Gestaltungsplan Markthof Schild Ost
Sondernutzungsplan · Obersiggenthal
Dokument
- Nummer
- 20.300
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Obersiggenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 09.08.2023
- In Kraft seit
- 09.08.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4038-2023-E-1.pdf
pnton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt . , . Abteilung RaumentwiÄigemde Obersiggenthal
Kanton Aargau
Teilgestaltungspian «Markthof Schild Ost» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:
Situationsplan 1:500 (verbindlich) Planungsbericht nach Art. 47 RPV (zur Erläuterung und Auslegung der SNV, Beilagen als Information)
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Kartenausschnitt 1:25'000 (nicht massstabsgetreu abgebildet) Mitwirkungsbericht vom:
22. Februar 2021
Vorprüfungsbericht vom:
21. Juli 2021
Öffentliche Auflage vom:
11. September 2021
Beschlossen vom Gemeinderat am:
bis: 16. Oktober 2021
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Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
1 Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verltehr und Umwelt
Genehmigungsdatum Aarau, den
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Abteilung Raumentwicklung BVU Planwerkstadt AG | Zürich, 16. März 2022
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9
Gemeinde Obersiggenthai | Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
Inhaltsverzeichnis A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3 B
Gestaltung
Art. 4 C
C
Freiraum durchgrünt Terraingestaltung Marktplatz Bäume
Erschliessung
Autoabstellplätze Veloabstellplätze Freihaltebereich Erschliessung Hertensteinstrasse
Umwelt
Art. 19
Art. 20
Art. 21 5
5
5 5 5 6 6 6 6
7 7 7 7
8 8 8 8 9
9
Hochwasser Energie und Nachhaltigkeit Entsorgung
Weitere Bestimmungen
Art. 22
Art. 23 4
4 4
7
Erschliessung
Art. 15
Art. 16
Art. 17
34 weitere Artikel
Art. 18 F
Nutzweise Baubereich Durchgang Baubereich Baubereich Erschliessung Tiefgarage Ausnützung, maximale Hähenkoten, Geschosszahl Dachgestaltung
Freiraum
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14 E
Grundsatz
Nutzung und Bebauung
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 D
Ziel und Zweck Perimeter und Bestandteile Geltendes Recht
4
Sicherung äffentliche Nutzbarkeit von Spiel- und Gemeinschaftsplätzen Planbeständigkeit Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
Planwerkstadt AG | Zürich, 16. Mörz 2022
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10 10 10
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Gemeinde Obersiggenthai I Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
Planwerkstadt AG
Raumplanung • Prozesse • Städtebau Binzstrasse 39, CH-8045 Zürich
www.planwerkstadt.ch +41 (0)44 456 2010
Dokument: 10330_08_SNV_220330.docx
Planwerkstadt AG | Zürich, 16. März 2022
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Gemeinde Obersiggenthai | Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
Der Teilgestaltungsplan «Markthof Schild Ost» bezweckt im Sinne von § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) und von den §§ 14 und 15, Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie des Gestaltungsplans «Zentrumszone» der Gemeinde Obersiggenthai die Erfüllung folgender Ziele: a. Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich und architekto nisch besonders gut gestaltete Überbauung mit hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität,
b. Schaffung hochwertiger Grün- und Freiräume für Bewohner und Öffentlichkeit, c. Verbesserung der fussläufigen Anbindung des Markthofs an das benachbarte Quartier,
d. nachhaltiges sowie ressourcen- und klimaschonendes Gesamtkonzept.
Art. 2
Art. 3 Perimeter und Bestandteile
1
Der Perimeter des Teilgestaltungsplans «Markthof Schild Ost» (nachfolgend Gestaltungsplan) umfasst den im Situationsplan dargestellten Bereich.
2
Der Teilgestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. Der Teilgestaltungsplan «Markthof Schild Ost» gilt ergänzend zum Gestaltungsplan «Zentrumszone» vom 6. August 1997. Der Planungsbericht «Markthof Schild Ost» gemäss Art. 47 RPV dient der Erläuterung und der Auslegung der Son dernutzungsvorschriften.
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Die Richtprojekte Architektur und Freiraum haben wegleitenden Charakter. Von den Richtpro jekten Architektur und Freiraum vom 15. Mai 2020 darf unter Einhaltung der SNV sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern insgesamt eine zumindest gleichwertige Lösung erzielt wird.
