Gestaltungsplan Samiweg Birri
Sondernutzungsplan · Aristau
Dokument
- Nummer
- 20.263
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Aristau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 29.04.2024
- In Kraft seit
- 29.04.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Xton Aargau Gemeinde Aristau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Samiweg Birri" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Samiweg Birri“, Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inkl. Richtprojekte «Bebauung» und «Umgebung»
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Mitwirkung vom
29.04. - 30.05.2022
Vorprüfungsbericht vom:
26.10.2022
Öffentliche Auflage vom:
28.04. - 30.05.2023
Beschlossen vom Gemeinderat am:
231.08.2023
Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigung;
Genehmigüngsdatum mit Änderungen/Auflagen Aarau,den
AJ-jieilEig Raumentwicklung BVU 189.1 I GP «Samiweg Birri» | Stand: Genehmigung | 05. Oktober 2023
arcoplan.ch
189.1 I GP «Samiweg Birri» | Stand: Genehmigung | 05. Oktober 2023
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1
Inhaltsverzeichnis
Seite
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Planungsziele
Verhältnis zur Grundordnung Geltungsbereich und Bestandteile Richtprojekte «Bebauung» und «Freiraum»
II.
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Baubereiche
Begrenzung, Anordnung der Gebäude Zusätzliche Nutzungsbestimmungen für Baubereiche 2, 4 und 6, Dachformen, Flachdachbegrünung Architektonische Qualität / Freiraumqualität Höhenbeschränkung, Dachaufbauten Bauliche Dichte, Geschossflächen, Geschosszahl
III.
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 10 Zu- und Wegfahrten unterirdische Einstellhallen, Flächensicherung
Für Wendeanlagen, Notzufahrt
Art. 11 Parkierung, Parkfelder für Besucher, Parkierung Volumenschutzbaute
Art. 12 Parkierung Zweiräder
31 weitere Artikel
Art. 13 Haupt-Fusswege
IV.
5 6 6
8 8 8 9
10
10
UMWELT UND ENERGIE
Art. 16 Lärmschutz
Art. 17 Energie, Aussenbeleuchtung, Meteorwasser, Entsorgung, Oberflächen
abfluss
VI.
4 4
UMGEBUNG
Art. 14 Aussenräume; Qualitäten, Erdüberdeckung, gemeinschaftliche
Aufenthaltsflächen, gemeinschaftliche Spielfläche, Ökologische Ausgleichsfläche, Privater Aussenraum
Art. 15 Bodenversiegelung
V.
3 3 3 3
11 11
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 18 Qualitätssicherung
Art. 19 Abweichungen
Art. 20 Aufhebung GP «Samiweg»
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12 12 12
2
Art. 21 Inkrafttreten
Art. 22 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplans
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12 12
3
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Planungsziele
Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Planungsziele verfolgt:
- Vollständige Aufhebung und Ersatz des Gestaltungsplanes «Samiweg» vom 7. September 2005 - Haushälterische Nutzung des Bodens mit angemessener baulicher Dichte - Berücksichtigung der Erhaltungsziele gemäss ISOS - Effiziente und koordinierte Arealerschliessung mit Anschluss an den Sa miweg - eine hohe Qualität und gute Integration der Gebäude und Anlagen in das bestehende Umfeld und in die topographischen Verhältnisse - ein hochwertiges Wohnraumangebot für alle Generationen - Sorgfältige Anordnung und attraktive Gestaltung der Aussenräume - Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV
Art. 2 Verhältnis zur Grund
ordnung
Soweit der Gestaltungsplan „Samiweg Birri“ keine abweichenden Vor schriften enthält, sind die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Aristau anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebun gen.
Art. 3 Geltungsbereich und
Bestandteile
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes umfasst die im Plan bezeich nete Perimeterfläche. Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Si tuationsplan als „Perimeter Gestaltungsplan“ bezeichnete Gebiet.
2 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Son dernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.
Art. 4 Richtprojekte «Bebau
ung» und «Freiraum»
Die Richtprojekte «Bebauung» vom 17. März 2021 / rev. 8. März 2022 und «Freiraum» vom 22. März 2021 / rev. 18. Februar 2022 dienen dem Gemeinderat als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Frei räume. Sie sind bei der weiteren Projektierung beizuziehen beziehungs weise bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften richtungswei send.
2 Die Neubauten und Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauliche, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie in den Richtprojekten. 3 Abweichungen von den Beurteilungsgrundlagen gemäss den Richtprojek ten müssen nachweislich zu einem mindestens gleichwertigen Gesamter gebnis führen.
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4
II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 5 Baubereiche
Die Baubereiche 1 - 9 sind für die Erstellung von mehrgeschossigen Ge bäuden bestimmt.
Art. 6 Begrenzung
Ausserhalb der Baubereiche 1 - 9 sind vorbehältlich der Bestimmungen des übergeordneten Rechtes sowie von § 9 BNO nur Klein- und Anbauten, Einfriedungen, Kleinstbauten, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten zulässig. Über die Baubereichsgrenze ragende vorspringende Gebäude teile gemäss § 21 BauV sind zulässig.
Anordnung der Gebäude
2 Die Anordnung der Gebäude innerhalb der einzelnen Baubereiche ist vor behältlich der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften grund sätzlich freigestellt. Die zulässige Gebäudeform ergibt sich aus den jewei ligen Abmessungen der Baubereiche 1 - 9.
Zusätziiche Nutzungs bestimmung für Bau bereiche 2, 4 und 6 Dachformen, Fiachdachbegrünung
3 In den Baubereichen 2, 4, und 6 sind Räume mit jeweils mindestens 45 m^ aGF zu erstellen, die nicht dem reinen Wohnen dienen dürfen;
* Bei Gebäuden in den Baubereichen 1 - 8 sind nur Flachdächer zulässig. Dächer von Klein- und Anbauten können auch als Pultdächer ausgebildet werden. Technische Aufbauten müssen sich gestalterisch gut in die Dach gestaltung integrieren.
