Gestaltungsplan Reklamen

Sondernutzungsplan · Oberrohrdorf

Dokument

Nummer
22.185
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Oberrohrdorf
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
29.04.2024
In Kraft seit
29.04.2024

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Raum- & Verkehrsplanung A

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w www.belloli.org

Oberrohrdorf Sondernutzungsplan "Reklamen"

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Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumeniwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Sondernutzungsplanes: - verbindlicher Sondernutzungsplan „Reklamen", Situation 1:7'500 - orientierender Planungsbericht

23. März 2023

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Vorprüfungsbericht vom:

Mitwirkung vom: öffentliche Auflage vom:

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Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gofrieindeammann

Der Gemeindeschreiber

Genehmigung:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum

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Aarau, den

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'K. Abteilui^^aumentwicklung BVU

S. 2

Sondernutzungsplan "Reklamen" Gemeinde Oberrohrdorf

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

’ Der Sondernutzungsplan „Reklamen“ bezweckt eine koordinierte, nach einheitlichen Grundsätzen konzipierte und auf das Orts-, Quartier- und Strassenbild abgestimmte Platzierung und Gestaltung der Plakatstellen sowie der temporären Reklamen auf dem Gebiet der Gemeinde Oberrohrdorf. Er legt die Gestaltungsgrundsätze für Reklameanlagen fest, sorgt für klare Verhältnisse und berücksichtigt die wirtschaftlichen Bedürfnisse.

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Sondernutzungsplanes sind; - Sondernutzungsvorschriften SNV - Situationsplan 1:7'500

® Erläuternder Bestandteil des Sondernutzungsplanes ist; - Planungsbericht gern. Art. 47 RPV

Art. 3 Geltungsbereich

’ Der Gestaltungsplan umfasst die Bauzonen entlang der Kantonsstrassen K411 (Badenerstrasse/Hochstrasse), K415 (Niederrohrdorferstrasse) und K415 (Busslingerstrasse).

2 Sämtliche einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen, kan­ tonalen und kommunalen Rechts wie Abstandsvorschriften, Bestimmungen zur Ver­ kehrssicherheit gemäss Strassenverkehrsgesetz, Freihalten ausreichender Sichtzonen bei Einmündungen und Grundstückszufahrten usw. sind vollumfänglich zu berücksich­ tigen und bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Art. 4 Begriffe

’ Reklamen sind alle befristeten oder dauerhaften Vorkehrungen, die durch Schrift, Form, Farbe, Ton, Licht oder anderen Mitteln der Werbung dienen. Auch Plakatstellen wie Wände, Säulen und Schaukästen sind Reklamen. 2 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstal­ tungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. ’ Als temporäre Reklamen gelten Reklamen mit kommerziellem Hintergrund und Ver­ anstaltungsplakate, die während einer bestimmten Zeit, in der Regel maximal acht Wo­ chen, aufgestellt werden.

“• Bei Eigen- und Firmenreklamen besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Anschrift oder der Reklame und ihrem Standort. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn Firmen auf sich hinweisen sowie für von ihnen angebotene Pro­ dukte oder Dienstleistungen, Ideen und dergleichen werben und zudem die Anschrift oder Reklame am entsprechenden Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist. Auch mobile Angebotstafeln sind Eigenreklamen.

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Sondernutzungsplan "Reklamen" Gemeinde Oberrohrdorf

Art. 5 Bewilligung

’ Diese Sondernutzungsvorschriften beziehen sich auf alle bewilligungspflichtigen Re­ klamen. Die Bauverordnung des Kantons Aargau (BauV) regelt, welche Reklamen nicht baubewilligungspflichtig sind.

Reklamen, die den öffentlichen Grund dauerhaft benutzen, benötigen zusätzlich eine Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Grundes.

Gestaltungsgrundsätze

Art. 6 Gestaitungsgrundsätze

Jede Reklame muss sich so in das Ortsbild und die Landschaft einordnen, dass sich zusammen mit dem Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt. 2 Reklamen an Gebäuden müssen die architektonische Wirkung der einzelnen Gebäu­ de wahren und bezüglich Charakter, Farbe, Form und Grösse mit dem Gebäude und dessen Umgebung in ästhetisch befriedigender Weise übereinstimmen. Die Grösse der Reklame muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse der Fassade und zur Wirkungsdistanz stehen.

® Wiederholungen oder Häufungen von Reklamen die dem gleichen Zweck dienen, sind innerhalb desselben Standorts unzulässig.