Geltendes Recht Soweit der Teilgestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gelten die Bestimmungen des Gestaltungsplan «Zentrumszone» bzw. der jeweils aktuellen BNO der Gemeinde Obersiggenthal. 2
Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbeson dere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
Planwerkstadt AG I Zürich, 16. März 2022
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Gemeinde Obersiggenthai I Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
B
Gestaltung
Art. 4 Grundsatz
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis gemäss § 21 BauG und § 8 BauV führen. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2
Der Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost verfolgt insbesondere folgende Zielsetzungen: -
-
Zeitgemässe bauliche Ergänzung des vorhandenen Ensembles, Marktplatz mit Mehrfachnutzungsmöglichkeiten für Bewohner und Öffentlichkeit, öffentlich nutzbare Spiel- und Gemeinschaftsplätze, hindernisfreie Erreichbarkeit der publikumsorientierten Erdgeschossnutzungen, Anbindung ans öffentliche Fusswegnetz, durchgrünter Freiraum mit vielfältiger einheimischer Vegetation.
c
Nutzung und Bebauung
Art. 5 Nutzweise
Es gelten die Bestimmungen gemäss BNO §14 Abs. 1 und 2 Zentrumszone. In Teilbereichen der Erdgeschosse ist Wohnen zulässig.
Art. 6 Baubereich
Die maximal zulässige Ausdehnung der oberirdischen Bauten wird durch den im Situationsplan bezeichneten Baubereich und die Hähenkoten in den Teilbereichen bestimmt. Innerhalb des Baubereichs dürfen oberirdische Bauten frei angeordnet werden. Es darf auf die Grenzen des Baubereichs (Baubegrenzungslinien) gebaut werden. Die Baubegrenzungslinien gelten als Bau linien. 2
Unterirdische Bauten können innerhalb des Baubereichs und innerhalb des im Situationsplan bezeichneten unterirdischen Baubereichs erstellt werden. Über unterirdischen Bauten muss eine ausreichende Überdeckung angebracht werden.
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Ausserhalb des Baubereichs dürfen untergeordnete Gebäude oder Gebäudeteile und Anlagen errichtet werden, insbesondere;
a. vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Dachaufbauten, Auskragun gen, Balkone etc., b. Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV, c. Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen gemäss § 28 BauV,
Planwerkstadt AG I Zürich, 16. März 2022
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Gemeinde Obersiggenthai | Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
d. Elemente der Aussenraumgestaltung wie Sitzbänke, Wasserbecken, Pergolen etc.,
e. Überdachungen und Einhausungen für Veloabstellplätze und Container, Behinderten PP,
f. Zugänge / Treppen für unterirdische Veloabstellanlagen.
Art. 7 Durchgang Baubereich
Im Bereich Durchgang Baubereich ist auf Erdgeschossniveau ein öffentlicher Gebäudedurch gang mit einer Mindestbereite von 3 m zu schaffen. Der Durchgang ist hell, sicher und gut auf findbar zu gestalten. Weitere Festlegungen werden im öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
Art. 8 Baubereich Erschliessung Tiefgarage
Im Baubereich Erschliessung Tiefgarage ist eine Überdeckung der Tiefgaragenzufahrt bis zu ei ner Höhe von 3.50 m ab Terrain zulässig. Die Überdeckung ist zu begrünen. Anstelle der über deckten Rampe ist auch ein Autolift zulässig. Der Nachweis für die Einpassung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
2
Art. 9
Sobald die Erschliessung der Tiefgarage des Markthofs über die Hertensteinstrasse gemäss Ge staltungsplan «Zentrumszone» fertig gestellt ist, ist die Erschliessung der Tiefgarage Markthof Schild Ost über den Kirchweg rückzubauen und gemäss § 11SNV zu gestalten.
Ausnützung, maximale Höhenkoten, Geschosszahl
Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 1.8. Die im Situationsplan festgelegten Höhenkoten dürfen nur durch technisch bedingte Dachauf bauten wie z.B. Treppenaufgänge, Liftüberfahrten, Kamine, Antennen, Blitzableiter, Absturzsi cherungen, Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie und dergleichen überschritten wer den. Die technisch bedingten Dachaufbauten sind gestalterisch zu integrieren und / oder sorg fältig zu gestalten.
Die maximalen zulässigen Geschosszahlen für den Baubereich Al sind 11 Geschosse, für den Baubereich A2 9 Geschosse sowie für den Baubereich A3 10 Geschosse.
Art. 10 Dachgestaltung
Es sind nur Flachdächer zulässig. 2
Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen, für Gärten oder von Aufbauten beansprucht werden, und soweit dies technisch sinnvoll ist, zur Gewinnung von erneuerbaren Energien zu nutzen oder extensiv zu begrünen.