® Nicht als Terrassen oder zur Energiegewinnung genutzte Flachdächer sind mit einer Substratstärke von durchschnittlich mindestens 15 cm zu be grünen. Massgeblich sind die Grundanforderungen gemäss Ziffer 2.7.1 SIA 312 / 2013. Zudem ist das Substrat ungleichmässig zu verteilen (Be reiche mit minimaler Substratstärke von 8 cm bis zu Bereichen mit maxi maler Substratstärke von 20 cm). Zudem ist Saatgut der Klasse 3 gemäss Tabelle 6 SIA 312 / 2013 zu verwenden. ® In Kombination mit Anlagen zur Energiegewinnung
Art. 7
Abs. 6 SNV auch Ziffer 2.12 SIA 312 / 2013.
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gilt
nebst
5
Art. 7 Architektonische
Qualität / Freiraum qualität
Die Gebäude und Anlagen müssen von hoher ortsbaulicher, architektoni scher und gestalterischer Qualität sein. Gebäude und Anlagen sind sorg fältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.
2 Es sind klare und ruhig in Erscheinung tretende Volumen mit rechteckigen Gebäudeflächen, homogenem Fassadenbild, nicht blendenden Materialien und optisch unauffälliger Farbgebung zu konzipieren. Eine Materialisierung in Holz oder mit einem mineralischem Strukturputz, einer sorgfältigen De taillierung und zurückhaltender Farbgestaltung soll dabei eine Verbindung mit den historischen Bauten eingehen und die Siedlung in die Umgebung und deren Bauten gut einbinden. Bei einer verputzten Fassade sollen die Fensterumrandungen mit Feinstruktur und abgesetzten Farben die ge wünschte, feine Detaillierung ergeben. Ein leicht abgesetzter und gut ge stalteter Sockelbereich soll auf den fliessenden Terrainverlauf und die An forderungen der Bepflanzung reagieren. 3 Die Baukörper sind mit Ausnahme von Baubereich 9 in der Höhe gestaffelt und mit horizontalen Versätzen auszubilden; Die Baukörper dürfen keine oder optisch nur knapp in Erscheinung tre tende Dachvorsprünge aufweisen. Die Aussenräume der Wohnungen sind als eingezogene Loggien auszubilden; vorangestellte Balkone sind nicht zulässig;
5 Geschlossene Fassadenfronten sind nicht zulässig. Fensteröffnungen von Wohn- und Schlafräumen sind raumhoch auszubilden; ® Solarwärmeanlagen und Solarstromanlagen sind sorgfältig in die Dach landschaft zu integrieren. Solaranlagen an der Fassade sind nicht zugelas sen. Anlagen auf Flachdächern müssen als Teil einer geordneten Dach landschaft gestaltet werden.
Die Aussenräume sind qualitätsvoll zu gestalten. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter, von einem Landschaftsarchitekten erarbeiteter Umge bungsplan einzureichen. Zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Aussenbereiche sind darin die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Ver siegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
® Der Gemeinderat beurteilt die architektonische Qualität nach den in den Absätzen 1 bis 7 formulierten qualitativen Anforderungen.
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6
Art. 8 Höhenbeschränkung
i Die Bauten in den Baubereichen 1 - 9 dürfen die folgenden Höhenkoten, gemessen bis zum obersten Punkt der Dachkonstruktion, nicht überschrei ten: Baubereich
Höhenbeschränkung
1
2
415.80 m.ü.M. 415.80 m.ü.M.
3
412.80 m.ü.M.
4
420.00 m.ü.M.
5
419.30 m.ü.M.
6
419.30 m.ü.M.
7
421.80 m.ü.M.
8
419.80 m.ü.M.
9
408.80 m.ü.M.
(= Gesamthöhe) Dachaufbauten
2 Auf den Dachflächen sind nur Aufbauten für Technik-Elemente (z.B. Mo noblöcke, Rückkühler. Liftüberfahrten, usw.) sowie thermische Solar- und Photovoltaikanlagen zulässig.
Art. 9 Bauliche Dichte
Geschossflächen
Die Bauten in den Baubereichen 1 - 9 dürfen maximai die folgenden an rechenbaren Geschossflächenkontingente (exkl. Dach- und Attikage schoss) aufweisen. Baube reich
aGF
1
867 m^
2
1'389 m2
3
634 m2
4
1'309 m2
5
883 m2
6
1'309 m2
7
1'038 m2
8
1'906 m2
9
351 m2
2 Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen (aGF) sind als Kontin gente pro Baubereich festgelegt. Im Minimum sind 80 % der Geschossflä chenkontingente zu realisieren. Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.
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3 Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baubereichen ist im Umfang von maximal 5 % des grösseren der beiden Kontingente möglich. Geschosszahl
“* In den Baubereichen 1 - 9 dürfen mit nachstehenden Ausnahmen maximal 3 Vollgeschosse und ein darüber liegendes Attikageschoss erstellt werden. In den Baubereichen 3 und 9 dürfen maximal 2 Vollgeschosse und ein dar über liegendes Dach- oder Attikageschoss erstellt werden.
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8
III. ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 10 Zu- und Wegfahrten
unterirdische Einstell hallen
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab dem Samiweg über die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Zu- und Wegfahrten der un terirdischen Einstellhallen. Die genaue Lage der Zu- und Wegfahrten wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Flächensicherung für Wendeanlagen
2 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Wendeanlagen für den Fall anzuordnen, dass die durchgängige Befahrbarkeit des Samiweges für die Ver- und Entsorgung sowie die Besucherparkierung nicht möglich bzw. zulässig ist.