■* Bei Gebäuden, in denen sich mehrere Betriebe befinden, sind Reklamen in geeigneter Form möglichst zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann pro Areal oder Überbauung ein Gesamtkonzept verlangen. ® Ausgeleuchtete und beleuchtete Reklamen sind von 24.00 bis 06.00 Uhr auszuschal­ ten. Steht die Reklame in direktem Zusammenhang mit Dienstleistungen mit längeren Öffnungszeiten (z.B. Restaurationsbetriebe und dgl.), kann die Betriebsdauer der Be­ leuchtung an die Öffnungszeiten gekoppelt werden.

Art. 7 Unzulässige Reklamen

’ Nicht gestattet sind: a vorspringende Reklamen an Erkern, Baikonen und Vordächern; b Reklamen im Glasbereich von Fassaden mit einem überwiegenden oder hohen Glasanteil; c Reklamen, welche Fenster vollflächig bedecken; bewegliche oder blinkende Reklamen; d e projizierte Reklamen; akustische Reklamen; f raucherzeugende Installationen; g h Reklamen auf oder über Steildächern;

Art. 8 Fassadenreklamen

An Fassaden können Reklamen in Form von unbeleuchteten, hinterleuchteten oder selbstleuchtenden Einzelbuchstaben und Firmensigneten angebracht werden. Plakate auf Fassaden sind unter Berücksichtigung von § 9 SNV zulässig. Auf die Fassade mon­ tierte Leuchtschriftkästen sind nicht zulässig.

® Angemessen dimensionierte, abstehende Reklamen in Form von senkrecht zur Fas­ sadenflucht angebrachten Leuchtkästen, unbeleuchteten sowie angeleuchteten Schil­ dern und dergleichen sind gestattet, wenn sie sich gut in das Strassen- und Fassaden­ bild einfügen und die Gebäude nicht wesentlich beeinträchtigen.

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Sondernutzungsplan "Reklamen" Gemeinde Oberrohrdorf

Plakatstellen und temporäre Reklamen

Art. 9 Plakatstellen entlang der Kantonsstrassen

’ Fremdreklamen im Sinne von § 4 Abs. 2 SNV sind nur innerhalb der im Situationsplan 1:7'500 dunkelblau markierten Bereiche zulässig. Pro Abschnitt (gemäss Situationsplan 1:7'500) ist die folgende Anzahl Plakatstellen zulässig: Arbeitszone: unbeschränkte Anzahl Standorte Badenerstrasse: 3 Plakatstellen-Standorte Ring: keine Standorte Hochstrasse: 2 Plakatstellen-Standorte Niederrohrdorferstrasse: 1 Plakatstellen-Standort Busslingerstrasse: keine Standorte 2 Zulässig sind Plakatstellen mit maximal folgenden Formaten bzw. Grössen: - F4 (89.5 X 128cm) - F12 (128 x268.5cm) - F200/F200L (116.5 x 170cm/116 x 166cm)

® Pro Standort dürfen zwei Plakatstellen Fl 2 respektive F200/F200L oder 3 Plakatstel­ len F4 kombiniert werden, sofern der Abstand dazwischen mindestens 30 cm beträgt.

Kombinationen mit übereinander angeordneten Plakaten sind nicht zulässig.

® Freistehende Plakate sind an massiven, dauerhaften Metallkonstruktionen von unauf­ dringlicher Farbe anzubringen. ® Die maximale Höhe der Unterkonstruktion ist unabhängig der Topografie auf Im beschränkt. Plakate an Gebäuden und Bauteilen (Hauswände, Stützmauern etc.) sind auf einer Metallrahmenkonstruktion anzubringen, welche parallel zur dahinterliegenden Wand oder Mauer und möglichst wenig vorstehend anzuordnen ist.

° Die Informationstafeln der Gemeinde Oberrohrdorf bei den Ortseingängen sind nur an den im Situationsplan 1:7'500 definierten Standorten (ungefähre Lage) zulässig. ® Die Infostele im Ortskern der Gemeinde Oberrohrdorf dient als Informationsplattform für den Fussverkehr im Zentrum. Neben Gemeindeinformationen (z.B. Neuigkeiten aus der Verwaltung, Veranstaltungsinfos) sind auch kommerzielle Inhalte zulässig.