Planwerkstadt AG | Zürich, 16. Mörz 2022
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Gemeinde Obersiggenthai | Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
D
Freiraum
Art. 11 Freiraum durchgrünt
Der durchgrünte Freiraum ist nach dem Grundsatz der besonders guten Gestaltung und Auf enthaltsqualität als vielfältig nutzbarer Freiraum zu gestalten. Hierzu sind die Flächen gross mehrheitlich zu begrünen oder mit unversiegelten Belägen zu gestalten. Davon ausgenommen ist der Bereich Erschliessung Kirchweg. Für die gesamte Bepflanzung sind vorwiegend standortgerechte, einheimische Arten zu ver wenden. 3
Für die Bewohnerschaft sind gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss BNO vorzusehen. Zu den anrechenbaren Spiel- und Aufenthaltsbereichen zählen der Marktplatz so wie die dauerhaft nutzbaren Spielplätze und gemeinschaftlich nutzbare Aussenbereiche.
Gemäss Situationsplan ist ein durch die Öffentlichkeit nutzbarer «Aufenthaltsbereich mit Brun nen und Sitzmöglichkeiten» vorzusehen.
Art. 12 Terraingestaltung
Das Terrain ist fliessend und mäglichst natürlich zu gestalten, so dass ein harmonischer Gesamt eindruck resultiert.
Art. 13 Marktplatz
Der im Situationsplan ausgewiesene Marktplatz hat eine hohe Aufenthaltsqualität aufzuweisen. Diese Aufenthaltsqualität ist mittels Mäblierung und Beschattung sicher zu stellen 2
Art. 14
Der Marktplatz muss durch die Öffentlichkeit nutzbar sein. Die öffentlich nutzbare Fläche des Marktplatzes darf bis zu einem Abstand von 4 m zum Baubereich beansprucht werden. Dabei muss der Betrieb der publikumsorientierten Nutzungen der Baubereiche gewährleistet bleiben.
Bäume
An den im Situationsplan bezeichneten Lagen sind mittel- bis grosskronige Hochstammbäume zu pflanzen. Die Bäume dürfen in einem Radius von 5.00 m um den bezeichneten Standort ge pflanzt werden. Es ist ein Bodenaufbau von mindestens 1.00 m zu gewährleisten.
Planwerkstadt AG 1 Zürich, 16. März 2022
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Gemeinde Obersiggenthai | Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
E
Erschliessung
Art. 15 Erschliessung
Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an der im Situationsplan bezeichneten Stellen. 2
Rampenbauwerke sind mit den Bauten und Freiräumen abzustimmen und sorgfältig zu gestal ten.
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Die Anknüpfungspunkte des Fusswegs über den «Durchgang Baubereich» befinden sich an den im Situationsplan bezeichneten Stellen.
Mit dem im Situationsplan bezeichneten Bereich «Erschliessung Kirchweg» (Grundlage Betriebsund Gestaltungsplankonzept, 2021) wird der Raum für die öffentliche Fusswegverbindung Kirch weg gesichert. Diese Fusswegverbindung hat eine Mindestbreite von 2 m aufzuweisen und ist mit einem Hartbelag zu versehen. 5
Art. 16
Die bezeichnete öffentliche arealinterne Wegverbindung ist sickerfähig zu auszugestalten.
Autoabstellplätze Die Bemessung der Anzahl Autoabstellplätze und deren Dimensionierung richtet sich nach § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 BauV, in welcher auf die VSS-Normen verwiesen wird. Der daraus resul tierende Maximalwert für die Anzahl Autoabstellplätze darf nicht überschritten werden. Eine weitere Reduktion der Autoabstellplätze mittels Mobilitätskonzept im Rahmen des Baubewilli gungsverfahrens bleibt Vorbehalten. 2
Die Autoabstellplätze für Bewohner und Besucher sowie Beschäftigte sind in Tiefgaragen anzu ordnen. Die öffentlichen Autoabstellplätze für Kunden sind in der Tiefgarage anzuordnen oder können durch einen Einkauf in die bestehenden öffentlichen Parkplätze im Markthof Areal abgedeckt werden. Sofern die öffentlichen Autoabstellplätze auf eigenem Grund realisiert werden, ist ein Zusammenschluss der unterirdischen Tiefgarage mit der benachbarten Parzelle Nr. 108 zu reali sieren. Die öffentlichen Autoabstellplätze sind während der Öffnungszeiten der pubiikumsorientierten Nutzungen auf dem Grundstück zugänglich zu halten. Eine Bewirtschaftung der Autoab stellplätze ist möglich.