Notzufahrt
3 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Notzufahrten zu er stellen, welche die Anforderungen gemäss Kapitel 5 der FKS-Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen erfüllen. Diese Notzu fahrten können mit einem Haupt-Fussweg kombiniert werden und haben eine Mindestbreite von 3,5 Metern aufzuweisen. Die Mehrbreite (1,5 Meter) der Notzufahrt gegenüber dem Haupt-Fussweg kann mit einem versicke rungsfähigen Belag ausgestaltet werden. Die Nutzung der Notzufahrten für Zügelwagen ist zulässig.
Art. 11 Parkierung
Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme der Park felder für Besucher gemäss § 11 Abs. 2 SNV, zusammengefasst in der un terirdischen Einstellhalle anzuordnen.
Parkfelder für Besu cher
2 Oberirdische Parkfelder für Besucher sind an den im Situationsplan 1:500 eingetragenen Bereichen (ungefähre Lage) zu erstellen.
Parkierung Volumen schutzbaute
3 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder für die Volumenschutzbaute (Assek.-Nr. 10) sind im Bedarfsfall entweder unterirdisch zu erstellen oder in der unterirdischen Einstellhalle anzuordnen. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt gemäss der Bestimmung in § 10 Abs. 1 SNV. Die erforderlichen Dienstbar keiten für diese Parkfelder sowie die Fuss- und Fahrwegrechte müssen spätestens vor der Baubewilligung vorliegen und sind grundbuchlich zu si chern.
Es sind die Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten von E-Fahrzeuge zu prüfen. 5 An Abstellplätzen für Motorräder sind mindestens 5% der zu erstellenden Parkfelder für Personenwagen vorzusehen.
Art. 12 Parkierung
Zweiräder
Die erforderlichen Zweiradabstellplätze sind an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen für Veloparkierung zu platzieren. Sie sind so zu gestalten, dass sie hindernisfrei zugänglich, gut beleuchtet, gut ein sehbar und wettergeschützt sind.
2 Es sind die Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten von E-Bikes zu prüfen.
GP „Samiweg Birri" Aristau / Stand: Genehmigung | 05. Oktober 2023
g
Art. 13 Haupt-Fusswege
’ Die im Situationsplan ausgewiesenen Haupt-Fusswege sind in einer Breite von mindestens 2 Metern zu erstellen. Das Haupt-Fusswegnetz ist mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten sowie mit einer Be leuchtung zu versehen. Es kann mit den Notzufahrten kombiniert werden.
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IV. UMGEBUNG
Art. 14
Aussenräume; Qualitäten
Der Gestaltungsplan definiert Aussenräume mit unterschiedlichen Quali täten und Ausgestaltungen. Die Lage und die Gestaltungsmerkmale dieser Flächen sind im Situationsplan 1:500 bezeichnet und nachstehend be schrieben.
Erdüberdeckung
2 Die Erdüberdeckung der Einstellhalle muss bei einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern eine genügende Stärke aufweisen. Als Minimal wert für eine genügend starke Erdüberdeckung gilt mindestens 1.00 m für grössere Sträucher oder Kleinbäume sowie mindestens 1.50 m für grös sere Bäume.
Gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
’ Die im Situationsplan bezeichneten gemeinschaftlichen Aufenthaltsflä chen dienen allen Bewohnern als Spiel-, Aufenthalts- und Begegnungsort. Sie haben bei einer jeweiligen Mindestfläche von 150 m^ eine gesamtheit liche Mindestfläche von 1'500 m^ aufzuweisen. Sie sind ihrem Zweck ent sprechend zu gestalten und zu möblieren. Insbesondere ist eine ausrei chende Beschattung sicherzustellen.
Gemeinschaftliche Spielfläche
“* An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine gemeinschaftliche Spielfläche anzulegen. Sie hat eine Mindestfläche von 500 m^ aufzuwei sen.
Ökologische Aus gleichsfläche
® Auf den im Situationsplan ausgewiesenen Arealen sind ökologische Pflichtausgleichsflächen mit einer gesamtheitlichen Fläche von mindestens 2'500 m^ anzulegen. Die Flächen sind mit artenreichen Blumenwiesen und mit Obstbäumen zu bepflanzen und mit Kleinstrukturen und Wildhecken zu vernetzen.
Privater Aussenraum
® Privat nutzbare Gartenflächen sind angrenzend an Aussensitzplätze und bis zu einer maximalen Fläche von 40 m^ pro im 1. Vollgeschoss liegender Wohnung an den im Situationsplan bezeichneten ungefähren Lagen ge stattet. Die Abgrenzungen dieser Flächen gegenüber öffentlichen Flächen mit geschnittenen Hecken oder Strauchhecken sind zulässig.
Innerhalb des gesamten Gestaltungsplanperimeters sind übenwiegend einheimische, standortgerechte Baum- und Sträucherarten zu verwenden. ®Der bestehende Nussbaum an der Einmündung der Zürcherstrasse in die Bremgartenstrasse ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. ® Der Gemeinderat beurteilt die Qualität der Aussenräume nach den in den Absätzen 2 bis 8 formulierten qualitativen Anforderungen.
Art. 15 Bodenversiegelung
Die Versiegelung der Böden ausserhalb der durch unterirdische Bauten und Unterniveaubauten belegten Flächen ist auf ein technisch begründba res Minimum zu beschränken.
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V. UMWELT UND ENERGIE
Art. 16 Lärmschutz
Für Wohnnutzungen ist mit dem Baugesuch der Nachweis zu erbringen, dass durch die Anordnung der Räume oder durch bauliche Massnahmen der Beurteilungspegel an den Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen gegenüber - der Bremgartenstrasse K260 um mind. 21.0 dB(A), - der Zürcherstrasse K261 um mind. 17.3 dB(A) geringer ist als der Emissionspegel der relevanten Kantonsstrasse.