Art. 10 Temporäre Reklamen entlang der Kantonsstrassen

’ Temporäre Reklamen im Sinne von § 4 Abs. 3 SNV sind nur innerhalb der im Situa­ tionsplan 1:7'500 hellblau markierten Bereiche sowie im Abschnitt Ring zulässig. Die zuständige Behörde kann, auf der Grundlage der Gestaltungsanforderungen gemäss § 6 SNV, die Anzahl der temporären Reklamen im Ring beschränken sowie deren Stand­ orte festlegen. Temporäre Reklamen sind solide befestigt, jedoch nicht mit einer festen baulichen Einrichtung aufzustellen. Sie müssen leicht zu montieren und zu demontieren sein.

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Sondernulzungsplan "Reklamen" Gemeinde Oberrohrdorf

Abschliessende Bestimmungen

Art. 11 Inkrafttreten

’ Der Sondernutzungsplan „Reklamen" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige kantonale Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Sondernutzungsplanes.

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/JHDO

Datum Genehmigung; 29.04.2024

Versand:

0'2. Mai 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.185 Gemeinde Oberrohrdorf; Gestaltungsplan "Reklamen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. Juni 2023 20. April 2023 bis 22. Mai 2023 31. August 2023 bis 29. September 2023 16. Oktober 2023 12. Februar 2024 27. November 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Februar 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kul­ turland ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Die Gemeinde Oberrohrdorf hat auf der Basis der im Jahr 2020 revidierten Bau- und Nutzungsord­ nung (BNO) eine Sondernutzungsplanung über Reklameanlagen zu erlassen (vgl. § 2 Abs. 4 BNO). Der vorliegende Sondernutzungsplan beinhaltet die zukünftige Regelung dazu.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Oberrohrdorf am 16. Oktober 2023 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Reklamen" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. März 2023 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. Juni 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung Wie das Verwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten hat, "schliesst das kanto­ nale Bau- und Planungsrecht nicht aus. einen Sondernutzungsplan mit punktuellen, einen materiell sehr begrenzten Sektor betreffenden Vorschriften über das gesamte Baugebiet einer Gemeinde zu erlassen, soweit es im kommunalen Recht nicht ausgeschlossen sei'. Die vorliegende Planung basiert auf dem Auftrag der Gemeindeversammlung (vgl. § 2 Abs. 4 BNO) und tangiert nicht die Wirtschaftsfreiheit Einzelner. Die Festlegungen sind im Planungsbericht fach­ lich nachvollziehbar hergeleitet und sachgerecht.

4.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Sondernutzungsplanung über Reklamen hat keine Auswirkungen auf die verkehrsplanerischen Aspekte, da gemäss § 3 Abs. 2 SNV sämtliche einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts zu berücksichtigen sind. Plakatstellen und temporäre Reklamen entlang der Kantonsstrassen werden in §§ 9 und 10 SNV gesondert geregelt.

4.4 Landwirtschaft

Es sind drei feste Standorte für Plakatstellen für Gemeindeinformationen und zwei für temporäre Re­ klamen vorgesehen. Die Standorte liegen in der Landwirtschaftszone und es wird zudem Fruchtfol­ gefläche (FFF1) tangiert. Weiter werden zwei Standorte von der Landschaftsschutzzone überlagert. Die beiden zulässigen Bereiche für temporäre Reklamen in der Landwirtschaftszone befinden sich am Bewirtschaftungsrand der Parzellen und unmittelbar angrenzend an die Strasse. Somit sind die Bewirtschaftungseinschränkungen für die jeweiligen Bewirtschaftenden äusserst gering. Da es sich nicht um dauerhaft aufgestellte Plakate handelt, sind allfällige Einschränkungen von befristeter

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Dauer. Zudem unterliegen die temporären Reklamen der Bewilligungspflicht. Dadurch kann bei allfäl­ ligen Anfragen für temporäre Plakate der exakte Standort genau geprüft und beurteilt beziehungs­ weise festgelegt werden. Das ist sachgerecht. Die Plakatstellen für Gemeindeinformationen werden an allen drei Standorten am Rand der Bewirt­ schaftungsparzellen platziert, sodass für die Nutzung kaum Einschränkungen entstehen. Somit sind auch hier keine überwiegenden landwirtschaftlichen Interessen betroffen. 4.5 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Die genaue Platzierung der Gemeindeinformation an der Busslingerstrasse K415 ist im nachgelager­ ten Baubewilligungsverfahren auf die in Planung befindliche Neugestaltung und den Ausbau der Strasse abzustimmen.

4.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtkonform.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Reklamen", beschlossen vom Gemeinderat Oberrohrdorf am 16. Okto­ ber 2023, wird genehmigt.

2.

Dte Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger

/

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Oberrohrdorf, Ringstrasse 2, 5452 Oberrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche

oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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