Art. 17 Veloabstellplätze
An den im Situationsplan bezeichneten Orten sind Veloabstellplätze für die Bewohner und die Öffentlichkeit zu erstellen.
Planwerkstadt AG I Zürich, 16. März 2022
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Art. 18
Die Bemessung der Anzahl Veloabstellplätze sowie die zu erfüllenden Anforderungen richten sich gemäss § 43 Ziff. 4 und § 44 Ziff. 2 Bauverordnung an den VSS-Normen SN 640 065 «Par kieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» sowie SN 640 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen».
Freihaltebereich Erschliessung Hertensteinstrasse
Der Freihaltebereich Erschliessung Hertensteinstrasse sichert das Land für die Erschliessung des Markthofs ab der Hertensteinstrasse. 2
Bis zur Realisierung dieser Erschliessung ist dieser Bereich Teil des durchgrünten Freiraums Markthof Schild Ost, inkl. Bäumen und wird als Spielbereich genutzt. Mit der Realisierung der gemeinsamen Erschliessung des Markthofs ab der Hertensteinstrasse ist die Tiefgarage Markt hof Schild Ost an die Zufahrt Hertensteinstrasse anzubinden. Das Rampenbauwerk ist sorgfältig in die Umgebung einzupassen.
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Die technisch nötige Infrastruktur für die Bebauung des Baubereichs muss über die Freihalte zone gewährleistet bleiben.
F
Umwelt
Art. 19 Hochwasser
Schutzmassnahmen gegen Hochwasserschäden liegen in der Eigenverantwortung der Bauherr schaft. Im Übrigen gilt BNO § 31. 2
Art. 20
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens können bei besonders sensiblen Objekten, bei de nen viele Personen gefährdet sind oder sehr hohe Sach- oder andere Folgeschäden auftreten können, Schutzmassnahmen verlangt werden, mit denen sich die Risiken minimieren lassen.
Energie und Nachhaltigkeit
Die Bauten erfüllen den Zielwert und die Zusatzanforderung des SIA-Merkblatts 2040 S1 A-Effizienzpfad Energie (Ausgabe 2017). 2
Alternativ zum SIA-Effizienzpfad Energie können die Anforderungen gemäss Absatz 1 mit einer Zertifizierung nach SNBS Silber oder der Einhaltung der Energiekennwerte des Labels MinergieP ECO erfüllt werden. Es besteht in diesem Kontext insbesondere keine Verpflichtung, eine me chanische Lüftungsanlage vorzusehen.
Planwerkstadt AG 1 Zürich, 16. März 2022
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Gemeinde Obersiggenthai | Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
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Art. 21 Entsorgung
Die Entsorgung wird in Abstimmung mit der Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens aufgezeigt. 2
Die Entsorgung darf nicht ab/auf der K 427 erfolgen.
G
Weitere Bestimmungen
Art. 22 Sicherung öffentliche Nutzbarkeit von Spiel- und Cemeinschoftsplätzen
Die Sicherung der öffentlichen Nutzbarkeit von Spiel- und Gemeinschaftsplätzen wird mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer sicherge stellt und ist als Nutzungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
Art. 23 Planbeständigkeit Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost
Werden aufgrund der übergeordneten Erschliessung ab der Hertensteinstrasse Anpassungen am Teilgestaltungsplan Markthof Schild Ost notwendig, ist eine Teiländerung zwecks unterirdi scher Erschliessung durch die Gemeinde unabhängig der Planbeständigkeit möglich.
Planwerkstadt AG | Zürich, 16. März 2022
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Genehmigung
»V KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/edeh
Datum Genehmigung: 09.08.2023
Versand:
11 AU6.2023
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.300 Gemeinde Obersiggenthai; Teilgestaltungsplan "Markthof Schild Ost"; Genehmigung; Publi kation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung ) Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
21. Juli 2021 21. August 2020 bis 21. September 2020 17. September 2021 bis 18.. Oktober 2021
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Mai 2022 29. Juni 2022 18. Juni 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden. Aus dem verbleibenden Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderung der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeent scheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und den am 6. August 1997 genehmigten Gestaltungsplan (GP) "Zentrumszone" ab.