2 Die in Absatz 1 genannten Dämpfungen sind in der ersten Bautiefe zur Kantonsstrasse an den Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nut zungen, bei denen die Fensterfläche mindestens 5 % der Bodenfläche des dahinterliegenden Raums aufweist, nur bei jeweils einem Fenster pro Raum einzuhalten. Stärker belastete Zweitfenster gelten als Ausnahmen im Sinne von Art. 30 LSV.
’ Für lärmempfindliche Räume in Betrieben gelten 5 dB tiefere Dämpfungs werte.
Jede Wohneinheit muss über einen ruhigen privaten Aussenbereich (Bal kon, Loggia, Sitzplatz oder Terrasse) verfügen, bei dem der Immissions grenzwert der Empfindlichkeitsstufe II am Tag eingehalten ist.
Art. 17 Energie
’ Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu kön nen, wird für Neubauten der zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende MlNERGIE®2Standard verlangt. Energetisch und ökologisch mindestens gleichwertige oder bessere Lösungen sind zulässig.
Aussenbeleuchtung
2 Bei allen Aussenbeleuchtungen sind unnötige Lichtemissionen, insbeson dere Streulicht, zu vermeiden.
Meteonwasser
2 Das Meteorwasser muss nach Möglichkeit in den nicht versiegelten Be reichen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters versickert werden.
Entsorgung
'* Die Abfallentsorgung (Grau- und Grüngut / Kehricht für Bewohner) ist an der im Situationsplan bezeichneten Stelle (ungefähre Lage) zu konzentrie ren.
Oberflächenabfluss
5 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend zu erhöhen oder abzuschirmen. Das Was ser ist schadfrei abzuleiten oder die Gebäudeöffnungen sind wasserdicht auszuführen.
GP „Samiweg Birri“ Arisfau / Stand: Genehmigung | 05. Oktober 2023
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VI. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 18 Qualitätssicherung
Abweichungen
Als Voraussetzung für die Baubewilligung beauftragt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbei tung eines Fachgutachtens darüber, ob das Bauprojekt die Bestimmungen des Gestaltungsplanes einhält. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bauprojekte bei Bestandsbauten und untergeordnete Bauvorhaben. Insbe sondere zu prüfen sind die Einhaltung der in §§ 7 und 14 SNV genannten Kriterien zur Bebauung und zur Umgebung.
Geringfügige Abwerchungen vom Gestaltungsplan können yom Gemeinderat im Rahmen des Baubewiiiigungsverfahrens gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarli—eben Interessen tangiert werden. ------§20
Aufhebung GP «Samiweg»
Der Gestaltungsplan „Samiweg“, genehmigt vom Regierungsrat am 7. September 2005, wird vollständig aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan „Samiweg Birri“ tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in Kraft.
Art. 22 Abänderung und Auf-
i Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der
hebung des Gestaltungsplans
Erlass des Gestaltungsplans. °
GP „Samiweg Birri" Aristau / Stand: Genehmigung | 05. Oktober 2023
Genehmigung
S8S ★ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/CBD4
Datum Genehmigung: 29.04.2024
Versand:
02. Mai 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.263 Gemeinde Aristau; Gestaltungsplan "Samiweg Birri"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Oktober 2022 29. April 2022 bis 30. Mai 2022 28. April 2023 bis 30. Mai 2023 21. August 2023 9. Oktober 2023 30. September 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 10. Dezember 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das rund 1.7 ha grosse Areal "Samiweg" liegt im südlichen Ortsteil "Birri", westlich angrenzend an den alten Dorfkern von "Birri" in der Wohngewerbezone WG2, überlagert mit Sondernutzungsplan pflicht. Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Kreuzung zwischen der Bremgartenstrasse (K260) und der Zürcherstrasse (K261) und wird nördlich durch den "Samiweg" begrenzt. Das Areal ist heute
J:\03_Geschäfl6\3_Genehmiaungen\02_ARE\OSR\20240412_bdv_20.263.docx
grösstenteils unbebaut und weitgehend begrünt, an den Rändern hat es einige Gebäude. Diese blei ben grösstenteils erhalten und werden in das Gestaltungsplankonzept miteinbezogen. Der vor rund 15 Jahren über dieses Areal erlassene Gestaltungsplan ist inhaltlich überholt und entspricht hinsicht lich der darin enthaltenen Festsetzungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen. Er soll deshalb er setzt werden.
Die Gemeinde Aristau erarbeitet zurzeit die Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Die Vorlage befin det sich im Vorprüfungsverfahren (BVUARE. 17.27). Die Zonierung als Wohngewerbezone WG2 so wie die Sondernutzungsplanpflicht sollen in den neuen Bauzonenplan übernommen werden. Es ist vorgesehen, die Ausnützungsziffer (AZ) der Grundordnung von rechtskräftig 0.35 auf neu 0.5 anzu heben.
Das Räumliche Entwicklungsleitbild (REL) der Gemeinde sieht das Areal "Samiweg" als eines der Schlüsselgebiete der Gemeinde für die Innentwicklung vor. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Aristau am 21. August 2023 be schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Samiweg Birri" bestehend aus; • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 5. Oktober 2023 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. Oktober 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte sind alle bereinigt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, zeigt der Gemein derat auf, wie diese Abweichungen zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Er gebnis führen. Entsprechende Ausführungen liegen mit dem Fachbericht des Büros Husistein & Part ner AG vom 9. Juni 2021 vor.
