha)

Altholzinsel ,Aarebord: Gebiet Fischreiher": Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung. Naturwaldreservat Flue-Halde (Gemeinden Würenlingen und Untersiggenthal): Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung.

23

- 24 -

3.6 Schutzobjekte

Art. 34 Natur- und Kulturobjekte

Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang "Naturobjekte" aufgelisteten Naturund Kulturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Naturobjekte Hecken mit Pufferstreifen

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Bezeichnung im Plan Signatur, grün

Schutzziel (erhalten/fördern) - Brutgebiete und Nahrungslebensräume - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - Artenreichtum

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum (Pufferstreifen) von 2 m Breite - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens - abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen ersetzen. - Ergänzungspflanzungen erwünscht

- siedlungs-/landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt - Laich-, Brutgebiet

- Pflege auf Lebensdauer - freistehender Baum: Bei natürlichem Abgang ersetzen - Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - Kein Schwimmen und Befahren - keine sichtbehindernden Bauten und bleibende Pflanzungen Pflege zur Bewahrung des naturkundlichen Wertes Pflege zum Erhalt des kulturgeschichtlichen Wertobjektes

Hochstammobstbestand

Signatur, grün

Einzelbäume

Symbol, (Ei, Fi, Li)

Quelle, Weiher, Sümpfe Aussichtspunkt

Symbol, (0, W, S) Symbol

Dolinen

Symbol

Erhalt

Grenzsteine, Denkmal, Wegkreuz Magere Böschungen Ökologisch wertvoller Waldrand

Symbol (G, D, W)

Erhalt

Symbol, (B)

Erhalt

Keine Düngung und Beweidung

olivgrüne Linie

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - einen vorgelagerten Krautsaum von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern.

- Aussicht freihalten

24

- 25 -

4. Teil

Baubegriffe und Messweisen

4.1 Nutzung

Art. 35 Mindestausnützung

Werden Parzellen nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen Überbauung die zonengemässe Ausnützung annähernd erreicht werden kann.

Art. 36 Nutzungsbonus

1

Bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer werden Räume in Dach- und Attikageschossen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt.

2

Für ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegende Wintergärten wird ein Nutzungsbonus von 20% der anrechenbaren Geschossflächen, maximal 30 m2 je Wohneinheit gewährt.

4.2 Gewerbe

Art. 37 Störmass von Betrieben

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 38 Nettoladenflächen

1

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsflächen.

4.3 Höhen

Art. 39 Abgrabungen

Abgrabungen des Untergeschosses sind gestattet auf einer Länge von max. einem Drittel des Gebäudeumfanges. Sie dürfen jedoch das vertikale Mass von 1.50 m nicht übersteigen. Abgrabungen bei Hauseingänge und Garagenzufahrten werden auf einer Breite von max. 6.00 m zugelassen. Dadurch darf der zulässige Drittel nicht überschritten werden. 25

- 26 -

Art. 40 Kniestock

1

Die Kniestockhöhe (Mass b) darf nicht mehr als 1.40 m betragen.

4.4 Abstände

Art. 41 Mehrlängenzuschlag

1

Wird eine Gebäudelänge von 16.00 m überschritten, so erhöhen sich die kleinen Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. Ausgenommen hiervon sind Gebäude in den Arbeitszonen I und II sowie Dorfzone I.

2

Bei randseitig zurückversetzten Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Rückversetzung verringert werden.

3

Bezüglich dem Mehrlängenzuschlag werden geschlossene Balkone (Verglasungen etc.) zur Gebäudelänge dazu gerechnet.

Art. 42 Abstand gegenüber dem Kulturland

1

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Grenzabstand von mindestens 4 Meter einzuhalten. Er kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 43 Strassenabstand

Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2

Stützmauern, die höher als 1.8m sind, müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

4.5 Arealüberbauungen

Art. 44 Zulässigkeit / Ausnützungsbonus

Arealüberbauungen sind gemäss nachfolgender Tabelle in den darin aufgeführten Zonen zulässig und nur möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche die darin aufgeführten Minimalwerte erreicht. 2

Es gelten die folgenden, besonderen Zonenvorschriften: E2

W2

W3

WA

KS 3

Dl

D II

minimale Arealfläche in m2

3000

4000

5000

5'000

5000

3'000

3000

maximale Ausnützung

0.45

0.55

0.65

0.65

0.70

-

0.65

26

- 27 -

3

Arealüberbauungen dürfen in den folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a)

Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform);

b)

Gesamthöhe

c)

Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist.