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J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02__ARE\OSR\20230714„bdv_20.300.docx
3. Die Vorlage im Überblick 3,1 Vorlage
Der Markthof im Ortsteil Nussbaumen der Gemeinde Obersiggenthai wurde 1973 eröffnet und ist bis heute ein funktionierendes und belebtes Ortszentrum mit einem vielfältigen Nutzungsmix. Durch die vielen Einkaufsmöglichkeiten auf konzentriertem Raum wurde der Markthof zu einem regionalen Anziehungspunkt.
Gemäss dem Bauzonenplan der geltenden Nutzungsplanung Siedlung liegt das Areal Markthof in der Zentrumszone 1 (ZZI) und verfügt über einen rechtskräftigen GP 'Zentrumszone", welcher für den Teil Ost eine GP-Pflicht ausweist. Auf diesem Schild sollen die alten Bestandesbauten durch Neubauten und zugehörige Freiräume ersetzt werden, die das bestehende Zentrum komplettieren. Dazu wurde basierend auf einem Studienauftrag der vorliegende Teilgestaltungsplan (TGP) erarbeitet. Der Perimeter des TGP umfasst die Parzellen 61, 62, 109, 110, 111, 112, 114 und 2684 und eine Fläche von rund 3'888 m^. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Obersiggenthai am 16. Mai 2022 beschlossenen Vorlage; • TGP "Markthof Schild Ost" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. März 2022 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. Juli 2021 mit Vorbehalten zum Nachweis der Funktion des Freihaltebereichs, der Sicherstellung der Ver- und Entsorgung und dem Unterabstand der unterirdi schen Bauten zur Gemeindestrasse abgeschlossen worden. Die Vorbehalte wurden in der Genehmi gungsvorlage bereinigt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffe nen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche • Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG).
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4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GPs, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP's können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.
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Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Vorlage des GP öffentlich aufgelegt.
4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1. sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Davorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplantwird (so genanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Ausgleich anderer Planungsvorteile
Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität
Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Areal Markthof übernimmt eine wichtige Zentrumsfunktion in Obersiggenthai. Es handelt sich dabei um eine nach innen orientierte Überbauung, geprägt durch eine Einkaufspassage und Hoch häuser. Angrenzend befinden sich Wohnquartiere, welche sich durch ihre moderate Überbauungs höhe klar vom Zentrum abgrenzen. Eine übergeordnete städtebauliche Struktur ist nicht erkennbar, Bauvolumen, Abstandsgrün und Abstellplätze für Fahrzeuge prägen die Umgebung. Das Quartiertritt heterogen in Erscheinung und die Aussenwirkung des Zentrums wird vor allem über die Hochhäuser definiert.
Sämtliche Parzellen im GP-Perirneter liegen in der ZZI, die eine hohe Dichte und Hochhäuser zu lässt. Um die hohen Erwartungen an das Areal erfüllen zu können, wurde 2019 ein Studienauftrag mit fünf Teams in Begleitung eines kompetenten Fachgremiums durchgeführt. Dieses qualitätssi chernde Verfahren hatte den Anspruch, Wohnbauten mit einer publikumsorientierten Nutzung (Ge werbe-, Dienstleistungs- sowie Verkaufsflächen) im Erdgeschoss zu entwickeln. Der gesuchte Bei trag sollte sich städtebaulich gut in die bestehende Situation einpassen und der Aussenraum sowohl den öffentlichen wie auch den privaten Ansprüchen gerecht werden. Dazu lag dem Studienauftrag, gestützt auf die übergeordneten Rahmenbedingungen sowie das Strategiepapier der Gemeinde zum Zentrum vom 20. Juni 2018 und die Entwicklungsthesen Landstrasse, ein Programm zugrunde, das die Siedlungsqualitäten inklusive Beurteilungskriterien stufengerecht benannt und eingefordert hat. Das durchgeführte qualifizierende Verfahren ist stufengerecht und ist an diesem Standort sachge recht.
Mit dem Siegerprojekt wurde ein Projekt juriert, das den unterschiedlichen Ansprüchen am besten gerecht wurde. Im Schlussbericht des beurteilenden Gremiums wurden dazu konkrete Empfehlungen zur Weiterbearbeitung in verschiedenen Themenfeldern ausformuliert. Die Weiterbearbeitung zum
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Richtprojekt erfolgte in Begleitung von zwei Fachpreisrichtern aus dem Studienauftrag. Im Planungs bericht wird darüber berichtet, dass die Empfehlungen in der Erarbeitung des Richtprojektes umge setzt wurden. Mit dem vorliegenden TCP wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um ein bereits bestehendes Ensemble nachträglich zu ergänzen und zu optimieren. Dazu werden die bestehenden drei Wohnge bäude auf dem Areal abgebrochen. Da es sich dabei nicht um Schutzobjekte oder Objekte im kanto nalen Bauinventar handelt, ist ein Abbruch aus fachlicher Sicht vertretbar.