2 von 10
4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Schlüsselgebiet nach S 1.2
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten aufeuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Da vorliegend unter Berücksichtigung der ortsbaulichen und landschaftlichen In teressen eine namhafte Innenentwicklungs-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beige messen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven - über alles gesehen (also im Mittel aller Wohn- und Mischzonenreserven, aber nicht zwingend für jedes einzelne Areal) mit mindestens 60 E/ha^ zu entwickeln.
In Kapitel 3.2.3 des Planungsberichts werden mit Verweis auf die Untersuchungen zur Innenentwick lung im Rahmen der Gesamtrevision für das Schlüsselgebiet "Samiweg" (entspricht Gestaltungsplan) 86 Wohneinheiten ausgewiesen. Es werden 2,2 Einwohnerinnen und Einwohner pro Wohneinheit angenommen (Wohnungsmix mit 2,5 bis 5,5 Zimmer vgl. Fachbericht Büro Husistein & Partner AG) und in der Folge werden 189 Einwohnerinnen und Einwohner für das Areal von 1,7 ha ausgewiesen. Es resultiert eine Einwohnerdichte von 111 E/ha. In der Schlussfolgerung werden für das Areal 185 zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner bis 2028 abgeschätzt. Ausgleich anderer Pianungsvorteile
Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
4.2.2 Siedlungsqualität Ortsbild und Städtebau
Der Gestaltungsplanperimeter betrifft verschiedene Gebiete innerhalb des Ortsbilds von regionaler Bedeutung (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS]). Der westliche Teil liegt in nerhalb der Umgebungsrichtung II, Strassenbebauung mit dem Erhaltungsziel b. Aus Sicht Ortsbild ist dieser Bereich eher unproblematisch, weshalb hier durchaus höhere bauliche Dichten möglich sind. Der östliche Teil liegt grösstenteils innerhalb der Umgebungszone I, Reussebene mit dem höchsten Erhaltungsziel a. Demnach soll dieses Gebiet möglichst als Freiraum erhalten bleiben. Aus fachlicher Sicht ist vor allem die Trennung der beiden Siedlungsteile wesentlich für die Umsetzung der Erhaltungsziele im Rahmen einer Interessenabwägung. Das Projekt wurde in diesem Zusam menhang in bilateralen Gesprächen zwischen dem Verfasser des Richtprojekts und der Fachstelle Ortsbild und Siedlungsentwicklung überarbeitet. Durch die Schaffung eines grossflächigen Freiraums im östlichen Bereich des Perimeters wurde erreicht, dass eine Trennung der beiden Siedlungsteile weiterhin ablesbar ist. Dies wird begrüsst. Insgesamt wird eine vergleichsweise hohe bauliche Dichte realisiert, die sich eher an der Überbauung im westlichen Siedlungsteil orientiert. Die geplanten bauli chen Dichten sind aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der geplanten Freiräume vertretbar. Die Interessenabwägung zum Umgang mit dem ISOS ist nachvollziehbar und weitestgehend voll ständig. Als Voraussetzung für die Baubewilligung von Hauptbauten beauftragt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung eines Fachgutachtens dar über, ob das Bauprojekt die Bestimmungen des Gestaltungsplans einhält. Insbesondere zu prüfen sind die Einhaltung der in §§ 7 und 14 SNV genannten Kriterien zur Bebauung und zur Umgebung (§ 18 Abs. 1 SNV). Ausgenommen sind Bauprojekte bei Bestandesbauten und untergeordnete Bau vorhaben.
’ Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektar
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Freiraumgestaltung und ökologischer Ausgleich Das Areal befindet sich am Siedlungsrand in einem landschaftlich besonders wertvollen Gebiet natio naler Bedeutung (BLN^-Objekt Nr. 1305) und in einer Landschaft kantonaler Bedeutung (LkB). Die gut einsehbare, landschaftlich sensible Lage erfordert eine sorgsame Umgebungsgestaltung. Gemäss § 4 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Aristau müssen im Sondernut zungsplan Grün- und Schutzflächen für den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung ausgeschie den werden. Gestützt auf Art. 18b Abs. 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG),
Art. 15
Abs. 1 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) sowie auf §§ 13 und 14 der kan tonalen Naturschutzverordnung, ist der ökologische Ausgleich auf 15 % der Fläche des Gestaltungs planperimeters zu leisten.
Das Richtprojekt, der Situationsplan sowie die SNV wurden gegenüber den ersten Entwürfen überar beitet und präzisiert. Mit den gemäss Richtprojekt Freiraum auf den ökologischen Ausgleichsflächen vorgesehenen Pflanzungen und Massnahmen (Holz- und Steinstrukturen, artenreiche Pflanzungen und deren Pflege, einheimische Gehölze) werden die qualitativen Anforderungen an den Ausgleich sehr gut erfüllt. Die entlang des Planungsperimeters vorgesehenen Pflanzungen einheimischer Obst-, Laub-, Nadelbäume sowie Wildhecken, erlauben einen sanfteren Übergang vom Siedlungsge biet in die offene Agrarlandschaft und tragen zur Einpassung der Überbauung in das wertvolle Land schaftsbild (BLN-Gebiet) bei. Durch die Wahl einheimischer Gehölze entstehen hier Lebensräume für die regionale Fauna. Auch bezüglich Bodenversiegelung und Stützmauer sind im Richtprojekt präzise Angaben vorhanden.
Mit den Vorschriften in §§ 3, 4 (insbesondere Abs. 2 und Abs. 3) und 14 SNV (insbesondere Abs. 5) sind die im Richtprojekt festgehaltenen Anforderungen an die ökologische Qualität und die Gestal tung für die Bauprojekte grundeigentümerverbindlich gesichert. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind im Situationsplan und in den SNV verbindlich festgelegt und in ihrer Ausdehnung grösser als die mindestens geforderte Fläche von 15 % des Projektperime ters.