Art. 45 Besondere Bestimmungen

Arealüberbauungen müssen zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen gern. BauV die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen: a) gemeinschaftliche Anlage von Spiel- und Erholungsflächen von mindestens 20 % der anrechenbaren Geschossflächen bei Mehrfamilienhäusern, von 10 °A bei Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäusern; b) gemeinschaftliche Anlage von Gemeinschaftsräumen für Freizeitbeschäftigung und dergleichen von mindestens 5 °A der anrechenbaren Geschossflächen bei Mehrfamilienhäusern; c) gemeinschaftliche Anlage von zwei Dritteln der notwendigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge, exkl. Besucherparkplätze, in unterirdischen oder zweckmässig überdeckten und begrünten Sammelgaragen. 2

Für Terrassenhäuser gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: a) Es sind höchstens 7 Stufen zulässig. b) Bildet ein Garagengeschoss eine Stufe, so ist es bei der zulässigen Anzahl Stufen anzurechnen, sofern es mehr als 1.20 m über das gewachsene Terrain hinausragt. c) Die Stufen sind um mindestens 4 m gegeneinander zurückzuversetzen. d) Die Stufen sind in der Regel auch seitlich versetzt anzuordnen, oder es sind die Seitenfassaden entsprechend zu gliedern. Sie dürfen keine geschlossene Fläche bilden. e) An Fassaden dürfen nirgends mehr als zwei Vollgeschosse übereinander liegen. f) Die Terrassenflächen und -brüstungen sind hinreichend zu begrünen. g) Der Mehrlängenzuschlag entfällt, wenn die zulässige zonenkonforme Gesamthöhe um mindestens 4.50 Meter unterschritten wird.

4.6 Nutzungsdurchmischung

Art. 46 Wohnanteil

Der Wohnanteil entspricht dem Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Geschossfläche. 2

Die Übertragung von Wohnanteilen auf direkt benachbarte Parzellen ist zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Flächen sind im Grundbuch festzuhalten.

3

Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.

27

-28-

5. Teil

Bauvorschriften

5.1 Öffentliche Einrichtungen

Art. 47 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. 2

öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Einrichtungen

Art. 48 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.

Art. 49 Siedlungsränder

1

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft

2

Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu

abzustimmen.

. beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen.

Art. 50 Energieeffizienz

1

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben.

Art. 51 Brandruinen/Baulücken

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wieder hergestellt werden. 2

Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

28

- 29 -

5.3 Wohnhygiene

Art. 52 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Art. 53 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe Vollgeschoss: 2.. 2,40 m Lichte Höhe Dachgeschoss: 2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

3

In der Dorfzone 1 kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

4

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge 1.20 m, die Mindesthöhe für Absturzsicherungen 1.00 m zu betragen, wobei Geländerdurchlässe nicht mehr als 0.12 m Höhe respektive Breite aufweisen dürfen. Wohnungsintern und bei Einfamilienhäusern beträgt das Mindestmass für Vorplätze, Treppen und Gänge 0.90 m.

Art. 54 Baufreigabe

Bevor mit den Bauarbeiten begonnen werden darf, muss bei der Baupolizei/Bauverwaltung die Baufreigabe beantragt werden. Die Baufreigabe wird erteilt wenn: 2

Sämtliche mit der Baubewilligung verfügten Auflagen erfüllt sind.

3

Die mit der Baubewilligung verfügte Vorauszahlung der Bau- und Anschlussgebühren muss vollumfänglich bezahlt sein. Der Bauherr muss sich darüber ausweisen.

29

- 30 -

Art. 55 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren, Zugänge oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 56 Velos, Kinderwagen

1

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.

Art. 57 Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern / Aussenräume

Bei Mehrfamilienhäusern sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche anzulegen. Diese haben nach Möglichkeit auf privatem Grund, abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen zu liegen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2

Die Grösse der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche der Wohnnutzung zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und altersgerechte Wohnformen auszugestalten.

3

Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und gefahrlos erreicht werden können. Die betreffenden Flächen sind im Grundbuch anzumerken.

Art. 58 Parkplätze und Autoabstellplätze

1

Das Oberflächenwasser muss gemäss den Richtlinien des Kantons Aargau entwässert werden (Nicht direkt versickert).

30

-31 -

6. Teil

Schutzvorschriften

6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 59 Allgemeine Anforderungen

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (z.B. Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

6.2 Umweltschutz

Art. 60 Einwirkungen

1

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

31

- 32 -

Art. 61 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich vertretbar ist.