Die bauliche Konzeption ist aber primär durch das bereits Vorhandene geprägt. Die vorliegenden Entwicklungsabsichten umfassen nicht das gesamte Areal des Markthofes, sondern nur den im GP "Zentrumszone" definierten Schild Ost. Diese fragmentierte Betrachtung ist anspruchsvoll. Es gilt trotz der beschränkten Einflussnahme durch die Abgrenzung des GP-Perimeters die bestehende stadträumliche Bedeutung beziehungsweise architektonische Gestaltung nicht zu schwächen. Zu dem sind die räumlichen Qualitäten und Funktionen der vorhandenen Freiräume, beziehungsweise ist der Nutzungsmix zu stärken.
Ortsbild und Städtebau Das bestehende Ensemble von 1973 soll durch einen orthogonal aufgebauten, mäanderförmigen Baukörper ergänzt werden, der die vorhandene Bebauungsstruktur mit seinen markanten Hochpunkten und Zeilenbauten in der Höhenentwicklung, Volumetrie und Grundrissstruktur abschliesst. Bewusst wird unter der Hochhausgrenze gebaut, aus Respekt auf die teilweise kleinteilige Bebauungsstruktur nördlich des Kirchwegs. Der neue Baukörper bildet durch seine Staffelung im Grundriss und seiner Höhe einen markanten Hofraum. Mehrheitlich werden alle Wohnungen gegen diesen - vom Strassenlärm abgewandten - Bereich orientiert. Die bestehende Orientierung nach innen wird durch das Richtprojekt übernommen. Die Setzung des dreiteiligen Baukörpers ist plausibel, setzt er doch die innere Erschliessung dank dem Marktplatz fort. Die Nutzung der Erdgeschosse ist allseitig orientiert, richtet sich aber durch die Aussenraumgestal tung ebenfalls zum Marktplatz hin. Die introvertierte Haltung der bestehenden Überbauung bleibt aber bestehen und findet wenig Bezug zum umgebenden Quartier. Nichtsdestotrotz erfährt das Zent rum von Obersiggenthai durch dieses Projekt durchaus eine Aufwertung. Erdgeschossig zum öffentlichen Hofraum hin sind neben den Dienstleistungs- und Retailflächen auch halbgeschossige Atelierwohnungen untergebracht. Zusammen mit dem Kinderspielplatz sollen sie einen bisher fehlenden lebendigen öffentlichen Aussenraum von hoher Qualität schaffen, welcher den Markthof bereichert und das gemeinschaftliche Zusammenleben des Quartiers fördert und die Identität des Ortes stärkt Aufgrund des hohen Öffentlichkeitsgrades ist der Übergang zwischen öffentlicher und privater Nutzung ein wichtiger Qualitätsaspekt und es ist im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren auf eine angemessene Privatsphäre dieser Wohnnutzungen zu achten. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Es wurden verschiedene Freiraumqualitäten ausgearbeitet. Die Schaffung eines Marktplatzes, adä quaten Spiel- und Gemeinschaftsflächen und einer Durchwegung ist sachgerecht. Auch die Schaffung eines Aufenthaltsbereichs mit Brunnen und Sitzmöglichkeiten für die Öffentlich keit im Bereich des Knotens Hertensteinstrasse/Kirchweg ist begrüssenswert. Solche platzähnlichen und doch grünen Aussenräume verstärken die Anknüpfung an das umgebende Quartier.
Der "Durchgang Baubereich" gemäss Situationsplan ermöglicht eine direkte Anbindung von der Strasse für den Fussverkehr zum Marktplatz. Der Durchgang soll funktional, aber gegenüber der Strasse ansprechend sein. Ein attraktiver Auftakt und ein möglichst grosszügig dimensionierter Durchgang ist somit erwünscht. In der weiteren Projektierung ist auf diese öffentliche Verbindung mit ihren umgebenden Rändern (Strasse, Platz, Häuser) ein Augenmerk zu legen und die gestalteri schen Qualitäten sind zu stärken. 4 von 8
Erschliessung
Die längerfristigen Entwicklungsabsichten sehen vor, die bestehende Erschliessung des Areals Markthof für den motorisierten Individualverkehr (MIV) aufzuheben und im Freihaltebereich eine neue Haupterschliessung zu erstellen, damit der Kirchweg entlastet und der MIV vom Fuss- und Ve loverkehr entflechtet werden kann. Eine solche Erschliessung kann jedoch erst erfolgen, wenn das Markthofgebiet in grösserem Ausmass umstrukturiert und umgebaut wird. Bis dann soll die Zu- und Wegfahrt für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte über den Kirchweg in eine Tiefgarage erfolgen. Da es noch nicht absehbar ist, wann die Planung dieser direkt an die K427 Hertensteinstrasse anschliessende und zu favorisierende Haupterschliessung zu sammen mit den betroffenen Grundeigentümern und der Strasseneigentümerin angegangen werden kann, wird diese (vorübergehende) Erschliessungslösung mit separater. Tiefgarage und der entspre chende Freihaltebereich unterstützt.