Hinweise für das Baubewiliigungsverfahren Der in der BNO von Aristau geforderten ökoiogischen Vernetzung wird durch die Lage und die Ausgestaitung der ökoiogischen Ausgleichsmassnahmen gut Rechnung getragen. Gemäss Fassaden (Ansichten) und Schnittpläne des Richtprojekts bestehen diverse Höhenunterschiede. Die faunistische Durchgängigkeit des Areals kann durch den Bau von Stützmauern stark gemindert werden. Hö henunterschiede sind deshalb möglichst mittels Böschungen zu überwinden. Es wird sehr empfoh len, diesem Umstand im Baubewilligungsverfahren (BBV) Rechnung zu tragen und bei der Bewilli gung der Baugesuche zu beachten. Ansonsten besteht ein Risiko, dass unüberwindbare Hindernisse die angestrebte ökologische Durchgängigkeit vereiteln.
Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden und intensive Starkniederschläge. Verschie dene Massnahmen können zu einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung beitragen. Dazu gehö ren; Das Schaffen von grosszügigen Grünräumen und zukunftsfähigen Grünstrukturen (zum Beispiel Grünflächen, Baumstandorte, Dach- und Fassadenbegrünung), das Verwenden von sickerfähigen Belägen, das Implementieren eines innovativen Wassermanagements (zum Beispiel Speichern und Wiederverwenden für Bewässerung, Kühlung oder Brauchwasser) sowie das Verwenden von Bau materialien für Freiräume und Bauten, die wenig Wärme speichern. Häufig genügen schon geringe Anpassungen an Projekten, um wirksame Massnahmen umsetzen zu können.
’ Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
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4.2.1 Erschliessung
Strassenprojekt Zürcherstrasse Das Strassen Projekt Zürcherstrasse wurde realisiert und wird zurzeit durch den Geometer neu ver messen. Es gelten die gesetzlichen Abstände beziehungsweise die Unterabstände gemäss vorlie gendem Gestaltungsplan (vgl. entsprechenden Absatz unten). Ver- und Entsorgung: Durchgehende Befahrbarkeit "Samiweg"
Die Zufahrt von der Bremgartenstrasse K260 zum "Samiweg" ist heute gemäss Planungsbericht nur beschränkt und nur auf einem kurzen Teilstück möglich (Fahrverbot mit Zufahrtsbeschränkung und bauliche Absperrmassnahme). Dies soll auch in Zukunft gelten und mit dem Gestaltungsplan nicht geändert werden. Da sich die Entsorgungsstelle im Bereich der Tiefgaragenzufahrt am "Samiweg" befindet, ist es von Vorteil, wenn entsprechende Durchfahrten auf dem "Samiweg" ermöglicht werden können, damit auf Wendeanlagen für Lastwagen (Kehrichtentsorgung/Umzug) verzichtet werden kann. Weil der "Samiweg" nicht im Gestaltungsplanperimeter liegt, sieht die Gemeinde von entspre chenden Festlegungen ab. Allfällige signalisatorische Massnahmen sollen im Rahmen des BBV durch den Gemeinderat verfügt werden. Beispielsweise soll im BBV geprüft werden, ob Durchfahrten für Entsorgungsfahrzeuge ermöglicht werden können (vgl. Planungsbericht Kapitel 4.1.3). Rückwärtsmanöver im Bereich von Verzweigungen (Kantonsstrassen) sind aus Gründen der Ver kehrssicherheit nicht zulässig und in jedem Fall auszuschliessen. Um das sicherzustellen, sieht der gegenüber den ersten Entwürfen angepasste Situationsplan alternative Wendeflächen für Personen wagen beziehungsweise Lastwagen vor. Diese kommen zum Zug, falls eine Durchfahrt auf dem "Sa miweg" nicht möglich beziehungsweise zulässig wäre (§ 10 Abs. 2 SNV). Die räumliche Ausdehnung der Wendeflächen sind mit Strassenlinien gesichert. Erschliessung Parzelle 323
Für das bestehende Gebäude (Volumenschutzobjekt) besteht bezüglich der Erschliessung die kanto nale Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG. Bei einer baulichen oder nutzungsmässigen Verände rung, die über die Besitzstandsgarantie hinausgeht, soll die Baute (oder eine Ersatzbaute) analog der übrigen Baubereiche 1 bis 8 sowie der Bestandsbaute auf Parzelle 318 an die neue Arealer schliessung sowie Arealparkierung angebunden und über den "Samiweg" erschlossen werden. Die SNV und der Situationsplan wurden entsprechend angepasst. Damit entfallen auch die direkte Zuund Wegfahrt auf die Zürcherstrasse, die Festsetzung von entsprechenden Sichtzonen sowie die Parkfelder für das Gebäude auf Parzelle 323.
Die entsprechenden Parkplätze müssen in der Tiefgarage sichergestellt werden. Die erforderlichen Fuss- und Fahrwegrechte sind vor Baubewilligung rechtlich sicherzustellen (vgl. § 11 Abs. 3 SNV). Fläche "Beschränkte bauliche Nutzung § 9 BNO"
Für die im Situationsplan angrenzend an die Kantonsstrasse als Orientierungsinhalt dargestellte Flä che "Beschränkte bauliche Nutzung § 9 BNO" gilt die Regelbauweise sowie das übergeordnete Recht. Die BNO lässt Tiefbauten zu. Im Unterabstand zur Kantonsstrassenparzelle dürfen nur unter geordnete Bauten erstellt werden. Die Prüfung von konkreten Projekten im BBV bleibt Vorbehalten (Hinweis).