Art. 62 Materialablagerungen

1

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Arbeitszonen I und II bewilligt werden.

2

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

7. Teil

Vollzug und Verfahren

Art. 63 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Der Entscheid über Baugesuche wird gemäss Kompetenzreglement an die Bauverwaltung/Baukommission übertragen. Ist über Einwendungen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat.

3

Die Bauverwaltung/Baukommission legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn

4

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Kompetenzreglement.

Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.

Art. 64 Begutachtung

Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten einzuholen, insbesondere wenn:

2

a)

ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden;

b)

schwierige juristische Probleme aufgeworfen werden;

c)

die vorgesehenen Schall- und Wärmeschutzdämmungen ungenügend erscheinen;

d)

Bauten in senkungs- oder rutschgefährdeten Gebieten erstellt werden;

Verlangt der Gemeinderat zu Bauvorhaben in den Dorfzonen I und II ein Fachgutachten über die Einordnung in das Ortsbild, so gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde.

32

- 33 -

Art. 65 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 66 Übergangsbestimmung

1

Die m i Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 31. März 1998 b) der Kulturlandplan vom 31. März 1998 c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 31. März 1998

9. Teil

Anhang

Verzeichnis der Naturobjekte gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Landschaftsobjekte 1. Neuguetrain 2. Hell (Höll) 3. Guggich 4. Bluemerütti 5. Steiböckli 6. Wanneberg 7. Rennweg/Stück 8. Sunneberg 9. Oberdorf/Heuli 10. Kirchweg/Tüchelweg 11. Kirchhügel 12. NW Kirchhügel 13. Buris / Uf em Berg 14. Stumpen 15. Rütelwegli 16. Mühli 17. Steibruch 18. lberig/Rolloch 19. Bahnböschung

33

- 34 -

20. Dorfbach (ohne Öffnung) 21. Neuwiese 22. Nietebuck 23. Aareufer 24. Allgäu 25. Halde 26. Mänzetal/Eiche 27. Bachlauf (Öffnung) 28. Boll/Eichhalde

Verzeichnis der Kantonalen Denkmalschutzobjekte

Signatur WUL001

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.- Nr. Patz.- Nr.

Schutzengelkapelle (1695)

(Postadresse) Kapellenweg

29

1227

1176

217

--

3

151

254

152

254

--

254

--

254

(661 621 / 265 710) WUL002

Malereifragmente aus der

Mühleweg 4,

Klosterkirche Sion in Klingnau Altersheim (661 925 / 264 614) WUL003

Wegkreuz vor Schutzengel-

Kapellenweg

kapelle (1677)

(661 620 / 265 703)

Röm.-kath. Pfarrkirche St.

Kirchweg

Michael (um 1540)

(661 738 / 264 704)

Röm.-kath. Pfarrhaus (1779-

Kirchweg

83)

(661 706 / 264 697)

WUL006

Friedhofkreuz

Friedhof

(1822)

(661 740 / 264 686)

WUL007

Missionskreuz

Friedhof

(1873)

(661742 / 264 722)

WUL004

WUL005

34

GEMEINDE WÜRENLINGEN

KANTON AARGAU Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

SONDERNUTZUNGSVORSCHR1FTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN ORTSBILDSCHUTZ

Übersichtsplan 1:25'000

•e (.514ei

! ,'4' •

;

4.7z/..s'inti.9i-, , . Station •

Ausschnitt A 4.4‘11'

ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM 20. MÄRZ bis 19. APRIL 2002 BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM DER GEMEINDEAMMANN:

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AI Sobkr Ix1 CHREIBER :

.„...„

GENEHMIGUNGSVERMERK:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den z3- move.e-r4e4 2.302. Der Staatsschreiber:

GEMEINDE WÜRENLINGEN

KANTON AARGAU

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN ORTSBILDSCHUTZ Gemäss § 21 BauG

1. GELTUNGSBEREICH, BESTANDTEILE

Art. 1 Diese Vorschriften gelten für alle im Gestaltungsplan Ortsbildschutz 1 : 2000

besonders bezeichneten Objekte, die übrigen bestehenden Bauten in der Dorfzone I, sowie für den Bauperimeter Sonnenberg. Der Gestaltungsplan Ortsbildschutz 1:2000 bildet Bestandteil dieser Sondernutzungsvorschriften.