Im Planungsbericht wird kurz erläutert, dass die definierte Fläche des Freihaltebereichs (zum Bei spiel für eine Spindelrampe) für die Erschliessung funktionieren kann. Der entsprechende Vorbehalt ist somit bereinigt.
In den nachgelagerten informellen und formellen Verfahren ist im Zusammenhang mit den angezeig ten Planungen des Markthofes die definitive Haupterschliessung von der K 427 Hertensteinstrasse zeitnah anzugehen und der übergeordnete GP "Zentrumszone" zu überarbeiten.
Es wird der Gemeinde empfohlen, die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Anbindung an die K 427 Hertensteinstrasse mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag baldmöglich zu definieren und die Vorgehensweise für die erforderlichen Schritte im Planungsbericht zu implementieren. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Der Verkehrsbericht zeigt auf, dass der zusätzliche Verkehr, der durch die im TGP Schild Ost mögli chen Nutzungen entsteht, vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden kann. Fuss-und Veloverkehr
Im TGP sind Parkierungsflächen für Velos verortet. Zudem regelt § 17 SNV die Details zu den Velo abstellplätzen. Für die Fussgängerinnen und Fussgänger wird weiter von der K 427 Herten steinstrasse mit dem "Durchgang Baubereich" über den Marktplatz und die öffentlich zugängliche Mischfläche eine grösstmöglich separierte Durchwegung sichergestellt. Das ist sachgerecht.
Parkierung Gemäss § 16 SNV wird die Anzahl Pflichtparkfelder auf den Maximalwert der entsprechenden Norm begrenzt. Zudem wird eine weitere Reduktion in Kombination mit einem Mobilitätskonzept ermög licht. Somit wird die kantonale Strategie "mobilitätAARGAU" berücksichtigt und die Verkehrsentwick lung erfolgt abgestimmt mit der Siedlungsentwicklung. Damit kann ein Beitrag zur kantonalen Stoss richtung der Verkehrspolitik, den Anteil Autofahrten am Gesamtverkehr zu senken, geleistet werden. Das ist sachgerecht. Gemäss § 16 Abs. 3 SNV können öffentliche Autoabstellplätze für Kundinnen und Kunden durch ei nen Einkauf in die bestehenden öffentlichen Parkplätze im Gesamtareal abgedeckt werden. Es ist unklar, ob in den angrenzenden Parkierungsanlagen ein solches Überangebot an öffentlichen Park plätzen besteht. Es wird diesbezüglich auf die Sicherung der Zweckbestimmung in § 57 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) hingewiesen. Der Baubereich für unterirdische Bauten verletzt den kommunalen Strassenabstand. Der Unterab stand ist begründet und die entsprechenden Interessen abgewogen. Somit ist der Unterabstand ge stützt auf § 111 Abs. 2 BauG möglich. Der Vorbehalt gilt als bereinigt.
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Ver- und Entsorgung
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Die Anlieferung soll über die bestehende und angrenzende Erschliessung im Areal Markthof gewähr leistet sein oder über die eigene Tiefgarage erfolgen. Das ist soweit nachvollziehbar und der Vorbe halt bereinigt. Im Planungsbericht wird in der Erläuterung zum § 8 SNV konkretisiert, dass die Anlieferung auch über die eigene Tiefgarage erfolgen kann. Aus fachlicher Sicht wird bezweifelt, dass der für die Rampe alternativ vorgesehene Auto-Lift diese Anforderungen erfüllen kann.