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Strassenabstand
Baubereich 9 Gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG ist für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen ein allge meiner Strassenabstand von 6 m und gegenüber Gemeindestrassen von 4 m vorgeschrieben. Dieser Abstand kann im Rahmen von Sondernutzungsplänen erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wer den. Der Strassenabstand wird beim Baubereich 9 herabgesetzt. Die Reduktion wird im Planungsbe richt (Kapitel 6.3) und im Fachbericht des Büros Husistein & Partner AG begründet. Ökologische Ausgleichsflächen Entlang der Kantonsstrassen werden ökologische Ausgleichsflächen (§ 14 Abs. 5 SNV) festgelegt. Die im Situationsplan festgelegten Flächen gehen über das vorgeschriebene Minimum hinaus (vgl. Ausführungen unter Ziffer 3.2.2). Die Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG sind einzuhalten. Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen einen Kantonsstrassenabstand von mindestens 3 m einhalten, soweit es sich um Pflichtflächen handelt.
4.2.2 Weitere materielle Hinweise
Oberflächenabfluss Der Schutz vor Oberflächenabfluss ist zu berücksichtigen. Hinweise finden sich auf der Gefähr dungskarte Oberflächenabfluss (www.bafu.admin.ch/oberflaechenabfluss ). Die Gefährdungskarte des Bundes bietet eine Grobabschätzung über die Gefährdung durch Oberflächenabfluss bei einem starken Niederschlagsereignis, wie es durchschnittlich einmal in hundert Jahren auftritt (100-jährliches Ereignis). Schutzmassnahmen sind in § 16 Abs. 5 SNV verankert.
Lärm Gemäss Planungsbericht müssen im Gestaltungsplangebiet die Anforderungen von Art. 30 Lärm schutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Gemäss diesem darf das Planungsgebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. In § 15 SNV sind die dazu notwendigen Reduktionen der Lärmbelastung gegenüber den Emissions werten der Kantonsstrassen K260 und K261 aufgeführt. Die Vorgaben wurden entsprechend der Be ratung korrigiert. Mit diesen Vorgaben ist nun sichergestellt, dass die Anforderungen von Art. 30 LSV, unter Gewährung von Ausnahmen für kleine Teile des Planungsgebiets, eingehalten werden. Das Richtprojekt "Bebauung" wurde gemäss Beratung angepasst, sodass sämtliche lärmempfindli che Räume über mindestens ein Fenster verfügen, an dem die PW eingehalten werden können. Das Lärmgutachten der Kopitis Bauphysik AG (Wohlen, 11. März 2022) zeigt auf, dass den Vorgaben von
Art. 16
SNV mit dem Richtprojekt entsprochen werden kann. Es sind keine zusätzlichen Ausnahmen notwendig. Der Planungsbericht wurde diesbezüglich ebenfalls angepasst.
Im Lärmgutachten wird auch der Nachweis erbracht, dass die Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tief garage und die geplanten Aussenparkplätze die Anforderungen von Art. 7 LSV (Einhaltung der PW) einhalten können. Zum Schutz des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle 328 ist allerdings ent lang der Zufahrt zur Tiefgarage eine 2 m hohe Lärmschutzwand nötig.
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4.2.3 Rechtliche Beurteilung Abweichungen von der Regelbauweise
Ausnützungsziffer (AZ) Die Vorlage sieht eine AZ von 0.632 vor. Nach der heute geltenden Regelbauweise ist eine AZ in der WG2 von 0.35 zulässig. Die Gemeinde weicht bezüglich der rechtskräftigen AZ um ca. 80 % von der Regelbauweise ab. Abweichungen dürfen nicht so weit gehen, dass eine Sinnentleerung der Grundordnung resultiert. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Charakter der zugrundeliegenden Zone nicht mehr gewahrt ist und durch den Gestaltungsplan eine andere Nutzungszone entsteht als diejenige, welche die Grundordnung vorschreibt. Die Abweichungen von der Grundordnung sind seitens der Gemeinde zu begründen. Je mehr von der Grundordnung abgewichen wird, desto fundierter muss die Begründung sein. Vorliegend ist die Abweichung als sehr hoch einzustufen, weshalb die Begründung im Pla nungsbericht entsprechend fundiert auszufallen hat. Darauf wurde im Rahmen der Beratung hinge wiesen.
Im Planungsbericht wird dargelegt, wie die angestrebte Dichte in die von der Gemeinde angestrebte Gemeindeentwicklung auf der Grundlage des REL einzuordnen ist. Das Gestaltungsplan-Areal "Samiweg" ist ein wichtiges Potenzialgebiet der Innenentwicklung. Die nutzungsplanerischen und orts baulichen Ausführungen sind plausibel. Die geplanten baulichen Dichten sind aus fachlicher Sicht (Ortsbild) unter Berücksichtigung der geplanten Freiräume vertretbar, eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des ISOS hat stattgefunden (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2 sowie Fachbericht des Büros Husistein & Partner AG). Es wird auf die laufende Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung und die in diesem Rahmen geplante Anhebung der AZ für die betroffene Zone von 0.35 auf 0.5 Be zug genommen. Sofern die neue AZ Rechtskraft erlangt, würde die Abweichung von der Regelbau weise noch rund 26 % betragen. Vorliegend wird eine Genehmigung des Gestaltungsplans auf der Grundlage der bisherigen Nut zungsplanung beantragt. Es soll die beschriebene erhöhte Ausnützung ermöglicht werden, bevor die zuständige Behörde (Gemeindeversammlung) über die Neuausrichtung der zugrundeliegenden Zonierung auf Ebene der allgemeinen Nutzungsplanung befinden kann. Es besteht das Risiko, dass eine Abweichung in diesem Ausmass bei einer rechtlichen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht gestützt werden könnte. Auf die grosse Abweichung und dieses Risiko wurde im öffentlich aufgelege nen abschliessenden Vorprüfungsbericht hingewiesen.
Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 19
Abs. 1 SNV sieht vor, dass der Gemeinderat "geringfügige Abweichungen" vom Gestaltungs plan im Rahmen des BBV gestatten kann, "sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden".
Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Raumplanungsgesetz [RPG]). Folge dieser Verbindlichkeit ist, dass ein Baugesuch in der Regel nur bewilligungsfähig ist, wenn es mit den Vor schriften des Nutzungsplans übereinstimmt. Ausnahmen von kommunalen Nutzungsplänen sind le diglich unter den Voraussetzungen der §§ 67 und 67a BauG denkbar. Der Allgemeinverbindlichkeit der Nutzungspläne ist Rechnung zu tragen, indem ein Gestaltungspian nicht den Detailierungsgrad eines Bauprojekts aufweist, sondern für die nachgelagerte Projektierung einen angemessenen Spiel raum belassen soll. Für Abweichungen, die über den vorgesehenen Projektierungsspielraum hinaus gehen, ist - soweit keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann - eine formelle Anpassung des Gestaltungsplans im Sondernutzungsplanungsverfahren erforderlich.
Art. 19
Abs. 1 SNV widerspricht diesen Grundsätzen. Dem Gemeinderat wurde deshalb mit Schreiben vom 10. Januar 2024 im Rahmen der Anhörung gemäss § 27 Abs. 3 BauG (vgl. Ziffer 4.3 nachfol gend) Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Streichung der Bestimmung zu äussern. 7 von 10
In seiner Antwort beruft sich der Gemeinderat Aristau im Wesentlichen auf das Erfordernis, im Rah men der Erarbeitung eines Bauprojekts schnell und unkompliziert auf veränderte Gegebenheiten rea gieren zu können. Der Gemeinderat geht davon aus, dass die kantonale Ausnahmeregelung von
Art. 67
BauG für Sondernutzungspläne nicht anwendbar sei. Die deshalb vorgesehene kommunale Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 1 SNV sei genügend restriktiv. Wie oben dargelegt verhindert die Allgemeinverbindlichkeit von Nutzungsplänen bis zu einem gewis sen Grad, dass "schnell und unkompliziert" auf veränderte Gegebenheiten reagiert werden kann. Dies nicht nur bei der allgemeinen Nutzungsplanung, sondern auch bei der Sondernutzungsplanung. Dem in einem rechtstaatlichen Verfahren unter Einbezug der Bevölkerung und Betroffenen (Mitwir kungsverfahren, öffentliche Auflage) festgesetzten Gestaltungsplan ist im nachgelagerten BBV Nach achtung zu verschaffen. Der Gemeinderat kann sich nicht selbst ermächtigen, von den - auch für ihn verbindlichen - SNV wieder Abweichungen zuzulassen. § 19 SNV ist daher zu streichen. Wie restrik tiv die Bestimmung formuliert ist, ist dabei sekundär. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die vorliegende Bestimmung dem Gemeinderat aufgrund der verwendeten unbestimmten Rechtsbe griffe bei der Beurteilung von Abweichungen durchaus einen beachtlichen Ermessensspielraum be lassen würde. Inwiefern es sich bei einem Sondernutzungsplan nicht um einen kommunalen Nutzungsplan gemäss
Art. 67
BauG handeln soll, wie die Gemeinde vorbringt, ist nicht ersichtlich. Da es sich bei einer Son dernutzungsplanung um eine auf den betroffenen Ort zugeschnittene Spezialregelung handelt, dürf ten die Voraussetzungen zum Erteilen einer Ausnahmebewilligung gemäss BauG allerdings regel mässig nicht gegeben seiri. Dennoch ist nicht zu befürchten, dass bei einer Streichung von § 19 SNV die nachfolgende Projektierung übermässig erschwert wird.
Die vorliegende Sondernutzungsplanung belässt einen angemessenen Projektierungsspielraums für das BBV: So sind beispielsweise im Situationsplan die Standorte für Besucherparkfelder, Entsorgung und private Aussenräume mit dem Vermerk "ungefähre Lage" versehen. Die Linienführung der Hauptfusswege und der Notzufahrt ist schematisch festgelegt. Die Gebäudemasse sind mit Maximal werten geregelt (Höhenkoten über Meer mit Reserve im Vergleich zum Richtprojekt, maximale An zahl Vollgeschosse, Baubereiche, Geschossflächenkontingente pro Baubereiche mit minimal/maximal - Bandbreite und prozentual limitierte Umlagerungsmöglichkeit zwischen zwei Baubereichen). Zusammenfassend kann der Argumentation des Gemeinderats nicht gefolgt werden. Aufgrund des Konflikts mit dem übergeordneten Recht kann § 19 Abs. 1 SNV nicht genehmigt werden. Gestützt auf § 27 Abs. 3 BauG ist § 19 Abs. 1 SNV ersatzlos zu streichen (Direktänderung). 4.3 Anhörung nach § 27 BauG Der Gemeinderat wurde zur vorstehend dargelegten und begründeten Direktänderung angehört. Er hat in seiner Antwort (Protokollauszug vom 22. Januar 2024) das Festhalten an § 19 Abs. 1 SNV be schlossen.
5. Ergebnis
Mit der vorgenannten Direktänderung erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Ge nehmigung.
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Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Samiweg Birri", beschlossen vom Gemeinderat Aristau am 21. August 2023, wird unter Vorbehalt von Dispositiv Ziffer 2 genehmigt.
2. Für die Vorlage wird folgende Direktänderung beschlossen:
• Streichung von § 19 Abs. 1 SNV 3.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation, mit Nennnung der vorstehenden DirektänTung, im Amtsblatt beauftragt.
Steph; Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Chilerain 2, 5628 Aristau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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