Geltungsbereich

2. SCHUTZWÜRDIGE BAUTEN, KULTUROBJEKTE

Art. 2

Die im Gestaltungsplan 1:2000 rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Substanzschutz

Art. 3 Die im Gestaltungsplan 1 : 2000 blau bezeichneten Gebäude sind für das

Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in § 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch wohnhygienische, verkehrstechnische oder ortsbaulich-gestalterische Verbesserungen entstehen. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Gebäude mit Volumenschutz

Art. 4 Die im Gestaltungsplan 1 : 2000 bezeichneten Kulturobjekte wie Brunnen und

Wegkreuze dürfen nicht beseitigt werden. Zu ihrer Erhaltung sind die nötigen Massnahmen zu treffen.

Kulturobjekte

Art. 5

Die Umgebung dieser bezeichneten Objekte ist zu erhalten bzw. derart zu gestalten, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird.

Umgebungsschutz

3. ÜBRIGE BESTEHENDE BAUTEN IN DER DORFZONE I

Art. 6 Alle übrigen bestehenden und nicht besonders bezeichneten Bauten in der

Dorfzone 1 sind vorbehältlich § 7 in ihrem Volumen und generellen Erscheinungsbild zu erhalten.

Grundsatz

Art. 7 Bei Um- oder Ersatzbauten können Veränderungen von Lage, Volumen und

Erscheinungsbild zugelassen oder angeordnet werden, sofern dadurch eine bessere ortsbauliche Gestaltung und eine bessere Einordnung ins Ortsbild ereicht wird.

Abweichungen

4. BAUPERIMETER SONNENBERG

Art. 8 Innerhalb des Bauperimeters Sonnenberg der Dorfzone 1, im Gestaltungsplan

schraffiert dargestellt, ist nur der Bau von Klein- und Anbauten i. S. von § 18 Abs. 1 ABauV gestattet.

Beschlossen vom Gemeinderat am Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Arthur Schneider

Andreas Senn

Genehmigungsvermerk:

Baubeschränkung

Anhang zu den Vorschriften zum Gestaltungsplan Ortsbeildschutz

VERZEICHNIS DER SCHUTZOBJEKTE

Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

A

Denkmalschutzobjekte

1

Schutzengelkapelle (1695) und Wegkreuz (1677)

2

Malereifragmente aus der Klosterkirche Sion in Klingnau

Geb.Nr.

Parz.Nr.

Kapellenweg

29

1227

Mühleweg 4,

1176

217

(Substanzschutz)

im Altersheim

Gebäude mit Substanzschutz 901

Pfarrkirche St. Michale, um 1540, 1663, 1740/41, 1825

Kirchweg

151

254

902

Kath. Pfarrhaus, 1779/85

Kirchweg

152

254

903

Altes Schulhaus Dorf, 1908

Schulhausstr. 2

72

293

904

Gasthof "Zum Bären", 1627, fr. 19.Jh.

Tegerfelderstr.1

13

426

905

Restaurant "Zur Sonne", um 1830

Breitenstr. 14

5

438

906

Ehem. Ziegelhüte, 1838/42

Bachstr. 15

18

423.1- 423.11

907

Vielzweckbau, 1783

Dorfstr. 35

49

370

908

Bauernhauszeile, frühes 19.Jh.

Dorfstr. 27 Dorfstr. 29 Dorfstr. 31

56 55 A

354 355

55 B

356

909

Vielzweckbau, um 1850

Dorfstr. 4

79

315

910

Wohnhaus, 1832

Endingerstr. 12

133

256

911

Vielzweckbau, nach 1790

Endingerstr. 13

132

269

914

Vielzweckbau, um 1800

Endingerstr. 55

185

167

915

Nebengebäude zum Berghof, 1844?

Kirchweg 14

156

540

916

Baumtrotte hinter dem Restaurant "Sternen", 1862

Endingerstr. 7

296

Kulturobjekte

(Substanzschutz)

917 A

Friedhofkreuz, 1822

Friedhof

254

917 B

Friedhofkreuz, 1873

Friedhof

254

917 C

Wegkreuz, 1840

Bäderweg

918 A

Brunnen, 1892

Heuliweg

918 B

Brunnen, 1880

Breitenstr.,

209

gegenüber "Sonne"

440

918 C

Brunnen, 1932

Dorfstr. / Breitenstr.

333

9180

Brunnen, 1932

Römerstr.

439

919

Hist. Grenzsteine

div. (Verzeichnis?)

2

D

Gebäude mit Volumenschutz

912

Doppelbauernhaus, um 1800

Endingerstr. 37

142 A, B

193-195

913

Vielzweckbau, um 1800

Kirchweg 2

146

245