4.2.4 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren
Die Bestimmungen in hochwassergefährdeten Gebieten sind in § 31 Bau- und Nutzungsord nung (BNO) verankert. Die entsprechenden Rahmenbedingungen in den SNV sind somit sachge recht. Boden
Gemäss Art. 7 Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) und der Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub des Bundesamtes für Umwelt, Dezember 2001) muss die Gefahr, dass schadstoffbelasteter Boden unkontrolliert verfrachtet wird und in der Folge bis anhin unbelastete Standorte verunreinigt werden, minimiert werden. Bei Verdacht ist der Boden vorgängig zu untersuchen. Das Bauvorhaben liegt im Prüfperimeter Bodenaushub. Kann der Boden nicht vor Ort wiederverwen det und muss aus der Verdachtsfläche hinaus verschoben werden, ist eine Bodenuntersuchung auf die relevanten Schadstoffe unerlässlich. Dies wird im TGP korrekt festgehalten. Lärm
Das Planungsgebiet grenzt im Südosten an die K 427 Hertensteinstrasse und liegt in der ZZ1. welche nach BNO die Lärmempfindlichkeitsstufe Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet ist.
Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass für Neubauten innerhalb dieser Zone die Immissionsgrenz werte (IGW) gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht massgebend seien. Somit wird davon ausgegangen, dass das Planungsgebiet als erschlossen be trachtet werden kann und erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anfor derungen von Art. 31 LSV nachgewiesen werden muss. Somit müssen im vorliegenden TGP keine lärmrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Bezüglich des Richtprojekts wird im Planungsbericht ausgeführt, dass die Wohnungen mehrheitlich gegen die vom Strassenlärm abgewandten Seiten beziehungsweise zum Hofbereich orientiert seien. Dies wird aus fachlicher Sicht begrüsst. Bei Wohnungen, welche dem Strassenlärm ausgesetzt sind, werden nur die Nebenräume zur lärmbelasteten Seite orientiert oder Wohn- und Schlafräume über eingezogene Balkone belüftet und sind so der Lärmquelle nicht direkt ausgesetzt. Geschlossene Brüstungen der Loggien würden zusätzlich eine Lärmimmission in die dahinterliegenden Räume ver hindern. Bezüglich der Grundrissgestaltung wird nur die nordöstliche 214-Zimmerwohnung, bei wel cher das einzige Schlafzimmer zur Kantonsstrasse ausgerichtet ist, als problematisch erachtet. Das Schlafzimmer kann zwar über ein Fenster zum vorgelagerten Balkon belüftet werden, dadurch ist al lerdings der private Aussenraum dem Lärm komplett ausgesetzt. Grundsätzlich sollte auch der pri vate Aussen bereich vordem Lärm geschützt werden. Untersuchungen der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich haben gezeigt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner einen ruhigen, aber Richtung Norden ausgerichteten privaten Aussenraum einem lauten, der Strasse zugewandten Aus senraum vorziehen.
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Beim geplanten Marktplatz wird es als äusserst problematisch erachtet, dass praktisch die ganze Fläche mit schallharten Materialien (Asphalt veredelt mit Granit-Einstreu) ausgeführt werden soll. Zu dem wird davon ausgegangen, dass im Erdgeschoss praktisch durchgehende Glasfassaden vorhan■ den sind, die den Schall ebenfalls voll reflektieren werden. Dies sind keine guten Voraussetzungen für eine gute Klangqualität in diesem Raum, wie vergleichbare Fälle, die bereits realisiert wurden, zeigen. Die Klangqualität bestimmt massgeblich, ob man sich an einem Ort wohlfühlt, auch wenn diese oft nur unbewusst wahrgenommen wird. Beim' vorliegenden Richtprojekt ist das umso wichti ger, da praktisch sämtliche Wohneinheiten auf diesen Marktplatz ausgerichtet sind. Auch die Nut zung des Markplatzes, zum Beispiel für Aussensitzplätze eines Restaurants, kann die zum Markplatz ausgerichtete Wohnnutzung negativ beeinträchtigen. Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege
Durch die Überbauung des Areals Markthof Schild Ost werden keine historischen Verkehrswege be einträchtigt. Der TGP ist diesbezüglich sachgerecht.
4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die vorliegenden SNV richten sich nach diesen neuen Bestimmungen und sind mehrheitlich stufen gerecht formuliert.
Der Vorbehalt bezüglich der Festlegung der Anzahl maximaler Geschosse wurde mit der Festlegung in § 9 Abs. 3 bereinigt.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Teilgestaltungsplan "Markthof Schild Ost", beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthai am 16. Mai 2022, wird genehmigt.
2. ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
i
iteph :egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Obersiggenthai, Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen b. Baden • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU
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• Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar
gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefhst wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über diè Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz. BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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